info.pharm Aktuelle Informationen zur rationalen und rationellen Arznei- und Heilmittelltherapie Arznei- und Verbandmittel- sowie Heilmittelverordnungen und Prüfvereinbarung für das Jahr 2018 Nr. 1 I Juni 2018 Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, sehr geehrte Damen und Herren, wie jedes Jahr hat die KV Hessen auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben für das Jahr 2018 mit den hessischen Krankenkassenverbänden Vereinbarungen zu den Arznei- und Verbandmittelkosten sowie den Heilmittelausgaben getroffen. Die späte Veröffentlichung ist auf das langdauernde Unterschriftenverfahren auf Seiten der Krankenkassen zurückzuführen. Die Arzneimittelausgabenobergrenze für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2018 wurde gegenüber 2017 um +4,3 Prozent auf 2.488.749.636,90 Euro erhöht. Damit ist die erforderliche wirtschaftliche Arznei- und Verbandmitteltherapie für unsere Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau wie in der Vergangenheit weiterhin sichergestellt. Bei wirtschaftlichem Verordnen droht keine Gefahr der Überschreitung dieser Ausgabenobergrenze und damit auch kein Kollektivregress. Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder eine Beratung zu Ihren Arznei- oder Heilmittelverordnungen wünschen, wenden Sie sich bitte an die KV Hessen, Team Arznei-, Heil- und Hilfsmittel unter Tel 069 24741 7333 Fax 069 24741 68835 verordnungsanfragen@kvhessen.de Kassenärztliche Vereinigung Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Europa-Allee 90 l 60486 Frankfurt www.kvhessen.de Dass in Hessen wirtschaftlich verordnet wird, zeigt die Arzneimittelrichtgrößenprüfung des Prüfjahres 2015, geprüft im Jahr 2017. Von ca. 12.500 hessischen Ärztinnen und Ärzten haben 916 Praxen ihr Richtgrößenvolumen um mehr als 25 Prozent überschritten. Im Rahmen der Vorabprüfung durch die Prüfungsstelle Hessen hat diese bei 887 Praxen keine unwirtschaftlichen Verordnungen erkennen können, so dass es nur bei 29 Praxen zu einer Verfahrenseröffnung gekommen ist. Diese führte zu 2 individuellen Beratungen als regressersetzende Maßnahme (Stichwort Beratung vor Regress) sowie drei Arzneimittelregressen mit einem Regressvolumen von 19.126 Euro. Neben diesem erfreulichen Ergebnis ist die Zahl der Einzelregressverfahren auf Anträge der Krankenkassen, die quartalsweise gestellt werden, weiter auf sehr hohem Niveau. Durchschnittlich gab es 2017 650 Einzelre- Seite 1 von 15
gressanträge bei der Arzneimittelverordnung pro Quartal wegen unwirtschaftlicher Verordnung. Hier handelt es sich in der Regel um Anträge wegen nach den Arzneimittelrichtlinien nicht zulässigen Verordnungen, wie beispielsweise Verordnung von OTC-Präparaten für Erwachsene, Missachtung von Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüssen, Überdosierungen von Arzneimitteln, fehlerhafte Mengenkomponenten noch nicht erforderliche Nachverordnung des Arzneimittels nicht zulässiger offlabel-use sowie, erstaunlich oft, ein Regressantrag wegen fehlender Diagnose bei der Verordnung eines Arzneimittels. Sehr viele Einzelregresse hat es wegen der Verordnung von Memantine gegeben. Dieses ist nur bei der Alzheimer Demenz und nicht bei anderen Demenzformen verordnungsfähig. Zur Behandlung von saisonalen allergischen Erkrankungen wie z. B. Heuschnupfen sind die Antihistaminika und die Kortikoidnasensprays nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Die entsprechenden Präparate sind vom Patienten selber zu bezahlen. Dies gilt bei den Antihistaminika nicht für Kinder bis 12 Jahren und bei den Kortikodnasensprays nicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Hier ist eine Verordnung zu Lasten der GKV möglich. Zum off-label-use ist zu sagen, dass immer wieder unstrittig Erkrankungen von Patienten, die mit der zugelassenen Therapie nicht ausreichend zu behandeln sind, mit einer nicht zugelassenen off-label-use-therapie, versorgt werden müssen. In all diesen Fällen sollten Sie sich die off-label-use- Therapie von der für den Patienten zuständigen Krankenkasse schriftlich genehmigen lassen. Damit vermeiden Sie Regressanträge mit oft sehr hohen Regresssummen. Durchschnittlich 500 Erstattungsanforderungen der Krankenkasse gibt es wegen Verstößen gegen die Sprechstundenbedarfsregelung pro Quartal. Zur Vermeidung dieser Regresse beachten Sie bitte die Arzneimittelrichtlinien des G-BA (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/3/) und die Sprechstundenbedarfsvereinbarung mit den hessischen Krankenkassen. Letztere finden Sie auf der Homepage der KV Hessen unter www.kvhessen.de/ssb-vereinbarung. Die vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Fachgruppendurchschnittswerten werden ab dem Verordnungszeitraum 2017 in den nachfolgend genannten Facharztgruppen durchgeführt: Seite 2 von 15
Facharztgruppen für die neue Prüfung nach Fachgruppendurchschnittswerten: Anästhesisten Ärzte für Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte Ärzte für Psychotherapeutische Medizin Augenärzte Schmerztherapeuten (nur VFG/VTG 11-0) Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte Internisten mit fachärztlicher Tätigkeit/ohne Schwerpunkt Internisten mit SP Angiologie Internisten mit SP Endokrinologie Internisten mit hausärztlicher Tätigkeit Internisten mit SP Gastroenterologie Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie Internisten mit Kardiologie Internisten mit SP Kardiologie/Angiologie mit invasiver Tätigkeit Internisten mit Lungen- u. Bronchialheilkunde / Lungenärzte Internisten mit Nephrologie Internisten m. Rheumatologie Kinderärzte Kinder- und Jugendpsychiater Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgen Neurochirurgen Neurologen Neurologen und Psychiater, Nervenärzte Nuklearmediziner Orthopäden Phoniater/Pädaudiologen Radiologen Urologen Seite 3 von 15
Vollzugel. Ärzte f. Physik./Rehab. Medizin Vollzugel. Psychiater < 30 % Psychotherapien Vollzugel. Psychiater > 30 % Psychotherapien Es gelten weiterhin die mit den Krankenkassen vereinbarten, anzuerkennenden Praxisbesonderheiten. Diese Therapien müssen Sie bei Ihrer Abrechnung mit der entsprechenden Pseudogebührenordnungsnummer dokumentieren, damit diese Verordnungskosten als Praxisbesonderheiten in einem Prüfverfahren von der Prüfungsstelle Hessen berücksichtigt werden können. 98501 Immunsuppressiva nach Organtransplantation 98502 Immunsuppressive Behandlung bei Kollagenosen, entzündlichen Nierenerkrankungen und Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis 98503 Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus 98504 Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten 98505 Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen 98506 Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschl. der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Interferon, auch als Rezepturzubereitung 98507 Therapie des Morbus Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase, des Morbus Fabry mit Agalsidase alpha/beta, des Morbus Hurler mit Laronidase 98508 Hormonelle Behandlung und in-vitro-fertilisation bei Sterilität 98509 Interferon, Natalizumab oder Mitoxantrontherapie bei schubförmig verlaufender Multipler Sklerose bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zu gelassenen Präparaten sowie Behandlung der schubförmig verlaufenden MS mit Glatirameracetat 98510 Interferon-Therapie bei Hepatitis B und Hepatitis C mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten, ggf. in Kombination mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln 98511 Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose 98512 Arzneimitteltherapie der terminalen Niereninsuffizienz 98513 Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach NUB-Richtlinien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen Seite 4 von 15
98514 Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysärem Minderwuchs 98515 Schmerztherapie nach der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht vollzugelassenen Schmerztherapeuten 98517 Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha 98518 Therapie der pulmonalen arteriellen Hypertonie mit dafür zugelassenen Präparaten 98519 Systemische Psoriasistherapie mit TNF Inhibitoren 98521 IVM-Therapie von Augenerkrankungen: Neovaskuläre feuchte Makuladegeneration, diabetisches Makulaödem, Makulaödem durch Venenverschluss, choriodale Neovaskularisation aufgrund einer pathologischen Myopie Weitere Praxisbesonderheiten, die nicht mit einer Pseudogebührenordnungsposition versehen sind, sind die vom G-BA mit einem Mehrnutzen gegenüber der Vergleichstherapie versehenen Arzneimittel: Translarna /Ataluren (Behandlung der Duchene Muskeldystrophie) Darzalex /Daratumumab (Multiples Myelom) Empliciti /Elotuzumab (Multiples Myelom) Cabometyx /Cabozantinib (fortgeschrittenes Nierenzellkarznom) Taltz /Ixekizumab (Behandlung der mittelschweren bis schweren Plaque-Psoriasis) Dacogen /Decitabin (akute myeloische Leukämie) Keytruda /Pembrolizumab (Melanom und nicht kleinzelliges Lungenkarzinom) Brilique /Ticagrelor (Thrombozytenaggregationshemmer bei Risikopatienten für Herzinfarkt oder Schlaganfall, akutes Koronarsyndrom/Myocardinfarkt ohne ST-Streckenhebung) Zytiga /Abirateronacetat (metastasierendes Prostatakarzinom) Wakix /Pitolisant (Narkolepsie) Hetlioz /Tasimelteon (Behandlung des nicht 24-Stunden-Schlaf- Wach-Syndroms bei Blinden) Revestive /Teduglutid (Kurzdarmsyndrom) Seite 5 von 15
Jardiance /Empagliflozin (Diabetes mellitus Typ 2 mit hohem kardiovaskulärem Risiko) Raxone /Idebenon (lebersche hereditäre Optikusneuropathie) Entresto /Kombinationspräparat Valsartan und Sacubitril (Herzinsuffizienz) Cerdelga /Eliglustat (Morbus Gaucher Typ I) Cosentyx /Secukinumab (mittelschwere bis schwere Plaque- Psoriasis) Xtandi /Enzalutamid (metastasierendes Prostatakarzinom) Ofev /Nintendanib (idiopathische Lungenfibrose) Opdivo /Nivolumab (malignes Melanom, chronisch myeloische Leukämie, multiples Myelom, Lungenkarzinom, Nierenzellkarzinom) Esbriet /Pirfenidon (idiopathische Lungenfibrose) Hemangiol /Propranolol (proliferative infantiler Hämangiome) Jakavi /Ruxolitinib (Polycythaemia vera, Myelofibrose) Sylvant /Siltuximab (multizentrische Castleman-Krankheit) Opdivo /Nivolumab (lokal fortgeschrittenes oder metastasiertes nichtkleinzelliges Lungenkarzinom) Galafold /Migalastat (Dauerbehandlung von Erwachsenen und Jugendlichen ab einem Alter von 16 Jahren und älter mit gesicherter Morbus Fabry-Diagnose (α-galaktosidase A-Mangel)) Lonsurf /Trifluridin/Tipiracil (metastasierendes kolorektales Karzinom) Bei der Verordnung dieser Arzneimittel und Anerkennung als Praxisbesonderheit müssen Sie das Ergebnis der Nutzenbewertung des G-BA berücksichtigen. Ein Zusatznutzen und damit eine Anerkennung als Praxisbesonderheit besteht zum Teil nur für einzelne Subgruppen dieser Arzneimittel. Für die Subgruppen ohne Zusatznutzen gilt eine Verordnung als unwirtschaftlich und kann zu einem Regress führen. Eine weitere mit den Krankenkassen nicht vereinbarte Praxisbesonderheit ist die Hyposensibilisierungstherapie. Führen Sie diese Therapie durch, sollten Sie sowohl die subkutane als auch die sublinguale Form der Hyposensibilisierung einmal im Quartal in Ihrer Abrechnung mit der Pseudogebührenordnungsposition 98520 dokumentieren. Dann werden in einem Prüfverfahren die Kosten für diese Therapie ggf. in dem Umfang, in dem Sie den Fachgruppendurchschnitt überschreiten, anerkannt. Seite 6 von 15
Wie jedes Jahr muss die KV Zielvereinbarungen zu den Generikaverordnungen, Analogpräparateverordnungen, für verordnungsstarke Anwendungsgebiete mit Leitsubstanzen sowie Verordnungshöchstbzw. -mindestquoten bei zehn Arzneimittelgruppen/Wirkstoffen vereinbaren. Hier sollten Sie bei den entsprechenden Verordnungen die Zielwerte erreichen. Die Zielwerte für das Jahr 2018 entsprechen den im Jahr 2016 erreichten hessischen Verordnungswerten. Dort, wo die hessischen Verordnungswerte unterhalb der Bundesrahmenvorgabe bzw. dem Bundesdurchschnitt liegen, sind diese Bundeswerte anzustreben. Die genannten Leitsubstanzen gelten als Mittel der ersten Wahl in ihrer Arzneimittelgruppe. Hier sollten Sie wenn Sie Präparate aus diesen Wirkstoffgruppen verordnen den genannten Prozentsatz an den aufgeführten Leitsubstanzen als Generikum erreichen. Für Original-, Alternativ- oder Analogpräparate liegen keine Belege dafür vor, dass sie wirksamer oder deutlich nebenwirkungsärmer als die entsprechenden Generika sind. Eine Behandlung mit diesen Generika gefährdet weder Ihre Patienten, noch stellen sie eine Verschlechterung der Therapie dar. Die Verordnung von Analogpräparaten wird als unwirtschaftlich angesehen. Beachten Sie aber bitte, dass in unterschiedlichem Umfang aus pharmakologisch-therapeutischen Gründen in den einzelnen Indikationsgebieten statt der wirtschaftlichen Generika ggf. Original-, Alternativ- oder Analogpräparate verordnet werden müssen. Dies sollten Sie zum Regressschutz sorgfältig dokumentieren. Arzneimittelgruppe Leitsubstanz(en) Zielwert 2018 (DDD-Anteil der Leitsubstanz/en) HMG-CoA-Reduktasehemmer Simvastatin und Pravastatin 77,0 % Selektive Betablocker Bisoprolol, Metoprolol 88,0 % Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH Selektive Serotonin-Rückaufnahme- Inhibitoren (SSRI) Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose Tamsulosin 89,7 % Citalopram, Sertralin 70,1 % Alendronsäure, Risedronsäure 81,6 % Seite 7 von 15
Arzneimittelgruppe Leitsubstanz(en) Zielwert 2018 (DDD-Anteil der Leitsubstanz/en) ACE-Hemmer, Sartane, Aliskiren Enalapril, Lisinopril, Ramipril 73,0 % ACE-Hemmer, Sartane, Aliskiren in Kombination mit Diuretika bzw. Calcium-Antagonisten Enalapril, Lisinopril, Ramipril, jeweils mit Diuretikum/HCT bzw. Amlodipin u. Nitrendipin 45,0 % Calcium-Antagonisten Amlodipin, Nitrendipin 81,0 % Nichtselektive Monoamin- Rückaufnahmehemmer Amitryptilin, Doxepin 52,9 % Für nachfolgende Arzneimittel/Arzneimittelgruppen wurden Verordnungshöchst- bzw. -mindestquoten vereinbart. Arzneimittelgruppe DDD-Anteil von Zielwert 2018 HMG-CoA Reduktasehemmer und Ezetimibhaltige Arzneimittel Antidiabetika exklusive Insuline Opioide Opioide Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe Infliximab Anteil von ezetimibhaltigen Arzneimitteln einschl. Kombinationen an der gesamten Gruppe der HMG-CoA- Reduktasehemmer und ezetimibhaltigen Arzneimittel Anteil der GLP-1-Analoga an der Gesamtgruppe der Antidiabetika exklusive Insuline Anteil der transdermalen Darreichungsformen an den oralen und transdermalen Darreichungsformen Anteil der generikafähigen an allen BTMpflichtigen oralen Opioiden Anteil von biosimilarem Ery-thropoietin an der gesamten Gruppe der Erythropoese-stimulierenden Wirkstoffe Anteil von biosimilare Infliximab-haltigen Arzneimitteln an der gesamten Gruppe des Wirkstoffes Infliximab Maximal 4,3 % Maximal 2,5 % Maximal 41,0 % Mindestens 75,0 % Mindestens 55,0 % Mindestens 44,8 % Seite 8 von 15
Biosimilars: Filgrastim Biosimilars 73,1 % Biosimilars: Follitropin alfa Biosimilars 18,25 % Etanercept Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie Anteil von biosimilaren Etanercepthaltigen Arzneimitteln an der gesamten Gruppe des Wirkstoffs Etanercept Anteil der generikafähigen Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol an der gesamten Gruppe der Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol Mindestens 21,6 % Mindestens 74,6 % Für Biosimilarverordnungen gilt das Gleiche wie für Generikaverordnungen. Im info.pharm Verordnung von Biosimilars haben wir Sie im letzten Jahr ausführlich darüber informiert, dass die Biosimilars auf der Basis einer weltweiten Literaturrecherche Biosimilars, 1. Auflage, Version 1.1 August 2017, Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) den Biologicals/Referenzpräparaten absolut vergleichbar sind und ohne Probleme zur Behandlung der Patienten eingesetzt werden können. Die Biosimilarverordnung ist bei Ersteinstellung auf ein biologisches Arzneimittel die wirtschaftliche Verordnung. Bei zwei vergleichbaren Arzneimitteln ist nach dem SGB V das Preisgünstigere die wirtschaftliche Verordnung. Zu verschiedenen Biosimilars müssen die KVen mit den Krankenkassen wirtschaftliche Verordnungsziele vereinbaren. Diese sind in Hessen zurzeit die Erythropoetine, Infliximab, Filgrastim, Follitropin alfa und Etanercept Biosimilars. Bei Verordnung von Biosimilars besteht ein hohes Wirtschaftlichkeitspotential, was von den Krankenkassen zunehmend hinterfragt wird. Zielwerte haben nur empfehlenden Charakter. Trotzdem kann eine Verordnung eines Biologicals bei vorhandenem Biosimilar zu Beanstandungen durch die Krankenkassen führen. Alle Studien zum Switching ein Wechsel vom Referenzarzneimittel auf das Biosimilar haben die therapeutische Gleichwertigkeit der Biosimilars ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient in der ersten Zeit nach der Umstellung vom Arzt engmaschig wie bei einer Ersteinstellung auf ein biologisches Arzneimittel überwacht werden muss. Seite 9 von 15
Nachfolgend eine vergleichende Tabelle der Kosten von Biosimilars und ihrem Referenzarzneimittel. Liegt ein Arzneimittel in verschiedenen Wirkstärken vor, ist beispielhaft nur eine angegeben. Biosimilar INN Referenzarzneimittel Jahr der Zulassung Preis Referenzarzneimittel Preis Biosimilar Differenz Endokrinologie Omnitrope (Sandoz) Somatropin Genotropin 2006 PZN 07572308 5mg 5 Stk 1498,95 PZN 10073402 5mg 5Stk 1208,52-19% PZN 11219196 Abasaglar (Eli Lilly) Insulin glargin Lantus 2014 PZN 05387825 10x3 ml Fertigpen 147,06 10x3 ml Fertigpen 127,06-13% Lusduna (MSD) * Insulin glargin Lantus 2017 PZN 05387825 10x3 ml Fertigpen 147,06 Insulin lispro Sanofi Insulin lispro Humalog 2017 PZN 06087048 10x30ml Fertigpen 127,73 PZN 12910598 10x3ml Fertigpen 110,22-13% Movymia (Stada)* Terrosa (Gedeon Richter Plc.)* Teriparatid Forsteo 2017 PZN 05127685 1 Spritze 625,32 Teriparatid Forsteo 2017 Nephrologie und Onkologie Abseamed (Medice) Binocrit (Sandoz) Epoetin alfa Hexal (Hexal) Epoetin alfa Epoetin alfa Epoetin alfa Eprex /Erypo 2007 Eprex /Erypo 2007 Eprex /Erypo 2007 PZN 05127685 1 Spritze 625,32 PZN 06301286 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk PZN 06301286 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk PZN 06301286 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk PZN 04000681 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk PZN 01972538 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk PZN 03438062 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk 0% 0% 0% Seite 10 von 15
Retacrit (Hospira) Silapo (Stada) Epoetin zeta Epoetin zeta Eprex /Erypo 2007 Eprex /Erypo 2007 PZN 06301286 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk PZN 06301286 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk PZN 06080000 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk 187,98 PZN 02239248 FS 4000U/0,4ml/ 6Stk 187,98-5% -5% Onkologie Tevagrastim (Teva) Ratiograstim (Ratiopharm) Filgrastim Hexal (Hexal) Zarzio (Sandoz) Nivestim (Hospira) Grastofil (Stada) Accofil (Accord) Rixathon (Sandoz) Truxima (Celltrion) Filgrastim Neupogen 2008 PZN 01975436 30MioU/0,5ml Inj 5St 891,52 Filgrastim Neupogen 2008 PZN 01975436 30MioU/0,5ml Inj 5St 891,52 Filgrastim Neupogen 2009 PZN 01975436 30MioU/Inj 5St 891,52 Filgrastim Neupogen 2009 PZN 01975436 30MioU/0,5ml Inj 5St 891,52 Filgrastim Neupogen 2010 Filgrastim Neupogen 2013 Filgrastim Neupogen 2014 PZN 01975436 30MioU/0,5ml Inj 5St 891,52 PZN 01975436 30MioU/0,5ml Inj 5St 891,52 PZN 01975436 30MioU/0,5ml Inj 5St 891,52 Rituximab MabThera 2017 PZN 08709904 500mg 1St 2044,49 Rituximab MabThera 2017 PZN 08709904 500mg 1St 2044,49 PZN 12555306 30MioU/0,5ml Inj 5St 597,24 PZN 06553013 30MioU/0,5ml Inj 5St 615,16 PZN 0737543 30MioU/0,5ml Inj 5St 615,16 PZN 11657625 30MioU/0,5ml Inj 5St 512,66 PZN 06439458 30MioU/0,5ml Inj 5St 615,16 PZN 10266934 30MioU/0,5ml Inj 5St 611,53 PZN 10914422 30MioU/0,5ml Inj 5St 611,53 PZN 11874564 500mg 1St 1819,59 PZN 12728936 500mg 1St 1644,48-33% -31% -31% -42% -31% -31% -31% -11% -20% Seite 11 von 15
Ontruzant (Samsung Bioepsis) * Trastuzumab Herceptin 2017 PZN 01289787 150mg 1st 866,40 -- -- Reproduktionsmedizin Ovaleap (Teva) Bemfola (Finox) Follitropin alfa Follitropin alfa Gonal-f 2013 PZN 07652616 300U/ 0,5ml Pen 1 St 186,41 Gonal-f 2014 PZN 07652616 300U/ 0,5ml Pen 1 St 186,41 PZN 04513618 300U/ 0,5ml Pen 1St 150,00 PZN 10389329 300U/ 0,5ml Pen 1ST 151,78-20% -19% Rheumatologie, Gastroenterologie, Dermatologie Inflectra (Hospira) Remsima (Celltrion) Flixabi (Samsung Bioepis) Benepali (Samsung Bioepis) Erelzi (Sandoz) Rixathon (Sandoz) Truxima (Celltrion) Amgevita (Amgen)* Cyltezo (Boehringer Ingelheim)* Imraldi (Samsung Bioepsis)* Infliximab Remicade 2013 PZN 00072181 100mg Plv 5 St 4674,97 Infliximab Remicade 2013 PZN 00072181 100mg Plv 5 St 4674,97 Infliximab Remicade 2016 PZN 00072181 100mg Plv 5 St 4674,97 Etanercept Enbrel 2016 PZN 04492419 50mg Pen 4 St 1782,00 Etanercept Enbrel 2017 PZN 04492419 50mg Pen 4 St 1782,00 Rituximab MabThera 2017 PZN 08709904 500mg 1St 2044,49 Rituximab MabThera 2017 PZN 08709904 500mg 1St 2044,49 Adalimumab Adalimumab Adalimumab Humira 2017 PZN 11515233 40mg/0,4ml Pen 2 st 1878,68 Humira 2017 PZN 11515233 40mg/0,4ml Pen 2 st 1878,68 Humira 2017 PZN 11515233 40mg/0,4ml Pen 2 st 1878,68 PZN 10315756-25% 100mg Plv 5 St 3506,19 PZN 10826385-20% 100mg Plv 5 St 3752,81 PZN 11655980-40% 100mg Plv 5 St 2804,90 PZN 11557993-19% 50mg Pen 4 St 1446,16 PZN 11594362-19% 50mg Pen 4 St 1446,16 PZN 11874564-11% 500mg Pen 1 St 1819,59 PZN 12728936-20% 500mg Pen 1 St 1644,48 Seite 12 von 15
Solymbic (Amgen)* Andere Inhixa (Techdow) Adalimumab Enoxaparin natrium Thorinane (Pharmathen)* Enoxaparin natrium Humira 2017 PZN 11515233 40mg/0,4ml Pen 2 st 1878,68 Clexane 2016 PZN 05013289 20mg Injlsg 20St 54,72 Clexane 2016 PZN 05013289 20mg Injlsg 20 St 54,72 PZN 13415375-6% 20mg Injlsg 20St 51,65 (Stand 01.01.2018, Preise sind Apothekenverkaufspreise ohne den Abzug der gesetzlichen Rabatte 130, 130a SGB V) * derzeit noch nicht auf dem deutschen Markt Bei den neuen oralen Antikoagulanzien (NOAKs) Pradaxa, Xarelto, Eliquis und Lixiana - wurde ein qualitatives Ziel und wirtschaftliches Ziel vereinbart: Der Einsatz soll gemäß den Empfehlungen der AkdÄ, Stand September 2016, erfolgen. Ist die Verordnung eines NOAKs erforderlich, so sollten preisgünstige NOAKs wie z. B. Eliquis und Lixiana oder rabattierte NO- AKs verordnet werden. Da die Nutzenbewertung des G-BAs für die NOAKs Eliquis /Apixaban und Lixiana /Edoxaban einen Mehrnutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Marcumar ergeben hat und dieses Ergebnis zu einem vereinbarten wirtschaftlichen Preis für diese beiden Präparate führte, kann die indikationsgerechte Verordnung von Eliquis und Lixiana nicht unwirtschaftlich sein und zu keinem Regress führen. Die Leitlinie der European Society of Cardiology (ESC) führt hierzu aus: Wenn zur Schlaganfallprävention eine orale Koagulation bei einem Patienten mit nicht valvulärem Vorhofflimmern begonnen wird, der ein DOAK/NOAK (Apixaban, Dabigatran, Edoxaban oder Rivaroxaban) erhalten kann, wird ein DOAK/NOAK vor einem VKA empfohlen (Empfehlungsgrad I, Evidenzgrad A). Wenn Patienten bereits mit einem VKA behandelt werden, kann eine Therapie mit einem DOAK/NOAK erwogen werden, wenn die TTR trotz guter Adhärenz nicht gut kontrolliert ist. Der Verordnungsanteil der Generika und Rabattarzneimittel am generikafähigen Markt soll 2018 mindestens 92,1 Prozent betragen. Seit dem 01.02.2018 gibt es für das Opiodanalgetikum Targin in den retardierten Dosierungen 5/2,5 mg, 10/5 mg, 20/10 mg und 40/20 mg generische Oxycodon comp Präparate. Diese sind deutlich preisgünstiger als das Originalpräparat Targin und können zur Behandlung von starken Seite 13 von 15
Schmerzen, die nur mit einem Opioidanalgetikum ausreichend behandelt werden können, statt Targin eingesetzt werden. Die Glatiramergenerika zur Behandlung der Multiplen Sklerose mit Clift 20 mg/ml und 40 mg/ml weisen gegenüber dem Originalpräpart Copaxone ein Einsparpotential von ca. 25 Prozent auf. Der Verordnungsanteil von Analogpräparaten am Gesamtmarkt soll maximal 1,9 Prozent betragen. Bei der Grippeimpfung für die kommende Saison 2018/2019 wird von den Krankenkassen der tetravalente Grippeimpfstoff bezahlt. Bestellen Sie nur so viel Impfstoff, wie Sie in der letzten Saison verimpft haben. Die Krankenkassen stellen Erstattungsansprüche, wenn deutlich mehr Impfstoff bestellt wurde als dann geimpft. Dies gilt auch für alle anderen Impfstoffe. Sollten Sie mehr als die bestellte Grippeimpfstoffmenge in der kommenden Saison benötigen, können Sie jederzeit den Impfstoff nachbestellen. Heilmittelverordnungen 2018 Bei den Heilmitteln wurde die Ausgabenobergrenze um 8,63 Prozent auf 410.753.554,85 Euro angehoben. Bei der Heilmittelrichtgrößenprüfung für das Jahr 2015, geprüft in 2017, haben 1.664 Praxen ihr Richtgrößenvolumen um mehr als 25 Prozent überschritten. Das führte dann nach Vorabprüfung durch die Prüfungsstelle zu 88 Verfahrenseröffnungen mit dem Ergebnis von 36 individuellen Beratungen sowie 13 Heilmittelregressen mit einem Regressvolumen von 137.924 Euro. Ein erheblicher Teil der Regresse betraf die Verordnung von manueller Lymphdrainage. Beanstandet wurden die Verordnungen von MLD 45 Minuten Therapiezeit bzw. MLD 60 Minuten Therapiezeit bei der Erfordernis von MLD 30 Minuten Therapiezeit bzw. MLD 45 Minuten Therapiezeit. Nach den Heilmittenrichtlinien ist die manuelle Lymphdrainage wie folgt verordnungsfähig: MLD 30 Minuten Therapiezeit (Teilbehandlung) bei leichtgradigem Lymphödem, Ödemen oder Schwellungen zur Behandlung eines Körperteils. MLD 45 Minuten Therapiezeit (Großbehandlung) bei Lymphödemen sowie phlebolymphostatischen Ödemen zur Behandlung von zwei Körperteilen. MLD 60 Minuten Therapiezeit (Ganzbehandlung) bei schwergradigem Lymphödem zur Behandlung von zwei Körperteilen, bei Seite 14 von 15
schwergradigem Lymphödem und Komplikationen durch Strahlenschädigung zur Behandlung eines Körperteils. Die Liste des besonderen Verordnungsbedarfs (früher Praxisbesonderheiten) und die Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf der Heilmittelrichtlinie finden Sie auf der Homepage der KV Hessen unter www.kvhessen.de/diagnoselisten. Unverändert gilt weiterhin die hessenspezifische Praxisbesonderheit Heilmitteltherapie von Kindern im Vorschulalter mit Behinderung oder drohender Behinderung im Rahmen der komplexen Frühförderung gemäß 30 SGB IX/Komplexförderung Frühförderung in Hessen mit Frühförderplan. Hier müssen Sie die Pseudogebührenordnungsposition 98544 in der Abrechnung angeben, damit diese Verordnungskosten als besonderer Verordnungsbedarf aus Ihrem Prüfvolumen herausgerechnet wird. Bei Fragen oder dem Wunsch einer persönlichen Beratung steht Ihnen das Team Arznei-, Heil- und Hilfsmittel unter Telefon 069 24741-7333 Fax 069 24741 68835 E-Mail verordungsanfragen@kvhessen.de gerne zur Verfügung. Mit freundlich kollegialen Grüßen Dr. med. Wolfgang LangHeinrich Vorstandsberater Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Seite 15 von 15