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Transkript:

Inhalt 1 Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Übergangsregelung 2 Zulässigkeit von Gebäudeabschreibungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung 3 Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen 4 Erlass von Säumniszuschlägen für pünktliche Steuerzahler 5 Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne nur nach Einzelfallprüfung 6 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Allgemeine Steuerzahlungstermine im Mai Fälligkeit Ende der Schonfrist Mi. 10. 5. Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 1 15. 5. 2 Umsatzsteuer 3 15. 5. 3 Mo. 15. 5. Gewerbesteuer 18. 5. 3 Grundsteuer 4 18. 5. 3 Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1 Für den abgelaufenen Monat. 2 Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15. 5., weil der 13. 5. ein Samstag ist. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2017. 4 Vierteljahresbetrag.

1 Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Übergangsregelung Seit 2009 gehören auch Überschüsse und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien, Wertpapiere) grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 2 EStG). Verluste aus diesen Vorgängen dürfen allerdings nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen sogar nur ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden ( 20 Abs. 6 Satz 2 und 5 EStG); bei anderen Verlusten aus Kapitalvermögen ist eine Verrechnung mit beliebigen anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich. Soweit eine Verrechnung nicht möglich ist, weil im selben Kalenderjahr keine anderen positiven Kapitaleinkünfte bzw. ausreichenden Gewinne aus Aktienveräußerungen vorhanden sind, können die Verluste auf zukünftige Jahre vorgetragen werden. Für Spekulationsverluste aus Verkäufen von vor 2009 erworbenen Aktien galten ähnliche Regelungen. Damals konnten solche Verluste nur mit Überschüssen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit Aktienverluste nach altem Recht nicht ausgeglichen werden konnten, sah eine Übergangsregelung einen Vortrag zur Verrechnung mit späteren (beliebigen) Veräußerungsgewinnen bei Kapitalvermögen vor. Diese Regelung war jedoch befristet und letztmals für 2013 anzuwenden. Sofern bis dahin keine ausreichenden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen angefallen waren, ist eine Verrechnung dieser sog. Altverluste nur noch mit Gewinnen aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Grundstücken) möglich. Die Befristung dieser Vorschrift hält der Bundesfinanzhof für rechtmäßig, sodass eine Verlängerung der Übergangsregelung nicht in Betracht kommt. 2 Zulässigkeit von Gebäudeabschreibungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung Erhält der Beschenkte unter der Auflage, ein genau bestimmtes Grundstück zu erwerben, einen Geldbetrag, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung. In diesem Fall wird für steuerliche Zwecke angenommen, dass nicht der Geldbetrag, sondern die Immobilie übertragen wird. Entsprechendes gilt, soweit nur ein nicht unbedeutender Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten zugewendet wird. Diese im Schenkungsteuerrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch einkommensteuerlich. Diese Form der Übertragung kann schenkungsteuerlich vorteilhaft sein, weil die Schenkung dann nicht mit dem nominellen Geldwert, sondern mit dem oftmals geringeren Grundbesitzwert der Besteuerung unterliegt. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten kommt hinzu, dass nur 90 % des so ermittelten Wertes anzusetzen sind (vgl. 13d ErbStG). Die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung führt, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, einkommensteuerlich hinsichtlich der Gebäudeabschreibungen nicht zu negativen Folgen. Beispiel: E erwarb im Januar 2016 eine Eigentumswohnung mit der Absicht, diese zu vermieten. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 250.000. In gleicher Höhe schenkt G ihrer Enkelin E einen Geldbetrag unter der Auflage, diesen ausschließlich für den Erwerb der Eigentumswohnung zu verwenden. Von den Anschaffungskosten entfielen 225.000 auf das Gebäude. E kann Abschreibungen nach 11d EStDV auf die von G übernommenen Anschaffungskosten des Gebäudes vornehmen, obwohl sie die Anschaffungskosten nicht getragen hat. Im Jahr 2016 beträgt die Abschreibung 4.500 (Anschaffungskosten 225.000 2 %).

Weil nach dieser Rechtsprechung der Schenker als fiktiver Rechtsvorgänger i. S. des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV anzusehen ist, erkennt der Bundesfinanzhof die Abschreibungen beim Erwerber an. 3 Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen mindern dagegen den Sonderausgabenabzug im Jahr des Zuflusses. Hierzu gehörten bisher auch Geldoder Sachleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen gewährt wurden. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich jedoch nicht um Beitragsrückerstattungen, sondern um Kostenerstattungen, wenn dem Versicherten Aufwendungen für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen ersetzt werden, die dieser selbst getragen hat und die nicht vom Versicherungsumfang erfasst sind; dies gilt nunmehr auch, wenn die Erstattungen im Zusammenhang mit Bonusprogrammen erfolgen. Für die Jahre 2010 bis 2016 wurden aber von den Krankenkassen noch sämtliche Leistungen aus Bonusprogrammen als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattungen an die Finanzverwaltung gemeldet; von der geänderten Rechtslage betroffene Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse im Laufe diesen Jahres entsprechende Papierbescheinigungen. Diese Bescheinigung ist mit der Einkommensteuer-Erklärung oder falls bereits ein Steuerbescheid ergangen ist nachträglich beim Finanzamt einzureichen. Bei der Steuerfestsetzung werden dann die von den Krankenkassen bereits gemeldeten Daten korrigiert und der Sonderausgabenabzug entsprechend erhöht. 4 Erlass von Säumniszuschlägen für pünktliche Steuerzahler Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen automatisch allein aufgrund des Zeitablaufs Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung. Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt. Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag ( 240 i. V. m. 108 Abs. 3 AO). Beispiele: Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10., das ist ein Fälligkeit hinausgeschobene Ende der hinausgeschobenes Fälligkeit Schonfrist Ende der Schonfrist a) Freitag 10. Montag, der 13. b) Sonntag Montag, der 11. Donnerstag, der 14. c) Mittwoch 10. Montag, der 15.

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung unbillig wäre ( 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen. Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein pünktlicher Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist laufend ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt. Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist mindern. 5 Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne nur nach Einzelfallprüfung Nach einer bis 1997 geltenden Regelung waren Gewinne, die dadurch entstehen, dass betriebliche Schulden zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise von den Gläubigern erlassen werden, in voller Höhe von Ertragsteuern befreit. Obwohl diese Vorschrift 1998 aus dem Gesetz gestrichen wurde, wendet die Finanzverwaltung den Inhalt der Vorschrift im Rahmen einer Verwaltungsanweisung weiter an. Danach werden Steuern auf Sanierungsgewinne unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage auf Antrag zunächst gestundet und später aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen. Insbesondere dann, wenn ein Sanierungsplan vorlag, konnte nach bisheriger Praxis regelmäßig eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt der Finanzverwaltung den generellen Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne untersagt. Nach Auffassung des Gerichts beschreiben die in der Verwaltungsanweisung genannten Voraussetzungen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit. Mit der Schaffung einer typisierenden Erlassregelung außerhalb der gesetzlichen Vorschriften verstoße die Finanzverwaltung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien. Der Große Senat weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Voraussetzung sei allerdings, dass in jedem betroffenen Einzelfall tatsächlich eine Billigkeitsgrundlage für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Ein Antrag auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns auf Grundlage der Verwaltungsregelung wird nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht mehr möglich sein. Ein Steuererlass kommt nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur noch als individuelle Billigkeitsmaßnahme, die auf besonderen Gründen des Einzelfalls (z. B. auf persönlichen Billigkeitsgründen) beruht, in Betracht. 6 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für Steuer- höchstmögliche ermäßigung im Jahr haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen 4.000 Handwerkerleistungen: Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfegerleistungen 1.200 Nach 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum Haushalt können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Der Begriff im Haushalt ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der neuen Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller Anrechnungsüberhang verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer negativen Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. Mit freundlichen Grüßen -Wirtschaftsprüfer- -Steuerberater-