Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen

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Transkript:

Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 9337 Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen Bei der Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Warenverkäufe wird grundsätzlich zwischen Lieferungen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen und Lieferungen an Privatpersonen unterschieden: Warenverkäufe an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen werden grundsätzlich ohne Ausweis der deutschen Umsatzsteuer vorgenommen. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann im Empfangsland auf der Grundlage für die jeweilige Ware geltenden Steuersatzes (Regelfall). Im Gegensatz dazu werden Lieferungen an Privatpersonen im Grundsatz mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ausnahmen bestehen bei der Lieferung neuer Fahrzeuge und wenn bestimmte Lieferschwellen überschritten werden. Das vorliegende Merkblatt informiert über Verkäufe an Privatpersonen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Inhalt: I. Verkäufe an Privatpersonen innerhalb der EU... 2 1. Grundsatz... 2 2. Die Regelungen im Einzelnen... 4 Verkäufe mit Übergabe in Deutschland... 4 Wann gilt ein Fahrzeug als "neu"?... 5 Versand von Ware in andere EU-Mitgliedstaaten... 5 Innergemeinschaftliche Versendungslieferung... 5 Ort der Besteuerung... 5 Ausnahmen... 7 II. Verkäufe an Privatpersonen außerhalb der EU... 8 Ihr Ansprechpartner: Antje Maschke E-Mail: antje.maschke@berlin.ihk.de www.ihk-berlin.de 1

I. Verkäufe an Privatpersonen innerhalb der EU 1. Grundsatz Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt folgt prinzipiell anderen Vorschriften als die Besteuerung von Lieferungen zwischen Unternehmen. Lieferungen an Privatpersonen werden im Grundsatz mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ausnahmen bestehen bei der Lieferung neuer Fahrzeuge und wenn bestimmte Lieferschwellen überschritten werden. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (+ Monaco), Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern Folgende Personen werden wie Privatpersonen behandelt: Unternehmer, die der Kleinunternehmerregelung ( 19 Abs.1 UStG) unterliegen Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (steuerfreie Umsätze) Land- oder Forstwirte, die Umsatzsteuer pauschalieren juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen (öffentliche Hand mit ihrem Hoheitsbereich, Vereine in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Rechtssubjekte im Binnenmarkt Privatpersonen lediglich so lange gleichgestellt sind, wie sie nicht zur Erwerbsteuerpflicht "optiert" haben bzw. der Wert der Waren, die sie aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten jährlich beziehen, einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Hierbei sind die Warenlieferungen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenzurechnen. Die Höhe dieser so genannten Erwerbsschwelle richtet sich jeweils nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger ansässig ist. 2

Derzeit gelten folgende Erwerbsschwellen: Mitgliedstaaten Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für den Erwerb durch Steuerpflichtige ohne Vorsteuerabzugsrecht und durch nichtsteuerpflichtige juristische Personen (1) Landeswährung Belgien 11.200,00 Bulgarien 20.000,00 BGN Dänemark 80.000,00 DKK Deutschland 12.500,00 Estland 10.226,00 Finnland 10.000,00 Frankreich 10.000,00 Griechenland 10.000,00 Irland 41.000,00 Italien 10.000,00 Kroatien 77.000,00 HRK* Lettland 7.000,00 LVL Litauen 35.000,00 LTL Luxemburg 10.000,00 Malta 10.000,00 Niederlande 10.000,00 Österreich 11.000,00 Polen 12.592,00 Portugal 10.000,00 Rumänien 34.000,00 RON Schweden 90.000,00 SEK Slowakei 13.941,45 Slowenien 10.000,00 Spanien 10.000,00 Tschechien 326.000,00 CZK Ungarn 9.164,00 Vereinigtes Königreich 70.000 GBP Zypern 10.251,00 (1) Siehe Art. 28a Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 77/388/EWG (geänderte Fassung) (*) Kroatien ist ab dem 01.07.2013 Mitglied der EU (HRK 77.000 entsprechen ca. EUR 10.160). 3

Folge: Überschreitet eines der vorgenannten Rechtssubjekte die maßgebliche Erwerbsschwelle, gelten hierfür grundsätzlich die selben Regelungen wie für Lieferungen zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern. Tipp: Verwendet hingegen eine der angeführten Personen/Rechtssubjekte eine Umsatzsteuer- Identifikations-Nummer, kann davon ausgegangen werden, dass diese Person nicht als Privatperson, sondern als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen zu behandeln ist. 2. Die Regelungen im Einzelnen Für die Umsatzbesteuerung von Lieferungen an Privatpersonen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, ist danach zu unterscheiden, ob die Waren in Deutschland vom Verkäufer an den Käufer übergeben werden, oder ob diese im Wege des Versands von Deutschland in den anderen EU-Mitgliedsstaat gelangen. Verkäufe mit Übergabe in Deutschland Bei dem Verkauf und der Übergabe von Waren an Privatpersonen in Deutschland braucht der deutsche Verkäufer nicht danach zu unterscheiden, ob die Ware in Deutschland verbleibt oder vom Abnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In beiden Fällen findet die Besteuerung im Ursprungsland, d. h. in Deutschland, statt. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen hat. Siehe hierzu auch das Merkblatt Verkäufe an Touristen außerhalb der EU. Ausnahme: Lieferung neuer Fahrzeuge Abweichend vom oben genannten Grundsatz wird der Verkauf von Neufahrzeugen an Privatpersonen bzw. diesen gleichgestellten Personen immer als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: Die Lieferung des Fahrzeugs ist von der deutschen Umsatzsteuer befreit. In dem EU-Staat, in dem die jeweilige Person das Fahrzeug anmeldet, erfolgt ein inner- gemeinschaftlicher Erwerb, der dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Schuldner der Erwerbsteuer ist dabei nicht der Verkäufer, sondern der Erwerber des Fahrzeugs. Hinweis: Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug vom Verkäufer geliefert oder vom Käufer abgeholt wird Für welche Fahrzeuge gilt die Regelung? Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt. 4

Wann gilt ein Fahrzeug als "neu"? Ein Landfahrzeug, wenn es entweder nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt ein Wasserfahrzeug, wenn es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt ein Luftfahrzeug, wenn es nicht länger als 40 Betriebstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Wie sieht die Rechnungsstellung in diesem Fall aus? Neben dem Ausweis der allgemein üblichen Angaben ist bei der Rechnung Folgendes zu beachten: In der Rechnung des Lieferanten darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Es müssen Angaben über die Größe des Fahrzeugs enthalten sein. Es müssen Angaben enthalten sein, aus denen hervorgeht, dass es sich um ein neues Fahrzeug handelt (z. B. bisherige Nutzungsdauer, gefahrene km). Versand von Ware in andere EU-Mitgliedstaaten Für Versendungslieferungen an Privatpersonen gelten Sonderregelungen. Innergemeinschaftliche Versendungslieferung Eine innergemeinschaftliche Versendungslieferung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Die Ware gelangt von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Der Transport der Waren wird vom deutschen Unternehmer veranlasst. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er die Ware selbst transportiert oder einen selbstständigen Dritten mit dem Transport beauftragt (Bsp.: Spediteur, Kurierdienst, Fuhrunternehmer, Post, Bahn). Ort der Besteuerung Besteuerung im Ursprungsland: Versendungslieferungen werden im Ursprungsland (Deutschland) besteuert, es sei denn, es werden bestimmte Lieferschwellen überschritten. Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Deutschland ist also, dass die Lieferungen in den betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Anders als bei der Bestimmung der Erwerbsschwelle (vgl. dazu oben) ist hierbei nicht auf den Gesamtbetrag der jährlich erfolgenden Lieferungen in die EU- Mitgliedstaaten insgesamt, sondern auf den jeweils einzelnen Mitgliedstaat abzustellen. 5

Die derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Mitgliedstaaten Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Versendungslieferungen (2) Landeswährung Belgien 35.000,00 Bulgarien 70.000,00 BGN Dänemark 280.000,00 DKK Deutschland 100.000,00 Estland 35.151,00 Finnland 35.000,00 Frankreich 100.000,00, ab 1. Januar 2016: 35.000 Griechenland 35.000,00 Irland 35.000,00 Italien 35.000,00 Kroatien 270.000,00 HRK* Lettland 24.000,00 LVL Litauen 125.000,00 LTL Luxemburg 100.000,00 Malta 35.000,00 Niederlande 100.000,00 Österreich 35.000,00 Polen 40.293,00 Portugal 35.000,00 Rumänien 118.000,00 RON Schweden 320.000,00 SEK Slowakei 35.000,00 Slowenien 35.000,00 Spanien 35.000,00 Tschechien 46.570,00 Ungarn 32.257,00 Vereinigtes Königreich 70.000,00 GBP Zypern 35.000,00 (2) Siehe Art 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (geänderte Fassung) (*) Kroatien ist ab dem 01.07.2013 Mitglied der EU (HRK 270.000 entsprechen ca. EUR 35.640). 6

Besteuerung im Bestimmungsland: Werden die oben angeführten Lieferschwellen überschritten, erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland, in das die Ware versandt wird. Hinweis: Der deutsche Lieferant hat die Möglichkeit, auch für Lieferungen unterhalb der Lieferschwelle für die Besteuerung im jeweiligen Empfangsland zu optieren. Diese Erklärung ist sowohl gegenüber dem zuständigen deutschen Finanzamt als auch gegenüber der zu- ständigen Finanzbehörde im anderen Mitgliedstaat abzugeben. Der Lieferant ist an die Erklärung für zwei Jahre gebunden. Rechnungsstellung: Werden die dargestellten Lieferschwellen nicht überschritten, ist in der Rechnung deutsche MwSt. in Rechnung zu stellen. Unterliegen Versendungslieferungen aufgrund der eben dargestellten Grundsätze der Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so hat der deutsche Lieferant seinem Kunden die Umsatzsteuer dieses Staates in Rechnung zu stellen. Dies bedeutet, dass er in diesen Fällen nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des Empfangslandes ausweisen muss. Tipp: Umsatzsteuersätze in der EU Siehe Merkblatt Umsatzsteuersätze in der EU Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedsstaat: Der deutsche Unternehmer kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer des Empfangslandes nicht an sein deutsches Finanzamt abführen, sondern muss diese an ein Finanzamt des betreffenden Staates zahlen. Hierzu hat er sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und entsprechende Steuermeldungen bzw. - erklärungen abzugeben. Die meisten EU-Mitgliedstaaten verlangen in diesen Fällen, dass der deutsche Unternehmer zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einen Steuervertreter, einen so genannten Fiskalvertreter, im jeweiligen Staat zu bestellen hat. Informationen erteilt die deutsche Auslandshandelskammer im betreffenden Mitgliedstaat (www.ahk.de). Ausnahmen Ausnahmen gelten für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Für Lieferungen von Mineralöl Alkohol alkoholischen Getränken und Tabakwaren gilt Folgendes: Erfolgt die Lieferung an eine Privatperson, ist diese vom deutschen Unternehmer unabhängig vom Übersteigen der Lieferschwelle stets im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen (vgl. S. 5: Besteuerung im Bestimmungsland). Erfolgt die Lieferung an eines der angeführten Rechtssubjekte, die bis zum Überschreiten bestimmter Erwerbsschwellen Privatpersonen gleichgestellt sind, so ist die Ware von ihm als Empfänger im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung zu unterziehen (vgl. S. 1: Andere Rechtssubjekte). 7

II. Verkäufe an Privatpersonen außerhalb der EU Bei Verkäufen an Privatpersonen außerhalb der EU muss im Gegensatz zu Lieferungen innerhalb der EU nicht zwischen dem Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden. Generell gilt für alle Lieferungen in ein Land außerhalb der EU eine Befreiung von der Umsatzsteuer, unabhängig davon, wer der Abnehmer im Drittland ist. Folglich knüpfen sich bei Verkäufen an Privatpersonen die gleichen Rechtsfolgen und Bedingungen an, wie bei Verkäufen an Unternehmen außerhalb der EU. Siehe Merkblatt zur Umsatzsteuer Warenhandel zwischen Unternehmen außerhalb der EU. Die dortigen Ausführungen gelten für Verkäufe an Privatpersonen außerhalb der EU entsprechend. Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 8