Satzung für den Integrationsbeirat der Stadt Sulzbach/Saar Aufgrund der 12 und 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), hat der Stadtrat Sulzbach/Saar in seiner Sitzung vom 28.01.2010 folgende Satzung für den Integrationsbeirat beschlossen. 1 Zusammensetzung und Aufgaben des Integrationsbeirates (1) Die Stadt Sulzbach bildet einen Integrationsbeirat, in dem die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind. Der Integrationsbeirat besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Stadtrates. (2) Zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsbeirats werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts. Die Festlegung der Mitglieder des Stadtrates richtet sich nach den Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten 30 Abs. 1, 33 und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 entsprechend. (3) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine oder einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (4) Der Integrationsbeirat kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren. Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Stadtrat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. 2 Rechtsstellung des Integrationsbeirates (1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirates gelten die 30 Abs. 1.33 und 51 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 KSVG entsprechend. (2) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Integrationsbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe des jeweils für Stadtratsmitglieder festgesetzten Sitzungsgeldes. Außerdem wird der Verdienstausfall erstattet. Gleiches gilt auch für den Sprecher bzw. die Sprecherin für die Teilnahme an Stadtrates und Ausschusssitzungen. (3) Die Mitglieder des Beirates können sich vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten unterrichten lassen, mit denen sich der Integrationsbeirat befassen kann.
(4) Für die Tätigkeit des Integrationsbeirates gelten die Vorschriften über Ausschüsse im KSVG ( 48 ff) entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach in den durch 50 KSVG vorgegebenen Grundrahmen passen. (5) Zur Bildung von Ausschüssen i. S. d. 48 KSVG ist der Integrationsbeirat nicht berechtigt. 3 Rechte und Pflichten des Sprechers bzw. Sprecherin (1) Der Sprecher bzw. die Sprecherin ist berechtigt, an Sitzungen des Stadtrates und an Ausschusssitzungen, in den Belange der ausländischen Einwohner behandelt werden, teilzunehmen. Ihm bzw. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. (2) Die Einberufung von Sitzungen des Integrationsbeirates erfolgt durch den Sprecher bzw. durch die Sprecherin. Er bzw. sie führt den Vorsitz. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangt. 4 Sitzungen des Integrationsbeirates (1) Die Sitzungen des Integrationsbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Werden Angelegenheiten behandelt, die im Fall einer Befassung durch den Stadtrat oder den Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, muss die Öffentlichkeit in Beiratssitzungen ausgeschlossen werden. (2) Mitglieder des Stadtrates, der Bürgermeister und dessen Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen. (3) Die Amtssprache ist deutsch. 5 Geschäftsordnung Der Integrationsbeirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Bis zu ihrer Verabschiedung gilt in sinngemäßer Anwendung die Geschäftsordnung des Stadtrates. 6 Wahlverfahren, Zahl der Beiratsmitglieder und Amtszeit (1) Das Wahlverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechtes und nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Der Integrationsbeirat besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern, die Zusammensetzung ergibt sich aus 1, Abs. 1dieser Satzung. (3) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
7 Wahlleiter, Wahlvorstand, Ort und Zeit der Wahl (1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Er bestellt den Wahlvorstand, trifft alle Wahlvorbereitungen und macht Ort und Zeit der Wahl sowie das amtliche Wahlergebnis öffentlich bekannt. (2) Der Wahlvorstand besteht aus einem/r Wahlvorsteher/in und zwei Beisitzern/innen mit jeweils einem/r Stellvertreter/in. Der/Die Wahlvorsteher/in und zwei Beisitzer/innen sollen Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sein. Die Beisitzer/innen werden auf Vorschlag ausländischer Vertrauensleute bestellt. 8 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt ist im Rahmen des 1 Abs. 2 dieser Satzung jede/r ausländische Einwohner/in der/die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Sulzbach Saar seine/ihre Hauptwohnung hat. (2) Wählbar ist, wer bei der Erfüllung der übrigen Vorraussetzungen nach Abs. 1 seit mindestens sechs Monaten in Sulzbach/Saar seine/ihre Hauptwohnung hat. (3) Die Vorschriften des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes über den Ausschluss der Wahlberechtigung und die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten entsprechend. 9 Wahlgebiet und Wahlraum Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Sulzbach/Saar. Wahlbezirke werden nicht gebildet. Der Bürgermeister richtet für die Wahl des Integrationsbeirates einen Wahlraum ein und bestimmt den Ort des Wahlraumes. 10 Wahlvorschläge (1) Der Bürgermeister fordert spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 34. Tag vor der Wahl in dreifacher Ausfertigung beim Wahlamt bei der Stadtverwaltung einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss durch mindestens 15 Unterschriften der Wahlberechtigten unterstützt werden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. (2) Es können sowohl Wahlvorschläge mit einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen als auch Listen mit nationaler, multinationaler, politischer oder kultureller Personengruppen gebildet werden. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 10 Bewerber/innen umfassen. Als Bewerber/in kann nur aufgestellt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. Die Bewerber/innen sind in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung aufzuführen. In jedem Vorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. (3) Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechtes.
(4) Der Bürgermeister entscheidet spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag werden die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekanntgemacht. (5) Die Nichtzulassung von Wahlvorschlägen kann bis zum 28. Tag vor der Wahl schriftlich durch die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder ggf. einen gestrichenen Wahlbewerber/in angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Bürgermeister bis zum 26. Tag vor der Wahl. 11 Wählerverzeichnis (1) Der Bürgermeister legt ein Wählerverzeichnis an, das auf Antrag eingesehen werden kann. (2) Wer es für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. 12 Wahlbenachrichtigung, Wahlhandlung (1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses werden die Wahlberechtigten durch den Bürgermeister zur Wahl eingeladen. Die Wahlhandlung findet öffentlich an einem Sonntag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr statt. Gewählt wird mit vorbereiteten Stimmzetteln. Weitere Einzelheiten regelt der Bürgermeister. (2) Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. 13 Wahlergebnis (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung. (2) Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge richtet sich nach dem Rechenverfahren d`hondt, soweit nicht die Grundsätze des Mehrheitswahlrechtes anzuwenden sind (vergl. 11 der Satzung). (3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Verzichtet einer der Bewerber/innen auf das Mandat, rückt der/die nächste auf der Liste nach. Listen, die mehr Sitze als Bewerber/innen haben, verlieren ihren Anspruch auf die Sitze, die sie nicht besetzen können. (4) Listenbewerber/innen, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge für ihre Liste Ersatzleute. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das jeweilige Ersatzmitglied gemäß der Sitzverteilung nach.
14 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann von den Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden mit der Begründung, dass sie nicht den Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen und begründet werden; sie kann zurückgenommen werden. (2) Die Wahlanfechtung ist an den Bürgermeister zu richten. Über die Wahlanfechtung entscheidet der Stadtrat. Gegen die Entscheidung des Stadtrates kann nach Maßgabe der VwGO geklagt werden. (3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die 47 ff. KWG ergänzend. 15 Ergänzende Bestimmungen (1) Ergänzend zu den Vorschriften dieser Satzung gelten in sinngemäßer Anwendung die Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO). (2) Soweit die Satzung ein vereinfachtes Wahlverfahren vorsieht, sind die weitergehenden Vorschriften des KWG und der KWO nicht anwendbar. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Ausländerbeirat in der Stadt Sulzbach vom 20. Dezember 1989 außer Kraft. Sulzbach/Saar, den 01.02.2010 (Hans-Werner Zimmer) Bürgermeister