Antwort. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

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Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14141 03.02.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5491 vom 5. Januar2017 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/13930 Entwicklung der jährlichen Steuereinnahmen in der Stadt Oberhausen In welcher Höhe belastet die öffentliche Hand die Bürger und Unternehmen in der Stadt Oberhausen finanziell? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Während die öffentliche Hand von hohen Steuereinnahmerekorden und den de facto fast abgeschafften Zinsen profitiert, erfahren Bürger und Unternehmen in unserem Land leider bislang kaum Entlastung. Ganz im Gegenteil: Nordrhein-Westfalen hat sogar in den letzten Jahren mehrfach weiter an der Steuerschraube gedreht und den Grunderwerbsteuersatz auf nunmehr 6,5 Prozentpunkte erhöht und damit fast verdoppelt. Hierdurch belegt Nordrhein-Westfalen den bundesweit negativen Spitzenplatz in Sachen Besteuerung von Wohneigentum und hemmt die private Eigentumsbildung sowie Alterssicherung. Dies trifft insbesondere junge Familien hart. Gleichzeitig erhöhen viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen kräftig die Grundsteuer B für zahlreiche Mieter und Eigentümer haben sich damit die Belastungen aus der Grundsteuer in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Nirgendwo in ganz Deutschland liegt die aktuelle Grundsteuerbelastung höher als in Nordrhein-Westfalen. Auch auf Bundesebene werden die Interessen des Steuerzahlers stets ignoriert. Mittlerweile besteht ein politischer Konsens aller Fraktionen von der CDU bis zur Linken im Bundestag, das Solidaritätszuschlagsaufkommen auch über das Jahr 2020 hinaus zu verlängern. Die politische Diskussion dreht sich nicht mehr darum, ob drei Jahrzehnte nach der Vereinigung weiterhin ein Sonderzuschlag auf die Einkommensteuer gezahlt werden soll. Die Diskussion geht vielmehr darum, welche staatliche Ebene zukünftig ein wie großes Stück vom Soli-Kuchen erhalten soll. Auch beim Thema heimliche Steuererhöhungen durch die kalte Progression agiert die Politik unredlich: Zum 1. Januar 2017 wird eine Entlastung oder vielmehr der Verzicht auf derlei Datum des Originals: 02.02.2017/Ausgegeben: 08.02.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14141 heimliche Steuererhöhungen angekündigt. Der Einkommensteuertarif soll an die Auswirkungen der kalten Progression angepasst werden. Tatsächlich belaufen sich die erwarteten Mehreinnahmen aus der kalten Progression allein im Jahr 2016 jedoch auf rund 5 Milliarden Euro (Vgl. Ifo 2016) deutlich mehr als die Anpassung des Einkommensteuertarifs dem Steuerzahler an Entlastung bringen wird. Seit der letzten umfangreichen Anpassung des Steuertarifs im Jahr 2010 summieren sich somit beachtliche Summen an Steuermehrbelastungen. Dieser Einbehalt des Arbeitslohns macht Arbeit teuer und Leistung unattraktiv. Auch die SPD-Landtagsfraktion will immer wieder kräftig an der Steuerschraube zum Nachteil der Bürger und Unternehmen drehen. In einem steuerpolitischen Positionspapier aus dem letzten Jahr setzt sich die SPD-Landtagsfraktion zum Beispiel für die Anhebung des Spitzensteuersatzes, eine höhere Schenkungsteuer, eine höhere Erbschaftsteuer oder die höhere Besteuerung von Kapitalerträgen ein. Vor dem Hintergrund des bereits heute hohen Belastungsgrades für die Bürger ist es für die Politik und Öffentlichkeit von großem Interesse, das erzielte Steueraufkommen am Standort der örtlichen Finanzämter zu erfahren. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5491 mit Schreiben vom 2. Februar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Ein gut funktionierendes Gemeinwesen mit einer guten sozialen Sicherung, guter Infrastruktur für Familien und Unternehmen, guten Bildungschancen, innerer Stabilität und Sicherheit ist nicht zum Nulltarif zu haben. Steuern sind kein Selbstzweck und der Staat ist das Gemeinwesen der Bürgerinnen und Bürger. Die Landesregierung stützt ihre Bewertung der Notwendigkeit von Änderungen des Steuertarifs nicht auf Auftragsgutachten. Die Wirkung der sog. kalten Progression ist durch Gesetzesänderungen auf der Grundlage der Existenzminimumund Steuerprogressionsberichte der Bundesregierung ab 2014 kompensiert worden. Die Zukunft des Solidaritätszuschlags ist im Rahmen der Verhandlungen zur Neuordnung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen nicht festgelegt worden. 1. Wie hat sich das aggregierte Steueraufkommen der Oberhausener Finanzämter in absoluten Zahlen jeweils jährlich im Vergleich der Jahre 2012 bis 2016, differenziert nach allen einzelnen Steuerarten, entwickelt? (bitte mit Angabe der Bestandwerte, nicht nur Veränderungsvolumina) Das aggregierte Steueraufkommen der Oberhausener Finanzämter gliedert sich in den Jahren 2012 bis 2016 wie in der Anlage zu Frage 1 dargestellt auf. Für die noch in der Veranlagung befindlichen Zeiträume wird der derzeitige Stand abgebildet. 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14141 2. Wie hoch ist das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Oberhausen, differenziert nach den einzelnen Steuerarten, im Vergleich der Jahre 2012 bis 2016 ausgefallen? (bitte mit Angabe der Bestandwerte, nicht nur Veränderungsvolumina) Das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Oberhausen gliedert sich wie in der Anlage zu Frage 2 dargestellt auf. 3. Jeweils welche Hebesatz-/Steuersatzerhöhungen haben ab dem 1. Januar 2012 bis heute die Oberhausener Bürger und Unternehmen durch politische Entscheidungen von Stadt, Land oder Bund betroffen? (bitte jeweils konkret unter Angabe der veränderten Höhe und des Zeitpunktes des Inkrafttretens neuer Hebe-/Steuersätze) Die sog. kalte Progression ist in den letzten Jahren kaum wirksam geworden. Das belegt schon der erste Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung. Im Kern kommt der Bericht vom 28.01.2015 zu dem Ergebnis, dass es infolge der niedrigen Inflationsraten in den Jahren 2013 und 2014 in Verbindung mit den Grundfreibetragsanhebungen jeweils zu Jahresbeginn nur zu vergleichsweise geringer bzw. im Ergebnis zu gar keiner kalten Progression gekommen ist. In 2015 war die Inflationsrate mit 0,3 % so gering, dass sich das Problem der kalten Progression auch hier nur in geringem Maße stellen konnte. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich der kalten Progression in den Jahren 2014 und 2015 ab dem Jahr 2016 auch die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate für diese beiden Jahre, d.h. um 1,48%, nach rechts verschoben hat, so dass die Progressionsstufen erst bei entsprechend höherem Einkommen beginnen. Damit ist die kalte Progression im Einkommensteuerbereich für die letzten Jahre ausreichend kompensiert. Ende 2016 ist außerdem eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags und ein weiterer Ausgleich der kalten Progression beschlossen worden. Das wird durch eine erneute Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73%) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65%) nach rechts gewährleistet. Das Gesamtpaket umfasst eine steuerliche Entlastung im Gesamtumfang von rd. 6,3 Mrd., wovon allein der Abbau der sog. kalten Progression mit 2,4 Mrd. zu Buche schlägt. Insgesamt wirken auch die laufenden Anhebungen des Grundfreibetrags angesichts der geringen Inflationsrate progressionsmindernd. Aus den Erhebungen zur kommunalen Finanzstatistik sind für die Stadt Oberhausen ab dem 1. Januar 2012 bis zum III. Quartal 2016 keine Änderungen des Hebesatzes zur Grundsteuer A ersichtlich. Der Hebesatz zur Grundsteuer B betrug ab Anfang 2012 590%. Das ist zu 2011 eine Erhöhung um 60 Prozentpunkte. Anfang 2015 wurde der Hebesatz um 50 Prozentpunkte auf 640% angehoben und ist seither unverändert. Seit 2011 hat sich die Grundsteuer für eine durchschnittliche Wohnung damit um ca. 6 Cent pro Quadratmeter und Monat erhöht. Der Hebesatz zur Gewerbesteuer wurde Anfang 2012 auf 520% angehoben. Das ist zu 2011 eine Änderung um 30 Prozentpunkte. Anfang 2015 wurde der Hebesatz um 30 Prozentpunkte auf 550% angehoben und ist seither unverändert. Angaben zu Steuersätzen im Zusammenhang mit örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern in Oberhausen liegen der Landesregierung nicht vor. 3

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14141 Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer ist ab dem 01.01.2015 landesweit auf 6,5 Prozent angehoben worden. Von der Anhebung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer profitieren auch die kommunalen Haushalte, da die Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich an den Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer beteiligt sind. 4. Welcher Anteil der im Gebiet der Stadt Oberhausen jährlich generierten Steuereinnahmen ist in den Jahren 2014 und 2015 bis heute jeweils zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen? Welche Anteile der im Gebiet der Stadt Oberhausen jährlich generierten Steuereinnahmen zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen sind, lässt sich aufgrund der komplexen Regelungen der vertikalen und horizontalen Steuerverteilung nicht konkret feststellen. Tatsache ist jedoch, dass die Oberhausener Bürgerinnen und Bürger auch Landesund Bundesbürger sind. Die zu Frage 4 anliegende Tabelle liefert einen Überblick über die vertikale und die horizontale Steuerverteilung. Hinsichtlich der vertikalen Steuerverteilung sind die Prozentsätze für das Beteiligungsverhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden dargestellt. Bei der horizontalen Steuerverteilung steht das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer soweit es nicht zerlegt wird den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird hingegen nach Einwohnern, der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach einem bundesgesetzlich geregelten Schlüssel auf die Kommunen verteilt. Das Aufkommen der kommunalen Aufwand- und Verbrauchssteuern verbleibt vollständig in der Stadt Oberhausen. 5. Wie lange müssen die Steuerzahler bei der Oberhausener Finanzverwaltung derzeit durchschnittlich auf die Bearbeitung ihrer Steuererklärung und auf die Erstattung der zu viel gezahlten Steuern warten? Die Bearbeitungszeiten der Einkommensteuerfälle liegen in Nordrhein-Westfalen zwischen fünf Wochen und sechs Monaten, so auch in den Oberhausener Finanzämtern. Innerhalb dieses Zeitraums werden landesweit rund 98% aller Steuererklärungen bearbeitet. Je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es in Einzelfällen auch länger dauern - oder auch wesentlich schneller gehen. Mit Erhalt des Steuerbescheides befinden sich Steuererstattungen in der Regel bereits auf dem Konto der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Die eingehenden Steuererklärungen werden von den Finanzämtern kontinuierlich in der Reihenfolge des Erklärungseingangs bearbeitet. Die Länge der Bearbeitungszeit hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere spielt eine Rolle, ob Rückfragen erforderlich sind, Angaben noch ergänzt oder Belege noch nachgefordert werden müssen. Zudem können die Finanzämter regelmäßig erst Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das abgelaufene Jahr beginnen. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben elektronisch 4

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14141 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen zum Beispiel Lohnsteuerdaten, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Daten zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen. Eine abschließende Bearbeitung ist vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. 5

Anlage zu Frage 1 Steueraufkommen der Finanzämter in Oberhausen (Beträge in ) Steuerart/Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Lohnsteuer 304.688.870 314.182.901 305.327.736 289.002.442 281.274.080 Einkommensteuer 25.998.540 31.435.341 32.192.253 39.450.131 43.937.021 Körperschaftsteuer 49.524.517 32.463.920 13.857.079 22.157.587 29.465.461 Umsatzsteuer 259.248.632 284.690.819 279.623.965 297.660.902 316.891.665 Kraftfahrzeugsteuer 17.392.223 17.529.461 2.130.827 Abgabe an Bund in 02/2014 Grunderwerbsteuer 14.815.621 10.262.771 16.805.042 20.488.065 28.336.488 Kapitalertragsteuer 16.655.317 19.244.178 12.971.883 12.396.263 12.697.041 Abgeltungssteuer 3.313.680 2.300.202 1.610.707 1.112.450 772.539 VoKo; Geb f. verbindl. Ausk 358.319 76.178 74.760 193.791 190.838 Zwangsgeld; VerzGeld; MitwirkZ 1.525 2.397 130.803 2.096 3.876 Säumnis- und Verspätungszuschläge 1.411.074 1.434.203 1.540.802 1.313.210 1.549.565 Umlage Landwirtschaftskamm 7.903 8.063 9.322 9.009 10.040 er Solidaritätszuschlag 19.916.420 19.837.586 18.006.923 18.081.037 18.179.216 Kirchensteuer rk 9.019.199 9.311.331 9.086.269 8.795.444 8.749.607 Kirchensteuer ev 6.216.186 6.401.804 6.248.410 5.942.852 5.739.243 Kultussteuer 23.187 29.198 26.428 22.087 25.347 Altkath Kirchensteuer 504 1.631 6.715 5.223 3.095 Kirchensteuer auf KapESt 196.708 210.227 172.550 260.926 249.650 Gesamt 728.788.425 749.422.211 699.822.474 716.893.515 748.074.772

Anlage zu Frage 2 Steueraufkommen der Finanzämter in Oberhausen einschl. Kommunalsteuern (Beträge in ) Steuerart/Jahr 2012 2013 2014 2015 2016* Lohnsteuer 304.688.870 314.182.901 305.327.736 289.002.442 281.274.080 Einkommensteuer 25.998.540 31.435.341 32.192.253 39.450.131 43.937.021 Körperschaftsteuer 49.524.517 32.463.920 13.857.079 22.157.587 29.465.461 Umsatzsteuer 259.248.632 284.690.819 279.623.965 297.660.902 316.891.665 Kraftfahrzeugsteuer 17.392.223 17.529.461 2.130.827 Abgabe an Bund in 02/2014 Grunderwerbsteuer 14.815.621 10.262.771 16.805.042 20.488.065 28.336.488 Kapitalertragsteuer 16.655.317 19.244.178 12.971.883 12.396.263 12.697.041 Abgeltungssteuer 3.313.680 2.300.202 1.610.707 1.112.450 772.539 VoKo; Geb f. verbindl. Ausk 358.319 76.178 74.760 193.791 190.838 Zwangsgeld; VerzGeld; MitwirkZ 1.525 2.397 130.803 2.096 3.876 Säumnis- und Verspätungszuschläge 1.411.074 1.434.203 1.540.802 1.313.210 1.549.565 Umlage Landwirtschaftskammer 7.903 8.063 9.322 9.009 10.040 Solidaritätszuschlag 19.916.420 19.837.586 18.006.923 18.081.037 18.179.216 Kirchensteuer rk 9.019.199 9.311.331 9.086.269 8.795.444 8.749.607 Kirchensteuer ev 6.216.186 6.401.804 6.248.410 5.942.852 5.739.243 Kultussteuer 23.187 29.198 26.428 22.087 25.347 Altkath Kirchensteuer 504 1.631 6.715 5.223 3.095 Kirchensteuer auf KapESt 196.708 210.227 172.550 260.926 249.650 Grundsteuer A 23.477 39.131 20.765 22.122 16.353 Grundsteuer B 37.535.385 37.672.205 38.627.646 41.920.236 32.113.373 Gewerbesteuer 113.054.542 70.504.866 77.241.823 80.981.710 52.720.680 Gemeindeanteil ESt 67.797.646 70.066.965 72.408.878 79.859.221 41.264.565 Gemeindeanteil USt 8.772.533 8.822.893 9.061.214 11.608.116 5.899.917 Vergnügungssteuer 4.705.885 4.719.015 4.676.373 5.769.980 4.489.676 Hundesteuer 1.525.697 1.535.068 1.567.442 1.600.865 1.554.002 Jagdsteuer 765 - - - - ZweitwohnungsSt - - - - - Kulturförderabgabe/ ÜbernachtungsSt - - - - - Steuer auf sexuelle Vergnügungen - - 271.201 353.610 141.322 Sonst. örtl. Steuern - - - - - Fremdenverkehrsabgabe - - - - - Spielbankenabgabe - - - - - Sonst.steuerähnl. Einzahlungen - - - - - * für die Kommunalsteuern liegen noch keine Jahreszahlen für 2016 vor - die Zahlen beinhalten die Quartale I-III 2016.

Anlage zu Frage 4 Vertikaler und horizontaler Finanzausgleich Vertikale Steuerverteilung für die Jahre 2014 / 2015 Steuerart Gemeinden Bund Länder 53,47 % 44,54 % 2,00 % Umsatzsteuer (2014) (2014) (2014) 52,25 % 45,51 % 2,23 % (2015) (2015) (2015) Einkommensteuer 42,5 % 42,5% 15 % Lohnsteuer 42,5 % 42,5 % 15 % Abgeltungsteuer 44 % 44 % 12 % Nicht veranlagte Steuern 50 % 50 % -- vom Ertrag Körperschaftsteuer 50 % 50 % -- 100 % GewSt- GewSt- Gewerbesteuer GewStabzügl. Umlage Umlage Umlagen Ländersteuern (z.b. Erbschaftsteuer, -- 100 % -- Grunderwerbsteuer) Zinsen Aufteilung entsprechend der 233a AO Steuerart, auf die sie entfallen Horizontale Steuerverteilung für die Jahre 2014 / 2015 Gesamtheit der NRW- Land NRW Kommunen Verteilung nach 24,01 % (2014) bzw. 23,96 Einwohneranteilen der Länder % (2015) des bundesweit (NRW rd. 21,7 % des vereinnahmten bundesweit vereinnahmten Gemeindeanteils Länderanteils) Aufkommens, keine Aufkommens, keine Zerlegung Zerlegung Aufkommens und ggf. Aufkommens und ggf. Zerlegung Zerlegung nach nach Wohnsitzprinzip Wohnsitzprinzip Aufkommens und ggf. Aufkommens und ggf. Zerlegung Zerlegung nach nach Wohnsitzprinzip Wohnsitzprinzip Aufkommens, Zuordnung zum -- Unternehmensstandort Aufkommens und ggf. Zerlegung -- nach Betriebsstättenprinzip ggf. Zerlegung des Messbetrages nach Gewerbesteuerumlage von der Betriebsstättenprinzip, Gewerbesteuer nordrheinwestfälischer Kommunen örtliches Aufkommen hebesatzabhängig und abzgl. GewSt-Umlagen -- Aufkommens * Bund und Länder werden durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuerumlage berechnet sich, indem das Istaufkommen der Gewerbesteuer einer Gemeinde durch den für das Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird und dieser Betrag mit dem Vervielfältiger (Umlagesatz) multipliziert wird. Der Vervielfältiger für die GewSt-Umlage (Bund) beträgt 14,5 Prozentpunkte, für die GewSt-Umlage (Land) 54,5 Prozentpunkte.