VDMA/FGMA-Infotag am 19.09.2011 in Frankfurt a. Main Die Anlagenverordnung des Bundes Fort- oder Rückschritt beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen? Pro und Contra aus Sicht des Maschinen- und Anlagenbaus 1
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen = Schutzprinzip Tasse - Untertasse 2
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind im Wesentlichen: - private Heizölverbraucheranlagen, - öffentliche Tankstellen, - Anlagen in Industrie, Gewerbe, Handwerk, - Anlagen in der Landwirtschaft. Die Anlagen in der Industrie sind sehr vielfältig (Sonderanlagen, Standardanlagen; von der Drehbank bis zum Walzwerk; vom Kleingebinde bis zum Flachbodentank). 3
Bearbeitungsmaschine ohne Sekundärschutz im betrieblichen Alltag 4
Bearbeitungsmaschine mit Sekundärschutz im betrieblichen Alltag 5
Oberflächenbehandlungsanlage mit Sekundärschutz 6
Kleinlager zum Lagern und Abfüllen von H&B-Stoffen 7
Lagertanks für frisches und gebrauchtes Hydrauliköl 8
Spänelagerung im Freien: so? oder so? 9
Hydraulikversorgung Walzwerk: so? oder so? 10
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Im bisherigen Wasserrecht sind die Anforderungen an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geprägt von deutscher Kleinstaaterei. Unterschiedliche Länderregelungen bedeuten für die Betreiber von Anlagen und die dienstleistenden Fachbetriebe unterschiedliche Anforderungen, je nach dem, in welchem Bundesland die Anlagen errichtet, betrieben oder gewartet werden. Das Schaffen eines bundeseinheitlichen Rechtszustands wird einhellig begrüßt nur nicht zu jedem Preis! 11
Vor- und Nachteile der Ländervielfalt für die betriebliche Praxis Bsp.: Fachbetriebspflicht für Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen BB,BW,BY, HE,HH,RP, SL,SN,ST,TH: HB,MV, NI, SH: Volumen in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 WGK 3 0.1* Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A > 0.1* - 1 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe C > 1-10 Stufe A Stufe B Stufe C Stufe D > 10-100 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D > 100-1000 Stufe B Stufe D Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D Stufe D * in Sachsen, Sachsen-Anhalt 0.2 m 3 : Ausgenommen von der Fachbetriebspflicht : Fachbetriebspflicht : In Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz fachbetriebspflichtig; NW: BE: 12
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im neuen Wasserhaushaltsgesetz Die gesetzlichen Vorgaben in 62 Abs. 1 und 2 WHG sind quasi unverändert geblieben, d. h.: Besorgnisgrundsatz für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden wassergefährdender Stoffe sowie für Rohrleitungsanlagen; Bestmöglicher Schutz für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Lagern, Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen. Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik 13
Generelles Umgang Generelles Schutzkonzept mit wassergefährdenden für für Anlagen Stoffen Anlagen 1. Barriere: Sichere Umschließung der wassergefährdenden Stoffe für den bestimmungsgemäßen Betrieb = dichte Anlage 3. Barriere: Überwachung der Anlage durch den Betreiber; Montage und Wartung durch Fachbetriebe; Überprüfung der Anlagen durch Sachverständige = Kontrolle B 2. Barriere: Leckagen müssen erkennbar sein; Auffangeinrichtungen für den Störungsfall = Rückhaltegebot 4. Barriere: Begrenzung von Schadensfolgen = Alarmplan 14
Referentenentwurf der Anlagenverordnung des Bundes VAUwS, Stand: 24.11.2010 A U F B A U Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 Anhänge Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften; Fachbetriebe Schlussvorschriften 15
Pro und Contra aus Sicht des Maschinen- und Anlagenbaus Pro - Schaffung einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung zur Konkretisierung der 62 und 63 WHG, - Einführung einer generellen Bagatellschwelle [für oberirdische Anlagen 0,22 m³ bzw. 0,2 t außerhalb von Schutzgebieten gilt Kap. 3 VAUwS nicht, nur Vorgaben aus WHG], - Beibehaltung des dualen Systems zur Anerkennung von Fachbetrieben, - Anlagenbezogene Anforderungen werden in einer gestuften Form gestellt, die sich stark an der Muster-VAwS orientieren. 16
Pro und Contra aus Sicht des Maschinen- und Anlagenbaus Contra - Anforderungen gehen zum Teil deutlich über das geltende Recht hinaus, - Chance zur Vereinfachung des anlagenbezogenen Wasserrechts wurde nicht genutzt: zu viel Bürokratie // keine Deregulierungen // zu viel Detailregelungen, - Lesbarkeit, Verständlichkeit, Eindeutigkeit und Handhabbarkeit der Regelungen sind zu verbessern, um Akzeptanz zu erreichen. 17
Beispiel 1 - Erweiterung des Umschlagbegriffs ( 2 Nr. 19 E-VAUwS) Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen, das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen. Forderung ist nicht umsetzbar und kontrollierbar! Beispiel: Fass-/Gebindeanlieferung mit LKW erfolgt häufig an vielen Stellen im Werk (beim Magazin, am zentralen Lager, direkt an den Produktionshallen, ). Flächen sind i.d.r. befestigt, Behältnisse gefahrgutrechtlich zugelassen/zulässig. kurzzeitiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unter Beachtung des 5 WHG. 18
Beispiel 2 - Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe ( 15 E-VAUwS) (2) Anlagen müssen mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet werden, Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das Volumen muss dem Volumen an wasergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. = F + R 1 (3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D muss die Rückhalteeinrichtung so ausgelegt werden, dass das Volumen ws, das freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmassnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann. = F + R 2 19
Beispiel 2.1 - Verschärfung für ungefährlichere Lagerund HBV-Anlagen Anforderungen gemäß Anhang zu 4 Muster-VAwS 2001 - Kein besonderer Sekundärschutz für flüssige WGK 1 Stoffe bis 1 m³: Volumen in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 0.1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 > 0.1-1 F0+R0+I0 F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 F1+R1+I1/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 Auswirkungen des E-VAUwS: Nachrüstpflicht für Anlagen mit flüssigen WGK 1 Stoffen und einem maßgebenden Volumen von > 0,22 m³ bis 1 m³ im Rahmen des befristeten Bestandsschutzes. Hohe Zahl betroffener Anlagen! 20
Beispiel 2.2 - Verschärfung für Anlagen der Gefährdungsstufe D in Nordrhein-Westfalen Die Forderung nach einem Rückhaltevermögen R 2 für Anlagen der Stufe D benachteiligt insbesondere Anlagenbetreiber in Nordrhein- Westfalen. Seit 2004 legt die VAwS NRW in 3 Abs. 2 fest, dass die Anlagen im Regelfall,, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden müssen. Das Rückhaltevolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. = F + R 1 Nachrüstpflicht im Rahmen des befristeten Bestandsschutzes für moderne Anlagen, die nach 2004 neu errichtet wurden?! 21
Beispiel 3 - Verschärfung bei den Gefährdungsstufen für Anlagen mit WGK 1 Stoffen und > 10 bis 100 m³ 20 Gefährdungsstufen von Anlagen Volumen in m3 bzw. Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3 0,22 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22-1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1-10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10-100 Stufe B Stufe C Stufe D > 100-1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D Verschärfung! Maßgebendes Volumen: der im Betrieb technisch nutzbare Rauminhalt für ws in der Anlage einschließlich aller Anlagenteile. Betriebliche Absperreinrichtungen bleiben außer Betracht. 22
Beispiel 3 - Verschärfung bei den Gefährdungsstufen für Anlagen mit WGK 1 Stoffen und > 10 bis 100 m³ In den geltenden Anlagenverordnungen der Länder sind außer in Berlin und Nordrhein-Westfalen Anlagen mit WGK 1 Stoffen und einem Volumen von > 10 bis 100 m³ Anlagen der Gefährdungsstufe A. Es gelten nur die allgemeinen Anforderungen. Nach 20 E-VAUwS sind diese Anlagen in die Stufe B hoch gestuft worden. Diese Verschärfung würde bedeuten, dass weitergehende Anforderungen wie Sachverständigenprüfpflichten, Anzeigepflichten, Fachbetriebspflicht in Schutzgebieten, Erstellung von Betriebsanweisungen, zu erfüllen sind. Hohe Zahl betroffener Anlagen. Anreiz zur Stoffsubstitution geht verloren! 23
Beispiel 4 - Verschärfung bei den Anforderungen an oberirdische, einwandige Rohrleitungen Kapitel 3, Abschnitt 4 E-VAUwS 27 Rohrleitungen - Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen: * Rückhalteeinrichtungen mit ausreichendem Rückhaltevolumen ( F + R 1 ) ODER * Gefährdungsabschätzung (Nachweis gleichwertiger Sicherheit durch Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art) - Anforderungen an unterirdische Rohrleitungen: 24
Beispiel 4 - Verschärfung bei den Anforderungen an oberirdische, einwandige Rohrleitungen Anforderungen gemäß Anhang zu 4 Muster-VAwS 2001: WGK-abhängig: Sekundärschutz erforderlich für flüssige WGK 2 und WGK 3 Stoffe oder Gefährdungsabschätzung ( TRwS 780) Wassergefährdungsklasse Maßnahmen Maßnahmen (Alternative) 1 F0 + R0 + I1 R0 2 F1 + R0 + I1 + I2 R1 3 F1 + R1 + I1 + I2 R1 keine besonderen Anforderungen an den Sekundärschutz für WGK 1 Flüssigkeiten; Durchführung einer Gefährdungsabschätzung ebenfalls nicht erforderlich! 25
Beispiel 4 - Verschärfung bei den Anforderungen an oberirdische, einwandige Rohrleitungen Mit der Formulierung in 27 Abs. 1 E-VAUwS wird für einwandige, oberirdische Rohrleitungen generell ein Sekundärschutz gefordert, unabhängig von der Wassergefährdungsklasse der transportierten Flüssigkeit! Auswirkungen des E-VAUwS sind damit insbesondere für Rohrleitungen mit Flüssigkeiten der WGK 1 zu sehen: Entweder Nachrüstpflicht im Rahmen des befristeten Bestandsschutzes oder Durchführung einer Gefährdungsabschätzung. Beides war für Rohrleitungen mit Flüssigkeiten der WGK 1 bisher nicht erforderlich. 26
Beispiel 5 - Betriebsanweisung, Merkblatt Nach 24 E-VAUwS haben Betreiber von Anlagen eine Betriebsanweisung vorzuhalten und mit den für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abzustimmen. Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal jederzeit zugänglich sein. Betriebsanweisungen werden durch ein Merkblatt ersetzt für - Anlagen der Stufe A, bei Eigenverbrauchstankstellen,, - Heizölverbraucheranlagen (HVA). Das Merkblatt ist in der Nähe der Anlage anzubringen. Das Merkblatt passt nicht für Anlagen der Stufe A! Jede Drehbank damit zupflastern? Nur für HVA vorgeben! 27
Beispiel 6 - Anzeigepflicht beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus der Anlage Nach 17 E-VAUwS ist das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der Behörde/ Polizeidienststelle anzuzeigen. Hier ist eine Klarstellung erforderlich: Ist das Austreten aus dem primären Aggregat/Behältnis in die Rückhalteeinrichtung gemeint oder das Austreten aus der zweiten Schutzbarriere? Erst das Austreten wassergefährdender Stoffe aus der zweiten Barriere kann eine Gewässergefährdung nicht ausschließen und unterliegt der Anzeigepflicht nach 17 E-VAUwS! 28
Beispiel 7 - Verschärfung bei der Fachbetriebsüberwachung Nach 35 Abs. 2 E-VAUwS gehört zu den regelmäßigen Kontrollen der Fachbetriebe durch die überwachende Organisation die Kontrolle der Tätigkeit des Fachbetriebs an einer Referenzanlage. Die Vorgabe geht deutlich über das geltende Recht hinaus und ist im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus nicht umsetzbar! Die Produkte der Hersteller sind Investitionsgüter, in der Regel als Einzelstücke nach Kundenspezifikation hergestellt (HBV-Anlagen). Viele FGMA-Fachbetriebe sind nur an betriebseigenen Anlagen tätig (Zentrale Werksinstandhaltung). Die Kontrolle der Tätigkeit an einer Referenzanlage macht nur für bestimmte Fachbetriebe Sinn (Verfugungsbetriebe, Beschichter, ). 29
Beispiel 8 - Verschärfung bei den Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen 40 E-VAUwS - Kritikpunkte: - Die Übergangsbestimmungen sind sehr kompliziert und für die betriebliche Praxis schwer verständlich. - Im geltenden Landesrecht sind Anpassungsmaßnahmen für bestehende Anlagen auf Anordnung der Behörde erforderlich. - Die Vorgaben in 40 Abs. 2 entsprechen einem generellen Anpassungsgebot für bestehende Anlagen. Massive Einschränkung des Bestandsschutzes! Laufen die Vorgaben für bestehende Anlagen in den TRwS en damit zukünftig ins Leere? 30
Fazit Stand:15.1.2003 Forderungskatalog des BDI zum Anlagenbezogenen Gewässerschutz 1. Es ist ein bundeseinheitlicher Rechtszustand im Bereich des Anlagenbezogenen Gewässerschutzes zu erreichen. Hierzu bedarf es einer abschließenden Regelung seitens des Bundes, welche länderspezifische Regelungen überflüssig macht. Die Erfüllung dieser Forderung der Industrie, auch des Maschinen- und Anlagenbaus, ist durch die Neugestaltung des Wasserrechtes endlich in greifbare Nähe gerückt! 31
Fazit 3. In einer neuen Verordnung zum Anlagenbezogenen Gewässerschutz ist eine Trennung von formellen und materiellen Anforderungen vorzunehmen. Gefordert ist eine schlanke Verordnung mit max. 10-12 Paragrafen und Anhängen für einzelne Anlagenarten. Die Beschreibung der technischen Anforderungen erfolgt in technischen Regeln. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf der VAUwS kann diese Forderung der betrieblichen Praxis nicht als erfüllt bewertet werden. Es ist noch viel Potential für konstruktive Gespräche vorhanden! 32
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Anne Janssen-Overath Spezialistin für VAUwS- und Abwassermanagement Prüfbeauftragte, Schulungsleiterin und Mitglied im Überwachungsausschuss der FGMA Stammheimer Straße 129 50735 Köln 02 21 / 76 45 11 janssen-overath@t-online.de 33