Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises in der ab Januar 2001 gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen vom

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Transkript:

Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises in der ab Januar 2001 gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20.12.2001 Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung (Gebührensatzung) durch den Rhein-Sieg-Kreis in seinem Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) in Verbindung mit 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg- Kreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden über die Übertragung von Aufgaben nach dem Landesabfallgesetz sowie der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Gebiet der angeschlossenen Städte und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises (Abfallsatzung) in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 14.12.2000 folgende Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Rhein-Sieg-Kreis erhebt für die Leistungen im Sinne des 3 der Abfallsatzung Gebühren gem. 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes und nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) In den Gebühren enthalten ist der Aufwand für die Abfuhr und Entsorgung bzw. Behandlung der in der Abfallsatzung aufgeführten Abfälle und die dafür erforderlichen Vorhaltekosten, sofern nicht im Einzelfall gesonderte, private Entgelte erhoben werden. (1) Gebührenpflichtige sind 2 Gebührenpflichtige a) der Grundstückseigentümer, b) der Erbbauberechtigte, c) der Nießbraucher, Jan. 2002-1 -

7.20 Gebührensatzung Abfallentsorgung RSAG d) die sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten, e) der Campingplatzbetreiber, f) die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer sowie der Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Bescheid an den Verwalter gerichtet, der für die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt ist, g) im Falle des 8 Abs. 3 der Abfallsatzung die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner. Im Falle der Mieterveranlagung bei Einfamilienhäusern kann von dieser Regelung abgesehen werden. (2) Mit Vollmacht des Grundstückseigentümers kann der Gebührenbescheid dem Inhaber eines Gewerbebetriebes bekannt gegeben werden und bei Einfamilienhäusern auch dem Mieter, wenn dieser sein Einverständnis erklärt hat. Die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers bleibt davon unberührt. (3) Nachrangig zum Grundstückseigentümer oder sonstigen Gebührenpflichtigen haftet der Mieter oder sonstige Benutzer der Abfallentsorgung für seinen Anteil an den verlangten Gebühren. (4) Mehrere Grundstückseigentümer, die Wohnungs- und Teileigentümer sowie alle sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten haften hinsichtlich der durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung entstehenden Gebühren als Gesamtschuldner. 3 Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage (1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des auf die Anschlusspflicht an die Abfallentsorgung folgenden Monats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. - 2 - Jan. 2002

(2) Für die Höhe der Jahresgebühr sind die Anzahl der Haushalte sowie der Gewerbebetriebe auf dem Grundstück und die gewählte Behälterausstattung maßgeblich. (3) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände eines anschlusspflichtigen Grundstückes werden ab dem 1. des folgenden Monats berücksichtigt. (4) Als Haushalt gilt eine Personengemeinschaft oder Einzelperson, die eine Wohnungseinheit nutzt. Eine Wohnungseinheit erfordert mindestens einen Wohnraum in räumlichen Verbund mit eigener Kochgelegenheit und eigenem Bad. (5) Bei Bedarf wird die Zahl der Haushalte auf der Grundlage der mit Haupt- und Nebenwohnsitz am Stichtag nach dem Meldegesetz NRW gemeldeten bzw. tatsächlich dort wohnhaften Personen ermittelt. (6) Betriebsstörungen (vgl. 12 Abfallsatzung) sowie der Ausfall der Abfallentsorgung durch höhere Gewalt lassen die Gebührenpflicht unberührt. 4 Gebührenmaßstab** (1) Die Gesamtgebühr setzt sich zusammen aus Grund- und Arbeitspreisen. a) Für Haushalte besteht die Gesamtgebühr aus einem je Haushalt einheitlichen Grundpreis, der u.a. die in 9 der Abfallsatzung aufgeführten Entsorgungsleistungen beinhaltet, sowie den Arbeitspreisen für die auf dem jeweiligen Grundstück von dem Haushalt genutzten Behälter. Jan. 2002-3 -

7.20 Gebührensatzung Abfallentsorgung RSAG b) Für Gewerbebetriebe, die über 80- bis 240-Liter - Restmüllbehälter entsorgen, besteht die Gesamtgebühr aus einem je Gewerbebetrieb einheitlichen Grundpreis, der die in 9 der Abfallsatzung aufgeführten Entsorgungsleistungen nicht beinhaltet, sowie den Arbeitspreisen für die auf dem jeweiligen Grundstück von dem Gewerbebetrieb genutzten Behälter. (2) Die Gebühr für Beistellsäcke wird mit dem Kaufpreis erhoben. (3) Für die Abfuhr von Abfällen gem. 9 der Abfallsatzung wird die Gebühr gesondert erhoben, sofern sie nicht im Grundpreis enthalten ist. (4) Für die Veranlagung des Arbeitspreises für Restmüll ist die auf dem Restmüllbehälter angebrachte Marke für den Abfuhrrhythmus maßgebend. 5 Sonderregelungen (1) Der Rhein-Sieg-Kreis ist berechtigt, mit den Eigentümern von Mietgrundstücken mit häufigem Mieterwechsel, Wohnungsbaugesellschaften und dergleichen zur Verringerung des Änderungsdienstes eine an der durchschnittlichen Haushaltszahl orientierte Veranlagung zu vereinbaren. (2) Sonderregelungen können auch mit Gewerbebetrieben und den Eigentümern von nicht dauernd bewohnten Grundstücken (vgl. 8 Abs. 2 Abfallsatzung) vereinbart werden. 6 Gebührensatz** (1) Grundpreis a) Der Grundpreis beträgt je Privathaushalt einheitlich 111,00 b) Der Grundpreis beträgt je Gewerbebetrieb einheitlich 81,48-4 - Jan. 2002

(2) Arbeitspreis Die Arbeitspreise für die einzelnen Leistungen betragen: 1. für Restmüll bei der Nutzung eines 2-wöchentl. Entleerung 4-wöchentl. Entleerung 80-l-Behälters 82,44 41,22 120-l-Behälters 123,66 61,83 240-l-Behälters 247,32 123,66 660-l-Containers 680,13 340,07 770-l-Containers 793,49 396,74 1100-l-Containers 1.133,55 566,78 2. für Bio- und Grünabfälle bei der Nutzung eines 2-wöchentl. Entleerung 120-l-Behälters 60,48 240-l-Behälters 120,96 3. für Papierabfälle bei der Nutzung eines monatl. Entleerung 240-l-Behälters 11,52 770-l-Containers 36,96 1.100-l-Containers 52,80 (3) Der Kaufpreis für einen 70-l-Beistellsack beträgt 2,80 Der Kaufpreis für einen 100-Liter-Biosack beträgt 1,90 (4) Die Entsorgung von Sperrmüll, Weißer und Brauner Ware sowie Grünschnitt ist für Haushalte 4-mal im Grundpreis enthalten. Werden diese Leistungen, sofern sie nicht im Grundpreis enthalten sind, in Anspruch genommen, beträgt die Gebühr je Inanspruchnahme 26,84 Jan. 2002-5 -

7.20 Gebührensatzung Abfallentsorgung RSAG (5) Die Entsorgung von bestimmten Sonderabfällen aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben ist bei Anlieferungen bis 20 kg im Grundpreis enthalten. Werden größere Mengen angeliefert, erhebt die RSAG hierfür ein Entgelt entsprechend der jeweiligen Entgelteordnung. (6) Die unter Abs. 1 bis 3 genannten Gebührensätze verstehen sich als Jahresgebühren. Sie werden jährlich durch Gebührenbescheid festgesetzt. (7) Für Ausstattungsänderungen kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Eine Änderung pro Haushalt und Jahr ist gebührenfrei. (8) Für Restmüllcontainer wird bei größerer bzw. geringerer Abfuhrhäufigkeit als oben genannt der jeweilige Arbeitspreis entsprechend der Anzahl der regelmäßigen Entleerungen erhöht bzw. vermindert. 7 Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Gebühren bis zu 250,00 werden in einer Summe am 15. Mai des Jahres fällig. Bei Gebühren über 250,00 oder bei erteilter Bankeinzugsermächtigung wird die Jahresgebühr in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (3) Gebühren für vorübergehend aufgestellte Abfallbehälter werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden aufgrund von Änderungen im Sinne des 3 im Laufe eines Kalenderjahres Gebühren nacherhoben, so werden diese mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Gebührenbescheid kann im Laufe oder nach Abschluss des Kalenderjahres ergehen. - 6 - Jan. 2002

8 Ordnungswidrigkeiten (1) Die nach 2 Abs. 1 a) bis f) Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, dem Rhein-Sieg-Kreis oder der RSAG über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen. Wer gegen diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig. (2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 geahndet, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. **Zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20.12.2001 Jan. 2002-7 -