51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth

Ähnliche Dokumente
51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth

Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)

Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Cadolzburg (KindertageseinrichtungsGebS KitaGebS)

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Würzburg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KiTaGebS)

VOM Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS I) erlässt die Stadt Ansbach folgende SATZUNG:

Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (KindertageseinrichtungsGebS KitaGebS) des Marktes Cadolzburg

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Freising folgende

Satzung der Gemeinde Grabenstätt

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte

Bekanntmachungsvermerk

Gemeinde Gilching Satzung der Gemeinde Gilching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen

Stadtrecht der Stadt Mannheim

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DEN BESUCH VON KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT GERSTHOFEN

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kleinostheim (Kindergarten-Gebührensatzung)

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DEN BESUCH VON KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT GERSTHOFEN

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen

- Durchgeschriebene Fassung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Satzung der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm über die Gebühren für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kindergärten, Kinderkrippen) vom

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain

S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.

Aufgrund der Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Stadt Stein folgende

Satzung. vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mammendorf folgende. Satzung: 1 Gebührenpflicht

Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN

Geltungsbereich. 2 Gebührenerhebung

S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME

Gebührensatzung. 1 Gebührenpflicht

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz

Benutzungsgebühr

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim. vom

Markt Markt Indersdorf

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom

1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung Regenbogenland Haus I und II in Trägerschaft der Stadt Bad Salzungen.

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

Gebührensatzung. für die Kindertageseinrichtungen der AWO Augsburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Seebach

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-

Kostenbeitragssatzung

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

Kreisverband Erding e.v. Geschäftsstelle: Hofmarkplatz 4; Erding

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Naumburg

Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Kindertagesstätten und die Inanspruchnahme an der Mittagsverpflegung der Stadt Sulingen (Neufassung)

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Gebührenordnung. BRK Kinderhaus Struwwelpeter. für das. An der Burg Unterschleißheim Tel. 089 / Fax: 089 /

Änderung der Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung zum Start ins beitragsfreie letzte Kindergartenjahr

1 Geltungsbereich. 2 Beitragspflicht

Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen.

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen be- schlossen: 1 Erhebungsgrundsatz

SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kirchdorf a.inn. (Kindertagesstättengebührensatzung)

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Monstab

Fassung gültig ab

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta. 1 Gebührenerhebung

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Kindertagesstätte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in Ottendorf vom

Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der kommunalen Kinderkrippe Eulennest

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Bensheim

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

Satzung. gültig ab

1 Allgemeines. Die Stadt Neustadt a. Rbge. unterhält als öffentliche Einrichtungen im Bedarfsfall

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung. der Gemeinde Hardisleben. vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

Satzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.

Gebührensatzung. zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Wächtersbach

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Transkript:

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte) der Stadt Fürth vom 28. Juni 2012 (Stadtzeitung Nr. 14 vom 18. Juli 2012) i.d.f. der Änderungssatzungen vom 25. Juli 2013 (Stadtzeitung Nr. 15 vom 7. August 2013) 27. Mai 2014 (Stadtzeitung Nr. 12 vom 18. Juni 2014) 13. April 2015 (Stadtzeitung Nr. 8 vom 29. April 2015) 23. Juni 2016 (Stadtzeitung Nr. 13 vom 6. Juli 2016) 22. Mai 2018 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 6. Juni 2018) Inhaltsverzeichnis: 1 Gebührenpflicht 2 2 Höhe der Benutzungsgebühren 3 3 Höhe des Verpflegungsgeldes und der Getränkepauschale 3 4 Fälligkeit 4 5 Ermäßigung 5 6 Beitragsentlastung 5 7 Inkrafttreten 6 Seite 1 von 6

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz i.d.f. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 322) und aufgrund von 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975, Nr. 70) folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht (1) a) Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) wird eine Benutzungsgebühr ( 2) erhoben. Essensverpflegung, die auch Getränke umfasst, kann dazu gebucht werden, wofür Verpflegungsgeld ( 3) zu entrichten ist. Verpflegungsangebot und Verpflegungsgeld sollen neben der reinen Verköstigung der Kinder auch den pädagogischen Auftrag und soziale Aspekte berücksichtigen. b) Nimmt ein Kind nicht an der Verpflegung teil, ist ausschließlich eine Getränkepauschale zu erheben. c) Benutzungsgebühr sowie Verpflegungsgeld bzw. Getränkepauschale werden im Gebührenbescheid betragsmäßig festgesetzt und gemeinsam erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung (vgl. 2 der Benutzungssatzung). Die in 2 und 3 genannten Gebühren werden für elf Monate erhoben. Die Gebührenpflicht endet mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß 11 der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen. (3) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, bei denen sich das Kind aufhält. (4) Die Betreuungsgebühr, das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale werden über die Stadtkasse vom Jugendamt eingezogen. Seite 2 von 6

2 Höhe der Benutzungsgebühren (1) Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat: Zahlungsweise für 11 Monate 11 Monate 11 Monate 11 Monate Kindergarten Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten Krippe Hort Sockel = vier Stunden täglich bei allen Betreuungsarten 112 138 260 121 Preis für eine Zubuch-Stunde 12 14 27 13 auf 50 % ermäßigter Sockelbetrag ( 5 Abs. 3) 69 -- Beiträge im einzelnen bis zu 3 Std. 250 -- bis zu 4 Std. 112 138 260 121 bis zu 5 Std. 124 152 287 134 bis zu 6 Std. 136 166 314 147 bis zu 7 Std. 148 180 341 160 bis zu 8 Std. 160 194 368 173 bis zu 9 Std. 172 208 395 186 bis zu 10 Std. 184 222 422 199 (2) a) Besuchen zwei oder mehrere Kinder der in 1 Abs. 3 genannten Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, so wird nur für das Kind, durch dessen Betreuung die höchste Gebühr entsteht, der volle Betrag fällig; für alle weiteren Kinder der Familie ermäßigt sich die Gebühr auf 50 Prozent. Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale. b) Die Benutzungsgebühr entfällt ganz, wenn ein im Stadtgebiet Fürth wohnender unterhaltspflichtiger Elternteil, bei dem sich das Kind im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts befindet, Grundsicherung nach SGB XII erhält oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht. Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale. (3) Für jeden angefangenen Monat ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei. Dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. Die volle monatliche Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. Die Erstattung von Benutzungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich nach 4 Abs. 2. (4) Für die Frühbetreuung im Hort nach 2 Abs. 2 der Benutzungssatzung fällt pro angefangenem Betreuungsmonat eine Gebühr in Höhe des vierfachen Preises für eine Zubuchungsstunde im Hort nach 2 Abs. 1 der Gebührensatzung an. Geschwisterermäßigungen sind nach Abs. 2a der Gebührensatzung zu gewähren. Ein Verpflegungsgeld fällt nicht an. 3 Höhe des Verpflegungsgeldes und der Getränkepauschale (1) Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung und Getränkegeld werden als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig: Seite 3 von 6

Kindergarten Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten Krippe Hort Teilzeitvariante Verpflegungsgeld für wöchentlich bis zu zwei Verpflegungstagen in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen 41 41 37 42 Vollzeitvariante Verpflegungsgeld für wöchentlich drei bis zu fünf Verpflegungstagen in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen 62,50 62,50 53,50 65,50 oder ausschließlich als Getränkepauschale 7 7 7 7 (2) a) Das Verpflegungsgeld wird aus den Beschaffungskosten für Essen und Getränke berechnet. Hinzu kommen die Sachkosten für Gedecke und die personalbezogenen, hauswirtschaftlichen Servicekosten für das Anbieten der Verpflegung. Die Getränkepauschale wird aus den Beschaffungskosten für die Getränke berechnet. Die Kalkulationsbasis wird in jährlichen Abständen aktualisiert und bei Bedarf jeweils zum 1.September fortgeschrieben. Dabei wird eine durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder pauschal den Öffnungstagen gegenüber gestellt und die Kosten entsprechend pro Kind umgelegt. Das sich ergebende Guthaben deckt pauschal alle Fehltage ab. b) Für jeden angefangenen Monat ist das volle Verpflegungsgeld bzw. die volle Getränkepauschale zu entrichten. Es erfolgt keine tageweise Abrechnung. Für den Monat August fällt kein Verpflegungsgeld oder keine Getränkepauschale an. Dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. In anderen Ferienschließ- und Fehlzeiten werden das pauschalierte Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale erhoben. Die Erstattung von Verpflegungsgebühren bei längeren Schließzeiten bemisst sich nach 4 Abs. 2. c) Das Verpflegungsgeld bzw. die Getränkepauschale ist auch dann voll zu bezahlen, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung während des gesamten Monats nicht besucht wurde und das Kind von Verpflegung oder Getränken abgemeldet war. (3) Eingehende Zahlungen werden vorrangig auf die laufende Benutzungsgebühr ( 2) verrechnet. Zuschüsse von Dritten und Eigenanteile von Eltern sind zweckbestimmt zu berücksichtigen. 4 Fälligkeit (1) Betreuungsgebühren, Verpflegungsgelder und Getränkepauschalen sind im Voraus zum 1. eines jeden Monats fällig. (2) Bei vorübergehender betriebsbedingter Schließung sowie streikbedingter Schließung von Kindertageseinrichtungen an mehr als 10 Betriebstagen innerhalb einer Tarifrunde werden die bereits monatlich im Voraus vereinnahmten Betreuungs- und Verpflegungsgebühren anteilig angerechnet oder zurückerstattet. Satz 1 gilt nicht Seite 4 von 6

für die Schließung während der Ferien oder soweit Ersatzlösungen angeboten werden. 5 Ermäßigung (1) Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ab dem 16. eines Monats wird nur ein halber Beitrag fällig. Verpflegungsgeld und Getränkepauschale sind dann in Höhe der Teilzeitvariante zu erheben. (2) Bei einer Kurzaufnahme eines Kindes (sogenanntes Ferienkind ) kann das Stadtjugendamt auf Antrag eine ermäßigte Benutzungsgebühr festsetzen. Wird ein solches Kind länger als 14 Kalendertage in der Einrichtung betreut, ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale. (3) In der Eingewöhnungsphase von Kindern unter drei Jahren im Kindergarten, die nur an Nachmittagen jedoch mindestens 10 Stunden wöchentlich betreut werden, wird eine Ermäßigung von 50 Prozent des Sockelbetrages gewährt (Tabelle zu 2). 6 Beitragsentlastung (1) Im letzten Kindergartenjahr, welches der Vollzeitschulpflicht nach Art. 35, 27 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht, wird die Gebühr nach 2 Abs. 1 für Kindergärten um den sich nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung genannten Betrag reduziert. Die Beitragsentlastung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Benutzungsgebühr. Die Entlastung beträgt ab 1. September 2013 bei 11-monatiger Beitragszahlung 109,09 Euro. (2) Im Fall der vorzeitigen Einschulung von Kindern wird die Ermäßigung ab dem Monat der Antragstellung auf vorzeitige Einschulung bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt. Im Fall einer Rückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch wird die Beitragsentlastung gemäß der staatlichen Vorgaben für die Zuschussgewährung, bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres - maximal für 12 Monate - gewährt. Soweit kein staatlicher Zuschuss erfolgt, ist die volle Benutzungsgebühr zu entrichten. Im begründeten Einzelfall ist der staatliche Elternbeitragszuschuss durch eine Einmalzahlung an den beitragspflichtigen Elternteil weiter zu leiten. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG oder Änderungen zu informieren. Seite 5 von 6

7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Tageseinrichtungen im Begriffssinn von 22 SGB VIII (Kindergärten, - horte und ähnliche Einrichtungen) der Stadt Fürth vom 29. September 1976 (Amtsblatt vom 17. Dezember 1976, Nr. 44), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18. Mai 2011 (Amtsblatt vom 8. Juni 2011, Nr. 11) außer Kraft. (3) Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Satzung neu bekannt zu machen. Seite 6 von 6