Bewertung des abnutzbaren und des nicht abnutzbaren Sachanlagevermögens Stand: 11.06.2018 Jahrgangsstufen Fach/Fächer 12 FOS (Lernbereich 12.1: Jahresabschlussarbeiten durchführen) 12 BOS (Lernbereich 12.4: Jahresabschlussarbeiten durchführen) Internationale Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre Übergreifende Bildungs- und Erziehungsziele Zeitrahmen Benötigtes Material 90 Min. Lehrbuch Kompetenzerwartungen Die Schülerinnen und Schüler bewerten ausgewählte Positionen des Anlagevermögens nach HGB und berücksichtigen dabei die Bewertungsgrundsätze des HGB sowie unternehmerische Zielsetzu n- gen. Inhalte zu den Kompetenzen: Bewertung des Finanzanlagevermögens (am Beispiel der Wertpapiere des Anlagevermögens bei vorgegebenen Anschaffungskosten) vorbereitende Abschlussbuchungen, Abschlussbuchungen 1 1 vorbereitende Abschlussbuchungen und Abschlussbuchungen sind nicht prüfungsrelevant Seite 1 von 9
Aufgabe Die RADSPORT AG produziert und vertreibt weltweit seit Jahren erfolgreich Fah r- räder und entsprechendes Zubehör für den Hobby- und Profibereich. Sie ist eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Bewertung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt nach den Vorschriften des HGB. Im Rahmen Ihrer Tätigkeit in der Abteilung Rechnungswesen der RADSPORT AG sind zwei Sachanlagegüter, ein abnutzbares und ein nicht abnutzbares, zum 31.12.2015, zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 zu bewerten. Weiterhin sollen Sie auch - falls erforderlich - die notwendigen vorbereitenden Abschlussbuchungen 2 erstellen. Für die beiden Sachanlagegüter liegen Ihnen folgende Informationen vor: Nicht abnutzbares Anlagegut Am 26.10.2015 hat die RADSPORT AG ein unbebautes Grundstück mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.500.000,00 erworben. Zum 31.12.2015 betrug der beizulegende Wert des Grundstücks 1.600.000,00. Bis zum 31.12.2016 sank der Wert des Grundstückes auf 1.450.000,00, da durch den Bau einer Signalanlage die Zufahrt zum Grundstück beeinträchtigt war. Im Laufe des Jahres 2017 wurde entdeckt, dass auf dem Grundstück Sondermüll gelagert wurde. Trotz umfangreicher Sanierungsarbeiten konnten die Schäden nicht mehr vollständig beseitigt werden. Auch für die Zukunft ist nicht zu erwarten, dass eine Nutzung des Grundstücks ohne Beeinträchtigungen möglich sein wird. Der beizulegende Wert des Grundstücks sank zum 31.12.2017 auf 1.000.000,00. Abnutzbares Anlagegut Am 24.04.2015 kaufte die RADSPORT AG eine Fertigungsmaschine (Nutzungsdauer 5 Jahre) mit Anschaffungskosten in Höhe von 500.000,00. Im November 2017 wurde die Maschine durch einen Brand schwer beschädigt und konnte auch durch die nachfolgende Reparatur nicht mehr ihre volle Leistungsfähigkeit erreichen. Zum 31.12.2017 schätzte ein Gutachter den beizulegenden Wert der Maschine auf nur mehr 150.000,00. 2 vorbereitenden Abschlussbuchungen und Abschlussbuchungen sind nicht prüfungsrelevant Seite 2 von 9
Zusatzauftrag: Im Rahmen des Know-how Transfers werden Sie gebeten, das Controlling- Handbuch weiter zu ergänzen (vgl. AHK-Aufgabe IBV 12.1). Erstellen Sie hierzu eine tabellarische Übersicht für die Bewertung des nicht abnutzbaren und abnutzbaren Sachanlagevermögens sowie des Finanzanlagevermögens und übernehmen Sie die Bewertungsregeln für die Bewertung des Sachanlagevermögens in diese Übersicht. Unterscheiden Sie im Wertherabsetzungsfall zwischen einer dauerhaften und einer nicht dauerhaften Wertminderung. Seite 3 von 9
Gestufte Hilfe 5-Schritt-Methode für die Argumentation und den Bilanzansatz: 1. Einordnung des Bewertungsgegenstands 2. Nennung von Regelwert und beizulegendem Wert 3. Entscheidung, ob ein Wertherauf/-herabsetzungsfall vorliegt 4. Beschreibung der geltende Regelung/des geltenden Prinzips mit seinen Konsequenzen 5. Entscheidung für einen Bilanzansatz mit Betrag Seite 4 von 9
Material 253 HGB: Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden (1) 1 Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen. 2 Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. 3 Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des 266 Abs. 2 A.III.5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. 4 Nach 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. (2) 1 Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. 4 Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. 5 In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe. (3) 1 Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2 Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. 3 Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. 4 Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung vorgenommen werden. (4) 1 Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 2 Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. (5) 1 Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 2Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts ist beizubehalten. Seite 5 von 9
Beispiele für Produkte und Lösungen der Schülerinnen und Schüler Bewertung des Grundstücks (nicht abnutzbares Anlagegut) zum 31.12.2015 nach der 5-Schritt-Methode: 1. Das unbebaute Grundstück wird als nicht abnutzbares Sachanlagevermögen bilanziert 2. Regelwert: 1.500.000,00, beizulegender Wert: 1.600.000,00 3. Regelwert < beizulegender Wert, es liegt ein Wertheraufsetzungsfall vor 4. Es gilt das Wertaufholungsgebot. Allerdings bilden die ursprünglichen Anschaffungskosten die absolute Wertobergrenze (Anschaffungswertprinzip). 5. Bilanzansatz zum 31.12.2015: 1.500.000,00 Bewertung des Grundstücks (nicht abnutzbares Anlagegut) zum 31.12.2016 nach der 5-Schritt-Methode: 1. Das unbebaute Grundstück wird als nicht abnutzbares Sachanlagevermögen bilanziert. 2. Regelwert: 1.500.000,00, beizulegender Wert: 1.450.000,00 3. Regelwert > beizulegender Wert, es liegt ein Wertherabsetzungsfall vor. 4. Zum 31.12.2016 liegt eine vorübergehende Wertminderung vor, da der Bau einer Signalanlage regelmäßig nicht zu einer dauerhaften Nutzungseinschränkung führt. Der niedrigere beizulegende Wert darf nicht angesetzt werden (gemildertes Niederstwertprinzip). 5. Bilanzansatz zum 31.12.2016: 1.500.000,00 Bewertung des Grundstücks (nicht abnutzbares Anlagegut) zum 31.12.2017 nach der 5-Schritt-Methode: 1. Das unbebaute Grundstück wird als nicht abnutzbares Sachanlagevermögen bilanziert. 2. Regelwert: 1.500.000,00, beizulegender Wert: 1.000.000,00 3. Regelwert > beizulegender Wert, es liegt ein Wertherabetzungsfall vor. 4. Zum 31.12.2017 liegt eine voraussichtlich dauerhafte Wertinderung vor, da eine Nutzung des Grundstücks ohne Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Der niedrigere beizulegende Wert muss angesetzt werden (gemildertes Niederstwertprinzip). 5. Bilanzansatz zum 31.12.2017: 1.000.000,00 Vorbereitende Abschlussbuchung zum 31.12.2017 6550 500.000,00 an 0500 500.000,00 Seite 6 von 9
Bewertung der Fertigungsmaschine (abnutzbares Anlagegut) zum 31.12.2015 Berechnung der planmäßigen Abschreibung: 500.000,00 / 5 / 12 * 9 = 75.000,00 Bilanzansatz zum 31.12.2015: 500.000,00-75.000,00 = 425.000,00 Vorbereitende Abschlussbuchung zum 31.12.2015 6520 75.000,00 an 0720 75.000,00 Bewertung der Fertigungsmaschine (abnutzbares Anlagegut) zum 31.12.2016 Bilanzansatz zum 31.12.2016: 425.000,00-100.000,00 = 325.000,00 Vorbereitende Abschlussbuchung zum 31.12.2016 6520 100.000,00 an 0720 100.000,00 Bewertung der Fertigungsmaschine (abnutzbares Anlagegut) zum 31.12.2017 nach der 5-Schritt-Methode: 1. Die Fertigungsmaschine wird als anbutzbares Sachanlagevermögen bilanziert. 2. Regelwert: (325.000,00-100.000,00) = 225.000,00, beizulegender Wert: 150.000,00 3. Regelwert > beizulegender Wert, es liegt ein Wertherabsetzungsfall vor. 4. Zum 31.12.2017 liegt eine voraussichtlich dauerhafte Wertinderung vor, da die Maschine trotz Reparatur nicht mehr ihre volle Leistungsfähigkeit erreicht. Der niedrigere beizulegende Wert muss angesetzt werden (gemildertes Niederstwertprinzip). 5. Bilanzansatz zum 31.12.2017: 150.000,00 Vorbereitende Abschlussbuchungen zum 31.12.2017 6520 100,000,00 an 0720 100.000,00 6550 75.000,00 an 0720 75.000,00 Seite 7 von 9
Eintrag in das Controlling-Handbuch nicht abnutzbares und abnutzbares Sachanlagevermögen Finanzanlagevermögen Wertheraufsetzungsfall Es gilt Zuschreibungspflicht. Absolute Wertobergrenze für die Zuschreibung bilden die Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip). Wertherabsetzungsfall - dauerhafte Wertminderung Es besteht Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (gemildertes Niederstwertprinzip). - nicht dauerhafte Wertminderung Es besteht ein Abschreibungsverbot. Der niedrigere beizulegende Wert darf nicht angesetzt werden (gemildertes Niederstwertprinzip). Seite 8 von 9
Hinweise zum Unterricht In Abhängigkeit von den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler im Bereich Bewertung kann mit Blick auf die Komplexitätsreduzierung eine Aufteilung der Einheit in nicht abnutzbares und abnutzbares Anlagevermögen erfolgen. Anregung zum weiteren Lernen Adolf G. Coenenberg, Axel Haller, Wolfgang Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, Stuttgart 2014 Manfred Eberhard, Geschäftsberichtsanalyse, HGB-Abschluss, Winklers Verlag, Braunschweig 2013 Seite 9 von 9