Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH FÜR DAS PUBLIKUM ÜBERARBEITETER VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Rom I) Nr. Vordokument: 6935/07 JUSTCIV 44 CODEC 168 6847/07 JUSTCIV 37 CODEC 158 und ADD Nr. Kommissionsvorschlag: 5203/06 JUSTCIV 3 CODEC 18 Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) Artikel 5a (Versicherungsverträge) I. EINLEITUNG 1. In der Sitzung des Ausschusses für Zivilrecht (Rom I) vom 25. Januar 2007 hat der Vorsitz die Delegationen ersucht, ihre schriftlichen Bemerkungen zur Frage der Versicherungsverträge vorzulegen. Zahlreiche Delegationen haben entsprechende Bemerkungen vorgetragen (Dokumente 6847/07 JUSTCIV 37 CODEC 158 und ADD). Aus Zeitgründen konnten diese Bemerkungen bei der Ausarbeitung des Textes des Vorsitzes in Dokument 6935/07 JUSTCIV 44 CODEC 168 jedoch noch nicht berücksichtigt werden. Wie in diesem Dokument mitgeteilt (Fußnote 4 auf Seite 13), wurden diese Bemerkungen gesondert geprüft. Mit dem vorliegenden Dokument soll den besagten Bemerkungen und den mündlichen Bemerkungen in den Sitzungen vom 25. Januar und 12. März 2007 Rechnung getragen werden. 8935/1/07 REV 1 hku/dk/hü 1 DG H 3A LIMITE DE
II. VORSCHLAG DES VORSITZES ZU ARTIKEL 5A UND ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 2. Aufgrund der Bemerkungen der Delegationen schlägt der Vorsitz für Artikel 5a den in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut vor. 3. Dieser Vorschlag stützt sich auf die Richtlinien 88/357/EWG und 2002/83/EG. Die vorgeschlagene Bestimmung würde somit die bestehenden Regeln nicht grundlegend ändern, wenn sie sich auch in einigen Details davon unterscheidet. Was Artikel 5a Absatz 3 Satz 1 anbelangt, so möchte der Vorsitz insbesondere hervorheben, dass aufgrund der in Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe d enthaltenen Begriffsbestimmung, die Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 88/357/EWG entspricht, der Staat, in dem das Risiko belegen ist, in den meisten Fällen auch der Staat ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus diesem Grunde steht Artikel 5a Absatz 3 mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 88/357/EWG und mit Artikel 32 Absatz 1 sowie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2002/83/EG in Einklang. 4. GESTRICHEN 5. GESTRICHEN 8935/1/07 REV 1 hku/dk/hü 2 DG H 3A LIMITE DE
(a) GESTRICHEN (b) GESTRICHEN 6. Der Vorsitz möchte den neuen Text (siehe Anlage) in der Sitzung des Ausschusses für Zivilrecht (Rom I) am 30. April 2007 erörtern. 8935/1/07 REV 1 hku/dk/hü 3 DG H 3A LIMITE DE
ANLAGE Artikel 5a Versicherungsverträge 1. Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinne von Absatz 1a und Rückversicherungsverträge unterliegen mangels Rechtswahl nach Artikel 3 dem Recht des Staates, in dem der Versicherer oder Rückversicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 1.a Großrisiken im Sinne von Absatz 1 sind die in Artikel 5 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) genannten Risiken. 1 Dies gilt auch dann, wenn diese Risiken in einem dritten Staat belegen sind. 1 Diese Bezugnahme betrifft wohlverstanden die Richtlinie in ihrer geänderten Fassung. 8935/1/07 REV 1 hku/dk/hü 4 ANLAGE DG H 3A LIMITE DE
2. Versicherungsverträge, für die ein Staat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegen dem Recht dieses Staates. Wenn dieser Staat den Parteien im Fall von Versicherungsverträgen über ein Risiko im Sinne von Absatz 1 die freie Wahl des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts lässt, können diese ein Recht wählen, das mit Artikel 3 und unabhängig von der Rechtswahl mit den Rechtsvorschriften dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, in Einklang steht. 1 3. Versicherungsverträge, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, unterliegen dem Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist; Als auf den Versicherungsvertrag anzuwendendes Recht gemäß Artikel 3 können die Parteien folgendes Recht wählen: a) das Recht des Staates, in dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist 2 ; b) das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat [, wenn sich dieser gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Staat als demjenigen befindet, in dem das Risiko belegen ist]; 1 2 Unterabsatz 2 kommt den Anliegen Zyperns und anderer Delegationen insbesondere in Bezug auf spezifische Versicherungsverträge über Großrisiken (insbesondere im Seeverkehrssektor) entgegen. Auch soll die Beziehung zwischen den Absätzen 1 und 2 klargestellt werden. Wie in der Richtlinie 88/357/EWG sollte jedoch festgelegt werden, dass unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht der Inhalt der Pflichtversicherung den von dem Staat, dessen Recht eine Versicherungspflicht vorschreibt, vorgeschriebenen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht (siehe insbesondere Artikel 8 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie, wo es heißt: (2) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so genügt der Vertrag dieser Verpflichtung nur, wenn er den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. (3) Widerspricht sich im Falle einer Pflichtversicherung das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, und dasjenige des Mitgliedstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang." In einem Erwägungsgrund könnte dargelegt werden, dass diese Bestimmung beide Fälle abdeckt, d.h. bei einem Versicherungsvertrag über ein in einem Staat belegenes Risiko einerseits und über in mehr als einem Staat belegene Risiken andererseits. 8935/1/07 REV 1 hku/dk/hü 5 ANLAGE DG H 3A LIMITE DE
c) [im Fall einer Lebensversicherung] das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Versicherungsnehmer ist, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als demjenigen hat, dessen Staatsangehörige sie ist; [d) bei Versicherungsverträgen, die sich auf einen Schadensfall beschränken, der nur in einem Staat eintreten kann, das Recht dieses Staates;] 3.a Wenn der Versicherungsvertrag in mehr als einem Staat belegene Risiken deckt, so wird für die Anwendung von Absatz 2 und von Absatz 3 Unterabsatz 1 davon ausgegangen, dass der Vertrag mehreren Verträgen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Staat bezieht. 1 4. (...) 2 5. Staat, in dem das Risiko belegen ist, ist a) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen, durch den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Staat, in dem diese Gegenstände belegen sind; b) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in einem Staat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Staat; c) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Staat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat; d) in allen anderen Fällen der Staat, in dem der Versicherungsnehmer ( ) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 1 2 Siehe Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 88/357/EWG. Siehe Absatz 1a. 8935/1/07 REV 1 hku/dk/hü 6 ANLAGE DG H 3A LIMITE DE