FFH-Verträglichlichkeitsabschätzung

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Transkript:

Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor Landkreis Weilheim-Schongau FFH-Verträglichlichkeitsabschätzung Stand: Juli 2017 vogl + kloyer landschaftsarchitekten sportplatzweg 2 82362 weilheim fon 0881-9010074 fax 9010076

Gliederung 1. Einleitung 2. Methodik 3. Vorhaben 4. Schutzgebiet 5. Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen 6. Zusammenfassung Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 2

1. Einleitung EINLEITUNGNG Die Gemeinde Iffeldorf beabsichtigt den Erlass einer Außenbereichssatzung für den Ortsteil Sanimoor. Planungsziel ist es, auf einzelnen Grundstücken, die mit sehr kleinen Wohnhäusern bebaut sind, etwas größere Baufenster für eine zeitgemäße Wohnnutzung zuzulassen. Darüber hinaus wird lediglich der Bestand festgeschrieben, der im nördlichen Bereich aus einer Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe besteht. Der Geltungsbereich ist knapp um die Hauptgebäude gezogen, eine Reihe von Nebengebäuden befindet sich im Westen außerhalb des Geltungsbereiches. Der kleine Siedlungsansatz liegt im Randbereich des Schechenfilzes und ist im Süden, Westen und Norden von Wald umgeben, im Südosten befindet sich jenseits der Erschließungsstraße eine Wiese sowie weitere Wohnbauflächen. Die Moorbodenkarte gibt für das südliche Grundstück im Geltungsbereich vorherrschend Niedermoor und Erdniedermoor, teilweise degeneriert, an. Südlich des Geltungsbereichs beginnt ein großer Hochmoorkomplex. Außerhalb der nördlichen Geltungsbereichsgrenze fließt in großen Mäandern der Singerbach, der in der amtlichen Biotopkartierung enthalten ist. Der Geltungsbereich grenzt im Süden direkt an das FFH-Gebiet 8133-301 Naturschutzgebiet Osterseen an. Luftbild mit Geltungsbereich (weiß umrandet), FFH-Gebiet (pink) und Biotopen (rot): (Quelle: Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz) Für Pläne oder Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Es ist zunächst in einer FFH-Vorprüfung i.d.r. auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFHVerträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 3

Plan oder das Projekt unmittelbar Flächen innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFH- Verträglichkeitsprüfung nach 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die: - Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten. - Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz- Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte. - Biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind. Den entscheidenden Bewertungsschritt im Rahmen der FFH-VP stellt die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dar. Die Erheblichkeit kann immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden, wobei als Kriterien u.a. Umfang, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung heranzuziehen sind. Entscheidend ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, nicht, dass dies nachweislich so sein wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintretens erheblicher Beeinträchtigungen genügt, um zunächst die Unzulässigkeit eines Projekts oder Plans auszulösen. Bei der Bewertung der Erheblichkeit wird Bezug genommen auf Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Lambrecht, Trautner). 2. Methodik Die Prüfung erfolgt nach den Empfehlungen, die in oben genanntem Bericht des Bundesministeriums enthalten sind. Durchgeführt wurde ein Verfahren zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit, das folgende Teilschritte vorsieht: Prüfschritt 1.1: Ist das Vorhaben mit Wirkfaktoren verbunden, die Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes auslösen könnten? Sind Bestandteile des Vorhabens als Wirkfaktoren relevant? Könnte aufgrund der räumlichen Konstellation die Betroffenheit des FFH-Gebietes gegeben sein? Ist eine dieser Fragen mit Ja zu beantworten, ist mit Schritt 1.2 fortzufahren, andernfalls ist eine weitere FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Prüfschritt 1.2: Konkretisierung der Wirkfaktoren, die mit dem Vorhaben verbunden sind. Bestimmung der im Gebiet zu schützenden Lebensraumtypen, lebensraumtypischen Arten und Arten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie bzw. Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie, die gegenüber den Wirkfaktoren empfindlich sein könnten. Prüfschritt 1.3: Besteht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der im Gebiet zu schützenden Lebensraumtypen und ihrer lebensraumtypischen Arten bzw. kann eine solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden? Potenzielle Beeinträchtigungen werden in ihrer Erheblichkeit bewertet. Maßnahmen zur Vermeidung werden entwickelt. Im Rahmen dieser Prüfung wurden die Prüfschritte 1.1 bis 1.3 durchgeführt. Als Datengrundlagen wurden folgende Quellen für die Beurteilung herangezogen: - Amtliche Biotopkartierung (Landkreis Weilheim-Schongau, Stand 1993/1994) - Datenbankabfragen in der sap-arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 4

3. Vorhaben Die Außenbereichssatzung beabsichtigt einerseits die Sicherung vorhandenen Baubestandes, andererseits eröffnet sie die Option, sehr kleine Wohngebäude durch zeitgemäße Bauten zu ersetzen und enthält hierfür Baufenster mit Grundflächen von 100 qm. Eine Vergrößerung der Grundfläche eröffnet sich dabei lediglich für drei Gebäude. Garagen dürfen außerhalb der Baufenster, aber nur innerhalb des Geltungsbereiches errichtet werden. Die vorhandenen Nebengebäude außerhalb des Geltungsbereiches haben lediglich Bestandsschutz und dürfen nicht erneuert werden. Erhaltenswerter Baumbestand wird als solcher festgesetzt. Alle Baugrundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sind seit langem wohnbaulich genutzt, die Mischnutzung im Norden wurde in jüngerer Zeit erweitert. Außer dem Singerbach, der außerhalb der nördlichen Geltungsbereichsgrenze verläuft, sind keine Biotope durch die Planung betroffen. 4. Schutzgebiet Verbindliches Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet ist ausschließlich die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen (Erhaltungs-)Zustandes der im Standarddatenbogen genannten FFH- Lebensraumtypen (Anhang I) und FFH-Arten (Anhang II). Gebiets-Nummer: 8133-301 Gebiets-Name: Größe: Gebietscharakter: Naturschutzgebiet Osterseen 1.093 ha Formenreiche Eiszerfallslandschaft unmittelbar südlich des Starnberger Sees, mit moorigen und nährstoffarmen Seen, Moor- und Bruchwäldern, Flach-, Übergangs- und Hochmooren Lebensraumtypen des Anhangs I FFH-RL gemäß Standarddatenbogen: EU-Code: LRT-Name: 3130 Oligo- bis mesotrophe Gewässer mit benthischer Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojunctea 3160 Dystrophe Seen und Teiche 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco- Brometalia) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen prioritär) 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco- Brometalia) 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 7110* Lebende Hochmoore 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) 7210* Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae 7230 Kalkreiche Niedermoore 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalkbuchenwald (Cephalantero-Fagion) 91D0* Moorwälder 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) * = prioritär Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 5

Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet: EU-Code: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: 1032 Unio crassus Bachmuschel 5339 Rhodeus amarus Bitterling 1902 Cypripedium calceolus Frauenschuh 1193 Bombina variegata Gelbbauchunke 1037 Ophiogomphus cecilia Grüne Keiljungfer 5289 Alburnus mento Mairenke 1065 Euphydryas aurinia Skabiosen-Scheckenfalter 1903 Liparis loeselii Glanzstendel Folgende konkretisierten Erhaltungsziele sind für das FFH-Gebiet zugrundezulegen: 1. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Dystrophen Seen und Teiche (Toteisseen, Moorseen) und Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea mit ihrem spezifischen Wasser-, Nährstoff- und Mineralstoffhaushalt. 2. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), insbesondere der Bestände mit bemerkenswerten Orchideen, und der Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) in ihren gehölzarmen, nutzungsgeprägten Ausbildungen. 3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe in ihren gehölzarmen Ausbildungsformen. 4. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Lebenden Hochmoore, der Übergangs- und Schwingrasenmoore, der Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion), der Kalkreichen Niedermoore sowie der Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae) mit ihrem spezifischen Wasser-, Nährstoff- und Mineralstoffhaushalt. 5. Erhalt und ggf. Entwicklung der Noch renaturierungsfähigen degradierten Hochmoore. Erhalt ggf. Wiederherstellung der prägenden Standortbedingungen (vor allem eines naturnahen Wasser-, Nährstoff- und Mineralstoffhaushalts). 6. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Kalkreichen Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten von Caricion davallianae mit ihrer Wasserqualität, Quellschüttung und Kleinstrukturen (Quellschlenken; Tuffsand- und Quellkreidebildungen; Fließ-, Sturz-, Tümpel-, Sicker- und Sumpfquellen). 7. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Waldmeister-Buchenwälder (Asperulo-Fagetum) und der Mitteleuropäischen Orchideen-Kalk-Buchenwälder (Cephalanthero-Fagion) mit naturnaher Altersstruktur, Baumarten-Zusammensetzung und ausreichendem Totholzanteil. 8. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) und der Moorwälder mit ihrem natürlichen Nährstoff- und Wasserhaushalt sowie der naturnahen Bestandsstruktur und Baumarten-Zusammensetzung. 9. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Population der Gelbbauchunke. Erhalt der Laichgewässer, ihrer Vernetzung untereinander sowie mit umliegenden Landhabitaten. 10. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Population der Mairenke und ihrer Habitate. 11. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Population des Bitterlings und seiner Habitate. Erhalt der für seine Fortpflanzung notwendigen Muschelpopulationen. 12. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Population der Grünen Keiljungfer. Erhalt natürlicher, reich strukturierter Fließgewässerabschnitte mit Wechsel von besonnten und beschatteten Abschnitten sowie sandig-kiesigem Substrat. 13. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Population des Skabiosen-Scheckenfalters. Erhalt der nutzungsabhängigen Habitatbestandteile und des Habitatverbunds zwischen den Teilpopulationen. Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 6

14. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Vorkommen der Bachmuschel. Erhalt naturnaher, strukturreicher Gerinne guter Gewässerqualität sowie naturnaher Begleitvegetation. Erhalt ggf. Wiederherstellung von Uferstreifen und ausreichender Wirtsfisch Populationen, insbesondere von Elritzen, Groppen und Döbeln. Ausrichtung einer ggf. erforderlichen Gewässerunterhaltung auf den Erhalt der Bachmuschel und ihre Lebensraumansprüche in von ihr besiedelten Gewässerabschnitten. 15. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Vorkommen des Sumpf-Glanzkrauts und seiner Wuchsorte in kalkreichen Niedermooren, insbesondere des natürlichen Wasserhaushalts und des oligotrophen Nährstoffhaushalts. Erhalt der nutzungsabhängigen Wuchsorte. 16. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Vorkommen des Frauenschuhs und seiner lichten Standorte Innerhalb des Untersuchungsgebietes und auch unmittelbar angrenzend sind keine Lebensräume des Anhangs I zur FFH-Richtlinie vorhanden. Auch gibt es keine Lebensraumeignung für Arten des Anhang II. Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 7

5. Beurteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen Für das Vorhaben relevante Wirkfaktoren: Wirkfaktorengruppe Wirkfaktor Relevanz für das vorliegende Projekt 1. Direkter Flächenentzug 1.1. Überbauung/Versiegelung ja 2. Veränderung der Habitatstruktur 2.1. Direkte Veränderung der Vegetations-/ und Biotopstrukturen und Nutzung 2.2. Verlust oder Änderung charakteristischer Dynamik 2.3. Intensivierung der forst-, land- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung 2.4. Kurzzeitige Aufgabe der habitatprägenden Nutzung oder Pflege 2.5. (Länger) andauernde Aufgabe der habitatprägenden Nutzung oder Pflege Nein 3. Veränderung abiotischer Stand- 3.1. Veränderung des Bodens und Untergrundes ja ortfaktoren 3.2. Veränderung der morphologischen Verhältnisse 3.3. Veränderung der hydrologischen und hydrodynamischen Verhältnisse 3.4. Veränderung der Temperaturverhältnisse 3.5. Veränderung anderer standort-, vor allem klimarelevanter Faktoren (z. B. Belichtung, Verschattung) 4. Barriere- und Fallenwirkung / 4.1. Baubedingte Barriere- und Fallenwirkung Individuenverlust 4.2. Anlagebedingte Barriere- und Fallenwirkung 4.3. Betriebsbedingte Barriere- und Fallenwirkung 5. Nichtstoffliche Einwirkungen 5.1. Akustische Reize 5.2. Bewegung / Optische Reizauslöser 5.3. Licht (auch Anlockung) 5.4. Erschütterungen / Vibrationen 5.5. Mechanische Einwirkungen (Tritt-, Luftverwirbelung, Wellenschlag) 6. Stoffliche Einwirkungen 6.1. Nährstoffeintrag 6.2. Organische Verbindungen 6.3. Schwermetalle 6.4. Sonstige durch Verbrennungs- oder Produktionsprozesse entstehende Schadstoffe 6.5. Salz 6.6. Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebstoffe u. Sedimente) 6.7. Olfaktorische Reize (Duftstoffe, auch: Anlockung) 6.8. Arzneimittelrückstände u. endokrin wirkende Stoffe 6.9. Sonstige Stoffe 7. Strahlung 7.1. Nichtionisierende Strahlung / Elektromagnetische Felder 7.2. Ionisierende / Radioaktive Strahlung 8. Gezielte Beeinflussung von 8.1. Management gebietsheimischer Arten Arten und Organismen 8.2. Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten 8.3. Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) 8.4. Freisetzung gentechnisch neuer oder veränderter Organismen Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 8

Die Planung enthält in geringfügigem Ausmaß eine Zunahme der Flächenversiegelung außerhalb des Schutzgebietes in Bereichen, die bereits stark anthropogen überprägt sind und keine Lebensraumeignung für geschützte Arten aufweisen. Die Nutzung verändert sich gegenüber dem Bestand nicht, da die Gebäude bereits seit langer Zeit einer Wohnnutzung unterliegen. Es ist also nicht von einer zusätzlichen Beunruhigung auszugehen. Das Baufenster des südlichsten, dem FFH-Gebiet am nächsten gelegenen Wohngrundstücks ist so angeordnet, dass der Abstand zum benachbarten Wald nicht kleiner wird. Die konkretisierten Erhaltungsziele des FFH-Gebietes sind durch die Planung nicht betroffen. Zur Zeit sind keine weiteren Pläne bekannt, die im Zusammenwirken mit der vorliegenden Planung zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes oder der dort geschützten Populationen gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten und Lebensräume führen könnten. 6. Zusammenfassung Die vorliegende Planung zum Erlass einer Außenbereichssatzung in Sanimoor wirkt sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das benachbarte FFH-Gebiet Naturschutzgebiet Osterseen aus. Gemeinde Iffeldorf, Außenbereichssatzung Sanimoor, FFH-Verträglichkeitsabschätzung 9