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Mietvertrag Zwischen der Stadt Haren (Ems), vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Haren (Ems), Neuer Markt 1, Firma Geers GmbH, Boschstr. 1, 49733 Haren (Ems) und -Vermieter- Verband/Verein/Institution: Adresse: Ansprechpartner: Adresse des Ansprechpartners: -Mieter- 1 Mietgegenstand (1) Vermietet wird folgendes Fahrzeug: a) Fahrzeugtyp: VW T5 Kleinbus 9-Sitzer b) Amtliches Kennzeichen: EL SJ 122 (2) Das Fahrzeug wird vollbetankt übergeben. (3) Das Fahrzeug ist zugelassen für den Transport von 8 Personen zzgl. 1 Fahrer. Kleinkinder sind mit Kindersicherungssystemen zu transportieren. Für diese Kindersicherungssysteme hat der Mieter zu sorgen, sie werden nicht vermieterseits vorgehalten. (4) Das Fahrzeug ist im Rahmen einer KFZ-Haftplichtversicherung versichert und verfügt über den Versicherungsschutz einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt 150,00 EUR. 2 Zustand des Fahrzeugs 1

(1) Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand. (2) Der Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei der Übergabe zu erstellenden Übergabeprotokoll. Dieses Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages. Sämtliche im Übergabeprotokoll genannten Beschädigungen beeinträchtigen die Fahrtauglichkeit nicht. 3 Mieter Der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit berechtigt, das Fahrzeug zu führen. Der verantwortliche Fahrer des Mieters gibt seine Daten wie folgt an: Vorname/Name: Adresse: Geburtsdatum/Geburtsort: Personalausweisnummer: ausgestellt am: Führerscheinnummer: ausgestellt am: Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Fahrzeug von anderen als der genannten Person fahren zu lassen. Um das Fahrzeug benutzen zu dürfen, ist die EU-Führerscheinklasse B erforderlich bzw. die bisherige Klasse 3; die Fahrerlaubnis muss seit mindestens einem Jahr bestehen. Der Mieter bzw. verantwortliche Fahrer des Mieters muss mindestens 21 Jahre alt sein. Begleitetes Fahren ist nicht zulässig. 4 Übergabe/Mietdauer (1) Der Mieter holt das Fahrzeug bei der durch den Vermieter beauftragten Firma Autohaus Geers GmbH, Boschstraße, 49733 Haren (Ems) ab. (2) Das Mietverhältnis beginnt am um Uhr und endet mit der Rückgabe am um. 5 Miete/ Kaution 2

(1) Die zu entrichtende Miete beträgt für den ersten ganzen Tag der Mietdauer pauschal 20,00 EUR sowie für jeden weiteren Tag der Miete 10,00 EUR und für jeden gefahrenen Kilometer 0,10 EUR. (2) Die Miete ist nach Rechnungstellung innerhalb von 10 Werktagen zu entrichten. Danach gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Verzuges gemäß 286 ff. BGB. (3) Betriebskosten des Fahrzeuges, die während der vereinbarten Mietdauer anfallen, trägt der Mieter. (4) Das Fahrzeug ist vollbetankt und besenrein zurück zu geben. Offensichtliche Verunreinigungen oder grobe Verschmutzungen sind zu beseitigen. Sollte das Fahrzeug nach Gebrauch nicht voll getankt und besenrein übergeben werden, wird dem Mieter eine Aufwandspauschale in Höhe von 40,- EURO zzgl. Tank- und Reinigungskosten berechnet. 6 Pflichten des Mieters/Nutzung des Fahrzeuges (1) Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben. (2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gewissenhaft und sorgfältig zu behandeln. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug im Straßenverkehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu führen. (3) Signalisieren Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges zu handeln und ggf. die Nutzung sofort einzustellen. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als sieben Tage), so ist der Mieter zudem verpflichtet, Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der Angaben der Bedienungsanleitung die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Änderungen vornehmen, ausgenommen die in 7 Abs. 1 bezeichneten, erforderlichen Arbeiten. (4) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine optischen Veränderungen vornehmen, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. (5) Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. 3

(6) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in jeder Hinsicht vor übermäßiger Inanspruchnahme zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: a) Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten b) Teilnahme an Geländefahrten (7) Der verantwortliche Fahrer des Mieters versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist oder ein Fahrverbot besteht. (8) Der verantwortliche Fahrer des Mieters versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen führen wird. (9) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. (10) Dem Mieter ist bekannt, dass die Nutzung zu privaten Zwecken nicht gestattet ist. Der Vermieter stellt das Mietfahrzeug zur Unterstützung der gemeinnützigen Tätigkeit des Mieters zu vergünstigten Mietzinsen zur Verfügung. Im Falle privater Nutzung ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter die Miete zu entrichten, die der ortsüblichen Miete für vergleichbare Fahrzeuge in gewerblicher Vermietung entspricht. 7 Gebrauchsbeeinträchtigungen/Reparaturen (1) Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungsarbeiten und erforderliche Reparaturen (bis zur Höhe von 100,00 EUR) selbst auszuführen (z. B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Genehmigung durch den Vermieter. Nach Vorlage der Rechnung erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z. B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet. (2) Stellt der Mieter einen Defekt des Fahrzeuges fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich einschränkt und Reparaturen größeren Umfangs nötig macht, so hat er den Vermieter unverzüglich hierüber zu informieren. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Parteien das Recht, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Entrichtung der Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. 4

(3) Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer der Reparatur, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch Defekt/Reparatur anteilig mindern, sofern nicht der Eintritt des Defekts auf ein Fehlverhalten des Mieters (z. B. Bedienungsfehler) zurück zu führen ist. 8 Verhalten bei Unfällen/Haftung (1) Wird der Mieter während der Nutzung verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brandschaden oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter einen schriftlichen Unfallbericht, erforderlichenfalls nebst Unfallskizze, zur Verfügung zu stellen und darin Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen auf zu nehmen. (2) Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, sofern der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder der bestehenden Vollkaskoversicherung oder anderweitig Ersatz erlangt. Bei Inanspruchnahme der bestehenden Vollkaskoversicherung hat der Mieter den Selbstbehalt in Höhe von 150,00 EUR an den Vermieter zu erstatten, sofern der Selbstbehalt nicht anderweitig gegenüber dem Vermieter erstattet wird. (3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die am Fahrzeug auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder sonstige Verletzungen der Pflichten nach 7 während der Laufzeit dieses Vertrages zurück zu führen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch dessen verantwortlichen Fahrer, seine Mitglieder, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig zu treffen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach der Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde. (4) Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der StVO, während der Nutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. 5

(5) Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. in dem Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs bestanden hat. 9 Schriftform Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 10 Schlussbestimmungen Sollte einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treffen, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verfolgt haben. 49733 Haren (Ems), (Vermieter) (Mieter) Anlage: Übergabeprotokoll 6