Richtlinien über die Förderung des Erwerbs von Wohnungen aus dem Bestand durch Mieter sowie nach Erwerb berechtigt selbstnutzende Dritte - Bestandserwerbsrichtlinien 1999 - vom 25.05.1999 SenBauWohnV - IV A 34 - Telefon: 9012-4825 oder 9012-0 1. Zuwendungszweck 2. Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger 3. Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen 4. Weitere Förderungsvoraussetzungen 5. Antragsverfahren 6. Weitere Verpflichtungen des Erwerbers 7. Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages 8. Förderungsausschluss; Kumulationsverbot 9. Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen Richtlinien 10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung v. 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Juli 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: 1. Zuwendungszweck Zur vermehrten Bildung selbstgenutzten Wohnungseigentums aus dem Bestand fördert Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinien den Erwerb (Kauf) von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Wohnungen, die seit mindestens 2 Jahren bezugsfertig sind, durch deren Mieter, deren Familienangehörige i. S. d. 8 Abs. 2 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau - und Familienheimgesetz - II. WoBauG) sowie den Erwerb leerstehender Wohnungen durch andere, berechtigte Personen zur Selbstnutzung mit Hauptwohnsitz. 2. Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger (1) Für den Erwerb dauerhaft bewohnbarer Wohnungen werden Darlehen der Investitionsbank Berlin (IBB - Darlehen) bewilligt, die durch Zinszuschüsse (nicht öffentliche Mittel) des Landes verbilligt werden. Die Zinsdifferenzleistungen werden direkt zwischen der IBB und dem Land Berlin abgerechnet. Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB die Förderungsdarlehen ergänzende Kapitalmarktdarlehen (Förderungsergänzungsdarlehen) bewilligen. (2) Antrags- und Bewilligungsstelle ist die IBB. (3) Die Darlehen der IBB sind an rangerster Stelle im Grundbuch zu sichern. Eine Bürgschaft des Landes hierfür wird nicht gewährt. Überschreitet die Darlehens-
2 höhe den von der IBB ermittelten Beleihungswert (Sachwertverfahren), sind anderweitige werthaltige Sicherheiten beizubringen. (4) Förderungsberechtigt sind Haushalte, deren anrechenbares Jahreseinkommen die Einkommensgrenze des 25 II. WoBauG um nicht mehr als 90 % überschreitet. (5) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt behandelt, wenn sie ein gemeinsames Kind haben oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt führen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Einganges vollständiger, mit allen für die Förderungsentscheidung maßgeblichen Antragsunterlagen versehenen Förderungsanträgen. 3. Umfang und Höhe der Zuwendung (1) Das Darlehen beträgt höchstens 1.800 DM (920 EURO) je m 2 Wohnfläche. Gefördert werden höchstens für 1 Person 50 m 2 2 Personen 60 m 2 3 Personen 80 m 2 jede weitere Person 10 m 2 Wohnfläche. Entscheidend ist die tatsächliche Wohnfläche. (2) Die Zinsverbilligungen werden abhängig von den im 25 II. WoBauG genannten Einkommensgrenzen wie folgt gewährt: Zinsverbilligung auf: bei Überschreitung der Förderungslauf- (= Zins in % p. a.) Einkommensgrenze in %: zeit in Jahren: 2,0 bis 30 16 2,3 bis 50 14 3,1 bis 70 12 3,8 bis 90 10 Neben diesem Zins erhebt die IBB einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. jährlich. Für jedes Kind, das bei der steuerlichen Veranlagung bzw. beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung findet und auf Dauer in dessen Haushalt lebt, wird eine Zinsermäßigung um 0,5 v. H., längstens bis zur Vollendung des 21.
3 Lebensjahres gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt, sofern sie vor Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt angehören. Das Darlehen wird zu 98 % ausgezahlt. Die Tilgung beträgt 1,5 % p. a.. (3) Einkünfte aus dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sind bei Haushalten mit bis zu 70 % Überschreitung der Einkommensgrenze nach 25 II. WoBauG grundsätzlich bis zur Höhe des Grundbetrages der Eigenheimzulage nach 9 Abs. 2 EigZulG zur erhöhten Tilgung des IBB - Darlehens einzusetzen, sofern sonstige Einkünfte dem nicht entgegenstehen ( 4 EigZulG; 15 Abgabenordnung). Im Ausnahmefall kann ganz oder teilweise darauf verzichtet oder die planmäßige Tilgung reduziert werden, wenn nach Entscheidung der IBB die Tragbarkeit der Belastung aus dem Bestandserwerb ansonsten nicht gesichert wäre. 4. Weitere Förderungsvoraussetzungen (1) Der Eigenkapitalanteil des Erwerbers soll in der Regel 15 %, grundsätzlich nicht weniger als 10 % vom Kaufpreis zzgl. Nebenkosten betragen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die IBB. (2) Eine Förderung ist nur zulässig, soweit dem unter bankenüblichen Gesichtspunkten keine Hinderungsgründe entgegenstehen, und die Belastung aus dem Objekt die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers nicht beeinträchtigt und auf Dauer tragbar ist. Die Belastung wird als tragbar angesehen, wenn die Einkünfte des Antragstellers nach Abzug der Belastung aus dem Wohungserwerb und sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, einen angemessenen Betrag für die Lebenshaltungskosten sicherzustellen. (3) Sofern die zu erwerbende Wohnung nicht bereits vom Berechtigten bewohnt ist, wird ein Erwerb nur gefördert, wenn der bisherige Mieter diese Wohnung gekündigt hat und innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zur Nutzung nach diesen Richtlinien freimacht. (4) Ein nach diesen Richtlininen geförderter Erwerb durch einen Familienangehörigen ist für maximal zwei von Familienmitgliedern genutzte Wohnungen zulässig. (5) Werden der IBB im Zuge der Antragstellung Dritter Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, daß der Mieter vom Vermieter / Veräußerer zur Steigerung der Vermarktungschancen und Erzielung eines im Vergleich zum Verkauf der vermieteten Wohnung höheren Kaufpreises gegen seinen Willen zur Aufgabe der Wohnungsnutzung und Beendigung des Mietvertragsverhältnisses gedrängt wurde (Entmietungsmissbrauch), wird die Entscheidung über den Förderungsantrag bis zur Klärung zurückgestellt. Tatsachenfeststellungen und Entscheidungen hierüber trifft die IBB im Rahmen der Antragsbearbeitung. 5. Antragsverfahren
(1) Für die Antragstellung auf Erwerbsförderung sind die bei der IBB erhältlichen Vordrucke zu verwenden. (2) Den Anträgen auf Erwerbsförderung sind folgende Unterlagen beizufügen: 4 - Nachweis über eine bei der IBB erfolgte Finanzierungsberatung des Antragstel lers, - verbindliches Kaufangebot des Verkäufers für die vom Antragsteller zu erwerbende Bestandswohnung, - gültige Bescheinigung der bezirklichen Wohnungsämter über das gemäß den 25-25 d II. WoBauG anrechenbare Gesamteinkommen des nach Bestandserwerb berechtigt nutzenden Wohnungsinhabers ; das Datum der Einkommensbescheinigung darf hierbei nicht länger als ein Kalenderjahr vor Antragstellung liegen. (3) Bei Erwerb von Sozialmietwohnungen durch selbstnutzende Dritte ist im Falle der Überschreitung der gem. 25 II. WoBauG maßgeblichen Einkommensgrenze auch die Freistellungsgenehmigung gem. 7 Wohnungsbindungsgesetz für die Wohnung bei Antragstellung vorzulegen. 6. Weitere Verpflichtungen des Erwerbers (1) In den Kaufvertrag ist nachfolgende Verpflichtung des Erwerbers aufzunehmen: Der Erwerber verpflichtet sich, die Wohnung entsprechend dem Förderungszweck zu nutzen. Befristeter Leerstand (maximal 3 Monate) oder befristete Nutzung durch andere Personen als bei Bewilligung der Förderung vorgesehen (maximal 5 Jahre) bedürfen der vorherigen Zustimmung der IBB. Die IBB soll die Zustimmung nicht verweigern, wenn die vorgenannte anderweitige Nutzung der Wohnung z. B. aus beruflichen oder sonstigen zwingenden Gründen vom Nutzer der Wohnung nicht zu vertreten sind. Entscheidungen darüber trifft die IBB. (2) Die Förderungsmittel werden grundsätzlich nur bewilligt, sofern der Antragsteller vor Abschluss von Verträgen, die im Zusammenhang mit dem zu fördernden Bestandserwerb stehen, die Finanzierungsberatung der IBB in Anspruch genommen hat. Eine Förderung wird aber dann nicht versagt, wenn in die entsprechenden Verträge die Bestimmung aufgenommen wurde, daß der Antragsteller / Erwerber binnen eines Zeitraumes von mindestens zwei Wochen nach Durchführung der Finanzierungsberatung durch einseitige Erklärung kosten- und entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Beratung ergibt, dass eine Förderung nicht oder nur unter erheblichen Risiken für den Antragsteller gewährt werden kann. 7. Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages Die IBB ist berechtigt, die Bewilligung der Zinsverbilligung (auch teilweise) zu widerrufen und den Darlehensvertrag zu kündigen bzw. Änderungskündigung daran vorzunehmen, wenn:
5 a) die Gewährung der Förderung auf falschen Angaben des Förderungsnehmers beruht, b) die Wohnung nicht den Förderungsbedingungen entsprechend genutzt wird, c) die Wohnung innerhalb des Förderungszeitraumes veräußert oder ohne Zustimmung der IBB vermietet wird, d) ein sonstiger, wichtiger Grund vorliegt. 8. Förderungsausschluss; Kumulationsverbot (1) Wohnungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, für die bei Veräußerung an Mieter eigene Erwerbsförderungen beantragt werden können, oder auf die in der Vergangenheit für den Neubau des Mehrfamilienhauses gewährte Förderungsmittel im Zuge der Aufteilung in Wohnungseigentum zur weiteren Auszahlung anteilig übertragen werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert. (2) Wurden Gebäude oder Wohnungen unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln des Landes Berlin modernisiert oder instandgesetzt, wird die Bestandserwerbsförderung unter der Voraussetzung gewährt, daß der Zuwendungsempfänger in die sich aus der Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung ergebenden Rechte und Pflichten eintritt und auf die Übertragung etwaiger Aufwendungszuschüsse verzichtet. Der Erwerber hat der IBB gegenüber den entsprechenden Nachweis zu führen. (3) Die Förderung des Erwerbes von Wohnungen aus dem Bestand, für die Kaufverträge vor Inkrafttreten dieser Richtlinie notariell beurkundet wurden, ist ausgeschlossen. 9. Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen Richtlinien (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. (2) Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin getroffen werden ( 44 Abs. 1 Satz 4 LHO). 10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
6 Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 25. Mai 1999 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft.