HTL-Ing. auf Stufe 6 NQR Ingenieurgesetz 2017
Umfang des Feststellungsverfahrens Nachweis der beruflichen Inhalte => für unselbständig Beschäftigte: (Zwischen-)Zeugnis(e) des/der Dienstgeber; für Selbständige: Referenzprojekte. Inhalte der Tätigkeit => diese müssen aus dem Kernbereich des Fachs sein (z.b. für Maschinenbauer muss es sich um maschinenbautechnische Arbeitsfelder handeln, eine Tätigkeit nur im kaufmännischen Bereich oder in der Lehre reicht nicht aus). Evaluierungsgespräch
Ingenieurgesetz 2017 In Kraft getreten am 1.5.2017 NQR Stufe 6 am 4.9.2017
Ingenieurzertifizierung WKO mit Verordnung des BMWFW Zertifizierungsstellen in jedem Bundesland Andere geeignete Stellen mit Bescheid: Dzt: TÜV BFI
Neue Ingenieure NQR Einreihung erfolgte im September 2017 Ab diesem Zeitpunkt erfolgten Fachgespräche, der erste Ingenieurtitel wurde von der WKO-Zertifizierungsstelle Oberösterreich verliehen. Bis jetzt etwa 120 Verleihungen.
Antrittsvoraussetzungen Der Anwärter/die Anwärterin muss eine Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule (HLFS) bzw. eine Sonderform dieser Schultypen, d.h. ein Kolleg oder einen Aufbaulehrgang erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis nachweisen, in der Tätigkeiten durchgeführt werden, die gehobene Kenntnisse in der Fachrichtung der absolvierten Reife- und Diplomprüfung verlangen.
Alternativ zur inländischen Reife- und Diplomprüfung können auch ausländische Reife- und Abschlussprüfungen neben der verpflichtenden mindestens dreijährigen Berufspraxis als Zugangsvoraussetzung zum Feststellungsverfahren gelten, sofern diese Prüfungen gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfassen. Weiters sind die Zugangsvoraussetzungen auch erfüllt, wenn Anwärter/innen zwar über kein Reife- und Diplomprüfungszeugnis verfügen, dafür aber über fachliche und allgemeine Kenntnisse, die zu denen an HTLs und HLFSen erworbenen als gleichwertig angesehen werden. Zudem müssen solche Anwärter/innen eine mindestens sechsjährige fachbezogene Praxis nachweisen, die gehobene Kenntnisse voraussetzt.
Fachrichtungen Bautechnik Betriebsmanagement Biomedizin und Gesundheitstechnik Chemie Chemieingenieurwesen EDV und Organisation Elektronik Elektrotechnik Flugtechnik Informatik Informationstechnologie Innenraumgestaltung und Holztechnik Kunst und Design Kunststofftechnik Lebensmitteltechnologie Maschinenbau Maschineningenieurwesen Mechatronik Medientechnik und Medienmanagement Optometrie Werkstoffingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen
Fachgespräch Anzahl der Prüfer: 2 Bildungsniveau der Prüfer =>mindestens Stufe 6 NQR. => Fachpädagogen als Prüfer sollen jedenfalls aus dem Fachgebiet der jeweiligen Fachrichtung stammen (z.b. für HTL Maschinenbau => Dipl. Ing. Maschinenbau) Sprache des Fachgesprächs => deutsch
Zum Zeitpunkt der Bestellung muss das Mitglied im aktiven Berufsleben stehen. Zumindest eines der Mitglieder muss eine berufliche Tätigkeit aus der facheinschlägigen Wirtschaft (Industrie, Gewerbe; Landoder Forstwirtschaft; Sachverständige/r ) aktiv ausüben. Ein Mitglied kann aus dem Kreis der Fachpädagogen/Fachpädagoginnen der jeweiligen berufsbildenden höheren Schulen kommen.
Allgemeines zum Feststellungsverfahren Genauer Ablauf, Beurteilungsschema, Einsichtnahme, Berufungsmöglichkeit, Wiederholung
Dem Ansuchen sind insbesondere anzuschließen : das Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer höheren technischen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. dem ausländischen Äquivalent eine umfassende Beschreibung der mindestens drei- bzw. sechsjährigen facheinschlägigen Tätigkeit, die gehobene Kenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet voraussetzt. Dabei ist auf den Katalog der Lernergebnisse [ibw-katalog] Bezug zu nehmen. Die Beschreibung muss mindestens drei und höchsten fünf Seiten umfassen und in deutscher Sprache abgefasst sein. wenn diese Tätigkeit in einem oder mehreren unselbstständigen Beschäftigungsverhältnissen erbracht wurde eine Bestätigung des/der Arbeitgeber/s über die Richtigkeit der Angaben bzw. Dienst- oder Zwischenzeugnis; wenn die Tätigkeit in selbstständiger Form erbracht wurde ein Gewerbeschein oder einen vergleichbaren Nachweis; Nachweis über Identität des Bewerbers bzw. der Bewerberin Nachweise über Ausbildung und Praxis einen Nachweis der eingezahlten Gebühr
Fachgespräch Der Kandidat/die Kandidatin meldet sich bei der für sein/ihr Fachgebiet der Ausbildung (z.b. Fachabteilung der HTL) und geografisch zuständigen Evaluierungsstelle zu einem Termin für das Fachgespräch an. Die Evaluierungsstelle prüft die formalen Voraussetzungen und organisiert den Termin des Fachgesprächs. Bei diesem hat der Kandidat/die Kandidatin die von ihm/ihr geleisteten facheinschlägigen Tätigkeiten zu erläutern, die gehobene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erfordern. Den Mitgliedern der Kommission steht neben diesen persönlichen Schilderungen die vom Kandidaten/von der Kandidatin erstellte Tätigkeitsbeschreibung zur Verfügung.
Die Mitglieder der Kommission haben die Möglichkeit, die vom Bewerber in seiner Praxis erworbenen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die Komplexität der Aufgaben, den Grad der Selbstständigkeit bei der Erledigung der Aufgaben, die tatsächliche Entscheidungsverantwortung, gegebenenfalls vorhandene Verantwortung für die Führung von anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen etc. inhaltlich im Rahmen eines in deutscher Sprache abgehaltenen Fachgespräches zu evaluieren.
Anhand der Beschreibung der Tätigkeit (siehe oben unter Ansuchen), des Fachgesprächs und des Lernergebniskatalogs [des IBW] haben die Mitglieder der Evaluierungskommission einstimmig zu entscheiden, ob der Kandidat/die Kandidatin auch die inhaltlichen Kriterien des IngG erfüllt.
Wenn der Kandidat/die Kandidatin diese Kriterien erfüllt, stellt die Evaluierungsstelle im Namen des jeweiligen Ministeriums eine Bestätigung der erreichten Qualifikation und die Verleihungsurkunde für den damit verbundenen Titel Ingenieur aus. nicht erfüllt, teilt die Evaluierungsstelle mit, dass zum gegebenen Zeitpunkt die Kriterien für die Qualifikation und die damit verbundene Zuerkennung des Titels Ingenieur nicht erfüllt sind.
Über das Evaluierungsgespräch ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Gründe für das Erreichen bzw. das Nicht-Erreichen der inhaltlichen Kriterien bzw. die Erfüllung/Nicht-Erfüllung der Formalkriterien des IngG nachvollziehbar sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Evaluierungskommission zu unterfertigen. Der Kandidat/die Kandidatin hat ein Recht auf Einsicht in dieses Protokoll. Kandidaten/Kandidatinnen haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Evaluierungsstelle Einspruch zu erheben
Danke für Ihre Aufmerksamkeit