Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom

Ähnliche Dokumente
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 16. März 2018

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 18. September 2018

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Allgemeine Genehmigung Nr. 18 für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung. vom 13. März 2017

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) vom 13. März 2017

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) vom 13. März 2017

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) vom

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr) vom 20.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften. vom

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) vom

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) vom

Hinweise für die Bezieher!

in bestimmten Fallgruppen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom 1.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen) vom 20.

BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Informationen zur Komplementärgenehmigung des BAFA für Ausfuhren und Verbringungen mit Bezug zum KWKG

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und den diesbezüglichen Registrier- und Meldeverfahren

Feuerwaffenverordnung der EU. Antragsformulare: Anlage FW-VO und Anlage A FW-VO

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Teil 1 Allgemeines. Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen. KrWaffUnbrUmgV. Ausfertigungsdatum:

Allgemeine Genehmigungen. im Online-Portal ELAN-K2 Version 2,

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

4 OPTI MI ERTE ANTRAGSTELLUNG

Verbote und Genehmigungspflichten beim Export nach Russland

Inhaltsübersicht Alphabetische Inhaltsübersicht der Bände 2, 3 und 4 Ordnungs- Nummer

Transaktion genehmigt!

Matthias Machnig Staatssekretär

Vom An alle Apotheken und Pharmazeutische Großhändler des Freistaats Thüringen

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II

Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

1 von , 10:14

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.

Allgemeine Genehmigungen (AG)

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Euler Hermes Aktiengesellschaft

Die Zweite Änderungssatzung tritt am 31. Januar 2018 in Kraft.

Wissenschaft und Proliferation Die Beschränkung des Technologietransfers aus außen- und sicherheitspolitischen Erwägungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

Euler Hermes Aktiengesellschaft

L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union

Bekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

vom Nr. XI/1-F /21 614

8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran

Waffenexporte Kontrolle des Endverbleibs deutscher Kriegswaffen und Rüstungsgüter

Neue Regeln für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ab dem

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss

Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel

b) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU

Exportkontrolle mit S-CHECK

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Warenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen. Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE. Klaus Brick, Dipl.-Finanzw.

Exportkontrolle und die Sanktionen im Zusammenhang mit Russland. Zollforum Mittelhessen

Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG)


Checkliste Antragstellung. Checkliste für Anträge nach der Richtlinie über die Förderung von. Energieberatungen im Mittelstand

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

10. Tätigkeitsbericht. der. Bundesrepublik Deutschland. gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005. des Rates. vom 27.

Transkript:

Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung Über die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) vom 16.03.2018 I. Vorbemerkung Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 05. Juni 2012 (BAnz AT 20.06.2012 B2), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 16. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 B11) werden über den 31. März 2018 hinaus bis zum 31. März 2019 verlängert. Darüber hinaus wird die in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 enthaltenen Fallgruppe Nummer 4.1c dahingehend erweitert, dass künftig auch Ausfuhren oder Verbringungen an mehrere sonstige Empfänger begünstigt sind, sofern dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass der Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens übergibt. Zur Präzisierung des Begriffs des konzernrechtlichen Unternehmens wird in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ein entsprechender Auslegungshinweis aufgenommen. Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen. II. Allgemeine Genehmigung 1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung: Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte) 2. Ausstellende Behörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, D-65760 Eschborn. 3. Gültigkeit: 3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des 2 Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des 2 Abs. 21 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) durch Inländer im Sinne des 2 Abs. 15 AWG. 3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht, wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt oder verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt; wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) vorliegt; alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.b. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt;

wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Ziffer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in 74 Abs. 1 AWV genannt ist; wenn das BAFA für den Ausführer oder Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwendig macht, die Ausfuhr oder Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren. 4. Zugelassene Güter: 4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen: a) an Empfänger, die den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, Islands oder Norwegens angehören, b) an Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handeln und die den Erwerb für die ausschließliche Verwendung durch die Streitkräfte eines Mitgliedsstaates, Islands oder Norwegens tätigen, c) an sonstige Empfänger, wenn dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens übergibt, mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 genannten Güter.

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht - für Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) genannt sind, - für die in der Nummer 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannte Munition für von der Nummer 0012 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasste Waffen, - für Güter, die in den Nummern 0001, 0002, 0005c, 0007a - e, 0007h i des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, - für Güter der Nummer 0011a Anmerkung a) f) sowie der Anmerkung g) des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), sofern Systeme für MANPADS oder Systeme lt. Definition der Kategorie I des Annex zu den Richtlinien des MTCR betroffen sind, - für Güter der Nummer 0011a, Anmerkung h) i) sowie der Nummern 0011b, 0011c, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), - sowie für Güter der Nummer 0022b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), soweit diese nicht unverzichtbar für die Nutzung der von dieser Allgemeinen Genehmigung privilegierten Waren und Software ist. 5. Zugelassene Bestimmungsziele: Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Das Zollgebiet der Europäischen Union ( 2 Absatz 25 AWG) sowie Island und Norwegen.

6. Nebenbestimmungen Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt: 6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link ELAN-K2 Ausfuhr-System auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.ausfuhrkontrolle.info und den Stichworten Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr. 6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr- Systems dem BAFA zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 verbracht wurden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen. Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (01. Januar bis 30. Juni und 01. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 01. bis 31. Januar und vom 01. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr- System übermittelt werden. Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten. 6.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in 4 Absätze 1, 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( 8 Absatz. 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend. 6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten. 6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2019.

Hinweise: Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung zulässig, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen. Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nr. 4.1c dieser Allgemeinen Genehmigung gelten in Anlehnung an die 271, 290ff des Handelsgesetzbuchs (HGB) alle Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind oder nach Maßgabe der 290ff HGB hiervon befreit sind. Die Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 werden hiermit gemäß 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am 01.04.2018 in Kraft. Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn/Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Homepage des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info ). Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon - Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax- Nr. 06196/908-1916 eingeholt werden. Eschborn, den 16.03.2018 2, 21, 211 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Im Auftrag Pietsch