Brandenburgisches Oberlandesgericht

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Transkript:

13 Wx 25/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 406/02 Landgericht Cottbus 91 III 5/00 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Personenstandssache betreffend das Kind M B.., vertreten durch die Mutter, die Beteiligte zu 1., an der beteiligt sind: 1. H B.., - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. W E, 3. Landrat des Landkreises S, hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

- 2 - die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner und Hänisch am 31. August 2006 b e s c h l o s s e n : Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2005 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels in der Sache - im Punkt der Auslagenentscheidung abgeändert: Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des am in G geborenen M B... Sie ist vietnamesische Staatsangehörige und lebt in G mit dem Beteiligten zu 2. zusammen. Mit der vom Standesamt der Stadt G am 18.08.1998 errichteten Urkunde erklärte der Beteiligte zu 2. die Anerkennung seiner Vaterschaft zu dem Kind. In derselben Urkunde stimmte die Beteiligte zu 1. der Vaterschaftsanerkennung zu. Sie erklärte dabei, geschieden zu sein. Der Standesbeamte hat es abgelehnt, die Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburteneintrags zu vermerken, weil die Beteiligte zu 1. ein Scheidungsurteil Datum vom 20.06.1995 nur in einfacher Kopie vorgelegt hatte. Mit ihrem Antrag, den Standesbeamten zur Vornahme der Eintragung anzuhalten, ist die Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Sie hat eine als Original eines Urteils vom 20.06.1995 bezeichnete Urkunde eingereicht, nach der die Scheidung ihrer Ehe mit dem vietnamesischen Staatsangehörigen L T D ausgesprochen sein soll. Nach Prüfung hat sich diese Urkunde als gefälscht herausgestellt. Später hat die Beteiligte zu 1. ein Abstam-

- 3 - mungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der vom 29.06.2001 vorgelegt. Danach beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beteiligte zu 2. Vater des Kindes M ist, 99,999 %. Bei der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1. erklärt, sie habe eine Ehe nicht geschlossen. Von 1980 bis 1985 habe sie mit L T D in Vietnam zusammengelebt, sie habe ein Kind im November 1980 und ein weiteres Kind im Mai 1985 geboren. Zwar habe "eine Art Hochzeitsfeier stattgefunden, eine Eheschließung sei aber nicht offiziell registriert worden. Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluss vom 08.02. 2002 die Anerkennung der Vaterschaft als schwebend unwirksam angesehen, weil eine Vaterschaftsvermutung für L T D als Ehemann der Beteiligten zu 1. entgegenstehe. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es gehe davon aus, dass die Beteiligte zu 1. die Ehe in Vietnam wirksam geschlossen habe. Zwar handele es sich nicht um eine offizielle Eheschließung, die nach Angabe der Beteiligten zu 1. geführte Lebensgemeinschaft stehe nach vietnamesischem Ehe- und Familienrecht einer rechtsgültigen Ehe allerdings gleich. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht durch Beschluss vom 29.10.2002 zurückgewiesen. Auf weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat der seinerzeit für Personenstandssachen zuständige 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch Beschluss vom 8. Januar 2004 (Az.: 8 Wx 55/02) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Rechtsbeschwerdeentscheidung Bezug genommen. Im Zuge des erneuten Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 3. das Urteil des Volksgerichts P Q B der sozialistischen Republik Vietnam vom 03.03.2003 (Urteilsnummer: 3/STLH) eingereicht, welches unter der Feststellung, dass die Beteiligte zu 1. und Herr L T D im Jahr 1979 in Vietnam geheiratet haben, die Scheidung des Eheverhältnisses ausspricht. Die Beteiligte zu 1. hat eine Bescheinigung des Volkskomitees des Viertels H.. T der P Q B der sozialistischen Republik Vietnam vom 11.11.2004 vorgelegt. In dieser Bescheinigung über den Familienstand als Unterlage zur Eheschließung im Ausland heißt es, dass die Beteiligte zu 1. während der Zeit ihrer Anmeldung im Viertel von 1984 bis zum 05.06.1995 eine Lebensgemeinschaft mit L T D führte, aber keine Ehe

- 4 - geschlossen hatte. Weiter ist vermerkt: Das Gericht hat Ihnen am 03.03.2003 die Scheidung anerkannt. Nach weiteren Ermittlungen, insbesondere Veranlassung einer Echtheitsprüfung der vorbezeichneten vietnamesischen Urkunden hat das Landgericht erneut über die Beschwerde der Beteiligten zu 1. entscheiden und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1. hat dagegen abermals weitere Beschwerde erhoben. II. Die gemäß 48, 49 Abs. 1 S. 2 PStG, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist in der Sache unbegründet. Das Rechtsmittel erreicht eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung lediglich im Punkt der Auslagenentscheidung. A. Die erneute Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Auf der Grundlage der ergänzenden Tatsachenfeststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die von der Beteiligten zu 1. beantragte Anweisung des Standesbeamten zur Beischreibung des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 2. im Geburtenbuch ( 29 Abs. 1, 45 Abs. 1 PStG) nicht ergehen kann. Der in zulässiger Weise von der Beteiligten zu 1. beantragten Eintragung der anerkannten Vaterschaft steht entgegen, dass es dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2. gemäß 1594 Abs. 2 BGB an der Wirksamkeit fehlt, weil nach nunmehr rechtfehlerfreier Feststellung des Landgerichts die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, sei es auch nach einer insoweit anwendbaren ausländischen Rechtsordnung (vgl. BayObLGZ FamRZ 2002, 686, 687 m.w.n.), entfaltet die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2. keine Wirkung.

- 5 - Die landgerichtliche Beurteilung, dass der in Vietnam lebende vietnamesische Staatsangehörige L T D gemäß 1592 Nr. 2 BGB vor der Rechtsordnung als Vater des Kindes M gilt, weil er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Beteiligten zu 1. nach vietnamesischem Eherecht verheiratet war, ist auf der Grundlage der im erneuten Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach ist im Streitfall deutsches Abstammungsstatut anwendbar, weil das Kind in G geboren ist und dort bei seiner Mutter und dem Beteiligten zu 2. lebt. Das deutsche Abstammungsrecht bestimmt mit 1592 Nr. 1 BGB zum Vater eines Kindes den Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB in Betracht zu ziehenden zusätzlichen Anknüpfungsalternativen stehen der Anwendbarkeit des deutschen Abstammungsstatuts nicht entgegen. In Betracht kommt die Anwendung vietnamesischen Abstammungsrechts. Die Abstammung eines Kindes kann nämlich nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates beurteilt werden, dem dieser angehört. Ferner kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wenn die Mutter verheiratet ist, auf das Recht abgestellt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen. Nach beiden Alternativen ist, soweit eine Vaterschaft des vietnamesischen Staatsangehörigen L T D in Rede steht, das vietnamesische Recht berufen. Die Beurteilung der Abstammung nach diesem Recht führt aber für die Frage des Bestehens einer Vaterschaft nicht zu einem vom deutschen Abstammungsrecht verschiedenen Ergebnis. Das im Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes geltende vietnamesische Gesetz über Ehe und Familie vom 19.12.1986 bestimmt in Art. 28 Abs. 1, dass ein während der Ehe von der Ehefrau geborenes Kind das gemeinsame Kind der Ehegatten ist (vgl. Bergmann/Ferit Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht, Vietnam, S. 32 ff. mit weiteren Literaturnachweisen). Dasselbe ordnet das zum 01.01.2001 in Vietnam eingeführte Ehe- und Familiengesetz vom 09.06.2000 in Art. 63 Abs. 1 an. Da ein während der Ehe geborenes Kind folglich auch nach vietnamesischem Abstammungsrecht den Ehemann zum rechtlichen Vater hat, liegt ein Konfliktfall der Anknüpfungs-

- 6 - alternativen nicht vor, so dass es nach der Grundsatzanknüpfung bei der Anwendung des deutschen Abstammungsrechts verbleibt. 2. Die Feststellung, dass die Beteiligte zu 1. im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes M mit L T D verheiratet war und dem Kind deshalb der Status eines ehelichen Kindes zukommt, stützt sich auf das nach vietnamesischem Eherecht ergangene Scheidungsurteil des vietnamesischen Gerichts vom 03.03.2003. Bei der Beurteilung, ob zwischen den vietnamesischen Staatsangehörigen eine Ehe wirksam bestanden hat, handelt es sich um eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage (vgl. Palandt- Heldrich, a.a.o. Art. 19 EGBGB Rn. 8), die gemäß Art. 13 EGBGB nach vietnamesischem Recht zu beantworten ist. Das ist mit dem Ehescheidungsurteil des vietnamesischen Gerichts vom 03.03.2003 und den zugrunde liegenden Feststellungen geschehen. Aufgrund des im Inland anzuerkennenden Urteils ist der Bestand der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes M festzustellen. Die vietnamesische Personenstandsurkunde vom 11.11.2004 steht dieser Feststellung nicht entgegen. Nachdem die vorgenannten vietnamesischen Dokumente dem Landgericht im erneuten Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gegeben worden sind, hat das Gericht die daraufhin gebotenen Feststellungen getroffen. Es hat sich von der Echtheit des Ehescheidungsurteils vom 03.03.2003 einschließlich Rechtskraftvermerk sowie von der Echtheit der Bescheinigung über den Familienstand der Beteiligten zu 1. vom 11.11.2004 durch Einholung einer Echtheitsprüfung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland überzeugt und den Inhalt der Dokumente festgestellt. a. Das ausländische Ehescheidungsurteil ist im inländischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuerkennen, ohne dass es einer Anerkennungsentscheidung der Justizverwaltung gemäß 1 Art. 7 des FamRÄndG bedarf. Dabei richtet sich die Anerkennung allerdings nicht schon nach 16a FGG, denn die Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine Entscheidung auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Insoweit ist ausschlaggebend, ob die ausländische Entscheidung, wäre sie von einem deutschen Gericht getroffen worden,

- 7 - im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen wäre (vgl. Kreidel/Kuntze/Winkler/ Zimmermann FGG, 15. Aufl., 16a Rn. 2 a). Das ist bei der Ehescheidung nicht der Fall. Die Anerkennung stützt sich aber auf die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend heranzuziehende Vorschrift 328 ZPO i.v.m 1 Art. 7 FamRÄndG und hängt ausnahmsweise nicht vom Vorliegen einer förmlichen Anerkennungsentscheidung der Justizverwaltung ab. Gemäß 1 Art. 7 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG bedarf es für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung des förmlichen Anerkennungsverfahrens dann nicht, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. So liegen die Dinge im Streitfall. Die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ist deshalb der Vorfragenkompetenz des Fachgerichts überlassen (vgl. BGHZ 83, 34 ff = NJW 1982, 517 ff; BGHZ 112, 127 ff = NJW 1990, 3081). b. Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß 328 ZPO i.v.m 1 Art. 7 FamRÄndG sind, wenngleich die landgerichtliche Entscheidung dazu näheres nicht ausführt, auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen zu bejahen. Das vietnamesische Gericht war für die Ehescheidung international zuständig ( 606a Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Versagungsgrund im Sinne des 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es liegt kein Kollisionsfall nach 318 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Auf die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit kommt es für die Anerkennung des Ehescheidungsurteils gemäß 328 Abs. 2 ZPO, 1 Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FamRÄndG nicht an. Die Entscheidung des vietnamesischen Gerichts verstößt auch nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (orde public), 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Abzustellen ist auf den anerkennungsrechtlichen ordre public international, so dass die Anerkennung nur dann zu versagen wäre, wenn die nach ausländischem Recht ergangene Entscheidung im konkreten Fall zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Entscheidungsergebnis nach deutscher Vorstellung untragbar erschiene (vgl. BGHZ 138, 331 ff = NJW 1998, 2358 ff, Zöller/Geimer ZPO, 25. Aufl. 328 Rn. 152b). Das ist bei der in Rede stehenden Entscheidung über die Ehescheidung und der zugrunde gelegten Feststellung des Bestehens der Ehe auch ohne amtliche Registrierung nicht der Fall.

- 8 - c. Aufgrund des Ausspruchs des Ehescheidung durch das Urteil vom 03.03.2003 und der dazu im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellung, dass die Eheleute im Jahr 1979 in V X, H G (Vietnam) ohne Ausstellung einer Eheurkunde geheiratet haben, steht fest, dass die Ehe zwischen der Beteiligten zu 1. und L T D zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Kindes M am 1998 nach vietnamesischem Recht wirksam bestanden hat. Dass das Gericht eine wirksam geschlossen Ehe festgestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die Scheidung der Ehe ausgesprochen worden ist und nicht die nach vietnamesischem Recht für den Fall eines unwirksamen (faktischen) Eheverhältnisses vorgesehene Feststellung, die Ehe werde nicht erkannt (Abs. 3 lit. c des Beschlusses Nr. 35/2000/OH10 vom 09.06.2000 über die Durchsetzung des Ehe- und Familiengesetzes). d. Die von der Beteiligten zu 1. vorgelegte, von der vietnamesischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Familienstand als Unterlage zur Eheschließung im Ausland führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die ausländische Personenstandsurkunde, deren Echtheit festgestellt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung ( 12 FGG; 415 Abs. 1, 418, 438 ZPO). Ihrem Inhalt nach kommt der Urkunde eine Beweiswirkung zur Frage des wirksamen Bestandes der im Jahre 1979 geschlossenen Ehe nicht zu. Die Urkunde vom 11.11.2004 ist zum Zweck einer Eheschließung ausgestellt worden. Zu diesem Zweck hat die Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnis die Tatsache beurkundet, dass die Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 1. und des Herrn L T D am 03.03.2003 ausgesprochen worden ist. Soweit weiter beurkundet ist, dass die Beteiligte zu 1., solange sie von 1994 bis zum 05.06.1995 im Viertel des beurkundenden Volkskomitees angemeldet war, mit Herrn L T D eine Lebensgemeinschaft geführt hat, ohne eine Ehe geschlossen zu haben, hat die beurkundende Stelle keine Feststellung darüber getroffen, ob eine wirksame Ehe zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort geschlossen worden ist. Die urkundliche Feststellung bezieht sich ausschließlich auf den genannten Ort und Zeitraum. Die Begründung des nach vietnamesischem Recht zur wirksamen Ehe führenden Ehemann-Ehefrau-Verhältnisses ist - wie das Ehescheidungsurteil ergibt - im Jahr 1979 in V X H G, also vor dem

- 9 - genannten Zeitraum in einem anderen Viertel erfolgt. Über die Wirksamkeit der vor dem Jahr 1994 erfolgten Eheschließung in einem fremden Viertel hat das beurkundende Volkskomitee des Viertels H T eine Tatsache nicht bezeugt. Wegen der rechtlichen Vaterschaft des früheren Ehemanns der Beteiligten zu 1., die auch derzeit fortbesteht, kann die Beischreibung des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 2. nicht vorgenommen werden. B Die landgerichtliche Auslagenentscheidung unterliegt der Abänderung dahin, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Für die Anordnung einer Kostenerstattung ist kein Raum, weil die Standesamtsaufsichtbehörde öffentliche Aufgaben wahrnimmt und deshalb nicht Beteiligte im Sinne des 13 a Abs. 1 FGG ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 578 ff). III. Eine Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst ( 131 Abs. 1 KostO). Beschwerdewert: 3.000,00 ( 30 Abs. 2 und 3 KostO). Surkau Dr. Gerschner Hänisch