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Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Aktenzeichen: 4-3321.50/7 Erlassdatum: 21.07.2014 Fassung vom: 21.07.2014 Gültig ab: 28.08.2014 Gültig bis: 31.12.2016 Quelle: Gliederungs-Nr: 0 Fundstelle: GABl. 2014, 439 Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die verbilligte Abgabe von landeseigenen Grundstücken zum Zwecke der Förderung sozial orientierten Wohnraums (VwV Verbilligung Grundstücke) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzung für die Kaufpreisermäßigung 1.2 Zweckbindung 2 Umfang der Kaufpreisermäßigung 3 Pflichten des Käufers 4 Verkaufsverfahren 5 Berechnung der Kaufpreisermäßigung 6 Evaluation 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die verbilligte Abgabe von landeseigenen Grundstücken zum Zwecke der Förderung sozial orientierten Wohnraums (VwV Verbilligung Grundstücke) Vom 21 Juli 2014 Az.: 4-3321.50/7 Fundstelle: GABl. 2014, S. 439 Nach 8 Absatz 1 Nummer 7 des Staatshaushaltsgesetzes (StHG) vom 19. Dezember 2012 (GBl. S 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 485), kann der Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die für Zwecke der sozial orientierten Förderung von Wohnraum abgegeben werden, unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen ermäßigt werden. Abgegeben werden entbehrliche Grundstücke. Die Entbehrlichkeit stellt der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg fest. 1 Voraussetzung für die Kaufpreisermäßigung - Seite 1 von 5 -

1.1 Die Kaufpreisermäßigung kann gewährt werden, wenn auf dem Grundstück Mietwohnraum im Sinne des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) geschaffen wird. Die Kaufpreisermäßigung erfolgt, soweit ein Wohnraumförderungsprogramm des Landes oder entsprechende Programme von Kommunen eine sozial orientierte Mietwohnraumförderung anbieten. Die Fördermaßnahmen des Landes erfolgen auf der Grundlage des LWoFG und der zu Umsetzung des Gesetzes erstellten Landeswohnraumförderungsprogramme. Der Anteil der für Mietwohnraum nach Nummer 1.1 an der zu schaffenden Gesamtwohnfläche und an den zu schaffenden Wohneinheiten, muss jeweils mindestens 20 Prozent betragen. Wird hierzu eine Landesförderung in Anspruch genommen, gelten die Voraussetzungen und Maßgaben des jeweiligen Landeswohnraumförderungsprogramms. Wird ausschließlich eine kommunale Förderung in Anspruch genommen, müssen die Rechtsfolgen und Maßgaben denen des Landeswohnraumföderungsprogramms entsprechen. Die Bestimmungen des Dritten und Vierten Abschnittes des LWoFG (Bindungs- und Sicherungsrecht, Folgen von Verstößen) sind anzuwenden. Wird eine Förderung nicht in Anspruch genommen, sind Bindungen des Objektes sowie die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Dritten und Vierten Abschnittes des LWoFG im Kaufvertrag zu vereinbaren. 1.2 Zweckbindung 1.2.1 Die Wohnungen sind zugunsten wohnberechtigter Haushalte mit einer reduzierten Miete zu binden ( 3 LWoFG). Ohne Inanspruchnahme einer landesseitigen Förderung und in Ermangelung anderer entsprechender Regelungen hat der Käufer solche Bindungen vertraglich zu begründen. Die Vereinbarung zur Begründung der Miet- und Belegungsbindung ist mit der Gemeinde abzuschließen. Festgelegte oder vereinbarte Bindungen müssen in Inhalt, Umfang und Dauer mindestens den Bindungen des zuletzt geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms entsprechen. Eine mittelbare Belegung der Mietwohnungen durch Übertragung von Bindungen nach 22 LWoFG ist ausgeschlossen. 1.2.2 Die Kaufpreisermäßigung ist bei Verstößen zurückzufordern. Ein entsprechender Vorbehalt wird im Kaufvertrag vereinbart. 1.2.3 Ohne Inanspruchnahme einer Förderung können Bindungen abweichend vom vereinbarten Bindungsende durch anteilige Nachzahlung des Kaufpreisermäßigungsbetrages nach Ziffer 2 beendet werden. Der Kaufpreisermäßigungsbetrag ist in der Regel ab der Fälligkeit des Kaufpreises mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. 16 LWoFG ist entsprechend anzuwenden. - Seite 2 von 5 -

1.3 Eine Kaufpreisermäßigung kann nur gewährt werden, wenn ein Bauvorbescheid darüber vorliegt, dass eine Wohnbebauung nach Nummer 1.1 realisiert werden kann. 1.4 Mit der Abgabe des vergünstigten Grundstücks liegt in der Regel eine staatliche Beihilfe vor. Die soziale Wohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des europäischen Unionsrechts. Ausgleichsleistungen für den sozialen Wohnungsbau sind mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen und nach dem Beschluss der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 (Freistellungsbeschluss), der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 (DAWI-De-Minimis-VO) und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (Allgemeine De-Minimis-VO) von der Anmeldepflicht befreit, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind Beihilfen oberhalb der jeweils geltenden De-Minimis-Schwellenwerte anzumelden (Artikel 108 Absatz 3 AEUV) und können nur durch eine Genehmigung nach einer Einzelbeurteilung wirksam werden. 2 Umfang der Kaufpreisermäßigung Die Kaufpreisermäßigung beträgt grundsätzlich 30 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes erhöht werden, wenn und soweit dies zur Erzielung einer angemessenen Rendite erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Käufer eine von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellte oder von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer testierte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen. 3 Pflichten des Käufers 3.1 Der Käufer des Baugrundstückes hat vor Abschluss des Kaufvertrags folgende Erklärungen abzugeben und Bescheinigungen oder Nachweise vorzulegen: a) Erklärung über die Einhaltung der Zweckbindung nach Nummer 1.2, sowie die Vorlage einer Zusicherung der Bewilligungsstelle über die im Übrigen gegebenen Voraussetzungen der Förderung, sofern eine Förderung beantragt wird, b) Erklärung der Gemeinde, dass die vereinbarte Bindung entsprechend 20 LWoFG und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift eingetragen und die Einhaltung der Bindung durch die Gemeinde überwacht wird, c) Bauvorbescheid nach Nummer 1.3, - Seite 3 von 5 -

d) Machbarkeitsstudie eines Fachingenieurs mit Plänen oder eine Entwurfsplanung der Bebauung, e) Berechnung des Kaufpreisermäßigungbetrags auf Basis des von ihm angenommenen Verkehrswertes des Grundstückes. 3.2 Der Käufer hat sich im Kaufvertrag zu verpflichten: a) Die Bebauung des Grundstücks innerhalb einer Frist von vier Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages Zweck entsprechend nach Nummer 1.1 fertig zu stellen, und b) zur Sicherung des Vertragszweckes und der vorstehenden Verpflichtungen ein Wiederkaufsrecht zugunsten des Landes zu vereinbaren und durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich zu sichern. 3.3 Wird der Bau nicht fristgerecht im Sinne von Nummer 3.2 Buchstabe a fertig gestellt, ist der Ermäßigungsbetrag zurück zu erstatten, es sei denn der Käufer weist nach, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Verzinsung regelt sich nach Nummer 1.2.3 Satz 2. Die Übergabe darf erst erfolgen, wenn die Vormerkung nach Nummer 3.2 Buchstabe b im Grundbuch eingetragen ist. 3.4 Dem Land ist die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Ausübung des Wiederkaufsrechts die Nachzahlung des Kaufpreisermäßigungsbetrages einschließlich der Zinsen nach Nummer 1.2.3 zu verlangen. Für den Fall der Nachzahlung hat sich der Käufer im Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß 800 Zivilprozessordnung zu unterwerfen. Der Anspruch ist zusätzlich durch die Eintragung einer werthaltigen mindestens gleichrangigen Grundschuld in Höhe des Ermäßigungsbetrages sowie der Zinsen seit Abschluss des Kaufvertrages nach Nummer 1.2.3 dinglich zu sichern. Der Käufer kann die Sicherheit durch Gestellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erstes Anfordern leisten. Das Recht des Bürgen zur Hinterlegung sowie der Verjährungseinwand müssen ausgeschlossen sein. Die Sicherheiten müssen spätestens bei Übergabe des Grundstückes an den Käufer bestellt sein. 3.4 Bei jeder Weiterveräußerung des Grundstückes insgesamt oder in Teilen ist der Zweck der Ermäßigung des Kaufpreises nach Nummer 1.1. vertraglich sicherzustellen. - Seite 4 von 5 -

4 Verkaufsverfahren Die Grundstücke werden durch ein bedingungsfreies Bietverfahren entsprechend der»grundstücksmitteilung«(mitteilung der Kommission von 10. Juli 1997 (C 209)) in der jeweils geltenden Fassung unter Verwendung geeigneter Medien unter Hinweis auf diese Verwaltungsvorschrift öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Die belegene Gemeinde wird von der Ausschreibung informiert, um selbst ein Kaufangebot abgeben zu können. 5 Berechnung der Kaufpreisermäßigung a) Ausgangswert der Berechnung der Kaufpreisermäßigung ist der volle Verkehrswert des Grundstückes für eine Wohnbebauung; gewerbliche Nutzungen sind quotal abzuziehen. b) Der für eine Wohnbebauung nach Nummer 1.1 vorgesehene Geschossflächenanteil ist zu bestimmen. c) Auf den auf diesen Anteil der Geschossfläche des Grundstückes entfallenden Kaufpreis ist die Kaufpreisermäßigung nach Nummer 2.1 anzuwenden. Die Berechnung der Kaufpreisermäßigung ist im Kaufvertrag darzustellen. 6 Evaluation Im Jahr 2016 ist eine Evaluation dieser Verwaltungsvorschrift für die Jahre 2014 und 2015 durchzuführen. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2016, sofern es über den 31. Dezember 2014 hinaus eine 8 Absatz 7 StHG entsprechende Ermächtigungsgrundlage gibt. juris GmbH - Seite 5 von 5 -