Herzlich willkommen Workshop Unternehmen. Danilo Follador Leiter Direktion Versicherung. Elisabeth Sigrist Leiterin Passivversicherung

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Transkript:

Vorsorgereglemente 2012 Herzlich willkommen zum Workshop bei der MPK 12.10.2011 1 Vorsorgereglemente 2012 Workshop Unternehmen Danilo Follador Leiter Direktion Versicherung Karin Fricker Leiterin Aktivversicherung Elisabeth Sigrist Leiterin Passivversicherung 12.10.2011 2 1

An der Arbeit. 12.10.2011 3 Vorsorge im Überblick 12.10.2011 4 2

Vorsorgereglemente 2012 Inhalt der Präsentation Problemstellungen Eckpunkte Materielle Anpassungen Bestimmungen im Detail Übergangsregelungen, Beispiele Kursleiterplan Fazit Umsetzung, weiteres Vorgehen, Fragen 12.10.2011 5 Problemstellungen In den letzten 11 Jahren wurde eine durchschnittliche Anlagerendite von 2.4% erzielt. Die Zielrendite betrug jedoch gut 5%. Wertschwankungsreserven wurden aufgebraucht Rentenanpassungen waren nicht mehr möglich Die Kasse verlor jegliche Flexibilität wegen des hohen Leistungsniveaus Lebenserwartung und somit auch der Aufwand für die Leistungen bzw. Anforderungen an den Ertrag nimmt zu Gleiches Vermögen muss länger hinhalten Verhältnis Aktive/Rentner verschlechtert sich (derzeit Verhältnis 2:1) ungünstige Entwicklung im Fall einer Sanierung 12.10.2011 6 3

Historische Anlageerträge per 31. Dezember 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Durchschnitt 2000-2010 erzielte Performance 3.3% -2.9% -5.1% 7.3% 4.1% 10.7% 5.9% 2.4% -12.3% 11.0% 4.0% 2.4% Renditepotential gem. SAA 4.7% 4.7% 4.9% 4.9% 4.9% 4.9% 4.7% 4.7% 4.7% 4.7% 4.4% 4.7% Zielrendite zur Erfüllung des unternehmerischen Ziels 5.4% 5.4% 5.4% 5.4% 5.4% 5.4% 4.7% 4.7% 4.7% 4.7% 4.4% 5.1% Historische Anlageerträge 15.0% 10.0% Performance 5.0% 0.0% -5.0% 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010-10.0% -15.0% Jahr erzielte Performance Renditepotential gem. SAA Zielrendite zur Erfüllung des unternehmerischen Ziels 12.10.2011 7 Entwicklung der Lebenserwartung Männer Frauen Grundlagen im Alter 65 Ø Alter im Alter 65 Ø Alter EVK 1980 15.31 80.31 19.28 84.28 EVK 1990 16.55 81.55 20.92 85.92 BVG 2000 17.76 82.76 21.09 86.09 BVG 2010 18.93 83.93 21.42 86.42 12.10.2011 8 4

Vorsorgereglement 2012 Eckpunkte (1) Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters um 1 Jahr auf 64 Jahre Beibehaltung des Leistungsprimats moderate Reduktion des Leistungsziels auf 70.2 % (Rentensatz 1.8 % anstatt 1.95 % p.a.) Reduktion des technischen Zinssatzes auf 3.25 % Erhöhung der Kürzungssätze bei vorzeitiger Pensionierung (Vermeidung von falschen Solidaritäten) Transparente Lösung zur Nachfinanzierung von Lohnerhöhungen 12.10.2011 9 Vorsorgereglement 2012 Eckpunkte (2) Einführung der Teilpensionierung grössere Flexibilität bei Kapitalbezug statt Rente (bei Alter und Tod) Erhöhung des Zuschlags bei aufgeschobener Pensionierung Beibehaltung der bisherigen Beiträge, aber mit Neuaufteilung Flexibilisierung beim Bezug der M-AHV-Ersatzrente (Verteilung auf längeren Zeitraum) 12.10.2011 10 5

Materielle Anpassungen (1) Verbesserte Lesbarkeit (Reihenfolge, Formulierungen) Definition vers. Einkommen stufenweiser Aufbau des Ø-Lohnes ab Alter 52 Neuberechnung bei Reduktion von 5% Zusatzkonto hat auch Funktion Überschusskonto jederzeitiger Einkauf von Versicherungsjahren möglich Möglichkeit Finanzierung für vorzeitige Pensionierung über Zusatzkonto erweitert Altersleistung (Rente/Kapital) total flexible Wahl möglich 12.10.2011 11 Materielle Anpassungen (2) Verkürzung der Optionsfrist bei Kapitalbezug (6 3 Monate) Einführung der Teilpensionierung (Reduktion BG um min. 20%) Kapitalbezug aber erst ab BG-Reduktion von min. 30% möglich Bezug Zusatzkonto: weitere Wahlmöglichkeiten Bezug der M-AHV-Ersatzrente bereits ab 62 möglich (bei vollständiger Pensionierung) Keine M-AHV-Ersatzrente im Umfang des Kapitalbezugs 12.10.2011 12 6

Wichtige Bestimmungen im Einzelnen (1) Unbezahlter Urlaub - max. 24 Monate - 30 Tage beitragsfrei - ab 31. Tag Risikobeiträge, wenn Versicherung aufrecht erhalten wird - Aufteilung der Beiträge AN/AG nach Vereinbarung - Vollversicherung möglich Versichertes Einkommen - Berücksichtigung des aktuellen Einkommens für den Leistungsfall - kontinuierlicher Aufbau des massgebenden durchschnittlichen versicherten Einkommens ab Alter 52 Reduktion des Einkommens Technischer Aus- und Wiedereintritt bei Verminderung des GE von min. 5% 12.10.2011 13 Wichtige Bestimmungen im Einzelnen (2) Einkauf - Einkauf jederzeit möglich - Präzisierung für aus dem Ausland zugezogene Personen - keine Garantie für steuerliche Abzugsfähigkeit Zusatzkonto - Erweiterung der Einlagemöglichkeiten - valutagerechte Verzinsung Altersrente - Reduktion des Rentensatzes auf 1.8% pro Vers.-Jahr - bei Geringfügigkeit: M-AHV-Ersatzrente als Kapital Alterskapital - Kapital statt Altersrente flexibel - bei Teilpensionierung: Reduktion BG min. 30% für Kapitalbezug (Aufsichtsbehörde, Steuerbehörde) - Optionsfrist auf 3 Monate verkürzt 12.10.2011 14 7

Wichtige Bestimmungen im Einzelnen (3) Aufgeschobene Pensionierung Pensionierungsaufschub bis Alter 70, Zuschlag 0.5% p.m. Leistungen aus dem Zusatzkonto - flexiblere Verwendung des Zusatzkontos Freiwillige finanzielle Überbrückung - Freiw. finanz. Überbrückung neu begrenzt auf die max. AHV-Altersrente - Finanzierung auch über Zusatzkonto möglich - Hinterlassenenleistungen auf der Basis gekürzte Altersrente Migros-AHV-Ersatzrente - flexibler Bezug der M-AHV-Ersatzrente ab Alter 62 - Gewährung der M-AHV-Ersatzrente im Umfang des Rentenbezugs 12.10.2011 15 Wichtige Bestimmungen im Einzelnen (4) Ehegattenrente/Kapitalleistung - Ehegattenrente ab Alter 45, wenn kein Kinderunterhalt (analog BVG/AHV) - Kapitalleistung statt Ehegattenrente möglich Geschiedene Ehegatten BVG-Minimalrente für hinterlassene geschiedene Ehegatten Ehe-ähnliche Gemeinschaft Geltendmachung Konkubinatsrente innert 1 Monat Beiträge - Neuaufteilung der Beiträge - Arbeitgeber: 12% ordentlicher Beitrag, 5% für Lohnerhöhungen - Indexierung Langzeitrenten im Beitrag integriert 12.10.2011 16 8

Übergangsbestimmungen Garantie der erworbenen Rente anhand einer Zeitgutschrift analog Revision 2005 per 1.1.2012 Erhöhung der Austrittsleistungen aller Versicherten Während Umstellungsdatum vom 1.1.2012 bis 1.12.2014 Pensionierung zwischen Alter 63 und 64 ohne Kürzung M-AHV-Ersatzrente ab Alter 63 Vorzeitige Pensionierung mit bisherigen Kürzungssätzen 12.10.2011 17 Beispiel einer Zeitgutschrift Eintrittsalter: 25 Jahre 6 Monate Alter am 31.12.2011: 55 Jahre 6 Monate Versicherungsjahre (VJ): 30.0 30.0 (VJ) x 1.95% (Rentensatz) = 58.5%? (VJ) x 1.80% (Rentensatz) = 58.5% 32.5 (VJ) x 1.80% (Rentensatz) = 58.5% Gutschrift Versicherungsdauer per 31.12.2011: 2.5 Versicherungsjahre (oder 30.0 x 0.08333 = 2.5 Versicherungsjahre) pro Versicherungsjahr: 1 Monat Zeitgutschrift 12.10.2011 18 9

Keine Kürzung zwischen 63 und 64 Für Versicherte, die am 31. Dezember 2011 bei der MPK versichert waren, erfolgt bei vorzeitiger Alterspensionierung zwischen dem 63. und 64. Altersjahr keine Kürzung auf der nach dem neuen Reglement berechneten Altersrente. Diese Regelung - gilt für Alterspensionierungen bis 01.12.2014 - betrifft Versicherte mit Geburtsdatum vom 01.01.1949 bis 30.11.1951. 12.10.2011 19 Beispiele Keine Kürzung zwischen 63 und 64 Versicherte Person: Frau, geb. 12. Juli 1949 Vorzeitige Pensionierung: 1. August 2012 (63 / 0) Keine Kürzung der Altersrente ab 1. August 2012 Versicherte Person: Mann, geb. 12. Dezember 1951 Vorzeitige Pensionierung: 1. Januar 2015 (63 / 0) Kürzung der Altersrente ab 1. Januar 2015, weil das Pensionierungsdatum nach Ablauf der Übergangsfrist liegt 12.10.2011 20 10

Anwendung bisheriger Kürzungssatz von 0.15% pro Monat Für Versicherte, die am 31. Dezember 2011 bei der MPK versichert waren, wird die nach dem neuen Reglement berechnete Altersrente um 0.15% für jeden Monat vor vollendetem 63. Altersjahr gekürzt. Diese Regelung - gilt für Alterspensionierungen bis 01.12.2014 - betrifft Versicherte mit Geburtsdatum vom 01.01.1949 bis 30.11.1956. 12.10.2011 21 Beispiele bisheriger Kürzungssatz von 0.15% Versicherte Person: Frau, geb. 12. Juli 1949 Vorzeitige Pensionierung per: 1. Februar 2012 (62 / 6) Kürzung der Altersrente um 0.9% (6 x 0.15%) Versicherte Person: Mann, geb. 12. Dezember 1951 Vorzeitige Pensionierung per: 1. Januar 2013 (61 / 0) Kürzung der Altersrente um 3.6% (24 x 0.15%) 12.10.2011 22 11

M-AHV-Ersatzrente Für Versicherte, die am 31. Dezember 2011 bei der MPK versichert waren, besteht Anspruch auf eine M-AHV-Ersatzrente ab vollendetem 63. Altersjahr. Diese Regelung - gilt für Alterspensionierungen (ordentliche und vorzeitige) bis 01.12.2014 - betrifft Versicherte mit Geburtsdatum vom 01.01.1949 bis 30.11.1956. 12.10.2011 23 Beispiele M-AHV-Ersatzrente Versicherte Person: Frau, geb. 12. Juli 1949 Vorzeitige Pensionierung per: 1. August 2012 (63 / 0) M-AHV-Ersatzrente ab 1. August 2012 Versicherte Person: Mann, geb. 12. Dezember 1951 Vorzeitige Pensionierung per: 1. Januar 2015 (63 / 0) Der Mann muss sich spätestens per 1. Dezember 2014 (Ablauf Übergangsfrist) vorzeitig pensionieren lassen, damit er Anspruch auf die M-AHV-Ersatzrente ab 1. Januar 2015 (63 / 0) hat. 12.10.2011 24 12

Beispiele M-AHV-Ersatzrente Versicherte Person: Frau, geb. 12. Juli 1955 Vorzeitige Pensionierung per: 1. August 2014 (59 / 0) M-AHV-Ersatzrente ab 1. August 2018 Versicherte Person: Mann, geb. 12. Dezember 1956 Vorzeitige Pensionierung per: 1. Januar 2015 (58 / 0) Der Mann hat erst ab Alter 64 Anspruch auf die M-AHV-Ersatzrente, das er sich erst nach Ablauf der Übergangsfrist pensionieren lassen kann. 12.10.2011 25 Vorsorgereglement 2012 Übergangsregelung Beschreibung Pensionierung zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 1. Dezember 2014 Vorzeitige Pensionierung ohne Kürzung 1949 Jahrgang 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Januar Feb. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Nov. Anspruch 2019 Für Versicherte, welche vom Januar 1949 bis November 1951 geboren wurden, ist während der Übergangsfrist zwischen Alter 63 und 64 eine Pensionierung ohne Kürzung möglich. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Nov. Dezember Januar Feb. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Nov. Dezember Vorzeitige Pensionierung bisherige Kürzung 0,15 % pro Monat Versicherte, welche vom 1949/2 (Februargeborene) bis 1956/11 (Novembergeborene) geboren wurden, müssen sich bis spätestens 1. Dezember 2014 vorzeitig pensionieren lassen, damit sie von der bisherigen Kürzung profitieren. M-AHV-Ersatzrente ab vollendetem Alter 63 Versicherte, welche vom 1949 bis November 1956 geboren wurden, müssen sich bis spätestens 1. Dezember 2014 vorzeitig pensionieren lassen, um die M-AHV-Ersatzrrente nach Vollendung des 63. Altersjahres zu erhalten. Januar Jan. bis Dez. Feb. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Nov. Jan. bis Nov. Dezember Dezmeber Januar Januar Feb. bis Dez. Feb. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Nov. Dezember Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Dez. Jan. bis Nov. Dezember 12.10.2011 26 13

Vergleich bei vorzeitiger Pensionierung Muster-Versicherter, Jg. 1954, volle Beitragsdauer 70'000 60'000 50'000 40'000 30'000 AR (Übergang) AR bisher AR neu 20'000 10' 000 0 58 (2012) 59 (2013) 60 (2014) 61 (2015) 62 (2016) 63 (2017) 64 (2018) Alter 12.10.2011 27 Vergleich bei vorzeitiger Pensionierung Muster-Versicherter, Jg. 1957, volle Beitragsdauer 70'000 60'000 50'000 40'000 30'000 AR (Übergang) AR bisher AR neu 20'000 10' 000 0 58 (2015) 59 (2016) 60 (2017) 61 (2018) 62 (2019) 63 (2020) 64 (2021) Alter 12.10.2011 28 14

Vorsorgereglement für die Kursleiter (Beitragsprimat) Eigenständiges Reglement Materiell gleichwertig mit Vorsorgereglement im Leistungsprimat Besitzstand: Aufwertung der Altersguthaben um 10% per 1.1.2012 Übergangsregelung gleichwertig mit dem LP-Plan 12.10.2011 29 Fazit Organe der MPK agieren verantwortungsvoll und rechtzeitig Weiterhin Leistungsprimat Berechenbarkeit der Leistungen Anpassungen sind moderat, Leistungsziel immer noch überdurchschnittlich (vgl. nächste Seite) Unerwünschte Solidaritäten werden reduziert (vorzeitiger Pensionierung) Beiträge bleiben gleich (2/3 Arbeitgeber 1/3 Arbeitnehmer) Grosszügige Übergangsregelungen bis Ende 2014 (v.a. bei der M-AHV-Ersatzrente) Grössere Flexibilität für freiwilligen Einkauf und Leistungsform bei Alter und Tod Schritt zur Stärkung der finanziellen Stabilität der MPK 12.10.2011 30 15

Vergleich Ersatzeinkommen Ersatzeinkommen im Alter 65 heutige Lösung vs. modifiziertes Leistungsprimat 140'000 120'000 100'000 AHV Lohn AHV Rente Altersrente Ersatzeinkommen Altersrente Ersatzeinkommen heute in % heute mod. LP in % mod. LP 50'000 22'227 25'935 96% 24'570 94% 70'000 25'427 36'309 88% 34'398 85% 90'000 27'360 46'683 82% 44'226 80% 120'000 27'360 68'646 80% 65'033 77% 150'000 27'360 90'876 79% 86'093 76% Rente neu Rente heute AHV Rente 80'000 60'000 40'000 20'000 0 50'000 70'000 90'000 120'000 150'000 12.10.2011 31 Weiteres Vorgehen Berechnungen ab Oktober 2011 Publikation FAQ Oktober 2011 Versand neue Reglemente Dezember 2011 In-Kraft-Setzung 01.01.2012 neue Vorsorgeausweise März 2012 für Fragen, Infos: - Personaldienst in Ihrer Firma - www.mpk.ch Kontakt, Ansprechpartner - Vorsorgeflash 12.10.2011 32 16

Vergleich (1 von 4) 12.10.2011 33 Auswirkungen des ab 1.1.2012 gültigen Vorsorgereglements (Leistungsprimat) der Migros-Pensionskasse Jahreslohn CHF 58 500 / Monatslohn CHF 4 500 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 34 17

1.2 Maximaler Rentenanspruch Maximaler Rentenanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von 100%: Altes Reglement Neues Reglement 74.1% 38 Versicherungsjahre à 1.95% = 74.1% 39 Versicherungsjahre à 1.80%: = 70.2% 0% Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 10.10.2005 Seite 35 1.2 Besitzstandswahrung per 31.12.2011/1.1.2012 Der Ausgleich erfolgt durch Gutschrift zusätzlicher Versicherungsdauer: Altes Reglement Neues Reglement 20 Jahre 10 Jahre 0 Jahre 20 Versicherungsjahre à 1.95% bis 31.12.2011: = 39% = 21.666 Versicherungs-jahre à 1.80% per 1.1.2012 (+ 1.666 Jahre): = 39% Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 10.10.2005 Seite 36 18

1.2 Auswirkungen des revidierten Reglements auf die Leistungen Daten zur versicherten Person Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad 100% Alter 61 Versicherungsjahre bisher 20 Jahre (1.95%) Anwartschaftliche Versicherungsjahre bis 63 2 Jahre (1.80%) Anwartschaftliche Versicherungsjahre bis 64 3 Jahre (1.80%) Durchschnittliches Jahreseinkommen (GE) CHF 58 500 Durchschnittliches versichertes Einkommen (VE) CHF 40 950 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 37 1.2 Rentenberechnungsbeispiel (Alt/Neu 63. Altersjahr) Rentenberechnung altes Reglement Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 63. Altersjahr 2 Jahre à 1.95% 3.9% Rentensatz Total 39.0% + 3.9% 42.9% Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 40 950 CHF 17 568 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 17 568 / 12 CHF 1 464 Rentenberechnung neues Reglement* Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 63. Altersjahr 2 Jahre à 1.8% 3.6% Rentensatz Total 39.0% + 3.6% 42.6% Altersrente pro Jahr mit 63 42.6% von CHF 40 950 CHF 17 445 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 17 445 / 12 CHF 1 454 *Übergangsregelung Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 38 19

1.2 Rentenberechnungsbeispiel (Alt/Neu 63./64. Altersjahr) Rentenberechnung altes Reglement Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 63. Altersjahr 2 Jahre à 1.95% 3.9% Rentensatz Total 39.0% + 3.9% 42.9% Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 40 950 CHF 17 568 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 17 568 / 12 CHF 1 464 Rentenberechnung neues Reglement Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 64. Altersjahr 3 Jahre à 1.80% 5.4% Rentensatz Total 39.0% + 5.4% 44.4% Altersrente mit 64 44.4% von CHF 40 950 CHF 18 182 Altersrente pro Monat mit 64 CHF 18 182 / 12 CHF 1 515 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 39 1.2 Rentenleistungen im Vergleich Rentenberechnung altes Reglement Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 40 950 CHF 17 568 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 17 568 / 12 CHF 1 464 Rentenberechnung neues Reglement* Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.6% von CHF 40 950 CHF 17 445 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 17 445 / 12 CHF 1 454 *Übergangsregelung Rentenberechnung neues Reglement Formel Resultat Altersrente mit 64 44.4% von CHF 40 950 CHF 18 182 Altersrente pro Monat mit 64 CHF 18 182 / 12 CHF 1 515 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 40 20

1.2 Kapitalleistungen im Vergleich Kapitalleistung altes Reglement Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 40 950 CHF 17 568 Kapitalleistung 100% 17 568 * 15.019 CHF 263 854 Kapitalleistung neues Reglement* Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.6% von CHF 40 950 CHF 17 445 Kapitalleistung 100% 17 445 * 16.630 CHF 290 110 Differenz (Neu/Alt) *Übergangsregelung CHF 290 110 - CHF 263 854 + CHF 26 256 Kapitalleistung neues Reglement Formel Resultat Altersrente mit 64 44.4% von CHF 40 950 CHF 18 182 Kapitalleistung 100% 18 182 * 16.249 CHF 295 439 Differenz (64/63 neues Reglement) CHF 295 439 - CHF 290 110 + CHF 5 329 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 41 Vergleich (2/4) 12.10.2011 42 21

Auswirkungen des ab 1.1.2012 gültigen Vorsorgereglements (Leistungsprimat) der Migros-Pensionskasse Jahreslohn CHF 100 000 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 43 1.2 Maximaler Rentenanspruch Maximaler Rentenanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von 100%: Altes Reglement Neues Reglement 74.1% 38 Versicherungsjahre à 1.95% = 74.1% 39 Versicherungsjahre à 1.80%: = 70.2% 0% Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 10.10.2005 Seite 44 22

1.2 Besitzstandswahrung per 31.12.2011/1.1.2012 Der Ausgleich erfolgt durch Gutschrift zusätzlicher Versicherungsdauer: Altes Reglement Neues Reglement 20 Jahre 10 Jahre 0 Jahre 20 Versicherungsjahre à 1.95% bis 31.12.2011: = 39% = 21.666 Versicherungs-jahre à 1.80% per 1.1.2012 (+ 1.666 Jahre): = 39% Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 10.10.2005 Seite 45 1.2 Auswirkungen des revidierten Reglements auf die Leistungen Daten zur versicherten Person Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad 100% Alter 61 Versicherungsjahre bisher 20 Jahre (1.95%) Anwartschaftliche Versicherungsjahre bis 63 2 Jahre (1.80%) Anwartschaftliche Versicherungsjahre bis 64 3 Jahre (1.80%) Durchschnittliches Jahreseinkommen (GE) CHF 100 000 Durchschnittliches versichertes Einkommen (VE) CHF 72 160 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 46 23

1.2 Rentenberechnungsbeispiel (Alt/Neu 63. Altersjahr) Rentenberechnung altes Reglement Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 63. Altersjahr 2 Jahre à 1.95% 3.9% Rentensatz Total 39.0% + 3.9% 42.9% Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 72 160 CHF 30 957 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 30 957 / 12 CHF 2 580 Rentenberechnung neues Reglement* Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 63. Altersjahr 2 Jahre à 1.8% 3.6% Rentensatz Total 39.0% + 3.6% 42.6% Altersrente pro Jahr mit 63 42.6% von CHF 72 160 CHF 30 740 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 30 740 / 12 CHF 2 562 *Übergangsregelung Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 47 1.2 Rentenberechnungsbeispiel (Alt/Neu 63./64. Altersjahr) Rentenberechnung altes Reglement Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 63. Altersjahr 2 Jahre à 1.95% 3.9% Rentensatz Total 39.0% + 3.9% 42.9% Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 72 160 CHF 30 957 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 30 957 / 12 CHF 2 580 Rentenberechnung neues Reglement Formel Resultat Rentensatz bis 31.12.2011 20 Jahre à 1.95% 39.0% Rentensatz bis zum 64. Altersjahr 3 Jahre à 1.80% 5.4% Rentensatz Total 39.0% + 5.4% 44.4% Altersrente mit 64 44.4% von CHF 72 160 CHF 32 039 Altersrente pro Monat mit 64 CHF 32 039 / 12 CHF 2 670 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 48 24

1.2 Rentenleistungen im Vergleich Rentenberechnung altes Reglement Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 72 160 CHF 30 957 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 30 957 / 12 CHF 2 580 Rentenberechnung neues Reglement* Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.6% von CHF 72 160 CHF 30 740 Altersrente pro Monat mit 63 CHF 30 740 / 12 CHF 2 562 *Übergangsregelung Rentenberechnung neues Reglement Formel Resultat Altersrente mit 64 44.4% von CHF 72 160 CHF 32 039 Altersrente pro Monat mit 64 CHF 32 039 / 12 CHF 2 670 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 49 1.2 Kapitalleistungen im Vergleich Kapitalleistung altes Reglement Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.9% von CHF 72 160 CHF 30 957 Kapitalleistung 100% 30 957 * 15.019 CHF 464 943 Kapitalleistung neues Reglement* Formel Resultat Altersrente pro Jahr mit 63 42.6% von CHF 72 160 CHF 30 740 Kapitalleistung 100% 30 740 * 16.630 CHF 511 206 Differenz (Neu/Alt) *Übergangsregelung CHF 511 206 - CHF 464 943 + CHF 46 263 Kapitalleistung neues Reglement Formel Resultat Altersrente mit 64 44.4% von CHF 72 160 CHF 32 039 Kapitalleistung 100% 32 039 * 16.249 CHF 520 602 Differenz (64/63 neues Reglement) CHF 520 602 - CHF 511 206 + CHF 9 396 Genossenschaft Migros Zürich Lohnwesen MPK-Reglement 1.1.2012 30.06.2011 Seite 50 25

Vergleich (3/4) Berechnung vorzeitige Pensionierung Versicherter Muster Ueli Geburtsdatum 10.09.1953 Durchschn. versichertes Einkommen 114'795 Beschäftigungsgrad 80% Versicherungsdauer am 31.12.2011 38.9667 Pensionierungsdatum Altersrente Regl. 2012 Altersrente Regl. 2008 Kapital Regl. 2012 Kapital Regl. 2008 M-AHV-Ersatzrente beim Bezug der vollen Altersrente 01.10.2012 (Alter 59) 75'870 75'967 1'374'699 1'241'605 27'840 (ab Alter 63) 01.10.2013 (Alter 60) 78'906 79'134 1'400'581 1'268'202 27'840 (ab Alter 63) 01.10.2014 (Alter 61) 82'001 82'366 1'425'176 1'293'147 27'840 (ab Alter 63) Übergangsbest. 01.10.2015 (Alter 62) 80'473 85'663 1'368'598 1'316'127 27'840 (ab Alter 64) 01.10.2016 (Alter 63) 85'188 89'024 1'416'676 1'337'052 27'840 (ab Alter 64) 01.10.2017 (Alter 64) 90'022 1'462'772 27'840 12.10.2011 51 Vergleich (4/4) Berechnung vorzeitige Pensionierung Versicherter Muster Dani Geburtsdatum 04.05.1952 Durchschn. versichertes Einkommen 139'747 Beschäftigungsgrad 100% Versicherungsdauer am 31.12.2011 20.4867 Pensionierungsdatum Altersrente Regl. 2012 Altersrente Regl. 2008 Kapital Regl. 2012 Kapital Regl. 2008 M-AHV-Ersatzrente beim Bezug der vollen Altersrente 01.06.2012 (Alter 60) 49'742 49'825 882'918 798'496 12'889 (ab Alter 63) 01.06.2013 (Alter 61) 53'113 53'400 923'109 838'380 14'436 (ab Alter 63) 01.06.2014 (Alter 62) 56'575 57'073 962'175 876'870 15'982 (ab Alter 63) Übergangsbest. 01.06.2015 (Alter 63) 57'962 60'845 963'908 913'832 17'529 (ab Alter 64) 01.06.2016 (Alter 64) 62'643 1'017'888 19'076 12.10.2011 52 26

Fragen 12.10.2011 53 Vorsorgereglement 2012 Häufig gestellte Fragen FAQ 27

Technischer Zinssatz (1) Was bedeutet die Reduktion des technischen Zinssatzes von 4% auf 3.25%? Durch die Senkung wird die Risikofähigkeit der Kasse gestärkt, denn die notwendigen Vermögenserträge sinken. Dafür braucht es mehr Deckungskapital. Somit steigen die Freizügigkeitsleistungen für aktive Versicherte. Der Einkauf von Versicherungsjahren wird aber auch teurer. Der einzelne Versicherte hat am 1.1.2012 eine höhere Freizügigkeitsleistung als am 31.12.2011, weil das Kapital mit einem tieferen Zins berechnet wird. Finanziert wird diese Erhöhung durch Reserven der MPK. (Allgemein, Richtlinien 2.1) 12.10.2011 55 Versicherungstechnische Grundlagen (2) Welche Auswirkungen haben die neuen versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 auf die Migros-Pensionskasse? Die Beiträge sowie alle Rentenleistungen bleiben gleich. Leicht angepasst wurden die Tarife für die Ein- und Austrittsleistungen. Eine Anpassung nach oben erfahren die Tarife für die Kapitalleistungen anstelle der Altersrente. Leicht nach unten korrigiert wurde der Tarif für die Berechnung der Kürzung der Altersrente bei Bezug der freiwilligen finanziellen Überbrückung. (Richtlinien Pos. 2.9) 12.10.2011 56 28

Befristete Arbeitsverhältnisse (3) Wie lange kann die Unterbrechung zwischen zwei Arbeitseinsätzen für denselben Arbeitgeber maximal dauern? Die maximale Unterbrechungsdauer zwischen zwei Einsätzen ist auf 3 Monate festgelegt. Sobald der Unterbruch zwischen zwei Einsätzen länger als 3 Monate dauert, müssen die Einsätze für die Prüfung der Pensionskassenpflicht nicht zusammengezählt werden. (Art. 5 Abs. 1 lit. b, Richtlinien Pos. 2.1.3) 12.10.2011 57 Befristete Arbeitsverhältnisse (4) Gilt die Dreimonatsfrist nur innerhalb eines Kalenderjahres? Nein. Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden ist damit gewährleistet. Somit spielt es keine Rolle, ob die aufeinander folgenden Einsätze alle im selben Jahr erfolgen oder sich auf zwei Jahre verteilen. (Art. 5 Abs. 1 lit. b, Richtlinien Pos. 2.1.3) 12.10.2011 58 29

2. Versicherungsverhältnis (5) Herr K. bezieht eine ganze Altersrente der MPK und ist seit dem 2008 in einem 2. Versicherungsverhältnis versichert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f) sind Mitarbeitende, welche eine ganze Altersrente beziehen, nicht mehr versicherungspflichtig. Was bedeutet dies für Herr K.? Bestehende 2. Versicherungsverhältnisse (VV) werden unverändert weitergeführt. Die Pensionierung aus dem 2. VV erfolgt aber unter den Bedingungen des neuen Vorsorgereglements. Lediglich neue 2. VV sind ab dem 01.01.2012 nicht mehr möglich. (Art. 5, Richtlinien Pos. 2.1.3) 12.10.2011 59 BG bei Teilpensionierung (6) Wie wird der Beschäftigungsgrad bei Teilpensionierung oder Teilinvalidität behandelt? Bei Teilpensionierung oder Teilinvalidität wird der Beschäftigungsgrad für den aktiven Teil genau gleich wie bei einem normalen Teilzeitverhältnis weitergeführt. (Art. 5 Abs. 3, Richtlinien Pos. 2.3.4) 12.10.2011 60 30

Unbezahlter Urlaub (7) Wie ist ein unbezahlter Urlaub (UBU) abzuwickeln? Die Risikobeiträge sind ab dem 31. Tag des UBU durch das M-Unternehmen zu bezahlen. Ein unbezahlter Urlaub kann neu bis zu 24 Monate dauern (bisher 12 Monate). Der erste Monat (30 Kalendertage) ist beitragsfrei, nachher müssen die Risikobeiträge durch das M- Unternehmen zusammen mit den übrigen Beiträgen überwiesen werden. Bei Vollversicherung sind sofort alle Beiträge fällig. Ein unbezahlter Urlaub darf in diesem Fall nicht gemeldet werden. (Art. 9, Richtlinien Pos. 2.1.4) 12.10.2011 61 Versichertes Einkommen (8) Mit welchem versicherten Einkommen werden Leistungen berechnet? Bis Alter 51 wird neu für die Berechnung jedes Leistungsfalles immer das beitragspflichtige Einkommen des laufenden Jahres herangezogen. Die Durchschnittsberechnung ab Alter 52 erfolgt aufbauend: - im Alter 52: Durchschnitt 51/52 - im Alter 53: Durchschnitt 51/52/53 - im Alter 54: Durchschnitt 51/52/53/54 - ab Alter 55: Durchschnitt der vier höchsten beitragspflichtigen Einkommen ab 51 (Art. 13, Richtlinien Pos. 2.2.1) 12.10.2011 62 31

Reduktion des Gesamteinkommens (9) Mein Gesamteinkommen (GE) sinkt um mehr als 5% bei gleichem Beschäftigungsgrad (BG). Was bedeutet das für mich? Sobald bei einem Versicherten vor seinem 52. Altersjahr das GE um mindestens 5% sinkt, erfolgt ein technischer Austritt und ein Wiedereintritt mit technischer Einbuchung der sich aus dem technischen Austritt ergebenden Freizügigkeitsleistung auf der Basis des neuen Lohns bis zu einem Maximum von 39 Versicherungsjahren bei einem BG von 100%. Ergibt sich ein Überschuss, wird der entsprechende Betrag dem Zusatzkonto (Überschusskonto) gutgeschrieben. (Art. 14, Richtlinien Pos. 2.2.2) 12.10.2011 63 Einkauf (10) Wann ist ein Einkauf möglich? Ein Einkauf ist jederzeit bis zur vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierung möglich. Ein ratenweiser Einkauf ist nur mit Lohnabzug möglich. Vor Beginn der Altersleistung muss jedoch der ganze Einkauf bezahlt sein. Es ist möglich, bis maximal 39 Versicherungsjahre (Beschäftigungsgrad (BG) 100%) einzukaufen. Dies bezogen auf das aktuelle Gesamteinkommen und den aktuellen BG. (Art. 16, Richtlinien Pos. 2.2.3) 12.10.2011 64 32

Einkauf (11) Ich will am 1. September 2011 noch Versicherungsjahre einkaufen. Ist der Zeitpunkt des Einkaufs im Zusammenhang mit der Reglementsänderung wesentlich? Versicherungsjahre, welche Sie im Jahr 2011 einkaufen, werden im Rahmen der Besitzstandswahrung mit einem Rentensatz von 1.95% pro Versicherungsjahr bewertet. Versicherungsjahre, welche Sie nach dem 01.01.2012 einkaufen, ergeben einen Rentensatz von 1.8% pro Versicherungsjahr. (Art. 16, Richtlinien Pos. 2.2.3, 2.7) 12.10.2011 65 Zusatzkonto (12) Was ändert sich mit der Reglementsrevision in Bezug auf das Zusatzkonto? Erhöhung des Sparziels Valutagerechte Verzinsung Flexibilisierung des Bezugs - Befristete Rente (freiw. finanzielle Überbrückung) - Lebenslange Erhöhung der Rente - Einmalige Auszahlung - Kombination dieser Möglichkeiten (Art. 17, Richtlinien Pos. 2.2.4) 12.10.2011 66 33

Überschuss Freizügigkeitsleistung (13) Was passiert mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung, wenn diese grösser ist als der für den Einkauf von Versicherungsjahren benötigte Betrag? Der nicht beanspruchte Teil wird auf das Zusatzkonto gemäss Art. 17 überwiesen. Das Zusatzkonto übernimmt auch die Funktion eines Überschusskontos. (Art. 18 Abs. 4, Richtlinien Pos. 2.2.3, 2.2.4) 12.10.2011 67 Zusatzkonto (14) Um wie viele Prozent darf das reglementarische Leistungsziel bei Verzicht auf eine vorzeitige Pensionierung höchstens überschritten werden? Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung darf das reglementarische Leistungsziel per vollendetes 64. Altersjahr höchstens um 5 Prozent überschritten werden. Allfällige überschüssige Guthaben verfallen an die MPK. (Art. 17 Abs. 2, Richtlinien Pos. 2.2.4) 12.10.2011 68 34

Kapitalbezug nach Einkauf (15) Ich will Versicherungsjahre einkaufen und bei der Pensionierung teilweise Kapital anstelle einer Altersrente beziehen. Ist das auch im neuen Vorsorgereglement 2012 möglich? Ja, aber die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der folgenden 3 Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Bezüglich eines Kapitalbezugs der Altersleistung innerhalb der Frist von drei Jahren zwischen dem Einkauf und der Pensionierung hat sich das Bundesgericht in der Zwischenzeit mit einer restriktiven Handhabung geäussert. Der Einkauf soll demnach weiterhin möglich sein, aber bei einem Teil-Kapitalbezug innert der 3-Jahres-Frist vor einer Pensionierung, wird der entsprechende Abzug vom Einkommen möglicherweise rückwirkend nachbelastet. Wir empfehlen eine vorgängige Abklärung bei der zuständigen Steuerbehörde durch die versicherte Person. (Art. 24, Richtlinien Pos. 2.3.2) 12.10.2011 69 M-AHV-Ersatzrente (16) Weshalb erhalten Frauen keine M-AHV-Ersatzrente? Frauen und Männer haben in der M-Gemeinschaft das gleiche Pensionierungsalter von 64. In der AHV werden Männer erst mit 65 pensioniert. Sie erhalten von der AHV bei einer ordentlichen MPK-Pensionierung mit 64 noch keine AHV- Rente. Deshalb wird für Männer eine M-AHV-Ersatzrente ausgerichtet. Sie wird ausschliesslich durch die Arbeitgeber finanziert. (Art. 30, Richtlinien Pos. 2.3.8) 12.10.2011 70 35

Ordentliche Pensionierung (17) Mit welchem Datum beginnt die ordentliche Pensionierung? Die ordentliche Pensionierung beginnt am 1. des Monats nach Vollendung des 64. Altersjahres. (Art. 22, Richtlinien Pos. 2.3.1) 12.10.2011 71 M-AHV-Ersatzrente bei Geringfügigkeit (18) Meine Altersrente gilt als geringfügig und wird deshalb als Kapital ausbezahlt. Erhalte ich trotzdem M-AHV- Ersatzrente? Eine Altersrente gilt als geringfügig wenn sie kleiner als 10% einer maximalen AHV-Rente ist. Derzeit CHF 2 784 pro Jahr. Sie wird nicht als Rente sondern als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt (Art. 23 Abs. 3). In diesem Fall wird auch die M- AHV-Ersatzrente (Art. 30) im Zeitpunkt der Pensionierung in Kapitalform ausgerichtet. (Art. 24, Richtlinien Pos. 2.3.2) 12.10.2011 72 36

Kapitalbezug statt Rente (19) Bleibt bei der Kapitaloption die Ankündigungsfrist von 6 Monaten bestehen? Nein, die Optionsfrist für die Kapitalauszahlungen wird auf 3 Monate reduziert. (Art. 24, Richtlinien Pos. 2.3.2) 12.10.2011 73 Kapitalbezug statt Rente (20) Wann ist der frühestmögliche Zeitpunkt einer Pensionierung mit flexiblem Kapitalbezug nach neuem Reglement? Für einen prozentual flexiblen Kapitalbezug statt einer Altersrente kann die versicherte Person sich frühestens auf den 1. Februar 2012 gemäss dem Reglement 2012 (vorzeitig) pensionieren lassen. Die Absicht einer (Teil-) Kapitalauszahlung muss der MPK mindestens 3 Monate vorher schriftlich (inkl. amtlich beglaubigter Unterschrift des Ehegatten) mitgeteilt werden. (Art. 24, Richtlinien Pos. 2.3.2) 12.10.2011 74 37

Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung (21) Weshalb werden die Kürzungen bei vorzeitiger Pensionierung erhöht? Eine unerwünschte Solidarität wird teilweise beseitigt. Viele Versicherte können sich auch heute keine vorzeitige Pensionierung leisten und finanzieren somit indirekt diejenigen, die es sich leisten können. (Art. 25, Richtlinien Pos. 2.3.3) 12.10.2011 75 Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung (22) Wie wird die Kürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung berechnet? Maximal mögliche Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 58: (36 * 0.4) + (36 * 0.3) = 25.2% Beispiel: Kürzung Pensionierung mit Alter 59/6: (18 * 0.4) + (36 * 0.3) = 18% Bei einer Pensionierung infolge betrieblicher Restrukturierung zwischen 55 und 58 beträgt die Kürzung ebenfalls 0.4% pro Monat. Max. mögliche Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 55: (72 * 0.4) + (36 * 0.3) = 39.6% (Art. 25, Richtlinien Pos. 2.3.3) 12.10.2011 76 38

Teilpensionierung (23) Wie ist die Teilpensionierung im Vorsorgereglement 2012 geregelt? Für eine Teilpensionierung muss der Beschäftigungsgrad um mindestens 20 % reduziert werden (Art. 26). Selbstverständlich kann die versicherte Person die Teilpensionierung nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen. Es ist auch möglich, die Teilpensionierung in mehreren Schritten zu vollziehen. (Art. 26, Richtlinien Pos. 2.3.4) 12.10.2011 77 Kapitalbezug bei Teilpensionierung (24) Ist ein Kapitalbezug auch bei einer Teilpensionierung möglich? Ja, aber ein Kapitalbezug bei einer Teilpensionierung ist erst dann möglich, wenn der Beschäftigungsgrad um mindestens 30% reduziert wird (auch in mehreren Schritten). Anstelle der Altersrente kann im von der versicherten Person gewünschten Umfang Kapital bezogen werden. Die Umwandlung erfolgt anhand des Tarifs im Anhang 5 auf den Stichtag der (Teil-) Pensionierung. (Art. 26, Richtlinien Pos. 2.3.4) 12.10.2011 78 39

Berechnung einer Teilpensionierung (25) Wie wird bei einer Teilpensionierung die Kürzung der zu erwartenden Leistung berechnet? Voraussetzung für eine Teilpensionierung ist die Reduktion des Beschäftigungsgrades um min. 20%. Die Altersrente wird im Prozentsatz des Pensionierungsgrads auf die berechnete Altersrente ausgerichtet. Im Umfang des Pensionierungsgrads werden Versicherungsjahre ausgebucht (Kürzung der Versicherungsdauer). Beispiel: Versicherungsjahre (VJ) bei Teilpensionierung: 30 Teilpensionierung zu 30%: Abzug VJ - 9 Verbleibende VJ 21 Für den verbleibenden aktiven Teil werden wie bei einem Teilzeit- Arbeitsverhältnis weitere zusätzliche VJ erworben. (Art. 26, Richtlinien Pos. 2.3.4) 12.10.2011 79 Zusatzkonto bei Teilpensionierung (26) Wann muss das Zusatzkonto bei einer Teilpensionierung saldiert werden? Frühestens bei der erstmaligen, spätestens bei der vollständigen Pensionierung. (Art. 28, Richtlinien Pos. 2.3.6) 12.10.2011 80 40

Zusatzkonto bei Invalidität (27) Was geschieht mit dem Zusatzkonto bei einem Invaliditätsfall? Das Zusatzkonto wird saldiert und an die versicherte Person ausbezahlt. (Art. 28, Richtlinien Pos. 2.3.6) 12.10.2011 81 M-AHV-Ersatzrente (28) Ergeben sich aufgrund des neuen Vorsorgereglements Änderungen in Bezug auf die Migros-AHV-Ersatzrente? Ja. Die M-AHV-Ersatzrente wird bei einem (Teil-) Kapitalbezug prozentual im selben Umfang gekürzt. Beispiel: Ein Kapitalbezug von 30% führt zu einer M-AHV- Ersatzrente von 70%. (Art. 30 Abs. 4, Richtlinien Pos. 2.3.8) 12.10.2011 82 41

Vorbezug M-AHV-Ersatzrente (29) Was versteht man unter Art. 30 Abs. 2 "Im Falle einer vollständigen vorzeitigen Pensionierung kann die Auszahlung der Migros-AHV-Ersatzrente frühestens ab dem 62. Altersjahr beantragt werden."? Eine vollständige Pensionierung ist keine Teilpensionierung. Dies bedeutet, dass bei einer Teilpensionierung keine M-AHV- Ersatzrente beansprucht werden kann, sondern erst bei einer vollständigen Pensionierung. (Art. 30, Richtlinien Pos. 2.3.8) 12.10.2011 83 Vorbezug M-AHV-Ersatzrente (30) Die M-AHV-Ersatzrente kann man ab 01.02.2012 auf maximal 3 Jahre verteilen. Das heisst, wenn ich zum Beispiel zwischen 1.2.2012 und 1.12.2014 in Pension gehe, kann ich meine M- AHV-Ersatzrente während 3 Jahren beziehen? Die M-AHV-Ersatzrente kann man frühestens mit 62 beziehen. Frauen können also während der Übergangsfrist ein Jahr M-AHV- Ersatzrente verteilt auf zwei Jahre, Männer während der Übergangsfrist zwei Jahre M-AHV-Ersatzrente verteilt auf 3 Jahre beanspruchen. Nach der Übergangsfrist: Frauen erhalten keine M- AHV-Ersatzrente, solange das AHV-Alter bei 64 Jahren liegt. Männer können ein Jahr M-AHV-Ersatzrente auf drei Jahre verteilen. (Art. 30, Richtlinie Pos. 2.3.8) 12.10.2011 84 42

Kapital statt Ehegattenrente (31) Gemäss Art. 35 Abs. 3 ist eine Kapitalleistung statt Rente für hinterbliebene Ehegatten möglich. Das Gesuch muss innert drei Monaten nach dem Tod eingereicht werden. Kann eine Kapitalleistung auch ausgerichtet werden, wenn bereits für ein Monat eine Rente ausbezahlt wurde? Ja, die bereits bezahlte Rente wird verrechnet. (Art. 35, Richtlinien Pos. 2.4.1) 12.10.2011 85 Rente für geschiedene Ehegatten (32) Bekomme ich als geschiedener Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person ebenfalls eine Rente? Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 38 erfüllt sind, erhalten hinterlassene geschiedene Ehegatten höchstens die Mindestleistungen gemäss BVG (60% der Invalidenrente gemäss BVG, resp. 60% der Altersrente gemäss BVG- Schattenrechnung). Diese Renten werden gemäss den Beschlüssen des Bundesrats angepasst. (Art. 38, Richtlinien Pos. 2.4.1) 12.10.2011 86 43

Konkubinat (33) Ich bin weiblich und lebe mit meiner Partnerin zusammen. Wird sie nach meinem Tod eine Rente erhalten? Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren - ist der Ehe gleichgestellt wenn beide unverheiratet sind, sie am Todestag mindestens 5 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Partner mindestens 45 Jahre alt ist. Sie erhalten dieselben Leistungen wie Ehegatten. Ebenfalls ist ein Kapitalbezug möglich. Den Anspruch auf eine Rente müssen sie innerhalb eines Monats nach dem Todesfall bei uns geltend machen. (Art. 39, Richtlinien Pos. 2.4.2) 12.10.2011 87 WEF (34) Welche Auswirkungen auf einen Vorbezug für Wohneigentum hat das neue Vorsorgereglement 2012? Die Regelung zum Vorbezug für die Wohneigentumsförderung bleibt im Prinzip wie bisher. Wegen der Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters ist ein WEF-Bezug neu jedoch bis Alter 61 möglich. Die internen und externen Kosten für einen Vorbezug betragen neu CHF 300. (Art. 47, Richtlinien Pos. 2.5) 12.10.2011 88 44

Beiträge (35) Wie werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge neu aufgeteilt? Der Arbeitnehmerbeitrag von 8.5% wird vollständig für die Finanzierung der ordentlichen Versicherung verwendet. Vom Arbeitgeberbeitrag von total 17% werden 12% für die ordentliche Versicherung verwendet, 5% für die Finanzierung der Lohnerhöhungen. Die bisherigen Beiträge für die Indexierung von Langzeitrenten werden in Zukunft somit für die Finanzierung des Leistungsplanes eingesetzt. (Art. 50, Richtlinien Pos. 2.6) 12.10.2011 89 Vorzeitige Pensionierung (36) Am 30. Juni 2012 werde ich 60 Jahre alt und könnte vorzeitig in Pension gehen. Welche Auswirkungen hat das neue Vorsorgereglement auf die entsprechenden Altersleistungen? Sie würden von den Übergangsbestimmungen profitieren. Ihre Rente würde noch mit dem bisherigen Kürzungssatz von 0.15% pro Monat der vorzeitigen Pensionierung vor Alter 63 gekürzt, d.h. 36 * 0.15% = 5.4%. Zudem würden sie, ebenfalls im Rahmen der Übergangsregelung, die M-AHV-Ersatzrente bereits mit 63 erhalten. Sie werden somit ab dem 1.7.2012 in etwa die gleichen Leistungen, wie sie auf dem Vorsorgeausweis per 1.1.2010 aufgeführt sind, erhalten. (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 90 45

Teilpensionierung (37) Wie wird die Kürzung der Leistungen bei einer Teilpensionierung gehandhabt? Erfassen die Übergangsbestimmungen ebenfalls die Teilpensionierung? Bei einer Teilpensionierung wird die zum jeweiligen Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung berechnete Leistung einfach anteilmässig bezogen. Bei einer Teilpensionierung im Rahmen der Übergangsbestimmungen wird die Kürzung auf der so berechneten Altersrente ebenfalls mit 0.15% pro Monat des Vorbezugs vor Alter 63 berechnet. Bei einer Teilpensionierung reduziert sich die Leistung anteilmässig, z.b. bei 50% würde sich die Leistung halbieren. (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 91 M-AHV-Ersatzrente bei Kapitalbezug, Übergangsregelung (38) Wenn ich mich während der Übergangfrist pensionieren lasse und gleichzeitig Teilkapital beziehe, wird dann meine M-AHV-Ersatzrente gekürzt? Ja, im Verhältnis des Kapitalbezugs. Beilspiel: Bei 70% Rente und 30% Kapital erfolgt eine Kürzung der M-AHV-Ersatzrente um 30%. (Art. 61, 30; Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 92 46

Bestehende Rentner (39) Sind Personen, die am 1. Januar 2012 bereits pensioniert sind, von der Reglementsänderung betroffen? Nein, für Personen, die am 1. Januar 2012 bereits Rentner sind, gibt es keine Änderung. Die erworbenen Leistungen sind garantiert. (Art. 60, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 93 Anwendung des neuen Reglements (40) Für welche Jahrgänge gilt das Reglement 2012 uneingeschränkt? Für alle bisherigen Versicherten, welche ab Dezember 1956 geboren sind und für alle ab 1.1.2012 neu eintretenden Versicherten. (Art. 60, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 94 47

Zeitgutschrift (41) Am 31. Januar 2014 werde ich mit 63 Jahren pensioniert. Wird meine Altersrente mit dem bisherigen Rentensatz von 74.1% oder mit dem neuen von 70.2% berechnet? Der Rentensatz von 74.1% resultiert aus einer Versicherungsdauer von 38 Jahren mit 1.95 % pro Jahr. Die bis zum 31.12.2011 erworbenen Versicherungsjahre bleiben zu einem Rentensatz von 1.95% pro Versicherungsjahr garantiert. Bei einer Pensionierung mit 63 per 01.02.2014 werden nur 2 Jahre und ein Monat zum neuen Rentensatz von 1.8% berechnet. Berechnung: 35 Jahre und 11 Monate à 1.95% = 70.0375% 2 Jahre und 1 Monat à 1.8% = 3.7500% Total 73.7875% Der Rentensatz von 70.2% resultiert aus einer Versicherungsdauer von 39 Jahren mit 1.8% pro Jahr. (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 95 Übergangsregelung (42) Ich (männlich) bin im Oktober 1950 geboren worden. Wann werde ich mit dem neuen Reglement pensioniert, mit Alter 63 im 2013 oder mit 64 im 2014? Im Rahmen der Übergangsbestimmungen können Sie sich per 1. November 2013 mit 63 Jahren ohne Kürzung vorzeitig pensionieren lassen und auch bereits mit 63 die Migros-AHV- Ersatzrente beziehen. Das ordentliche Pensionierungsalter im neuen Reglement beträgt 64 Jahre. (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 96 48

Zeitgutschrift (43) Wie wird die Zeitgutschrift ermittelt? (Teil 1 von 2) Für alle Versicherten, welche am 31.12.2011 bei der MPK versichert sind, soll für Versicherungsjahre, welche bis zum 31.12.2011 erworben worden sind (Beitragsjahre, eingebrachte FZL, freiwillige Einkäufe [auch solche mit Teilzahlungen], Scheidungseingänge) der Rentensatz von 1.95% pro Versicherungsjahr gelten. Um dies zu erreichen, erfolgt für jedes erworbene Versicherungsjahr eine Zeitgutschrift von einem Monat (0.15/1.8*100), weil unter dem neuen Vorsorgereglement alle Versicherungsjahre mit einem Rentensatz von 1.8% bewertet werden. 12.10.2011 97 Zeitgutschrift (43) Wie wird die Zeitgutschrift ermittelt? (Teil 2 von 2) Beispiel: Versicherungsjahre am 31.12.2011: 15 Gutschrift: 15 * 0.0833 = 1.25 Jahre Pensionierung am 01.01.2022: Versicherungsjahre am 31.12.2011: 16.25 Versicherungsjahre ab 01.01.2012: 10.00 Total Versicherungsjahre: 26.25 Rentensatz: 26.25 * 1.8% = 47.25% (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 98 49

Übergangsregelung (44) Für welche Leistungen gilt die Übergangsfrist? (Teil 1 von 2) Während der Übergangsfrist kann sich die versicherte Person ohne Kürzungen der Rente mit 63 Jahren vorzeitig pensionieren lassen. Für Personen, die vorzeitig in Pension gehen möchten (möglich ab 58 Jahren), gelten bis zum 30. November 2014 die bisherigen Kürzungssätze von 1.8% pro Jahr. Nicht in die Übergangsfrist fällt der Rentensatz, dieser beträgt für die erworbenen Versicherungsjahre ab 1. Januar 2012 für alle Versicherten 1.8%. 12.10.2011 99 Übergangsregelung (44) Für welche Leistungen gilt die Übergangsfrist? (Teil 2 von 2) Die M-AHV-Ersatzrente ab Alter 63 erhalten Versicherte mit Geburtsdatum 1.1.1949 bis 30.11.1956, sofern sie am 31.12.2011 versichert waren. Der spätest mögliche Bezug der M-AHV-Ersatzrente mit 63 Jahren erfolgt für Versicherte mit Geburtsdatum im November 1956, welche am 01.12.2014 vorzeitig pensioniert werden. Diese erhalten die M-AHV-Ersatzrente am 01.12.2019. (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 100 50

Übergangsregelung (45) Kann das M-Unternehmen einen Mitarbeiter, welcher der Übergangsregelung untersteht, zwingen, sich mit Alter 63 pensionieren zu lassen, obwohl dieser erst mit 64 Jahren in Pension gehen will? Ab 1. Januar 2012 wird das ordentliche Pensionierungsalter 64 Jahre sein. D.h., wenn das M-Unternehmen sich bereits mit 63 von einem Mitarbeiter trennen will, muss es eine Kündigung aussprechen. Der Mitarbeiter kann dann wählen, ob er einen normalen Austritt (Freizügigkeitsleistung) oder eine vorzeitige Pensionierung will. (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 101 Übergangsregelung (46) Wie wird die Kürzung der Altersrente bei einer vorzeitigen Pensionierung während der Übergangsfrist berechnet? (Teil 1 von 2) Eine Pensionierung zwischen Alter 63 und 64 ohne Kürzung ist möglich für Versicherte mit Geburtsdatum vom 01.01.1949 bis 30.11.1951, sofern sie am 31.12.2011 versichert waren. Eine vorzeitige Pensionierung mit der bisherigen Kürzung von 0.15% für jeden vorbezogenen Monat vor Alter 63 ist möglich für Versicherte mit Geburtsdatum 01.02.1949 bis 30.11.1956, sofern sie am 31.12.2011 versichert waren. 12.10.2011 102 51

Übergangsregelung (46) Wie wird die Kürzung der Altersrente bei einer vorzeitigen Pensionierung während der Übergangsfrist berechnet? (Teil 2 von 2) Die Kürzung gilt für jeden vorbezogenen Monat vor Alter 63. Beispiel: Vorzeitige Pensionierung im Alter 60 während der Übergangsfrist: Kürzung 36 * 0.15% = 5.4% (vorbezogene Monate von Alter 60 bis 63 = 36 Monate). (Art. 61, Richtlinien Pos. 2.7) 12.10.2011 103 Vielen Dank für Ihr Interesse 12.10.2011 104 52