EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2013 C(2013) 9054 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2013 über Maßnahmen betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen von Beamten und den unbezahlten Urlaub von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union DE DE
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2013 über Maßnahmen betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen von Beamten und den unbezahlten Urlaub von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Union DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 12b, 15, 37 und 40 sowie Artikel 33 des Anhangs XIII des Statuts sowie auf die Artikel 11, 17 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 12b des Statuts über Nebentätigkeiten und Aufträge, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 40 des Statuts über Urlaub aus persönlichen Gründen und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten über unbezahlten Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Der Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Anwendung von Maßnahmen betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen von Beamten und den unbezahlten Urlaub von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten (K(2004) 1597) sollte daher entsprechend geändert werden. (2) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist der Beschluss K(2004) 1597 durch den vorliegenden Beschluss zu ersetzen BESCHLIESST: Artikel 1 - Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub aus persönlichen Gründen Artikel 2 - Dauer Artikel 3 - Erwerbstätigkeit Artikel 4 - Verwaltungszugehörigkeit Artikel 5 - Laufbahnentwicklung Artikel 6 - Freie Planstelle Artikel 7 - Verlängerung Artikel 8 - Wiedereingliederung Artikel 9 - Entlassung Artikel 10 - Abordnung 1 ABl. L 56 vom 4.3.1968. DE 2 DE
Artikel 11 - Bedienstete auf Zeit Artikel 12 - Vertragsbedienstete Artikel 13 - Inkrafttreten Artikel 1 Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub aus persönlichen Gründen Urlaub aus persönlichen Gründen kann von der Anstellungsbehörde auf Antrag des betreffenden Beamten gewährt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Gewährung eines solchen Urlaubs nach Anhörung der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, nachdem sie den Antrag unter allen Gesichtspunkten geprüft und alle relevanten Faktoren, insbesondere Grund des Urlaubs, Dauer und unmittelbare dienstliche Erfordernisse, berücksichtigt hat. Dem Beamten sind bei dem Beschluss über die Gewährung oder Verlängerung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen die ihm obliegenden Pflichten in allen Einzelheiten mitzuteilen. Artikel 2 Dauer (1) Die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf nicht weniger als einen Monat betragen. Aus wichtigen familiären Gründen kann der Urlaub aus persönlichen Gründen jedoch für einen Zeitraum von 15 Tagen gewährt werden, sofern andere Möglichkeiten einer Arbeitszeitverkürzung (Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen oder Teilzeitbeschäftigung) ausgeschlossen sind. Unbeschadet des Absatzes 2 ist die Dauer des im Statut vorgesehenen Urlaubs auf ein Jahr begrenzt und kann mehrmals um ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten zwölf Jahre nicht überschreiten. Als Übergangsmaßnahme gilt für diejenigen Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 seit mehr als zehn Jahren während ihrer gesamten Laufbahn in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, die Beschränkung der maximalen Gesamtdauer dieses Urlaubs auf 15 Jahre weiter. Bei der Berechnung der Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen bleibt Urlaub aus persönlichen Gründen unberücksichtigt, der gewährt wurde, um dem Beamten zu ermöglichen, dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei der Union tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde, ein Kind aufzuziehen, für das er im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigt ist und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder Betreuung erforderlich macht, DE 3 DE
seinen Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einen Bruder oder eine Schwester in Fällen ärztlich bescheinigter schwerer Erkrankung oder Behinderung zu unterstützen, ein öffentliches Amt auszuüben, in das er gewählt oder ernannt wurde. (2) Der Urlaub aus persönlichen Gründen eines Beamten, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, ist auf die Dauer der Amtszeit begrenzt. (3) Von Ausnahmefällen abgesehen (schwere Erkrankung eines nahen Verwandten, Wahl in ein öffentliches Amt usw.) beginnt der Urlaub aus persönlichen Gründen am 1. oder 16. Tag des Monats und endet am 15. bzw. letzten Tag des Monats. Artikel 3 Erwerbstätigkeit Ein Beamter, der während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine andere als die bereits genehmigte Erwerbstätigkeit ausüben möchte, benötigt gemäß Artikel 12b des Statuts und gemäß dem Beschluss der Kommission über Nebentätigkeiten und Aufträge die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde. Die Zustimmung gemäß den genannten Vorschriften wird einem Beamten für die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit nicht gewährt, zu der Lobbying oder Beratung in Bezug auf sein Organ gehört oder die zu einem tatsächlichen oder potenziellen Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen könnte. Der Paritätische Ausschuss wird über die Beschlüsse unterrichtet, die die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 12b des Statuts gefasst hat. Artikel 4 Verwaltungszugehörigkeit Der Beamte gehört während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen weiterhin der Generaldirektion oder der Dienststelle an, der er vor seinem Urlaub zugewiesen war und die für die Zwecke der Genehmigung eines Antrags auf Verlängerung dieses Urlaubs oder für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als seine Herkunfts-Generaldirektion oder -Dienststelle anzusehen ist. Erfolgt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen eine Umstrukturierung, bei der die früheren Aufgaben des Beamten einer anderen Generaldirektion oder Dienststelle übertragen werden, so gehört der Beamte der neuen Generaldirektion oder Dienststelle an, der die Aufgaben übertragen wurden. Der Beamte teilt der Kommission seine Kontaktdaten während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen mit und hält diese Informationen stets auf dem neusten Stand. Artikel 5 Laufbahnentwicklung Gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts ist der Beamte während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen oder von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen. DE 4 DE
Artikel 6 Freie Planstelle Eine infolge eines mindestens sechsmonatigen Urlaubs aus persönlichen Gründen unbesetzte Planstelle gilt vom ersten Tag des betreffenden Urlaubs aus persönlichen Gründen an als vakant. Artikel 7 Verlängerung Eine Verlängerung des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist vom Beamten zwei Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraums zu beantragen und kann von der Anstellungsbehörde gewährt werden, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 8 Wiedereingliederung Wenn der Beamte noch keinen Antrag auf Wiedereingliederung gestellt hat, setzt sich die für Humanressourcen zuständige Generaldirektion spätestens drei Monate vor Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen mit ihm in Verbindung und fordert ihn auf, schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Urlaub aus persönlichen Gründen verlängern oder wieder eingegliedert werden möchte; in letzterem Fall hat er einen aktualisierten Lebenslauf zu übermitteln, der auch Einzelheiten über eine während des Urlaubs ausgeübte berufliche Tätigkeit und neu erworbene Kenntnisse enthält. Um die Wiedereingliederung und die Ermittlung der geeigneten Stelle zu erleichtern trifft der für Humanressourcen zuständige Generaldirektor die erforderlichen Maßnahmen, damit der Beamte nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen in seiner Generaldirektion in die erste freie Planstelle in seiner Funktionsgruppe eingewiesen wird, die seinen Fähigkeiten entspricht. Der Antrag des Beamten wird vorrangig untersucht, bevor eine Veröffentlichung der zu besetzenden Dienstposten erfolgt. Die freie Planstelle wird nur in Fällen ausgeschrieben, in denen die Qualifikation des wieder einzugliedernden Beamten der zu besetzenden Stelle nicht entspricht oder wenn ein persönliches, insbesondere familiäres oder finanzielles Interesse vorliegt oder er andere Interessen Dritter vertritt, die seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der betreffenden Stelle beeinträchtigen und zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führen könnten. Damit die Kommission bewerten kann, ob ein solcher Interessenkonflikt vorhanden ist, unterrichtet der Beamte die Anstellungsbehörde vor seiner Wiedereingliederung mittels eines speziellen Formulars über jedes persönliche, insbesondere familiäre oder finanzielle Interesse oder jede Vertretung anderer Interessen Dritter wie oben beschrieben, damit die Anstellungsbehörde die in Artikel 11a Absatz 2 des Statuts vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann; diese dürfen allerdings die Wiedereingliederung des Beamten nicht verhindern. Die Anstellungsbehörde berücksichtigt bei ihrer Bewertung die Situation des Beamten nach seiner Wiedereingliederung. Steht für die Wiedereingliederung nach dem Ende des Urlaubs aus persönlichen Gründen für den Beamten keine seiner Qualifikation entsprechende Planstelle zur Verfügung, so stellt die DE 5 DE
für Humanressourcen zuständige Generaldirektion der Herkunfts-Generaldirektion oder - Dienststelle des Beamten vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten eine Planstelle zur Verfügung. Spätestens am Ende dieses Zeitraums weist die betreffende Generaldirektion oder Dienststelle den Beamten in eine Planstelle ihrer Dotierung ein und gibt der für Humanressourcen zuständigen Generaldirektion die ihr zur Verfügung gestellte Stelle zurück. Der Beamte kann sich auch für seinem Profil entsprechende Stellen in anderen Generaldirektionen oder Dienststellen bewerben. Die für Humanressourcen zuständige Generaldirektion leistet ihm hierbei praktische Unterstützung. Auch in diesem Fall unterrichtet der Beamte die Anstellungsbehörde vor seiner Wiedereingliederung mittels eines speziellen Formulars über jedes persönliche Interesse oder jede Vertretung anderer Interessen Dritter, die seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der in der Kommission angebotenen Stelle beeinträchtigen und somit zu einem für diese Stelle relevanten tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führen könnten. Artikel 9 Entlassung Ein Beamter, der seine Wiedereingliederung beantragt hat, kann das erste, seiner Funktionsgruppe entsprechende Stellenangebot ablehnen; bei einer zweiten Ablehnung kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses entlassen werden. Das gleiche Verfahren gilt für einen Beamten, der die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses erreicht hat oder die Ausnahmen nach Artikel 2 nicht mehr beanspruchen kann und keine Wiedereingliederung beantragt. Artikel 10 Abordnung Ein in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlicher Beamter, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, wird in seine Herkunfts-Generaldirektion oder -Dienststelle oder in die Dienststelle der Kommission wieder eingegliedert, die von dieser Abordnung besonders betroffen ist. Der Anspruch des Beamten auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderungsfähigkeit setzen an dem Tag wieder ein, an dem die Abordnung wirksam wird. Ein in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlicher Beamter, der anschließend auf eigenen Antrag hin abgeordnet wird, hat ab dem Tag des Wirksamwerdens seiner Abordnung Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen. Möchte der abgeordnete Beamte innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 39 des Statuts wieder in das Organ eingegliedert werden und ist in seiner Herkunfts-Generaldirektion oder -Dienststelle keine entsprechende Stelle frei, so stellt die für Humanressourcen zuständige Generaldirektion unter denselben Bedingungen wie in Artikel 8 eine Stelle zur Verfügung. Am Ende des Abordnungszeitraums muss der Beamte seine Wiedereingliederung gemäß Artikel 8 beantragen, erneut Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, oder seine Entlassung beantragen. DE 6 DE
Artikel 11 Bedienstete auf Zeit (a) Bedienstete auf Zeit können unter den Bedingungen des Artikels 1 dieses Beschlusses unbezahlten Urlaub erhalten. (b) Gemäß Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten darf die Dauer des von einem Bediensteten auf Zeit beantragten unbezahlten Urlaubs ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit nicht übersteigen bzw. nicht über drei Monate betragen, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre im Dienst ist, oder 12 Monate in anderen Fällen. Der unbezahlte Urlaub ist auf insgesamt zwölf Monate während der gesamten Laufbahn beschränkt. Bei Bediensteten auf Zeit mit einem befristeten Vertrag darf die Dauer des unbezahlten Urlaubs die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht übersteigen. (c) (d) (e) (f) Beantragt ein Bediensteter auf Zeit unbezahlten Urlaub zur Ausübung eines öffentlichen Amts, so ist dieser Urlaub auf die Amtszeit beschränkt und darf nicht über die verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehen. Artikel 3 gilt entsprechend, wenn der Bedienstete unbezahlten Urlaub beantragt, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach Ende seines unbezahlten Urlaubs wird der Bedienstete auf Zeit wieder auf der Planstelle verwendet, in die er vor seinem Urlaub eingewiesen war, wobei die zum Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde prüft, ob ein persönliches, insbesondere familiäres oder finanzielles Interesse des Bediensteten vorliegt oder er andere Interessen Dritter vertritt, die seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der betreffenden Stelle beeinträchtigen und zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt führen könnten. Damit die Kommission bewerten kann, ob ein solcher Interessenkonflikt vorhanden ist, unterrichtet der Bedienstete die zum Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde vor seiner Wiedereingliederung mittels eines speziellen Formulars über jedes persönliche, insbesondere familiäre oder finanzielle Interesse oder jede Vertretung anderer Interessen Dritter wie oben beschrieben, damit die Behörde die in Artikel 11a Absatz 2 des Statuts vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Nimmt ein Bediensteter nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs seine Tätigkeit nicht wieder auf, so gilt seine Abwesenheit als ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst und kann die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Person den Vertrag gemäß Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beenden. Artikel 12 Vertragsbedienstete Artikel 11 gilt entsprechend für alle Vertragsbediensteten. DE 7 DE
Artikel 13 Inkrafttreten Der Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Anwendung von Maßnahmen betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen von Beamten und den unbezahlten Urlaub von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten (K (2004) 1597/8) wird hiermit aufgehoben. Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2014 wirksam. Geschehen zu Brüssel am 16.12.2013 Für die Kommission Maroš ŠEFČOVIČ Vizepräsident DE 8 DE