Die Betriebsrentenreform

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Transkript:

Die Betriebsrentenreform Was ändert sich? Die Neuregelungen ab 2018 Ratgeber Handwerk / Soziale Sicherung

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 die ergänzende Altersvorsorge noch stärker gefördert, indem: 1. 2. 3. 4 5. 6. der steuerliche Förderrahmen bei Betriebsrenten erhöht wird, Arbeitgeberzuschüsse für Geringverdiener bei der Betriebsrente gefördert werden, ab 2019 Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen müssen, wenn für den Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung erfolgt, Einmalzahlungen zur Betriebsrente bei Ausscheiden des Arbeitnehmers steuerlich besser gefördert werden, die Riester-Rente besser gefördert wird und ein Freibetrag für Betriebsrente und Altersvorsorge bei der Grundsicherung eingeführt wird. 1. Erhöhung des Förderrahmens Die steuerfreie Grenze für Beiträge zu Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen steigt von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2017: 76.200 Euro jährlich), bei gleichzeitiger Abschaffung des bisherigen zusätzlichen Steuerfreibetrages von 1.800 Euro. Wichtig: Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag beträgt aber weiterhin 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West. Beispiel Der Arbeitgeber zahlt im Jahr 2018 für den Arbeitnehmer Beiträge in Höhe von 5.000 Euro in eine Pensionskasse ein. Dieser Beitrag ist in voller Höhe steuerfrei, aber nur in Höhe von 3.048 Euro beitragsfrei (4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 76.200 Euro im Jahr 2017). Somit ist die Differenz in Höhe von 1.952 Euro beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

2. Förderung von Geringverdienern Bei Neuverträgen erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie ihren Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (mtl. max. 2.200 Euro brutto bzw. 26.400 Euro brutto jährlich) einen Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) zwischen 240 und 480 Euro jährlich zahlen. Der staatliche Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt dann zwischen 72 und 144 Euro jährlich. Den Steuerzuschuss erhält der Arbeitgeber durch Verrechnung mit der für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuer. Für ältere Verträge gelten abweichende Regelungen. Beispiel Der Arbeitgeber zahlt für seinen Arbeitnehmer, der im Monat 2.000 Euro brutto verdient, 2018 erstmalig einen Arbeitgeberbeitrag an eine Direktversicherung von 400 Euro jährlich. Der Arbeitgeber erhält vom Finanzamt einen Zuschuss von 120 Euro (30 Prozent von 400 Euro), der über die für den Arbeitnehmer abzuführende Lohnsteuer verrechnet wird. 3. Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen Bei neuen Verträgen zur Entgeltumwandlung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) ab 1.1.2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu gewähren, sofern der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung spart. Für Entgeltumwandlungen, vereinbart bis zum 31.12.2018, wird der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst 2022 eingeführt.

Beispiel Im Januar 2019 wird eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Es sollen 800 Euro pro Jahr in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe von 120 Euro (15 Prozent von 800 Euro) zu zahlen, das heißt insgesamt werden 920 Euro in die Direktversicherung eingezahlt. Hinweis: In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Auch Regelungen in Tarifverträgen, die vor 2018 abgeschlossen wurden und die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Arbeitnehmer geringer sind, bleiben gültig. 4. Einmalzahlungen bei Ausscheiden aus dem Betrieb Bei Ausscheiden aus dem Betrieb können Einmalzahlungen (z. B. eine Abfindung) für die betriebliche Altersvorsorge bis zu einer Obergrenze steuerfrei verwendet werden. Diese Obergrenze wird angehoben. Ab 2018 liegt die Obergrenze bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West, multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (max. für 10 Kalenderjahre). Auch entfällt die Pflicht zur Verrechnung dieser Obergrenze mit den bereits in den letzten Jahren für die Entgeltumwandlung genutzten Steuerfreibeträgen. Dies gilt für Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Beispiel Ein Arbeitnehmer scheidet 2018 aus dem Betrieb nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit aus. Er erhält eine Abfindung i. H. v. 30.000 Euro, die er in seine Direktversicherung einzahlen will. Der Arbeitnehmer kann die 30.000 Euro in die Direktversicherung einzahlen, ohne dass dafür eine Einkommensteuer anfällt (4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 76.200 Euro x 10 Kalenderjahre = maximal 30.480 Euro sind steuerfrei).

5. Verbesserungen bei der Riester-Förderung Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 Euro auf 175 Euro jährlich erhöht. Darüber hinaus sind bei Riester-Rentenzahlungen über den Betrieb keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr zu zahlen. Damit entfällt die bisherige Doppelverbeitragung bei Ein- und Auszahlung. 6. Einführung eines Freibetrages bei der Grundsicherung Bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bleiben freiwillige Zusatzrenten, wie eine Betriebsrente oder Riester-Rente, künftig bis zu 202 Euro monatlich anrechnungsfrei. Der anrechnungsfreie Maximalbetrag wird mit der Entwicklung der Regelsätze angehoben. Damit werden Betriebsrente und private Altersvorsorge nunmehr auch für Arbeitnehmer mit voraussichtlich niedrigen Rentenansprüchen lohnend. Alle Angaben ohne Gewähr. Weitere Informationen Partner des ZDH sind die Versicherungsunternehmen der Arbeitsgemeinschaft berufsständisch orientierter Versicherungsgesellschaften (kurz ABOV genannt): die SIGNAL IDUNA Gruppe, die Inter Versicherungsgruppe und die Münchener Verein Versicherungsgruppe. Diese beraten und informieren Sie gerne rund um alle Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstraße 20/21 10117 Berlin Telefon: 030/2 06 19-0 Telefax: 030/2 06 19-460 E-Mail: info@zdh.de Internet: www.zdh.de Herstellung/ Vertrieb: Marketing Handwerk GmbH Berlin/Aachen Oktober 2017 BILDQUELLE: Geber86 / istock.com überreicht durch: