Der Bernische Juristenverein bezweckt Art. 1

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2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Transkript:

Statuten des Bernischen Juristenvereins vom 3. November 2014 Die im Jahre 1836 unter dem Namen "Bernischer Advokatenverein" gegründete Gesellschaft bernischer Fürsprecher und Prokuratoren, welche seit dem 16. Mai 1864 auf neuer Grundlage unter dem Namen "Bernischer Juristenverein" besteht, gibt sich nachfolgende Statuten. Der Bernische Juristenverein bezweckt Art. 1 a) Gegenseitige Unterhaltung und Belehrung seiner Mitglieder durch Vorträge, Referate, Anregungen, Mitteilungen über Gegenstände aus dem Gebiet der Gesetzgebung und der Rechtspflege; b) Pflege eines freundschaftlichen, kollegialen Verhältnisses unter seinen Mitgliedern; c) Förderung des juristischen Nachwuchses; d) Herausgabe der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins. Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden: Art. 2 a) Personen mit juristischem Abschluss; b) Dozierende der Universität Bern und Hochschulen des Kantons Bern; c) andere Personen, welche sich mit Rechtswissenschaft, Gesetzgebung oder Rechtspflege beschäftigen. Die in Art. 2 lit. a und b genannten Personen können dem Verein durch einfache schriftliche Anmeldung beitreten. Die Aufnahme der unter lit. c des Art. 2 genannten Personen erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Art. 3 Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder sowie weitere Personen, die sich um den Verein in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Pflichten gegenüber dem Verein befreit.

Art. 4 Der Austritt geschieht durch schriftliche Anzeige. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ohne Angabe der Gründe erfolgen, wenn 2/3 aller an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder dies beschliessen. Art. 5 Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von maximal CHF 100.-- an die Vereinskasse zu bezahlen. Das Vereinsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September. Die Beitragspflicht besteht auch für das Jahr des Ein- oder Austrittes, gleichviel in welchem Zeitraum derselbe erfolgt. Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus Bank- und Postkonti jeder Gattung und einem separat anzulegenden Fonds zur Förderung des juristischen Nachwuchses. Aus dem jährlichen Mitgliederbeitrag ist ein Teil von maximal CHF 20.-- diesem Fonds zuzuweisen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Art. 6 Der Verein hält seine Versammlungen regelmässig in den Monaten Oktober bis und mit März ab. Ausserordentlicherweise finden Versammlungen statt, wenn es der Vorstand für nötig oder zweckmässig erachtet oder wenn zehn Mitglieder unter Anführung des Verhandlungsgegenstandes durch schriftliche Eingabe es verlangen. Die erste Versammlung des Vereinsjahres gilt als Hauptversammlung. Art. 7 Zu den Vereinsversammlungen wird durch persönliche Karten oder durch Publikation in den Tagesblättern unter Anführung der Verhandlungsgegenstände eingeladen. Art. 8 Der Hauptversammlung obliegt insbesondere: a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung; b) die Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung derselben durch zwei Rechnungsrevisoren;

c) die Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten; d) die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren; e) die Beratung und Beschlussfassung über die Statuten und die Abänderung derselben. Ein aus acht Mitgliedern bestehender, auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählter Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt denselben nach aussen; er nimmt alle für den Verein bestimmten Eingaben in Empfang; er bereitet die Verhandlungen der Vereinsversammlungen vor und vollzieht deren Beschlüsse. Art. 9 Ausserdem gehört der Redaktor der Zeitschrift dem Vorstand von Amtes wegen an. Der Vorstand ernennt einen Vizepräsidenten, Sekretär und Kassier. Der Präsident und der Sekretär funktionieren als solche auch an den Vereinsversammlungen. Art. 10 Der Verein gibt unter dem Titel "Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins" ein Organ für Rechtspflege und Gesetzgebung heraus. Art. 11 Ein von der Hauptversammlung genehmigtes Regulativ (Anhang I) bestimmt für die Zeitschrift das Nähere in Bezug auf Einrichtung, Veröffentlichung, Redaktion, Abonnementspreise usw. Die Mitglieder sind gehalten, die "Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins" zu abonnieren. Ausnahmen können auf begründetes Gesuch hin im Rahmen der Abmachungen mit dem Verleger gestattet werden. Der zum Vereinsvermögen gehörende Fonds zur Förderung des juristischen Nachwuchses ist gemäss dem von der Hauptversammlung genehmigten Regulativ (Anhang II) durch den Vorstand zu verwalten und zu verwenden. Lässt sich der Zweck des Fonds nicht mehr erreichen, fällt das noch vorhandene Fondsvermögen in das übrige Vereinsvermögen oder an einen vom Vorstand zu bestimmenden anderen Fonds mit gleichem oder ähnlichem Zweck. Art. 12

Art. 13 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 8. November 1958 festgesetzt, am 5. November 1988 und am 5. November 2004 revidiert und an der Hauptversammlung vom 3. November 2014 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft. Bern, 3. November 2014 Der Präsident: Christian Trenkel Der Sekretär: Dr. Christoph Zimmerli

Anhang I Regulativ für die Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Von der Hauptversammlung genehmigt am 8. November 1958) Die Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins ist für die praktischen Bedürfnisse des schweizerischen und insbesondere des bernischen Juristenstandes bestimmt; sie soll namentlich enthalten: Art. 1 a) Wissenschaftliche Abhandlungen aus allen Gebieten des Rechts. b) Urteile des Bernischen Obergerichts. c) Eine jährliche Berichterstattung über die bundesgerichtliche Rechtsprechung. d) Einen Literaturteil, in welchem auf Neuerscheinungen des In- und Auslandes aufmerksam gemacht wird. Die Zeitschrift erscheint in monatlichen Heften. Jedem Jahrgang soll ein zweckmässig eingerichtetes Register beigegeben werden. In gehörigen Zeitabständen ist ein Generalregister herauszugeben. Art. 2 Der Vorstand des Vereins hat Druck und Verlag der Zeitschrift zu vergeben, die Redaktion zu bestellen und den Abonnementspreis festzusetzen. Art. 3 Die Redaktion sorgt für die Gewinnung tüchtiger Mitarbeiter. Anstände zwischen der Redaktion und den Mitarbeitern erledigt der Vorstand des Vereins. Art. 4

Anhang II Regulativ für den Stipendienfonds des Bernischen Juristenvereins (Art. 12 der Statuten) Art. 1 Der Bernische Juristenverein unterhält einen Stipendienfonds zur Förderung begabter ausländischer Juristinnen und Juristen vorab aus Transformationsländern Mittel- und Osteuropas sowie aus Entwicklungsländern und ermöglicht diesen ein Studium zum Erwerb des Titels eines Master in Rechtswissenschaften (Master of Laws, LL.M.), Master of Advanced Studies in Criminology bzw. International Criminal Law (SCIP) oder Master of International Law and Economics (MILE). Er trägt damit auch zur Ausstrahlung der Universität Bern bei. Art. 2 Der Stipendienfonds ermöglicht es, mindestens ein Stipendium mit einer Laufzeit von 12 Monaten zu vergeben. Das Stipendium dient der Deckung der Lebenshaltungskosten. Es beträgt mindestens Fr. 1'200.-- pro Monat. Der Vorstand legt periodisch die erforderliche Höhe der Stipendien fest. Art. 3 a) Die erforderlichen Beiträge werden als Teil des ordentlichen Mitgliederbeitrages erhoben und durch freiwillige Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen Dritter ergänzt. Die Generalversammlung legt den Anteil der Stipendienbeiträge am Jahresbeitrag periodisch fest. b) Der Stipendienfonds ist nicht gewinnorientiert. Zinserträge aus allfälligen Überschüssen kommen ausschliesslich dem Fonds zugute. c) Die erforderlichen Mittel werden jährlich vom Vorstand festgelegt, der rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Verfügung gestellt und von ihr durch die Universität Bern verwaltet. Art. 4 a) Die öffentliche Ausschreibung der Stipendien und das Auswahlverfahren werden der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern übertragen. Die Zusprache erfolgt unter Mitwirkung des Bernischen Juristenvereins. b) Der Vorstand beauftragt zu diesem Zweck eines seiner Mitglieder zur Begleitung und Kontrolle des Verfahrens sowie zur jährlichen Berichterstattung an den Vorstand und an die Generalversammlung.

c) Die vom Bernischen Juristenverein geförderten Studierenden werden zu den Versammlungen und Vorträgen des Vereins eingeladen. a) Die Revision des Regulativs sowie die Auflösung des Fonds erfolgen durch die Generalversammlung mit Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Art. 5 b) Die Verwendung verbleibender Mittel erfolgt gemäss Art. 12 der Statuten des Bernischen Juristenvereins. Bern und Thun, den 5.11.2004