Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für Bundestagswahlen verfassungswidrig

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16 12.September 2012 Bearbeitung: Rechtsreferendarin Lisa Schulz Klaus Aalbers INFORMATION 16/31 Alle Abg Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für Bundestagswahlen verfassungswidrig Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012 Aktenzeichen 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 I. Kernaussagen des Gerichts 1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. 2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate ( 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt. b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt. II. Sachverhalt Das Bundesverfassungsgericht hatte sich erneut, nach dem Verfahren über zwei Wahlprüfungsbeschwerden vom 03. Juli 2008, mit der Frage zu befassen, ob die Regelungen des 6 BWG mit Art. 21 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar seien. Die Verfahren einer Normenkontrolle, einer Individualverfassungsbeschwerde, als auch ein Organstreitverfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer begehrten die Prüfung, ob das veränderte Sitzzuteilungsverfahren im Bundestag erneut die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Effekte des negativen Stimmgewichts herbeiführt und der Anfall nicht ausgleichsloser Überhangmandate mit der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien vereinbar ist. Das negative Stimmgewicht oder der inverse Erfolgswert ist eine Paradoxie in der Mandatszuteilung. Dabei kann ein Zuwachs an Zweitstimmen einer Partei für diese zu

- 2 - einem Verlust an Sitzen im Bundestag oder einem Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen im Bundestag führen. 1 Mit Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266) sah das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung des 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 6 Abs. 4 und 5 BWG, soweit dadurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wurde, als mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar an und erklärte die Regelung insoweit für verfassungswidrig. Zugleich gab das Gericht dem Gesetzgeber auf, die Normen, die zum Auftreten des Effekts des negativen Stimmgewichts führen konnten, bis zum 30. Juni 2011 zu ändern. Der Bundesgesetzgeber hat sich dafür entscheiden, dem Effekt des negativen Stimmgewichts durch eine Abschaffung der Landeslisten entgegenzuwirken. Die zustehende Sitzzahl soll künftig nach der Wählerzahl separat in den einzelnen Ländern ermittelt werden. So würden nur noch die Landeslisten der verschiedenen Parteien in einem Land um die vergebenen Sitze konkurrieren. Das 19. Änderungsgesetz hat dies durch eine ersatzlose Abschaffung des 7 BWG und eine Modifizierung des 6 BWG umgesetzt. 2 Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind der Ansicht, das in 6 BWG geregelte Sitzzuteilungsverfahren sei sowohl mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl i.s.d Art. 38 Abs. 1 GG als auch mit der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar. Es lasse ohne eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ausgleichlose Überhangmandate in bedeutendem Ausmaß zu. Das Entstehen eines negativen Stimmgewichts sei zudem immer noch zu erwarten. Dieser Effekt würde zudem durch das modifizierte Sitzzuteilungsverfahren, die Reststimmenverwertung ( 6 Abs. 2a BWG) und die Mehrsicherheitsklausel ( 6 Abs. 3 BWG) verstärkt. 1 vgl. zu weiteren Einzelheiten: Information 14/747 in der der Effekt des negativen Stimmgewichts anhand der Ergebnisse der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag im Einzelnen erläutert wird. 2 In einem ersten Schritt wird die Zahl der Sitze errechnet, die nach der Zahl der regulären Bundestagssitze auf jedes Land entfällt, wobei sich die Größe der Sitzkontingente nach der Wähleranzahl in jedem Land richtet. Sodann wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber angetreten sind, die von einer an der Sperrklausel gescheiterten Partei vorgeschlagen worden sind oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen worden ist. Die danach verbleibenden Sitze werden anhand des Divisorverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers auf die zu berücksichtigenden Landeslisten zugeteilt, wobei die 5 %-Klausel berücksichtigt werden muss. In einem zweiten Schritt werden Zusatzmandate nach dem neu eingeführten 6 Abs. 2a BWG vergeben. Dabei wird für jedes Land die durchschnittlich erforderliche Zweitstimmenzahl für einen Sitz bestimmt. Die Reststimmen Zweitstimmen, die die nötige durchschnittliche Zweitstimmenzahl übersteigen aller Landeslisten einer Partei werden addiert und durch die ermittelte durchschnittlich erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt. Soweit sich dabei ganzzahlige Sitzanteile ergeben, werden Zusatzmandate vergeben. Soweit auf die Landeslisten einer Partei bundesweit mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist und die (vorläufige) Sitzzuteilung dieses Ergebnis jedoch nicht widerspiegelt, werden den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der bundesweit zu vergebenden Sitze entfällt (Mehrheitssicherungsklausel 6 Abs. 3 BWG). Folglich werden, von der danach auf jede Landesliste entfallenden Abgeordnetenzahl, die von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen (Direktmandate). Die in den Wahlkreisen eines Landes errungenen Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Zahl der Direktmandate die Zahl der auf die Landesliste entfallenden Sitze übersteigt. Insoweit vergrößert sich die Gesamtzahl der Bundestagssitze um den Unterschiedsbetrag (Überhangmandate).

- 3 - III. Wesentlich Entscheidungsgründe Das angegriffene Sitzzuteilungsverfahren verletzt die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien, soweit die Zuweisung von Ländersitzkontingenten nach der Wählerzahl den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht. Eine Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien ist ebenfalls gegeben, soweit nach 6 Abs. 2a BWG Zusatzmandate vergeben werden und 6 Abs. 5 BWG das ausgleichslose Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zulässt, der den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt. Die Wahlrechtsgrundsätze gem. Art. 38 Abs. 1 GG sichern das Recht des Bürgers, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen. Daher folgt die Verpflichtung des Gesetzgebers ein Wahlverfahren zu schaffen, in welchem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die einzelne Stimmenabgabe des Wählers auf Erfolg oder Misserfolg der Bewerber auswirken kann. Das Verfahren der Mandatszuteilung muss daher widerspruchs- und willkürfrei sei. Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich weiterhin, dass alle Wählerstimmen den gleichen Zählwert und die gleich Erfolgschance haben müssen, damit der gleiche Einfluss eines jeden Wählers auf das Wahlergebnis gewährleistet ist. Das in 6 Abs. 1, Abs. 2 BWG eingeführte Sitzzuteilungsverfahren kann infolge der Bildung der Ländersitzkontingente anhand der Wählerzahl dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen die abgegebenen Zweitstimmen negativ wirken, wenn die selbe Partei in einem anderen Land Mandate verliert oder eine andere Partei Mandate hinzugewinnt. Spiegelbildlich dazu ist es möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme einer Partei zu Gute kommen kann. Der Effekt eines negativen Stimmgewichts ergibt sich vornehmlich aus der Bestimmung der Ländersitzkontingente anhand der Wählerzahl. 3 Ein Sitzzuteilungsverfahren, welches den Zuwachs an Stimmen zu Mandatsverlusten führen lässt, oder den Verlust von Wählerstimmen zu einem Gewinn an Wählerstimmen, widerspricht dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl. Für den Wähler ist nicht erkennbar, wie sich seine Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann. Es ist zwar einsichtig, dass dies eine mathematisch unausweichliche Folge eine jeden Verteilungsverfahrens ist, jedoch sind gesetzliche Regelungen, die solche Effekte nicht nur selten und in Ausnahmefällen hervorrufen, mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. Der Effekt des negativen Stimmgewichts ist auch nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt. Der Effekt des negativen Stimmgewichts hätte vom Gesetzgeber berücksichtigt werden müssen. Die Möglichkeit, dass ein Wähler seine Stimme einer anderen Partei zukommen lässt ist ebenso wahrscheinlich wie die Variante dass ein Wähler von seiner negativen Wahlfreiheit Gebrauch macht und der Wahl fernbleibt. Das negative Stimmengewicht kann sich in häufigen Konstellationen ergeben, namentlich immer dann, wenn sich der Zweitstimmengewinn einer Partei auf ihr Sitzzuteilungsergebnis nicht auswirkt, weil die übrigen Stimmen für die Zuteilung eines weiteren Sitzes nicht ausreichen oder der Landesliste mehr Wahlkreismandate als Listenmandate zustehen. Die Erhöhung durch den Zweitstimmengewinn vergrößert aber das Sitzkontingent des Landes um den Sitz, welcher sodann in demselben Land der Landesliste einer konkurrierenden Partei zu Gute kommt oder in einem anderen Land von der Landesliste der eigenen Partei verloren wird. So verhält es sich auch, wenn ein etwaiger Zweitstimmenverlust auf das 3 Beispiel: Die Partei DIE LINKE hätte bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag ein Mandat mehr erzielt, wenn eine bestimmte Anzahl von Zweitstimmen zu Gunsten der Partei entfallen wäre, weil diese Wähler gar keinen Stimmzettel abgegeben hätten. Die Landesliste der Partei DIE LINKE in Bayern wäre unverändert geblieben, während das Sitzkontingent Bayerns zu Gunsten NRW um einen Sitz verringert worden wäre; dieser zusätzliche Sitz wäre in NRW wiederum an die Partei DIE LINKE gegangen.

- 4 - Sitzzuteilungsergebnis einer Partei keine Auswirkungen hat, die damit einhergehende Verringerung der Wählerzahl aber das Sitzkontingent des Landes insgesamt um den Sitz verkleinert, der wiederum in demselben Land von einer konkurrierenden Landesliste verloren wird oder in dem anderen Land auf die Landesliste der eigenen Partei entfällt. Die Vergabe von Zusatzmandaten nach 6 Abs. 2a BWG verletzt ebenfalls die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien. Die länderinterne Sitzzuteilung nach 6 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 BWG berücksichtigt sämtliche zuteilungsberechtigte abgegebenen Zweitstimmen und behandelt diese rechtlich gleich. Durch die Reststimmenverwertung erhält jedoch ein gleichheitswidrig abgegrenzter Teil der Wählerstimmen eine weitere Chance, auf das Ergebnis der Sitzungsverteilung einzuwirken, die andere Wähler nicht haben. Die ungleiche Behandlung der Wählerstimmen ist auch nicht gerechtfertigt. Zwar ist das Ziel des Gesetzgebers, den durch die Unterteilung des Wahlgebietes in Listenwahlkreise herbeigeführten Proportionalitätseinbußen durch einen wahlgebietsbezogenen Verhältnisausgleich entgegenzuwirken, verständlich, mit dem Mittel einer Reststimmenverwertung aber nicht zu erreichen. Diese summiert nur auf, beachtet jedoch keine Aufrundungsergebnisse. Dies führt zu dem Ergebnis, dass bislang Stimmen ohne Stimmerfolg zwar unter Umständen mandatswirksam werden, die vergleichsweise größere Erfolgskraft der bislang übergewichtigen Stimmen jedoch unverändert bestehen bleibt. Zusatzmandate werden somit nicht rechtfertigend zu der Herstellung von Erfolgswertgleichheit, sondern in Abweichung hiervon erzeugt. Weiterhin rechtfertigt auch nicht die Intention, die durch die Unterteilung des Wahlgebiets in mit den Ländern identische Listenwahlkreise in kleinen Ländern herbeigeführte faktische Sperrwirkung der Fünf-Prozent-Klausel zu beseitigen, die Anwendung der Reststimmenverwertung. Zusatzmandate werden nicht genau an Parteien vergeben, deren Landeslisten von der Sperrwirkung betroffen sind, sondern je nach Rundungsglück oder Rundungspech, die zusätzlichen Sitze zunächst den Landeslisten, mit der höchsten Anzahl an Überhangmandaten und erst anschließend in der Reihenfolge der höchsten Reststimmen. Die Reststimmen -Regelung ist weiterhin nicht geeignet, die Verzerrung der Erfolgsgleichheit durch die Existenz von Überhangmandaten auszugleichen. Vielmehr werden, infolge von Abrundungsverlusten bislang nicht erfolgswirksam gewordene Stimmen, ohne Gegenrechnung der Aufrundungsgewinne, herangezogen und dadurch zusätzlich Mandate in disproportionalem Umfang erzeugt. Weiterhin verstößt die neue Regelung der Überhangmandate i.s.d. 6 Abs. 5 BWG gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit, da so ein ausgleichsloses Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zugelassen wird, welches den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt. Durch ausgleichslose Überhangmandate treten Differenzierungen des Stimmgewichts zwischen Wählern ein, deren Partei Überhangmandate erzielt haben und den Wählerstimmen, die nicht zu einem Überhangmandat geführt haben. Diese Differenzierung ist nur durch das besondere Anliegen einer personalisierten Verhältniswahl gerechtfertigt, welche ihren Ausdruck darin findet, dass die Hälfte der Abgeordneten, mit der Erststimme auf der Grundlage von Kreiswahlvorschlägen in (Personen-)Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Errungene Wahlkreismandate werden von den Listenmandaten abgezogen, sodass grundsätzlich jeder Wähler nur einmal mit seiner Zweitstimme Einfluss auf die proportionale Zusammensetzung des Parlaments nehmen kann. Die Erststimme bleibt demgegenüber ohne Auswirkung auf die Verteilung der Mandate auf die politischen Parteien. Fällt jedoch ein Überhang an, so tragen Wähler mit ihrer Erststimme zum Gewinn von Wahlkreismandaten bei, die nicht mehr mit Listenmandaten verrechnet werden können. Dadurch erhält neben der Zweitstimme auch die Erststimme einen gewichtigen Einfluss auf die politische Zusammensetzung des Bundestages. Dies tritt jedoch nur bei Wählerstimmen

- 5 - ein, die an einen Wahlkreisbewerber gegeben wurden, dessen Partei in dem betreffenden Land einen Überhang erzielt. Dadurch ist die Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt. Zwar hat jeder Wähler gleichermaßen die Chance, mit seiner Stimme stärker als andere Wähler Einfluss auf die politische Zusammensetzung des Parlaments nehmen. Jedoch ist, von vornherein gerade nicht gewährleistet, dass alle Wähler durch ihre Stimmabgabe gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung nehmen können. Zudem ist die Chancengleichheit der Parteien auch dadurch beeinträchtigt, dass bei einer Partei, die einen Überhang erzielt, auf jeden ihrer Sitze weniger Zweitstimmen entfallen, als bei einer Partei, der dies nicht gelingt. Da das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass sich die Gesamtzahl der Parlamentssitze um den Unterschiedsbetrag erhöht, ohne dass der Proporz wiederhergestellt wird, schlägt sich in der Zusammensetzung des Parlaments die differenzierte Berücksichtigung der Wählerstimmen nieder. Generell ist die ausgleichslose Zuteilung von Überhangmandaten durch das verfassungsrechtlich legitimierte Ziel der personalisierten Verhältniswahl legitimiert. Das neue Bundeswahlgesetz führt jedoch dazu, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben wird. Überhangmandate sind in eng begrenztem Umfang mit dem Charakter der Wahl als Verhältniswahl vereinbar. Diese verfassungsrechtliche Grenze ist jedoch erreicht, soweit die Zahl der Überhangmandate Fraktionsstärke erreichen würde, denn danach käme ihnen ein Gewicht zu, das einer eigenständigen politischen Kraft im Parlament entspräche. Zwar lässt sich prognostisch nicht die Ursache für die Entstehung von Überhangmandaten feststellen, so ist doch erkennbar, dass sich die politischen Verhältnisse dauerhaft verändert haben und aufgrund dessen regelmäßig mit dem Anfall von Überhangmandaten in größerer Zahl zu rechnen ist. Soweit sich die Antragsteller und Beschwerdeführer darauf berufen haben, dass die Mehrsicherheitsklausel gem. 6 Abs. 3 BWG den Effekt des negativen Stimmgewichts noch verstärkt, sind Ungenauigkeiten bei der Auslegung der Norm, dahingehend, ob die Hälfte der Sitze nach Bruchteilen oder nach ganzen Sitzen zu verstehen ist, nicht festzustellen. Der Wortlaut lässt sich innerhalb der gesamten Norm nur in der Art verstehen, dass die Sitzzahlen nur im Ganzen gemeint sind und zwar vor der Erhöhung nach 6 Abs. 3 S. 2 BWG vorliegt. Zudem führt 6 Abs. 4 Satz 4 BWG - ungeachtet der Unvereinbarkeit des 6 Abs. 1 Satz 1 BWG mit dem Grundgesetz isoliert gesehen nicht zu einem Effekt des negativen Stimmgewichts. Danach ist vorgesehen, dass soweit Landeslisten nach ihrem Zweitstimmenergebnis mehr Sitze zustehen als Bewerber benannt sind, diese Sitze unbesetzt bleiben. Danach verringert sich gem. 1 Abs. 1 BWG in einem solchen Fall die Gesamtzahl der Sitze um die Zahl der unbesetzt bleibenden Sitze. Damit führt ein Stimmenzuwachs für diese Landesliste zwar nicht zu mehr Mandaten, weil es keine Bewerber gibt, die für die Landesliste zusätzlich in den Deutschen Bundestag einziehen könnten, jedoch ergibt sich daraus nicht zugleich ein Sitzverlust einer anderen Landesliste. Ein Wirkungszusammenhang zwischen der Stimmabgabe und Stimmerfolg kann mithin nicht eintreten.

- 6 - Anhang Bundeswahlgesetz in der bis zum 12.07.2012 geltenden Fassung 6 Wahl nach Landeslisten (1) Die von der Gesamtzahl der Sitze ( 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. Von der Zahl der auf das Land entfallenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 4 genannt sind. Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß 20 Abs. 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 2 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. (2a) Den Landeslisten einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen (Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze übersteigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze ( 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl. (3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze ( 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

- 7 - (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 bis 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze ( 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 findet nicht statt. (6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung. Fußnoten