Sonder-Newsletter W-Besoldung/Berlin I

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Transkript:

Sonder-Newsletter W-Besoldung/Berlin I In Berlin ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 20. April 2015 verkündet (siehe Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der entsprechenden Änderungen und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit Ihrer nach dem modifizierten W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. 1. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? a) Erhöhung des Grundgehaltes Berlin hat die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen W2 um 646,32 und W3 um 463,74 rückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöht. Eine Rückwirkung für das Jahr 2012 und eine Erhöhung des W1-Grundgehaltes sind nicht vorgesehen. Die Grundgehälter haben unter Berücksichtigung der jetzt rückwirkend beschlossenen Erhöhung und der zuvor bereits beschlossenen Besoldungsanpassungen folgende Höhe: W1-Besoldung (mit unveränderter Grundbesoldung) 1

Anhebungszeitpunkt W1-Grundgehalt zum 1. Januar 2013 3.596,06 zum 1. August 2013 3.667,98 zum 1. August 2014 3.778,02 W2-Besoldung (mit angehobener Grundbesoldung) Anhebungszeitpunkt W2-Grundgehalt zum 1. Januar 2013 4.754,22 zum 1. August 2013 4.849,30 zum 1. August 2014 4.994,78 W3-Besoldung (mit angehobener Grundbesoldung) Anhebungszeitpunkt W3-Grundgehalt zum 1. Januar 2013 5.451,90 zum 1. August 2013 5.560,94 zum 1. August 2014 5.727,77 b) Konsumtion Das neue Besoldungsrecht enthält Regularien zur Anrechnung von bereits gewährten Leistungsbezügen. Betroffen hiervon sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge. Funktionsleistungsbezüge, sofern sie nicht hauptamtlichen Hochschulleiterinnen/-leitern zustehen sowie Forschungs- und Lehrzulagen bleiben unberührt. Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Hälfte der Differenz zwischen altem und neuem Grundgehalt, zum jeweils zustehenden Zeitpunkt. Veranschaulichen lässt sich dies an folgendem Beispiel: Bei einem Hochschullehrer, dem am 1.1.2013 Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 800,- zustanden, verringern sich diese Leistungsbezüge um 323,16 (50 % der Grundgehaltserhöhung in Höhe von 646,32 ) auf 476,84. 2

Stehen mehrere Leistungsbezüge zu, werden sie in folgender Reihenfolge entsprechend vermindert: 1. unbefristete Leistungsbezüge, 2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 3. sonstige befristete Leistungsbezüge. Stehen innerhalb der Kategorien mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig (s. Artikel 4 BerlProfBesÄndG). Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes dies ist der 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, werden ebenfalls nach den skizzierten Maßstäben um den hälftigen Betrag der jeweiligen Erhöhung des Grundgehaltes verringert. Jedem Hochschullehrer sind aber immer mindestens 50 % der bisher zustehenden Leistungsbezüge zu belassen. Funktionsleistungsbezüge von hauptamtlichen Hochschulleiterinnen und-leitern werden voll konsumiert. Die prozentuale Grenze für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (regelmäßig 40% des jeweiligen Grundgehalts) ändert sich nicht. Juniorprofessoren erhalten zukünftig (mit Wirkung ab 1. August 2015) in der ersten Beschäftigungsphase ihres Dienstverhältnisses gemäß 102b Abs. 1 S. 1 des Berliner Hochschulgesetzes eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 200,-. In der zweiten Beschäftigungsphase erhalten sie eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 460,-. 2. Wer ist von den Neuregelungen betroffen? 3

Alle Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W2 und W3 erhalten in Berlin nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Januar 2013 die oben genannten höheren Grundgehälter. Da das System der W-Besoldung grundsätzlich und strukturell unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von Leistungsbezügen zur Komplettierung der Grundgehälter verhandelt werden. Auch können nach wie vor besondere Leistungsbezüge beantragt werden. Leistungsbezüge, über die erstmals nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entschieden wird, unterliegen nicht der Konsumtion. Bei denjenigen W-Professorinnen und W-Professoren, denen am 1. Januar 2013 bereits monatliche Leistungsbezüge zustanden, werden bereits vorhandene Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge entsprechend den unter Ziffer 1 genannten Bedingungen vermindert. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die bis zum 20. April 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind. C-Professuren sind von allen hier aufgeführten Neuregelungen nicht betroffen. 3. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? a) Erhöhung der Grundgehälter Ob die Erhöhung der Grundgehaltssätze in Berlin vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicherzustellen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hessen vorgefundene W2- Grundbesoldung (damals 4.239,10 Euro) amtsangemessen ausgestaltet war. Der DHV wird aus prinzipiellen Erwägungen auch in Berlin einen Prozess führen, der zur Klärung dieser Rechtsfrage führen soll. Die Erfolgsaussichten dieses Prozesses, der sich u. a. gegen eine zu niedrige Erhöhung des Grundgehaltssatzes in W2 richtet, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. b) Konsumtion 4

Für rechtlich außerordentlich bedenklich hält der DHV demgegenüber die Konsumtion, also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der DHV in mehreren Prozessen in verschiedenen Bundesländern, u. a. in Berlin, einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile zwei verwaltungsgerichtliche Urteile (in Verfahren, die vom DHV nicht als Musterprozess unterstützt wurden) mit einem negativen Ergebnis vorliegen. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Es handelt sich zunächst um ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 711/14.TR. Das Verwaltungsgericht Trier sieht keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konsumtionsregelung in Rheinland-Pfalz. Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstoße weder gegen das Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums noch gegen die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie. Durch den in Rheinland-Pfalz anrechnungsfreien Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung von monatlich 90,- auf das erhöhte Grundgehalt habe der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Die Anrechnung in Rheinland-Pfalz sei im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer eher gering. Das Verwaltungsgericht Trier lässt dabei offen, ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten ebenfalls verhältnismäßig sein könnten, wie z.b. die Begrenzung der Anrechnung der Leistungsbezüge auf das Grundgehalt von max. 50 %. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 03.02.2015 (Aktenzeichen W 1 K 14.211) die Klage einer Universitätsprofessorin in Bayern abgelehnt, die sich gegen die im Zuge der Novellierung der bayerischen W-Besoldung vorgenommene, teilweise Konsumtion ihrer Hochschulleistungsbezüge gewendet hatte. Die Entscheidung lehnt sich in ihrer Begründung weitgehend an die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier an. Das Gericht betont dabei, dass die Fortgewährung einer Leistungszulage ebenso wenig einen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genieße wie Berufungsvereinbarungen über die Ausstattung von Lehrstühlen. Aufgrund eines weiten Gestaltungspielraumes des 5

Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung habe der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten blieben. Nach Auffassung des Gerichts dürfe der Gesetzgeber Leistungsbezüge vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Im Ergebnis hält das Gericht die bayerische Regelung zur Konsumtion von Leistungsbezügen, die vergleichbar der Berliner Regelung eine maximal 50-prozentige Kürzung bereits bezogener Leistungsbezüge vorsieht, deshalb für rechtmäßig. 4. Was sind Ihre Handlungsoptionen? a) Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes neu festgesetzt worden ist, können Sie hiergegen als nach W besoldeter Professor/besoldete Professorin im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch im Jahr 2015 einlegen und beantragen, Ihnen eine höhere Besoldung festzusetzen und zu gewähren. Je nach Einzelfall können Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig. Darüber hinaus können Sie Ihren Widerspruch damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend, um amtsangemessen zu sein. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels eines sog. Widerspruchsbescheides abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, innerhalb von vier Wochen Klage zu erheben, wenn Sie Ihre neu festgesetzte Besoldung nicht akzeptieren wollen. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der DHV bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Beachten Sie bitte des Weiteren, dass bei einem Ruhenlassen wegen der Unterschiedlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte (Länderspezifika, individuelle Besoldungshöhe 6

und -zusammensetzung W2/W3 u.v.a.m.) keineswegs ausgeschlossen ist, dass selbst ein obsiegendes Urteil in einem vom DHV angestrengten Musterprozess in einem anderen Bundesland keine Ausstrahlungswirkung auf Ihre persönliche Besoldung entfalten muss. Wenn Sie die Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie selbst den Klageweg, ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht, beschreiten. In gleicher Weise können Sie im Hinblick auf die nun festgesetzte Besoldung auch als Professor und Professorin vorgehen, wenn Sie bereits im Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 Widerspruch gegen Ihre Besoldung im Jahr 2012 nach der vor der jetzigen Reform geltenden Rechtslage eingelegt hatten. Sie müssten einen weiteren Widerspruch, nun gerichtet gegen die Besoldung nach der Novellierung des neuen Besoldungsgesetzes, einlegen und diesen wie soeben dargelegt begründen. An dem bereits in 2012 eingelegten Widerspruch können Sie entweder festhalten oder diesen gegenüber der Behörde zurücknehmen. Ein Festhalten an dem Widerspruch kommt dann in Betracht, wenn Sie sich etwaige Ansprüche auf eine amtsangemessene Besoldung auch für 2012 sichern wollen. Ob auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich ein Anspruch auf rückwirkende Anpassung der Besoldung besteht, ist eine offene Rechtsfrage. Sofern über den Widerspruch für das Jahr 2012 ablehnend entschieden würde, könnten Sie Ihr Begehren durch Klage beim Verwaltungsgericht weiter verfolgen. Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung in Berlin und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen wollen, bitten wir Sie angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst zu entscheiden. b) Abwarten 7

Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Besoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. 5. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Risiken nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 8