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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2297 7. Wahlperiode 11.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Ramadan an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Am 15. September 2017 ist durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein Schreiben mit dem Betreff Informationen zum Ramadan an die Schulleiter der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ergangen. Laut dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sollen Schulleiter frühzeitig bei der Gestaltung ihres Schulalltags zu Beginn des Schuljahres mit wesentlichen Informationen zum Thema Ramadan unterstützt werden. Das Schreiben ist über die Leiter der Staatlichen Schulämter und die Referatsgruppe 52 ergangen. Dem Anschreiben wurden die Anlagen Auszug aus der Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung M-V) vom 23. Dezember 1996 und Hinweise zum Fasten im Ramadan für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Mecklenburg-Vorpommern beigefügt. Der islamische Fastenmonat Ramadan fand vom 16. Mai bis zum 14. Juni 2018 statt. Das Zuckerfest fand im Anschluss vom 15. bis 17. Juni 2018 statt. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Juli 2018 beantwortet.

Drucksache 7/2297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 1. Welche Informationen zum Ramadan und zum Zuckerfest sind bisher an die Schulleiter und Lehrkräfte ergangen (bitte alle zur Verfügung stehenden Informationen in Bezug auf den Ramadan nach Datum und Sachverhalt aufschlüsseln)? Folgende Informationen zum Thema Ramadan haben die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter erhalten: 03.06.2016 Brief an die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter und die Referatsgruppe 52 für die beruflichen Schulen Im Brief heißt es unter anderem: [ ] am 6. Juni 2016 beginnt nach dem islamischen Mondkalender der Fastenmonat Ramadan. Den Höhepunkt des Ramadans bildet das Fastenbrechen vom 5. bis zum 7. Juli 2016. Während der Zeit des Fastens enthalten sich Erwachsene (ab der Pubertät) an jedem Tag von der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang körperlichen Genüssen wie dem Essen und dem Trinken. Nur während der Abend- und Nachtstunden darf gegessen und getrunken werden. Diese Umstellung kann zu körperlichen Beeinträchtigungen führen. Es wird darum gebeten, den Wunsch der Schülerin oder des Schülers, während des Ramadans zu fasten, zu respektieren. Sollte festgestellt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler körperlich an ihre oder seine Grenzen kommt, so kann das Fasten auch unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Es bietet sich an, im Zusammenhang mit der Fastenzeit während des Ramadans das Gespräch mit den muslimischen Eltern zu suchen. Vereinzelt liegen den Schulen Anfragen zur generellen Schulbefreiung muslimischer Schülerinnen und Schüler während des Ramadans vor. Hierzu gilt: [ ] Eine generelle Nichtteilnahme muslimischer Schülerinnen und Schülern am Unterricht wegen der Fastenzeit ist als Schulpflichtverletzung anzusehen. Eine präventive Beurlaubung durch Lehrkräfte oder Schulleitungen ist unzulässig. Dieser Brief wurde durch die Anlagen Auszug aus der Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) vom 23. Dezember 1996, eine Übersicht über islamische Feiertage in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 sowie Informationen zum Ramadan ergänzt. 15.09.2017 Brief an die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter und die Referatsgruppe 52 für die beruflichen Schulen Dieser Brief wurde zu Beginn des Schuljahres verschickt, um die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrkräfte frühzeitig bei der Gestaltung des Schulalltages im Zusammenhang mit dem Ramadan zu unterstützen. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2297 Im Brief heißt es unter anderem: [ ] in diesem Schuljahr beginnt am 16. Mai 2018 nach dem islamischen Mondkalender der Fastenmonat Ramadan. Er endet am 14. Juni 2018. Darauf folgt das Zuckerfest. Es wird gebeten, den Wunsch der Schülerin oder des Schülers, während des Ramadans zu fasten, zu respektieren. Sollte festgestellt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler körperlich an ihre oder seine Grenzen kommt, so kann das Fasten auch unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Es bietet sich an, im Zusammenhang mit der Fastenzeit während des Ramadans rechtzeitig das Gespräch mit den muslimischen Eltern oder den Sorgeberechtigten zu suchen. Vereinzelt liegen den Schulen Anfragen zur generellen Schulbefreiung muslimischer Schülerinnen und Schüler während des Ramadans vor. Hierzu gilt: [ ] Zur Wahrung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz) ist auch 8 Absatz 1 der Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) vom 23. Dezember 1996 zu berücksichtigen. Hier heißt es: Eine Schülerin/ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. [ ] Es wird erneut darauf hingewiesen, dass eine generelle Nichtteilnahme muslimischer Schülerinnen und Schüler am Unterricht wegen der Fastenzeit als Schulpflichtverletzung anzusehen ist. Eine präventive Beurlaubung durch Lehrkräfte oder Schulleitungen ist unzulässig. Dieser Brief wurde durch die Anlagen Auszug aus der Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) vom 23. Dezember 1996 sowie Informationen zum Ramadan ergänzt. 27.04.2018 arabische Übersetzung zu den Anlagen des Schreibens vom 15. September 2017 - Auszug aus der Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) vom 23. Dezember 1996 - Informationen zum Ramadan. 3

Drucksache 7/2297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2. Auf welche Veranlassung ist das Schreiben Informationen zum Ramadan vom 15. September 2017 verfasst worden? Welche Begründung liegt diesem Schreiben zugrunde? Bereits 2016 hatten Schulleitungen nach Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Unterrichtsbefreiung muslimischer Schülerinnen und Schüler während des Ramadans gefragt. 3. Wie wurde dieses Informationsschreiben von den Schulleitern und dem Lehrerkollegium aufgenommen? a) Welche Rückmeldungen hat es gegeben? b) Welche Konsequenzen drohen Schulleitern und Lehrern bei Nichteinhaltung der Informationen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur? Zu 3 und a) Die vorab aufgeführten Informationsschreiben an die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des Landes wurden durchweg positiv aufgenommen. Mit den Informationsschreiben, hier insbesondere der Verweis auf die Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) vom 23. Dezember 1996 sowie das Grundgesetz (Schreiben vom 15. September 2017) haben die Schulleitungen Rechtssicherheit hinsichtlich möglicher Anträge auf Unterrichtsbefreiung erhalten. Zu b) Es ist zu unterscheiden zwischen Hinweisen im Umgang mit muslimischen Schülerinnen und Schülern während des Ramadans und der Umsetzung der Schulpflichtverordnung bei Unterrichtsbefreiung. Während die Hinweise zum Ramadan als Empfehlung anzusehen sind, ist die Schulpflichtverordnung geltendes Recht und einzuhalten. 4. Wie viele muslimische Schüler wurden im Schuljahr 2017/2018 in Mecklenburg-Vorpommern beschult (bitte Anzahl der Schüler nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln und der Schulform zuordnen)? Es erfolgt prinzipiell keine Erfassung der Religionszugehörigkeit von Schülerinnen und Schülern. Somit liegen der Landesregierung hierzu keine Daten vor. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/2297 5. Wie viele generelle Schulbefreiungen muslimischer Schüler lagen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur während des Ramadans und Zuckerfestes vor (bitte Anzahl der Befreiungstage je Schüler nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln und der Schulform zuordnen)? a) Wie vielen Befreiungen wurde stattgegeben (bitte Anzahl der Schüler nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln und der Schulform zuordnen)? b) Bei wie vielen nicht stattgegebenen Befreiungen blieben Schüler dem Unterricht fern (bitte Anzahl der Schüler nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln und der Schulform zuordnen)? c) Wie viele muslimische Schüler wurden während des Ramadans und Zuckerfestes vom Sportunterricht befreit (bitte die Anzahl der Befreiungstage je Schüler nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln und der Schulform zuordnen)? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Wie viele Schüler mussten während des islamischen Fastenmonats infolge von Krankheitssymptomen, die auf das Fasten zurückzuführen sind, dem Unterricht fernbleiben (bitte Symptome benennen und nach Anzahl der Schüler, Alter und Geschlecht aufschlüsseln und der Schulform zuordnen)? Im Juni 2017 musste ein Schüler wegen Herz-Kreislauf-Problemen in Folge des Fastens im Zusammenhang mit dem Ramadan von einem Krankenwagen aus einer Regionalen Schule abgeholt und medizinisch betreut werden. Weitere Vorfälle wurden dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht angezeigt. 7. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern sich an die Gewohnheiten von Muslimen während des islamischen Fastenmonats Ramadan anpassen müssen? a) Wenn nicht, warum ist die Landesregierung nicht dieser Auffassung? b) Welche Beeinträchtigungen des Unterrichts sind nach Kenntnis des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur während des Ramadans eingetreten? c) Welche Einschränkungen für nichtmuslimische Schüler sind nach Kenntnis des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur aufgetreten? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. 5

Drucksache 7/2297 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode An den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen werden Artikel 4 des Grundgesetzes sowie 4 Absatz 1 des Schulgesetzes eingehalten. Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, nach denen es zu Beeinträchtigungen des Unterrichtes während des Ramadans kam und Einschränkungen für nichtmuslimische Schülerinnen und Schüler aufgrund des Ramadans aufgetreten sind. 6