(Reisekostenordnung ReisekostenO)



Ähnliche Dokumente
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Amtliche Bekanntmachungen

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW


Kirchliches Gesetz über die Umzugskosten (KUKG)

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Anlage ABl. 12/2015 Erzbistum Berlin. Reisekostenordnung

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

Verordnung über die Umzugskostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Umzugskostenverordnung UKV)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung zur Supervision in der Evangelisch-reformierten Kirche (Supervisionsordnung)

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

Leitfaden zur Reisekostenrechnung (Stand Oktober 2014)

Reisekostenrechnung Dienstreise Dienstgang

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

3.7. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

M e r k b l a t t. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen

Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei

Landesamt für Besoldung und Versorgung Infobrief 1/10 vom

Ausführungsbestimmungen zur Reisekostenordnung für Pastorale Dienste im Erzbistum Köln vom (RKO Pastorale Dienste)

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl S. A 60)


F o r s t l i c h e s A u s b i l d u n g s z e n t r u m M a t t e n h o f. Stand: 06/15

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Umzugskostenvergütung (Umzugskostenverordnung - UKV -) Vom 11. Mai 1999 (ABl S.

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

Vom 13. Dezember 2008 (ABl S. 5) Inhaltsübersicht

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Benutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgebührenordnung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

GOLFVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Benutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgebührenordnung)

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Änderungsbeschluss Reisekosten vom Bistums-KODA Speyer

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Beispiel überschießendes Kindergeld:

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016

Ausführungsbestimmungen zur Kraftfahrzeugverordnung

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Spesen- und Entschädigungsreglement

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Vertrag über eine Praxisphase

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

A) Allgemeine Bestimmungen

Vertrag. zur Übernahme einer Referententätigkeit. Zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v., vertreten durch den Vorstand,

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )

Darlehen der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKKW zu Fortbildungskosten für Erwachsenenbildung

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Verwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten

zur finanziellen Abwicklung von Freizeiten

Erster Schriftlicher Bericht

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

copyright by Harald Heintze 1

A) Allgemeine Bestimmungen

# Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte)

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) Erster Abschnitt Allgemeines

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

Richtlinien für den Lektorendienst in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Merkblatt Umzugskostenvergütung

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

1. Allgemeine Bestimmungen Arbeitszeit Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit Überstunden Überzeit...

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Die Gesellschaftsformen

Reisekosten TOPIX:8 Version TOPIX Business Software AG

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Inventarordnung. Vom 24. Januar 1984 (KABl.-EKiBB S. 62); geändert durch Beschluss vom 31. August 2001 (KABl.-EKiBB S. 151)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Richtlinien über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Gewährung von Kraftfahrzeugdarlehen

Transkript:

Reisekostenordnung ReisekostenO 258 Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (Reisekostenordnung ReisekostenO) Vom 27. Juni 2006 (KABl. S. 103); geändert durch Erste Änderung vom 9. Dezember 2008 (KABl. 2009 S.3); geändert durch Zweite Änderung vom 13. September 2011 (KABl. S. 154) I. Geltungsbereich 1. Die Bestimmungen des Reisekostenrechts gelten für alle Dienstreisen und Dienstfahrten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. 2. Für Dienstreisen und Dienstfahrten anderer beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Reisekostenvorschriften nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen Anwendung. 3. Mit Personen, die im kirchlichen Auftrag tätig werden oder Aufgaben im kirchlichen Dienst und Interesse wahrnehmen und für die keine besonderen reisekostenrechtlichen Vorschriften gelten, kann eine Vergütung von Reisekosten nach den Vorschriften des Reisekostenrechts ganz oder teilweise vereinbart werden. 4. 1Für Ehrenamtliche gelten die Reisekostenvorschriften, sofern dies vor Antritt der Dienstreise geregelt ist. 2Dabei ist eine Bestimmung über den Dienstort zu treffen. 5. Sofern Reisekostenvergütungsansprüche gegen Dritte bestehen, scheidet eine Kostenerstattung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts aus. II. Allgemeine Grundsätze 1Für Dienstfahrten sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. 2Die oder der Dienstreisende ist verpflichtet, unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit von Zeitaufwand und zu erwartender Kosten die jeweils wirtschaftlichste Beförderungsart zu wählen. 3Dabei hat sie oder er zu prüfen, inwieweit er Fahrpreisvergünstigungen, insbesondere durch frühzeitigen Kauf von Beförderungsausweisen, Boni, Miles & More und sonstige Kundenbindungsmaßnahmen, in Anspruch nehmen kann. 4Kraftfahrzeuge sollen eingesetzt werden, wenn sie insbesondere unter Berücksichtigung der eingesetzten Arbeitszeit 03.01.2012 EKBO 1

258 ReisekostenO Reisekostenordnung oder wenn die Benutzung aus besonderen Gründen (zum Beispiel körperliche Behinderung) die wirtschaftlichste Beförderungsart sind. III. Benutzung von Dienstwagen 1. 1Dienstwagen sind Kraftfahrzeuge, die in kirchlichem Eigentum stehen und der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen. 2Dienstwagen sind ebenfalls Kraftfahrzeuge, die dem Dienstherrn durch Vertrag zur vorübergehenden oder dauerhaften Nutzung überlassen sind und der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen. 2. 1Die Dienstwagen der Landeskirche unterstehen der Aufsicht des Konsistoriums. 2Dieses kann die Aufsicht für bestimmte Dienstwagen an nachgeordnete Dienststellen übertragen. 3Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sind für ihre Dienstwagen verantwortlich. 4Für die Dienstwagen im Kirchenkreis führt die Superintendentin oder der Superintendent die Aufsicht. 3. 1Ein Dienstwagen wird mit allem Zubehör jeweils einer Person in deren Verantwortung übergeben. 2Sie hat dies durch Unterschrift zu bestätigen. 4. 1Für jeden Dienstwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen. 2Das Fahrtenbuch ist bei Rückgabe des Dienstwagens oder spätestens zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres der zuständigen Abrechnungsstelle vorzulegen. 5. 1Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Dienststätte sind keine Dienstfahrten, sofern die Aufsicht führende Dienststelle dieses nicht gesondert genehmigt hat. 2Die Ausnahmegenehmigung im Kirchenkreis erteilt die Superintendentin oder der Superintendent. 3Die Erstattung erfolgt nach kostendeckend kalkulierten Kilometersätzen. 4Die Benutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken ist nicht gestattet. IV. Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen 1. Die dienstliche Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen 1.1 1Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken ist nur gestattet, wenn dies wirtschaftlich geboten und vor Antritt der Fahrt eine Genehmigung durch die Dienststellenleitung erteilt ist. 2Die Genehmigung einer Dienstreise schließt die Genehmigung der Benutzung eines Kraftfahrzeuges nicht ein. 3Die Dienststellenleitung kann eine generelle Genehmigung zur dienstlichen Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erteilen. 4Es ist ein Fahrtenbuch 2 03.01.2012 EKBO

Reisekostenordnung ReisekostenO 258 zu führen, das spätestens zum Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zur Abrechnung vorzulegen ist. 5Die Abrechnung erfolgt auf Einzelnachweis. 1.2 1Ausnahmsweise Pauschalierungen bei häufigen Fahrten am Dienstort können auf der Basis des Nachweises im Fahrtenbuch vorgenommen werden. 2Dazu sind die Fahrten eines Vierteljahres lückenlos vorzulegen. 1.3 Sofern die Genehmigung zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nicht aus besonderen Gründen, zum Beispiel körperliche Behinderung, Materialtransport, unverhältnismäßig hoher Zeitaufwand bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Wahrnehmung mehrerer dienstlicher Termine oder Kostenersparnis im Vergleich zu öffentlichen Verkehrsmitteln, erteilt ist, werden in der Regel die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels als Erstattung gezahlt. 2. Bestätigung der oder des Dienstreisenden (zu 2 Abs. 2 Reisekostenverordnung) 1Mit ihrer oder seiner Unterschrift unter dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu dienstlichen Zwecken hat die oder der Dienstreisende zu bestätigen, dass die im Antrag gemachten Angaben sachlich richtig sind, insbesondere dass die von ihm gewählte und beantragte Beförderungsart im Vergleich zu anderen Beförderungsarten, vor allem öffentlichen Verkehrsmitteln, und der gewählte Fahrtweg am wirtschaftlichsten sind. 2Die gemachten Angaben werden stichprobenartig geprüft, insbesondere die Angabe der dienstlich zurückgelegten Kilometer. 3Ergibt die Prüfung eine Differenz, haftet die oder der Dienstreisende für die Rückzahlung des überzahlten Betrages sowie für den aufgrund seiner fehlerhaften Angaben entstandenen Schaden. 4Mit ihrer oder seiner Unterschrift hat die oder der Dienstreisende zu versichern, dass das von ihr oder ihm genutzte Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist. 3. Wegstreckenentschädigung 3.1 1Es wird einheitlich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer für PKW, in Höhe von 15 Cent je Kilometer für Motorräder gezahlt. 2Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. 3Längere Wegstrecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. 3.2 Für die Mitnahme jeder oder jedes Dienstreisenden wird eine Entschädigung in Höhe von 2 Cent pro dienstlich zurückgelegtem Kilometer gewährt (Mitnahmeentschädigung). 4. Umfang der Abgeltung 1Durch Zahlung der Wegstreckenentschädigung sind alle von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter zu tragenden Lasten aus der dienstlichen Benutzung wie zum Beispiel Kraftstoff, Kraftfahrzeugsteuer, Abschreibung, Versicherung, Wa- 03.01.2012 EKBO 3

258 ReisekostenO Reisekostenordnung genpflege, Reparaturen, Garagenmiete abgegolten. 2Die Dienststelle haftet für Unfallschäden nur im Rahmen beamten- und dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Bestimmungen. 3Empfohlen wird der Abschluss einer Kasko-Versicherung. 5. Besondere Regelungen für die Evangelischen Schulen und den Evangelischen Religionsunterricht 5.1 1Die erste Schule, an der an einem Tag Unterricht erteilt wird, ist immer erste Dienststätte. 2Fahrtkosten zur ersten Dienststätte werden nicht erstattet. 5.2 1Bei Unterrichtstätigkeit an mehreren Schulen werden die Fahrtkosten erstattet, die an einem Tag von der ersten zur zweiten sowie von der zweiten zu gegebenenfalls weiteren Schulen entstehen. 2Die Fahrtkosten von der jeweilig zuletzt besuchten Schule zur Wohnung der oder des Dienstreisenden werden nicht erstattet. 5.3 1Die Regelungen der Nummern 5.1 und 5.2 finden auf Dienstreisen der Pfarrerinnen und Pfarrer keine Anwendung, die nach der Rechtsverordnung über unterrichtliche Pflichtstunden im Pfarrdienst vom 1. Juli 2005 (KABl. S. 109) Religionsunterricht erteilen. 2Für diese gelten die allgemeinen Regelungen der Reisekostenordnung. 3Mit der Übertragung der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht kann ausnahmsweise eine andere Regelung getroffen werden. 4Für Dienstreisen der Pfarrerinnen und Pfarrer, die überwiegend Religionsunterricht erteilen, finden die Regelungen der Nummern 5.1 und 5.2 entsprechende Anwendung. 5.4 Die Regelungen der Nummern 5.1 und 5.2 gelten im Bereich der Evangelischen Schulen bei der Betreuung von Schülern im Praktikum entsprechend. 6. Besondere Regelungen für den Gemeindekatechetischen Dienst 6.1 1Die erste Christenlehre- oder Kindergruppe an jedem Tag ist immer erste Dienststätte. 2Fahrtkosten zur ersten Dienststätte werden nicht erstattet. 6.2 1Bei Tätigkeiten an mehreren Orten werden die Fahrtkosten erstattet, die an einem Tag von dem ersten zum zweiten und vom zweiten zu gegebenenfalls weiteren Orten entstehen. 2Die Fahrtkosten von dem jeweiligen Ort zur Wohnung der oder des Dienstreisenden werden nicht erstattet. 3Für die Teilnahme an Fortund Weiterbildungsveranstaltungen, Vorbereitungsgruppen, Konventen und anderen dienstlichen Veranstaltungen können die Kirchenkreise eigene Regelungen für die Erstattung der Fahrtkosten treffen. 7. Besondere Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich auf mehrere Körperschaften oder Einrichtungen erstreckt 7.1 1Erstreckt sich die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund dienst- oder arbeitsrechtlicher Regelungen (insbesondere aufgrund eines Gestel- 4 03.01.2012 EKBO

Reisekostenordnung ReisekostenO 258 lungsvertrages) auf mehrere Körperschaften oder Gemeindeteile oder Einrichtungen, so ist, sofern dienst- oder arbeitsrechtlich nichts anderes geregelt ist, der erste am Tag angefahrene Ort die erste Dienststätte. 2Fahrtkosten zur ersten Dienststätte werden nicht erstattet. 3In die dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen (insbesondere in den Gestellungsvertrag) sind Bestimmungen über die Erstattung der Fahrtkosten aufzunehmen. 7.2 1Werden an einem Tag mehrere Dienststätten angefahren, so werden die Fahrtkosten zwischen der ersten und den weiteren Dienststätten vom Anstellungsträger gezahlt. 2Die anteilige Aufteilung der Fahrtkosten regeln die beteiligten Kirchengemeinden oder Kirchenkreise untereinander. 3Die Fahrtkosten von der letzten Dienststätte zur Wohnung der oder des Dienstreisenden werden nicht erstattet. V. Benutzung von Fahrrädern 1Bei dienstlicher Benutzung eines Fahrrades mindestens vier Mal innerhalb eines Monats wird als Wegstreckentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt. 2Das Vorhandensein der Voraussetzung ist monatlich nachträglich anzuzeigen. 3Werden im Einzelfall höhere Kosten nachgewiesen, werden diese erstattet. VI. Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel Bei der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel für dienstliche Fahrten gelten die nachstehenden Vorschriften: 1. 1Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den jeweils geltenden Tarifen der Beförderungsunternehmen. 2Fahrten innerhalb des Berliner Tarifgebiets ABC gelten als Dienstfahrten. 3Die Benutzung eines Taxis muss wirtschaftlich gerechtfertigt sein. 2. Die für die Dienstreise anfallenden Kosten hat die oder der Dienstreisende zu verauslagen, es sei denn, dass Beförderungsausweise durch die Dienststelle zentral beschafft und der oder dem Dienstreisenden zur Verfügung gestellt werden. 3. 1Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht, wenn die Fahrtkosten anderweitig abgegolten wurden oder wenn Freifahrtberechtigung besteht. 2Es werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. 4. 1Bei Nutzung einer privaten Umweltkarte oder Zeitkarte für dienstliche Zwecke können auf Antrag bis zu 50 von Hundert der Kosten übernommen werden. 2Der Nachweis über die dienstliche Nutzung, insbesondere die Anzahl der dienstlichen Fahrten, ist 03.01.2012 EKBO 5

258 ReisekostenO Reisekostenordnung zum Ende jedes Kalenderjahres unter Vorlage detaillierter Aufzeichnungen zu erbringen. 3Dabei ist der Nachweis soweit zu erbringen, als Kosten auch tatsächlich erstattet werden. 5. Für die Kostenerstattung einer BahnCard gilt: Voraussetzung für die Erstattung der Kosten einer BahnCard 2. Klasse ist die Durchführung einer Kostenvergleichsrechnung und die Errechnung einer Kostenersparnis für den Dienstherrn, wobei Dienstreisen für andere kirchliche Körperschaften und Einrichtungen angerechnet werden können. 5.1 1Auf Antrag kann der oder dem Dienstreisenden eine Zusage zur Erstattung der Kosten der BahnCard bei einem dienstlichen Interesse an der Anschaffung einer BahnCard erteilt werden. 2Die Zusage der Erstattung der Kosten der BahnCard mit der ersten durchgeführten dienstlichen Bahnfahrt erfolgt durch die Reisekostenstelle. 3Voraussetzung ist eine von der oder dem fachlich Vorgesetzten und dem Dienstreisenden unterzeichnete Aufstellung über die voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten anfallenden dienstlichen Bahnfahrten. 4Die Reisekostenstelle stellt dann eine Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten mit und ohne BahnCard an. 5Ergibt die Berechnung eine Kostenersparnis für den Dienstherrn bei der Anschaffung der BahnCard, kann die Reisekostenstelle, nach Maßgabe der Haushaltsmittel, die Erstattungszusage erteilen. 6Bei der Aufstellung der voraussichtlich anfallenden dienstlichen Bahnfahrten können die in den vergangenen Monaten durchgeführten Dienstreisen zum Vergleich herangezogen werden. 5.2 1Für BahnCards, die aus überwiegend privatem Interesse erworben wurden, kann der oder dem Dienstreisenden bei dem dienstlichen Einsatz der BahnCard die entstandene Ersparnis aus der Reduzierung des Fahrpreises auf Antrag auf die Kosten der BahnCard erstattet werden. 2Voraussetzung ist auch hier die Durchführung einer Kostenvergleichsrechnung für den Geltungszeitraum der Bahn- Card. 3Ergibt die Berechnung, dass die Nutzung der BahnCard nicht wirtschaftlicher ist, kann keine Kostenerstattung, auch keine anteilige, vorgenommen werden. 4Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine anteilige Erstattung mehrmals möglich, allerdings nur insgesamt bis zur Höhe der Anschaffungskosten der BahnCard. 6. 1Die Abrechnung der Dienstreise ist unter Vorlage des Dienstreiseantrages und aller Originalbelege der Abrechnungsstelle spätestens sechs Monate nach Beendigung der Dienstreise auf dem dafür vorgesehenen Formular vorzulegen. 2Die für die Abrechnung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle ist berechtigt, sich die verauslagten Reisekosten im Einzelnen erläutern und begründen zu lassen. 3Erspart die oder der Dienstreisende durch die frühzeitige Buchung Reisekosten, kann sie oder er die ver- 6 03.01.2012 EKBO

Reisekostenordnung ReisekostenO 258 auslagten Reisekosten vor Antritt der Dienstreise abrechnen. 4Vorschüsse werden nach Maßgabe des Haushaltsrechts gewährt. VII. Schlussbestimmungen 1Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 1997 (KABl.- EKiBB S. 127, zuletzt geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 30. September 2003, KABl.-EKiBB S. 186) und die Verwaltungsvorschriften zur Reisekostenordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 17. November 2001 (ABl.- EKsOL 2/2001 S. 6) außer Kraft. 03.01.2012 EKBO 7

258 ReisekostenO Reisekostenordnung 8 03.01.2012 EKBO