FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG (in der Fassung der V. Änderungssatzung vom )

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Transkript:

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG (in der Fassung der V. Änderungssatzung vom 19.02.2014) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2008 diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Friedhofsgebührenordnung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der B e- kanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338). I. Gebührenpflicht 1 GEBÜHRENERHEBUNG Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg vom 10. Dezember 2008 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 GEBÜHRENSCHULDNER (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a. Die Antragstellerin oder der Antragsteller b. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungesgesetz (FGB) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtugn oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. Fassung vom 01.03.2014

Seite 2 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg d. Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 ENTSTEHUNG DER GEBÜHRENSCHULD, FÄLLIGKEIT (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 RECHTSBEHELFE / ZWANGSMITTEL (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER TRAUERHALLEN (1) Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben: a. Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen einschließlich der Kühlzellen 75,90 Für jeden weiteren Tag 19,00 b. Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 3 Tagen 12,65 Für jeden weiteren Tag 6,35 c. Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung, je Trauerfeier 63,25 6 BESTATTUNGSGEBÜHREN (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: a. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1. in einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte 657,80 2. in einer Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung 657,80 bb) jede weitere Bestattung 784,30 b. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 290,95

Seite 3 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung a. in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 379,50 b. in einer Grabstätte für Erdbestattung 379,50 c. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 379,50 (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 379,50 (4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden zusätzlich zu den in 5 und 6 genannten Gebühren folgende Zuschläge erhoben: a. Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung, je Trauerfeier 37,95 b. Urnenbeisetzungen ( 6 Abs. 2 und 3) 37,95 c. Erdbeisetzungen ( 6 Abs. 1) 126,50 (5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von 46,80. 7 UMBETTUNGSGEBÜHREN UND AUSGRABUNGEN Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Neuberg: (1) Für Ausgrabungen von Leichen bei einer Liegedauer von a. 1 5 Jahren - für Ausgrabungen 569,25 b. 6 10 Jahren - für Ausgrabungen 468,05 c. 11 20 Jahren - für Ausgrabungen 284,65 d. über 20 Jahren - für Ausgrabungen 189,75 In diesen Gebühren sind Sicherungsarbeiten an Nachbargräbern nicht enthalten. Diese sind gesondert je nach Lage und Aufwand zu berechnen. (2) Handelt es sich um Leichen von Kindern unter 5 Jahren, so beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Sätze. (3) Für die Ausgrabung einer Urne 46,80 Für die Wiederbeisetzung einer Urne 46,80 (4) Notwendige Umsargungen, der Transport auf einen anderen Friedhof, das Versenden von Urnen sind von einem Beerdigungsinstitut durchzuführen. Die entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Seite 4 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg 8 ERWERB DES NUTZUNGSRECHTS AN EINER REIHENGRABSTÄTTE (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (Ruhefrist 25 Jahre) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 126,50 b. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 253,00 c. Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 275,00 9 ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN WAHLGRABSTÄTTEN UND URNENWAHLGRABSTÄTTEN (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Für eine Grabstelle 695,75 b. Für jede weitere Grabstelle je 695,75 (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden je Grabstelle erhoben 330,00 (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte bis zu maximal 20 Jahren ( 21 Abs. 1 und Abs. 2 und 24 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a. bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 34,78 b. bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 16,50 (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend 10 ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN WEITEREN GRABARTEN (1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen, je Urne 330,00 b. Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 37,95 (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für die seitens der Gemeinde ausgeführten Grabeinfassungen bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden zusätzlich zu den Gebühren nach 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 folgende Gebühren erhoben: a. Für eine Reihengrabstätte ( 8) 379,50

Seite 5 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg b. Bei Wahlgrabstätten ( 9) 1. für eine einstellige Grabstätte 379,50 2. für eine zweistellige Grabstätte 569,25 11 GEBÜHREN FÜR GRABRÄUMUNG (1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ( 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen a. In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften aa. bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 253,00 ab. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 569,25 b. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ba. bei Reihengrabstätten, einstelligen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 126,50 bb. bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 253,00 (2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. Die Auftraggeber haben bei Auftragserteilung schriftlich die Kostenübernahme zu erklären. 11a PFLEGEKOSTEN FÜR RASENGRÄBER (1) Für die Pflege einer Rasengrabstätte wird für die Dauer der Ruhefrist eine Gebühr in Höhe von 22,00 pro Jahr erhoben. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist mit der Anmeldung des Bestattungsfalles im Voraus zu entrichten. 12 BEWIRTSCHAFTUNGSKOSTEN (1) Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen wie z. B. Wasserentnahme, Grünmüllentsorgung und Abraumbeseitigung, wird pro Grabstelle für Erdbestattungen für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist eine Gebühr von 6,35 pro Jahr erhoben. (2) Für Urnenwahlgrabstätten und Kindergräber beträgt die Gebühr pro Jahr 3,80. (3) Die Bewirtschaftungskosten sind im Voraus zu entrichten und zwar bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Bestattungsfalles und bei Wahlgrabstätten zum Zeitpunkt der Verleihung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes. 13 VERWALTUNGSGEBÜHREN (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Seite 6 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg 1. Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung) a. bei einer einmaligen Zulassung 16,50 b. für die Dauer von 1 Jahr 33,00 c. für die Dauer von 5 Jahren 55,00 2. Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen ( 30 der Friedhofsordnung) 55,00 3. Für die Prüfung und Zustimmung zu einem Antrag auf vorzeitige Grabräumung ( 32 Abs. 1 der Friedhofsordnung), der Räumungsko n- trolle sowie der künftigen Pflege- und Bewirtschaftungsaufwendungen 63,25 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des jeweiligen Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b. wer die Kosten durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 14 INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN Die Friedhofsgebührenordnung ist in dieser Fassung am 1. März 2014 in Kraft getreten. 63543 Neuberg, den 10.12.2009 Der Gemeindevorstand Schröder Bürgermeisterin