Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg
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- Marta Rosenberg
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1 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg Aufgrund der 5 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I. S.757), der 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I S.54) und des 39 der Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg vom hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom für die Friedhöfe der Stadt Ortenberg folgende beschlossen: Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Ortenberg vom sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: (a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. (b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflegeoder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. (c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.s.v. 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. (d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Seite 1 von 7
2 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Erhalt des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Trauerhalle (1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 50,00 b) Für die Nutzung der Trauerhalle bei Trauerfeiern 50,00 6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reihengrabstätte 550,00 2) in einer Wahlgrabstätte 600,00 3) in einem Feld für anonyme Erdbestattungen 550,00 4) in einem Feld für Rasengräber 550,00 b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1) in einer Reihengrabstätte 320,00 2) in einem Rasengrab 320,00 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Seite 2 von 7
3 (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung: a) in einer Urnenreihengrabstätte 250,00 b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 250,00 c) mit Einsatz einer Granitwanne (bei Erstaushub) 320,00 d) in einer Grabstätte für Erdbestattungen 250,00 e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 250,00 f) in einer Reihen-Baumgrabstätte 250,00 g) in einer Wahl-Baumgrabstätte 250,00 (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne durch die Stadt Ortenberg von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühr erhoben: 150,00 (4) Für Bestattungen an einem Samstag wird zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 300,00 berechnet. 7 Umbettungsgebühren Die Umbettung einer Leiche oder einer Aschenurne darf nur von einem Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind in voller Höhe durch die Auftraggeber zu erstatten. 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren sowie die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 240,00 b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 480,00 (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 280,00 (nur biologisch abbaubare Urnen) Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Seite 3 von 7
4 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Für eine 2-stellige Wahlgrabstätte 1.500,00 (2) Für eine 3-stellige Wahlgrabstätte 2.000,00 (3) Für eine Urnenwahlgrabstätte 600,00 für bis zu 4 Urnen (4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte ( 22 Abs. 1 und Abs. 3 und 26, 27 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) bei 2-er Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 60,00 b) bei 3-er-Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 80,00 c) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 24,00 (5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Für eine Urnenkammer für die Dauer von 20 Jahren zur Aufnahme von 2 Urnen 1.500,00 a) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden je Jahr der Verlängerung 75,00 erhoben ( 28 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung). b) Für eine Ersatzplatte 110,00 (2) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen für die Dauer von 20 Jahren 224,00 a) Grabplatte in den Maßen 20 x 20 cm 60,00 b) einmalige Pflege- und Unterhaltungsgebühr für die Dauer der Laufzeit 800,00 (3) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Erdbestattungen für die Dauer von 20 Jahren 384,00 a) Grabplatte in den Maßen 20 x 20 cm 60,00 b) einmalige Pflege- und Unterhaltungsgebühr für die Dauer der Laufzeit 1.200,00 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Seite 4 von 7
5 (4) Für eine Beisetzungsstelle in einem Baumgrabfeld für biologisch abbaubare Urnen für die Dauer von 25 Jahren - als Einzelgrabstätte 280,00 - als Familiengrabstätte (für 2 Urnen) 450,00 a) einmalige Pflege- und Unterhaltungsgebühr für die Dauer der Laufzeit 1.000,00 b) Gebühr für Grabplatte, 30 x 30 cm 60,00 (5) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für Rasengräber für die Dauer von 25 Jahren 480,00 a) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die eventuelle Neuverlegung von Namensplatten wird eine einmalige Gebühr für die gesamte Laufzeit in Höhe von 1.500,00 erhoben. b) Gebühr für Grabplatte, 40 x 30 cm 70,00 11 Gebühren für Grabräumung (1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ( 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen 1) bei Reihengrabstätten 300,00 2) bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 240,00 3) bei Wahlgrabstätten 680,00 4) bei 3-er-Wahlgrabstätten 960,00 5) bei Kindergräbern 180,00 b) Für die Räumung einer Urnennische 50,00 c) Für die Entfernung der Grabplatte einer Baumgrabstätte und das Einsäen der Fläche 50,00 d) Für die Entfernung der Grabplatte eines Rasengrabes und das Einsäen der Fläche 50,00 e) Für die Entfernung der Grabplatte eines anonymen Urnen-, bzw. Rasengrabes und das Einsäen der Fläche 50,00 f) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. Das gleiche gilt bei weiteren Belegungen in einem Wahlgrab, sofern die erste(n) Beisetzung(en) vor dem war(en). (2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem angekauft wurde ( 40 Abs. 3 der Friedhofsordnung) und voll belegt ist, werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte Gebühren nach Aufwand erhoben. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Seite 5 von 7
6 12 Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Ortenberg folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung) 1) einmalig 6,00 2) für die Dauer von 1 Jahr 30,00 3) für die Dauer von 5 Jahren 150,00 b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen ( 35 der Friedhofsordnung) 20,00 c) Für die Ausstellung einer Graburkunde bei Wahlgrabstätten, bzw. Urnenwahlgrabstätten - bei der 1. Belegung 10,00 - bei jeder weiteren Belegung 5,00 d) Für die Prüfung und Genehmigung zur Umbettung einer Leiche oder Aschenurne 20,00 e) Beisetzungserlaubnis 1,50 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Ortenberg veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine von der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat. c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Seite 6 von 7
7 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in der Fassung vom außer Kraft. Ortenberg, Pfeiffer-Pantring Bürgermeisterin Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Seite 7 von 7
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2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung für die Stadt Oestrich-Winkel Rechtsgrundlagen 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
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G E B Ü H R E N O R D N U N G ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. Gebührenpflicht 1 - Gebührenerhebung 2 - Gebührenschuldner 3 - Entstehung der Gebührenschuld,
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1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3
Übersicht Seite I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 2 Gebührenschuldner 2 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3 II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
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BEKANNTMACHUNG-NR.: 44/2008 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glauburg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
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G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R S T A D T R O D G A U
6 0 2, Seite 1 von 8, Stand: 01.07.2012 G E B Ü H R E N S A T Z U N G Z U R F R I E D H O F S S A T Z U N G D E R S T A D T R O D G A U Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d.
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DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT 731-00-10 Aufgrund der 5, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
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Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
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Inhaltverzeichnis zur Gebührenordnung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel II. Gebühren 5 Benutzung der Leichenhalle,
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Steinau an der Straße Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Runkel (Friedhofsgebührensatzung)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Runkel (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim Aufgrund der 5 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt
hier abgedruckt in der Neufassung vom
7.4 1 Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim (Bergstraße) hier abgedruckt in der Neufassung vom 05.12.2013 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
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ORTSRECHT DER STADT KORBACH 67 60 02 / Seite 1 Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach vom 01.10.2013, in
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