Empfehlung zu den geplanten Wassergebühren

Ähnliche Dokumente
Rechtliches. Gemeinde Birmenstorf Gemeinderat Badenerstrasse Birmenstorf. Selbstdeklaration - Empfehlung zu den geplanten Abwassergebühren

Empfehlung des Preisüberwachers zu den Wasser- und Abwassergebühren der Gemeinde Langnau

15. DEZ AVM BauA. Empfehlung zu den Abwassergebühren nach Vorprüfung falsches Datum

Stadt Luzern Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit Hirschengraben 17a 6002 Luzern. Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Empfehlung zur Gebührenanpassung der Wasserversorgung Fischenthal

Empfehlung des Preisüberwachers zur Erhöhung der Wassertarife der WWZ Netze AG

Empfehlung des Preisüberwachers zu den Wassergebühren der industriellen Betriebe Kloten (IBK)

VTG. Rolle des Preisüberwachers bei kommunalen Preisfestsetzungen - auf dem Weg zum win-win. Stadt- und Gemeindepräsident/-innen Tagung in Hagenwil

An den Stadtrat der Stadt Zürich Unser Zeichen: OM 162/05

Empfehlung des Preisüberwachers zu den Wassertarifen der Energie Wasser Bern

Preisüberwachung PUE. Informationen für Gemeinden und Kantone zur Anhörungspflicht gemäss Art. 14 PüG

Selbstdeklaration Gebührenerhöhungen

Staatskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus

vom 20. Dezember 1985 (Stand am 13. Juni 2006)

Newsletter. Nr. 4/17. Datum INHALTSÜBERSICHT 1. MELDUNGEN 2. VERANSTALTUNGEN / HINWEISE

Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Bereichen Wasser und Abwasser

Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Bereichen Wasser und Abwasser

Zweite Zusatzvereinbarung zur einvernehmlichen Regelung vom 4. August 2014 gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR )

Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife

Der schweizerische Trinkwassermarkt: Kosten und Preise. Aktualisierung der Hauptergebnisse der Umfrage von 1997 / 1998

Regierungsrat Kanton Thurgau Regierungsgebäude Postfach 8510 Frauenfeld

zur Genehmigung der Tarifverträge 2012 und 2013 für die spitalmedizinische Versorgung in der allgemeinen Abteilung des freiburger spitals

Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 11. August 2017

Beschluss vom 4. November 2008 betreffend den Gemeinsamen Tarif HV (GT HV)

Einvernehmliche Regelung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Einvernehmliche Regelung

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg)

Zusatzvereinbarung zur Einvernehmlichen Regelung vom Oktober 2014

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2014

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

p. Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für

Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald. Qualität hat Tradition. Tarife 2011

Fachempfehlung 12. Empfehlung. Fachempfehlung 12. Anlagegüter und Anlagenbuchhaltung

Abgabenstruktur Wasserversorgung Anhang 2

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Checkliste. Bemessungsgrundlagen für die Abwassergebühren gemäss KGV. Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

Abgabenstruktur Abwasserentsorgung Anhang 2

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2013

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung

Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009

Botschaft an den Grossen Gemeinderat für die 4. Sitzung vom 29. Juni 2017 Traktanden Nr. 37 Registratur Nr Axioma Nr.

EINWOHNERGEMEINDE HEIMBERG

Nr. 12: Anlagegüter/Anlagenbuchhaltung. Empfehlung. Erläuterungen. Harmonisierte Rechnungslegung

über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB)

Einschreiben BKW Energie AG Herr Karl Zgraggen Generalsekretariat Viktoriaplatz Bern 25. Intern

Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision der Verordnung über die Erhebung von Anschlussgebühren

Die Bescheinigung ist unverändert vor Ende Juli dem AGR zuzustellen (Art. 126a Abs. 3 GV BSG ).

Investitionsbeiträge

Beschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA)

Richtlinien zur Anwendung der offiziellen Zeichen für Schweizer Berg- und Alpprodukte

Beschluss vom 23. Oktober 2006 betreffend den Tarif A (SUISA)

GEMEINDE BESENBÜREN WASSERVERSORGUNG --- TARIFE

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister FVSA Az VA vom Rat

Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung

Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates (FGPK)

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

Einwohnergemeinde 3076 Worb. Jahresrechnung 2016

Weisungen über das Erfassen von Daten zu Strassenverkehrsunfällen im Strassenverkehrs unfall-register gemäss Unfallaufnahmeprotokoll (UAP)

Einwohnergemeinde Spiringen

[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern

Einleitende Bemerkungen zur Jahresrechnung 2013

Bellikon. Ortsbürgergemeindeversammlung. Einladung. Bellikon. Gemeinde. Freitag, 10. Juni 2016, 20 Uhr, Waldhütte Bellikon.

Gemeinde Beringen. Reglement über die Wassergebühren

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen

Beschluss vom 14. Oktober 2002 betreffend den Gemeinsamen Tarif 6 (GT 6)

Handbuch betreffend die Spezialitätenliste (SL) vom 1. September 2011 (Stand 1. März 2013)

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Beschluss vom 11. September 2007 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4b (GT 4b)

Konzession für ein Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug: Neuregelung Vereinsbeitrag und Beitrag an Seefest

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

GEMEINDE ERDMANNHAUSEN

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Tarifordnung der Wasserversorgung

Verfügung. Einschreiben mit Rückschein. Radio Emme AG, Dorfstrasse 29, 3550 Langnau

Steuerstatistik 2015 AUF EINEN BLICK. Juli Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG

Vorbericht zum Budget 2017

- Vertrag vom 24. Dezember 2012 zwischen verschiedenen Krankenverslcherern,

Drei Prozent der Schweizer Gesamtbevölkerung beanspruchen Leistungen von Spitex-Organisationen

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Überführung von RFs, Segelflugschulen und Ballonfahrschulen zu EASA Approved Training Organisations (ATOs)

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder


Verordnung über die Abwassergebühr

Transkript:

Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisuberwachung PUE CH-3003 Bern, PUE, LuQ An den Gemeinderat der Gemeinde Elfingen Gemeindehaus Bözen Hauptstrasse 7 5076 Bözen Ihr Zeichen: Unser Zeichen: OM 461/18 331-1 Kontakt: G. Lüdi Bern, 25. September 2018 Empfehlung zu den geplanten Wassergebühren Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Damen Gemeinderatinnen Mit Ihrem Schreiben vom 29. August 2018 haben Sie uns die Unterlagen betreffend Anpassung der Wassergebühren zur Überprüfung eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen: Preisüberwachung PUE Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 5846221 O1,Fax+41 584622108 greta.luedi@pue.admin.ch www.preisueberwacher.admin.ch

Einleitung Die Anpassung Die Gemeinde Elfingen sieht vor, die Gebühren für die Wasserversorgung per 1.1.2019 wie folgt anzu passen: Wiederkehrende Gebühren bis 31.12.2018 ab 1.1.2019 Mengenpreis pro m3: Fr. 1.50 Fr. 2.20 Grundgebühr aufgrund der Grösse des Wasserzählers: 20mm Fr. 95.- Fr. 95.- 25mm Fr. 133.- Fr. 133.- 32mm Fr. 190.- Fr. 190.- 4Omm Fr. 380.- Fr. 380.- 5Omm Fr. 580.- Fr. 580.- 2/6

Nachstehend werden die Wassertarife in Elfingen im Vergleich mit Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern1 mit den aktuellen, geplanten und empfohlenen Abwassertarifen dargestellt. Durchschnittlicher Wasserpreis Elfingen mit aktuellem, geplantem und empfohlenem Wassertarif 8.00 7.00 6.00 5.00 4.00 3.00 A Maximum Median t( Minimum Geplanter WasserTanf o Aktueller WasserTarif Empfohlener WasserTarif 2.00 X Mittelwert 65. Perzentil 1.00 0.00 HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus2 HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus 1 Eine Studie im Jahr 2015 hat gezeigt, dass kleinere Gemeinden im Durchschnitt nicht höhere Gebühren ausweisen als grosse (vgl. Newsletter 4/15, www.preisueberwacher.admin.ch). 2 Vgl. Pdf Modeilhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 3/6

0 Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PUG). Die Gemeinde Elfingen verfügt in ihrem Ver- und Entsorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserver- und der Abwasserentsorgung. Damit ist Art. 2 PüG erfüllt und die Unterstel lung unter das Preisüberwachungsgesetz gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsab rede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen miss bräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Damit verfügt die Preisüberwachung im Falle Wasser- und Abwassergebühren der Gemeinde Elfingen über ein Empfehlungsrecht. Preisanalyse Eingereichte Unterlagen Mit E-Mail vom 3. September wurden uns alle zur Vorprüfung notwendigen Unterlagen eingereicht. 1. Kostenabgrenzung und anrechenbare Kosten Am heikelsten in Bezug auf die periodengerechte Kostenzutellung sind die Abschreibungen. Werden die aktivierten Leitungen und Anlagen linear über die von der Branche vorgeschlagenen Nutzungsdau ern3 auf den historischen Anschaffungswerten abgeschrieben, ist diese Forderung in der Regel erfüllt.4 Wichtig in Bezug auf die Kostenabgrenzung ist auch, dass alle Investitionen, auch Ersatzinvestitionen, aktiviert werden, insbesondere auch der Leitungsersatz und die Projektierungskosten. Ohne wesentliche Änderungen im Betrieb geht der Preisübe wacher von den durchschnittlichen (berei nigten) jährlichen Betriebskosten der letzten drei Jahre aus, zu denen maximal die durchschnittliche Teuerung der letzten 5 Jahre (momentan ca. 0.5%) addiert wird. Erhöhungen der Kosten, die über die Teuerung hinausgehen, müssen sachlich begründet und notwendig sein. Der Anteil Unterhalt Tiefbauten am Gesamtaufwand betrug im Jahr 2017 48%. Dieser Prozentsatz ist 3-mal so hoch als der Anteil Abschreibungen am Gesamtaufwand. Der hohe Anteil lässt vermuten, dass Ersatzinvestitionen wie z.b. Leitungsersatz und Projektierungskosten nicht aktiviert wurden. Mit der Ein führung von HRM2 werden zum Teil zu hohe Aktivierungsgrenzen angewandt. Damit die periodenge rechte Abgrenzung der Kosten gewahrt bleibt, sollten die jährlich in die laufende Rechnung verbuchten Investitionen weniger als 10% des gesamten Betriebsaufwandes entsprechen. Andernfalls sollte die Aktivierungspraxis geändert werden. 3http://www.fgk.be.ch/igk/de/indexlgemeinden/gemeinden/gemeindefinanzen/Droiekt hrm2/praxishilfen.assetref/dam/documents/jgkiagr/de/gemeinden/finanzen/projekthrm2/igk agr gemeinden gemeindefinanzen hrm2 abschrei bungstabelle beisniel de.xlsx Bei Abschreibungsdauern unter der Nutzungsdauer entsteht ein Vorfinanzierungseffekt, der bei der Beurteilung vom Preis überwacher ebenfalls berücksichtigt wird. 4/6

0 Der Preisüberwacher empfiehlt der Gemeinde den Unterhaltsaufwand der letzten Jahre zu analysieren und die Höhe der Investitionen in der laufenden Rechnung zu ermitteln. So kann der definitive Erhö hungsbedarf bestimmt werden. 2. Ausmass der Erhöhung Bei Gebührenerhöhungen sind willkürliche Veränderungen zu vermeiden. Konkret ist eine überpropor tional starke Veränderung für einzelne Benutzergruppen zu vermeiden. Wesentliche Veränderungen für eine einzelne Benutzergruppe wären nur möglich, wenn eine derartige Veränderung kostenseitig be gründet wäre. Auch Gebühren für Grossverbraucher müssen ihrem Anteil an den langfristigen Grenz kosten entsprechen und dürfen ebenfalls nicht überproportional erhöht werden. Führt die Gebührenanpassung zu einer Erhöhung der wiederkehrenden Gebühren um mehr als 30%, sollte eine Etappierung geprüft werden. Die geplante Erhöhung hat für die Modellhaushalte des Preisüberwachers Kostensteigerungen zwi schen 35 und 44 Prozent zur Folge. Eine Etappierung der Gebührenerhöhung ist daher angezeigt. Mit den bisherigen Gebühren konnten in den letzten drei Jahren die Kosten der laufenden Rechnung nicht mehr gedeckt werden. Der durchschnittliche Aufwandüberschuss belief sich auf rund 52000 Franken. Der Aufwand für den Unterhalt von Tiefbauten sollte durch die Aktivierung der Ersatzinvestitionen (vgl. Punkt 1) deutlich reduziert werden. Damit dürfte in einem ersten Schritt eine geringere Gebührenerhö hung zur Deckung des jährlichen Aufwands genügen. 3. Gebührenmodell Ein grosser Teil der Kosten der Wassetversorgun gen fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollte bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindesten 50% der Einnahmen über verbrauchsun abhängige Gebühren generiert werden. Gemäss dem Preisvergleich des Preisüberwachers weisen die Modelhaushalte5 mit den aktuellen Ge bühren einen Grundgebührenanteil von rund 7% für einen 1-Personen-Haushalt und rund 23% für ein Einfamilienhaus. Mit der geplanten Anpassung senkt sich der Anteil an Grundgebühren um weitere Pro zente. Daher wird empfohlen, bei einer weiteren Etappe die Verbrauchergebühr nicht weiter anzuheben, sondern die Grundgebühr zu erhöhen. Dabei wäre es zweckmässig zusätzlich zur Gebühr pro Zähler eine kleine Gebühr pro Wohnung zu erheben. Vgl. PUf Modelihaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 5/6

0 Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde Elfingen: Die Gebühren erhöhung zu etappieren und in einem ersten Schritt auf 30 Prozent zu be schränken, das heisst die Wasserverbrauchsgebühr auf maximal 2 Franken festzulegen. Die Ersatzinvestitionen so zu aktivieren, dass die jährlich in die laufende Rechnung ver buchten Investitionen weniger als 70% des gesamten Betriebsaufwandes betragen. Bei einer weiteren Etappe, anstelle der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr zu erhöhen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren ab weichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde den Entscheid gefällt hat, werden wir diese Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Frundliche G üsse 3aMe-N Preisüberwacher 6/6