Abfälle von Sand und Ton Boden und Steine, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen

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Transkript:

VORBEMERKUNGEN Zur Verfüllung des "Altsees" im Kiessabbau der Dyckerhoff Kieswerk Trebur GmbH & Co. KG (auf die sich im nachfolgenden die Formulierungen uns/wir etc. bezieht) in Trebur-Geinsheim sind ausschließlich gewachsene, unbelastete und organoleptisch unauffällige Bodenmaterialien mit folgenden Abfallschlüsseln nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zulässig: Abfallbezeichnung AVV-Schlüssel Abraum aus dem Abbau von nichtmetallischen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch, mit Ausnahme denjenigen,die unter 01 04 07 fallen 01 04 08 Abfälle von Sand und Ton 01 04 09 Boden und Steine, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 04 Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 06 Boden und Steine 20 02 02 Bodenmaterialien aus Flächen, auf denen in industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung bzw. Vornutzung mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird / wurde, sowie aus behördlich festgestellten altlastenverdächtigen Flächen und Altlastensanierungsfällen sind von der Verwertung grundsätzlich ausgeschlossen. Verkehrsflächen wie Raststätten, Flughafenflächen u.ä. (auch außerhalb der eigentlichen Fahrflächen bzw. Flugbetriebsflächen) gelten generell als Ausschlussflächen. Die für die schadlose Verwertung maßgeblichen Stoffkonzentrationen dürfen nicht durch Vermischung mit geringer belasteten Abfällen oder sonstigen Stoffen hergestellt werden. Das Bodenmaterial für die Verfüllung hat die in der Verfüllrichtlinie festgelegten Grenzwerte der Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses einzuhalten. Diese sind nachfolgend aufgeführt. Für die Herstellung des Bodeneluats sind folgende Verfahren einzusetzen: Anorganische Stoffe: DIN 19528 (Perkolationsverfahren) oder DIN 19529 (2:1 Schüttelverfahren) Organische Stoffe: DIN 19528 (Perkolationsverfahren) oder DIN 19527 (2:1 Schüttelverfahren) Das verwendete Verfahren ist anzugeben. Die im Anhang l der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgeführten Untersuchungsmethoden / Bestimmungsmethoden sind vom Analyselabor des Anliefernden / Kunden anzuwenden. Die Probenahme ist bei bereits ausgehobenem Material nach LAGA PN 98 oder im anstehenden (insitu) Boden von einem zertifizierten Probenehmer des Kunden vorzunehmen. Das Probenahmeprotokoll (PNP) und das Probenbegleitprotokoll (PBP) sind gemeinsam mit der Deklarationsanalytik vorzulegen. Seite 1 von 6

ANTRAGSUNTERLAGEN Im Vorfeld der Materialannahme sind dem Verfüllbetrieb (Aushubverwerter) durch den Abfallerzeuger / Abfallvermittler folgende Unterlagen zur Materialeignungsprüfung vorzulegen: 1. Veranwortliche Erklärung (VE) 2. Bodengutachten, soweit vorhanden 3. Angaben zur Materialherkunft (Grundstückshistorie / Vornutzung / genaue Adresse) 4. Deklarationsanalytik durch eine zertifizierte Untersuchungsstelle (grubenspezifisch, chargenbezogen, herkunftsbezogen) Grundsätzlich ist für jede Einzelanlieferung (Anliefermenge je Baustelle < 500 m³) eine Analyse (Parameter gemäß Blatt 4 + 5) durchzuführen. Bei Großanlieferungen ist je 500 m³ mindestens eine Analyse (Parameter gemäß der Annahmekriterien) erforderlich. Über den Parameterumfang hinaus sind boden- und grundwassergefährdende Stoffe, die mit der vorangegangenen Nutzung oder räumlichen Lage der Entnahmefläche verbunden sein können, zu untersuchen (z.b. bei landwirtschaftlicher Vornutzung: Pflanzenschutzmittelwirkstoffe bzw. Abbauprodukte) und zu bewerten (Parameterumfang PBSM, siehe Blatt 7 der Annahmekriterien). 5. Probenahmeprotokoll (PNP) mit Fotodokumentation und Lageplan zur Probenahme 6. Probenbegleitprotokoll (PBP). Die vorgenannten Unterlagen werden von unserem Eigenüberwachungsbeauftragten (EÜ) auf Vollständigkeit und Einhaltung der Anlieferungsanforderungen geprüft. Zusätzlich wird von unserem Fremdüberwachungsbeauftragten (FÜ) eine Materiealseignungsprüfung im Vorfeld durchgeführt. Nach Vorliegen der FÜ-Unbedenklichkeitsbestätigung wird von uns die Annahmeerklärung (AE) erteilt und die Übernahmescheine chargenbezogen ausgestellt. Anlieferungsbegleitend werden von uns Kontrollen entsprechend unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daraufhin durchgeführt, dass das Anlieferungsmaterial den Deklarationsangaben der Verantwortlichen Erklärung entspricht. Abweichendes Material wird auf Kosten des Anlieferers / Aushubbodenerzeugers zurückgewiesen. Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer an die Grube. Zur Verwendung kommen ausschließlich der von uns erstellte Annahmeschein und Wiegeschein. Das Anlieferungsmaterial muss frei von Fremdstoffen, wie z.b. Bauschutt, Holz, Baureststoffen etc. und ohne geruchliche / farbliche Auffälligkeiten sein. Seite 2 von 6

ANLAGE 1 QUALITATIVE ANFORDERUNGEN AN DAS BODENMATERIAL ZUR VERWERTUNG OBERHALB UND INNERHALB DES GRUNDWASSERS, HIER UNTERER VERFÜLLBEREICH Anorganische Stoffe im Feststoff [mg/kg] Parameter Ton Lehm / Schluf Sand Cadmium 1,5 1,0 0,4 Blei 100 70 40 Chrom 100 60 30 Kupfer 60 40 20 Quecksilber 1,0 0,5 0,1 Nickel 70 50 15 Zink 200 150 60 Arsen 20 15 10 Thallium 1 0,7 0,4 Cyanide 1,0 Organische Parameter 1) im Feststoff [mg/kg] PAK 3 Benzo(a)pyren (BaP) 0,3 PCB 0,05 BTEX < 1 LHKW < 1 MKW 100 EOX 1 1) Humusgehalt 8 % Seite 3 von 6

Anorganische Stoffe im Eluat [µg/l] Ammonium (NH 4+ ) 500 Antimon 5 Arsen 10 Barium 340 Blei 7 Bor 740 Cadmium 0,5 Chlorid Chrom VI 250 mg/l 7 (50, wenn kein Chrom VI vorliegt) 5 Cyanid gesamt (50, wenn kein leicht freisetzbares Cyanid vorliegt) Fluorid 750 Kobalt 8 Kupfer 14 Molybdän 35 Nickel 20 Nitrat 50 mg/l Quecksilber 0,2 Selen 7 Sulfat 250 mg/l Thallium 0,8 Vanadium 4 Zink 58 Für die Elution anorganischer Stoffe kommen sowohl die DIN 19528 (Perkolation- / Säulenverfahren) als auch die DIN 19529 (Schüttelverfahren) in Frage. Beide Verfahren können als gleichwertig angesehen werden. Seite 4 von 6

Organische Stoffe im Eluat [µg/l] Summe Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 1 0,2 Anthracen, Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen jeweils 0,01 Summe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen jeweils 0,025 Summe Benzo(g,h,i)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren Fluoranthen Summe Naphthalin und Methylnaphthaline 1 Summe Polychlorierte Biphenyle (PCB) 2 0,01 Phenol 3 8 Für die Elution organischer Stoffe kommen sowohl die DIN 19528 (Perkolation- / Säulenverfahren) als auch die DIN 19527 (Schüttelverfahren) in Frage. Beide Verfahren können als gleichwertig angesehen werden. 1 2 3 PAK, gesamt: Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline, in der Regel Bestimmung über die Summe der 15 Einzelsubstanzen Acenaphthen, Acenaphthylen, Phenanthren, Fluoranthen, Benzo(a)anthracen, Benzo[b)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen, Fluoren, Anthracen, Pyren, Chrysen, Benzo(k)fluoranthen, lndeno(1,2,3-cd)pyren und Benzo(ghi)perylen ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z.b. aromatische Heterocyclen wie Chinoline). Summe PVB und Einzelstoffe: Summe der polychlorierten Biphenyle, in der Regel Bestimmung über die 6 Kongeneren nach Ballschmiter gemäß Altölverordnung (DIN 51527) multipliziert mit 5; ggf. z.b. bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller maßgebenden Einzelstoffe (DIN 38407-F3), dann allerdings ohne Mulitplikation. Derzeit steht für Phenol kein genormtes Verfahren zur Verfügung, dessen untere Anwendungsgrenze niedriger oder gleich dem Geringfügigkeitsschwellenwert ist. Es muss daher auf nicht genormte Verfahren zurückgegriffen werden, die nach den einschlägigen Regeln für analysenverfahren zu validieren sind. Üblicherweise wird eine Bestimmung des Phenolindex durchgeführt. Bei positiven Befund ist eine Bestimmung der relevanten Einzelstoffen durchzuführen. Seite 5 von 6

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