Muster Überwachungsprogramm

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Transkript:

Anhang 3.3 Muster Überwachungsplan Deponien Muster Überwachungsprogramm für Deponien in Mecklenburg Vorpommern Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg / Westmecklenburg / Vorpommern / Mecklenburgische Seenplatte 1 1. Anlass Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fordert in Artikel 23 von den Mitgliedstaaten die Einführung eines Systems für Umweltinspektionen, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der zu überwachenden Anlagen auf die Umwelt umfasst. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat der Bund für das Verfahren bei der Überwachung von Deponien in 47 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und in 22a der Deponieverordnung (DepV) entsprechende Vorschriften erlassen. Der 47 Absatz 1 bis 4 und Absatz 7 KrWG, auch in Verbindung mit 22a DepV, regelt die abfallrechtliche Überwachung von Deponien. Auf der Grundlage eines Überwachungsplanes werden Überwachungsprogramme erstellt und regelmäßig aktualisiert. In diesen Überwachungsprogrammen wird auf Grundlage einer systematischen Beurteilung der von Deponien ausgehenden Umweltrisiken die Häufigkeit der im Rahmen der regelmäßigen Anlagenüberwachung stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen angegeben. 2. Geltungsbereich Das vorliegende Überwachungsprogramm wurde auf der Grundlage des vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus für Mecklenburg-Vorpommern erstellten und auf den Internetseiten www.xyz veröffentlichten Überwachungsplanes erstellt. Es umfasst die im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Amtes Westmecklenburg / Mittleres Mecklenburg / Mecklenburgische Seenplatte / Vorpommern 1 in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase befindlichen Deponien der Klassen I bis IV, die eine Aufnahmekapazität von über 10 Megagramm pro Tag oder eine Gesamtkapazität von über 25.000 Megagramm haben (siehe Anhang). 3. Zuständigkeiten Nach 2 Nummer 1 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt die zuständigen Abfallbehörden für die Überwachung von Deponien nach 47 KrWG und somit auch zuständig für die Erstellung von Überwachungsprogrammen nach 47 Absatz 7 Satz 1 KrWG. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Westmecklenburg / Mittleres Mecklenburg / Mecklenburgische Seenplatte / Vorpommern 1 ist damit die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde für die in den Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms fallenden Deponien und damit sachlich zuständig für die Aufstellung dieses Überwachungsprogramms. 1 nicht zutreffendes bitte streichen

Gemäß 2 und 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung ist in örtlicher Hinsicht das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zuständig für: o die Landeshauptstadt Schwerin, o den Landkreis Nordwestmecklenburg sowie o den Landkreis Ludwigslust-Parchim; das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg zuständig für: o die Hansestadt Rostock sowie o den Landkreis Rostock; das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern zuständig für: o den Landkreis Vorpommern Rügen sowie o den Landkreis Vorpommern Greifswald außer den Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinanshof und Uecker- Randow-Tal sowie die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde und außer für den Standort der Deponie Stern-Dennin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) auf dem Gebiet des Abfallrechts; das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte zuständig für: o den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, o die Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof und Uecker-Randow-Tal sowie die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde sowie o auf dem Gebiet des Abfallrechts auch für den Standort der Deponie Stern-Dennin (Landkreis Vorpommern-Greifswald). 2 4. Regelmäßige Überwachung 47 Absatz 2 Satz 1 KrWG gibt den zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörden auf, die Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, mithin auch Deponien, regelmäßig und angemessen zu überwachen. Ein konkreter Anlass für die Überwachung muss nicht bestehen. Gegenstand dieser Überwachung sind gemäß 47 Absatz 1 Satz 1 KrWG neben der Abfallvermeidung nach 3 Absatz 20 KrWG vor allem die Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung nach 3 Absatz 14 KrWG. Die Überwachung im Sinne des 47 KrWG bezieht sich dabei auf die behördliche Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen und Pflichten des Deponie- 2 nicht zutreffendes bitte streichen

betreibers sowie der Bestimmungen und Pflichten, die sich aus solchen behördlichen Entscheidungen ergeben, die auf Grundlage des Abfallrechts ergangen sind. Außerabfallrechtliche Bestimmungen und Pflichten werden durch die zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörden dann kontrolliert, soweit die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen und Pflichten davon abhängig ist. In diesem Fall sind die für die außerabfallrechtliche Bestimmungen und Pflichten zuständigen Fachbehörden stets in das Überwachungsverfahren einzubeziehen. Insbesondere erfolgt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen wasserrechtlicher Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen oder Genehmigungen für Indirekteinleitungen einer Deponie unter fachlicher Zuziehung der zuständigen Wasserbehörde. Die Überwachungsprogramme für Deponien dienen gemäß 47 Absatz 7 Satz 1 KrWG der Durchführung der Überwachung im Sinne des 47 Absatz 1 bis 4 KrWG. Gemäß 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG gehören zur Überwachung von Deponien insbesondere die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung von Emissionen, Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Zur Überwachung zählen dabei auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der nach 12 und 13 DepV erhobenen Daten, Informationen und Dokumentationen sowie der gemäß 13 Absatz 7 DepV übermittelten Informationen. Im Rahmen der Überwachung sind die regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort- Besichtigungen (behördliche Anlagenbegehungen) von besonderer Bedeutung. Mit den behördlichen Vor-Ort-Besichtigungen werden vor allem folgende Zielstellungen verfolgt: Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Anlagenzulassung (einschließlich der damit verbundenen wesentlichen Änderungen, Anzeigen und nachträglichen Anordnungen) sowie sonstiger abfallbehördlicher Entscheidungen in Bezug auf die Deponie, Einhaltung der sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Umweltrechts, Überprüfung und Aktualisierung der Kenntnisse der Behörde hinsichtlich der der von der Deponie ausgehenden Emissionen, des baulichen und technischen Zustands der Anlage, des Anlagenstandortes, der Betriebsführung, der Durchführung der Eigenüberwachung, der Havariesicherheit, des Betreibers und des verantwortlichen Personals und Information des Betreibers über aktuelle rechtliche und technische Belange durch die Behörde. Durch die regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen wird der tatsächliche Ist-Zustand einer Deponie erfasst und mit dem Soll-Zustand, wie er von der betreffenden Anlagenzulassung, den sonstigen abfallbehördlichen Entscheidungen in

Bezug auf die Deponie und dem anwendbaren Umweltrecht zu Grunde gelegt wird, abgeglichen. Das Verfahren der Vor-Ort-Besichtigung wirkt in erster Linie präventiv und erweitert die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung und Verminderung von erkennbaren Umweltauswirkungen. Auf Grundlage dieses Überwachungsprogrammes erarbeitet die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde einen standortbezogenen Überwachungsablauf für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen. Unter Zugrundelegung der Anforderungen der jeweiligen Anlagenzulassung (einschließlich der damit verbundenen wesentlichen Änderungen, Anzeigen und nachträglichen Anordnungen), sonstiger abfallbehördlicher Entscheidungen in Bezug auf die Deponie sowie den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts sind dabei anlagenscharf die zu überwachenden Bestimmungen und Pflichten des Deponiebetreibers festzulegen. 5. Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung Die Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen auf einer Deponie wird durch den im diesem Überwachungsprogramm festgelegten Vor-Ort- Besichtigungszyklus bestimmt. Die Vor-Ort-Besichtigungszyklen geben den Maximalzeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen einer Deponie im Rahmen der regelmäßigen Überwachung an. Die Vor-Ort-Besichtigungszyklen sind für die Überwachungstätigkeit verbindlich. Die Festlegung des Zeitraums zwischen zwei Vor-Ort- Besichtigungen ergibt sich aus einer systematischen Bewertung der mit der jeweiligen Anlage, Deponie oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken. Bei dieser Bewertung sind insbesondere als Kriterien zu beachten: mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage, Deponie oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder Deponie ausgehenden Unfallrisikos, bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderungen sowie Eintragung des Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde führt die Bewertung für die Deponien ihres Amtsbereiches nach Maßgabe des Bewertungsschemas nach Anhang 2.3 des Überwachungsplans durch. Insgesamt können nach dem Bewertungsschema 68 Bewertungspunkte vergeben werden. Ab 40 Punkten wird die Anlage einem einjährigen Besichtigungszyklus zugeordnet. Ab 25 Punkten ist der Zyklus zweijährig und unterhalb von 25 Punkten ist die Vor-Ort-Besichtigung Anlage alle drei Jahre durchzuführen. Bei der Anwendung der Bewertungskriterien für Deponien ist zu beachten, dass für die Festlegung der Überwachungszyklen ein äußerer Rahmen gilt. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen auf Deponien darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

1. ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV, 2. zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, 3. drei Jahre für Deponien der Klasse I. Das Ergebnis der Bewertung (Feststellung des zeitlichen Abstandes zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen für die einzelne Deponie) ist als Bestandteil dieses Überwachungsprogramms dem Anhang zu entnehmen. Abweichend von den im Anhang festgelegten Vor-Ort-Besichtigungszyklen ist eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen, wenn im Rahmen einer Überwachung festgestellt wurde, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen seine Anlagenzulassung verstoßen hat. Der Deponiebetreiber ist in derartigen Fällen zugleich zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und sonstiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art erforderlich sind. Diese zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes erfolgen. Werden bei dieser Vor-Ort- Besichtigung keine Verstöße mehr festgestellt, gelten im Folgenden wieder die festgelegten Vor-Ort-Besichtigungszyklen, soweit diese aufgrund des Vorfalls nicht anzupassen sind. 6. Überwachung aus besonderem Anlass Neben der regelmäßigen Überwachung können für Deponien auch Überwachungen aus besonderem Anlass erforderlich werden. Eine Deponieüberwachung aus besonderem Anlass ist insbesondere in folgenden Fällen vorzunehmen: Substantiierte Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, Ereignisse mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder Verstöße gegen das KrWG, die DepV oder eine andere aufgrund des KrWG erlassenen Verordnung, soweit die einzelnen Bestimmungen anwendbar sind. Liegt ein Grund für eine Anlassüberwachung vor, sind die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen zu ermitteln. Der Deponiebetreiber ist in derartigen Fällen zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und sonstiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art erforderlich sind. Die im Weiteren zu ergreifenden Überwachungsmaßnahmen bestimmen sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Fall einer Überwachung aus besonderem Anlass ist zu prüfen, ob die festgelegten Vor-Ort-Besichtigungszyklen anzupassen sind. Aus besonderem Anlass durchzuführende Überprüfungen erfolgen daneben unter anderem auch im Zusammenhang mit der Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Anlagenzulassung oder sonstigen abfallbehördlichen Entscheidung in Bezug auf die Deponie. Eine Überprüfung der Anlagenzulassung oder sonstigen abfallbehördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Deponie ist insbesondere durchzuführen, wenn

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz des Wohls der Allgemeinheit nicht ausreichend ist, Änderungen des Standes der Technik eine Verminderung der Emissionen ermöglichen, eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern. 7. Überwachungsbericht Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Anforderungen an die Anlagenzulassung und sonstigen abfallbehördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Deponie sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen zu erstellen. Dazu wird das im Überwachungsplan in Anhang 4.2.2 aufgeführte Formular verwendet. Der Überwachungsbericht wird dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor- Ort-Besichtigung wird der Überwachungsbericht auf der Internetseite der zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörde veröffentlicht. 8. Geltungsdauer Dieses Überwachungsprogramm gilt unbefristet. Es wird regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, auf seine Aktualität geprüft und bei Bedarf unverzüglich angepasst. 9. Anhang zum Überwachungsprogramm Zusammenstellung der vom StALU Westmecklenburg / Mittleres Mecklenburg / Mecklenburgische Seenplatte / Vorpommern 1 zu überwachenden Deponien gemäß des aktuellen Überwachungsplanes M-V einschließlich der Angabe der Vor-Ort- Besichtigungszyklen