Satzung der Gemeinde Grabenstätt

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GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK LANDKREIS ESSLINGEN. Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung)

Transkript:

Gemeinde Grabenstätt - 1 AZ: 028-04/21, 423-03/02 AKTUELLE FASSUNG (gültig ab 01.09.2018) Satzung der Gemeinde Grabenstätt Seite: 1 von 5

Inhaltsverzeichnis 1 Gebührenpflicht... 3 2 Gebührenschuldner... 3 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr... 3 4 Gebührenmaßstab... 4 5 Gebührensatz... 4 6 Geschwisterermäßigung... 5 7 Inkrafttreten... 5 Datei: ortsrecht.satzung ueber die.doc Druckdatum: 28.06.2018 Seite: 2 von 5

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Grabenstätt im Ortsteil Erlstätt (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) Auf Grund von 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Art. 19 Nr. 4 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und Art. 8 und Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Erlstätt Gebühren (Benutzungsgebühren). 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird; b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in der Kindertageseinrichtung angemeldet haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühren im Sinne von 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Benutzungsgebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben. (2) Die Essensgebühr im Sinne von 5 Abs. 2 entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen und endet mit Ablauf des Monats der Abbestellung. (3) Die Gebühren ( 5) werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde ein Sepa- Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen. (4) Eine Änderung der Buchungszeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Veränderung in der Berufstätigkeit der Eltern oder der Eingewöhnungszeit der Kinder). Die Änderung kann jeweils nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit entsprechender Begründung bei der Gemeinde Grabenstätt abzugeben. Druckdatum: 28.06.2018 Seite: 3 von 5

4 Gebührenmaßstab Die Höhe der Gebühren im Sinne des 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung. 5 Gebührensatz (1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren für die gebuchten täglichen Betreuungsstunden erhoben: a) Im Kindergarten bei über 3 Stunden bis 4 Stunden 78,00 über 4 Stunden bis 5 Stunden 88,00 über 5 Stunden bis 6 Stunden 96,00 über 6 Stunden bis 7 Stunden 104,00 über 7 Stunden bis 8 Stunden 112,00 über 8 Stunden 120,00. b) In der Kinderkrippe bei über 3 Stunden bis 4 Stunden 160,00 über 4 Stunden bis 5 Stunden 176,00 über 5 Stunden bis 6 Stunden 192,00 über 6 Stunden bis 7 Stunden 208,00 über 7 Stunden bis 8 Stunden 224,00 über 8 Stunden 240,00. Für Kinder, die den Kindergarten besuchen und die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Benutzungsgebühr gemäß Satz 1 Buchstabe b. Zu diesen Gebühren wird ein monatliches Spiel- und Getränkegeld in Höhe von 6,00 erhoben. (2) Für das Mittagessen ist als Essensgebühr der Selbstkostenpreis an die Gemeinde zu bezahlen. (3) Bei Inanspruchnahme der Schlaf- bzw. Ruhezeiten wird für den erhöhten Sach- und Pflegeaufwand eine Pauschale i. H. v. monatlich 18,00 zzgl. der Essensgebühr erhoben. Hierbei wird davon ausgegangen, dass im Kindergarten mindestens 35 und in der Kinderkrippe mindestens 21 Wochenstunden gebucht werden und das Mittagessen in Anspruch genommen wird. (4) Der vom Freistaat Bayern vor der Schulpflicht gewährte pauschale Zuschuss wird den tatsächlich betroffenen Eltern gutgeschrieben. Soweit der tatsächlich zu entrichtende Elternbeitrag die Höhe des staatlichen Zuschusses unterschreitet, verbleibt der Mehrbetrag beim Einrichtungsträger. Druckdatum: 28.06.2018 Seite: 4 von 5

6 Geschwisterermäßigung Besuchen zwei oder mehr Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) die Kindertageseinrichtung, so wird die Gebühr nach 5 Abs. 1 für das zweite und jedes weitere Kind um 10 % ermäßigt. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertageseinrichtung- Gebührensatzung vom 30.06.2006, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Grabenstätt, Gemeindeanzeiger Nr. 14 vom 06.07.2006, zuletzt geändert mit Satzung vom 16.10.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Grabenstätt, Gemeindeanzeiger Nr. 22 vom 24.10.2013, außer Kraft. Änderungssatzung vom 26.06.2018 zu 5 Abs. 1 (Inkrafttreten: 01.09.2018) Druckdatum: 28.06.2018 Seite: 5 von 5