gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren; auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei,

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Transkript:

126.21 Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren; auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, beschliesst: Art. 1 Die Gebühren für Verrichtungen des Grossen Rates, des Justizrates, des Staatsrates, des Kantonsgerichtes, der Direktionen und der Staatskanzlei werden gemäss nachfolgendem Tarif festgesetzt, unbeschadet der in den Gesetzen vorgesehenen Abgaben, Gebühren, Stempelabgaben und Einregistrierungsgebühren, der Kosten und Auslagen: Konzessionen, Bewilligungen, Genehmigungen 1. Wasserrechtskonzession oder Nutzungsbewilligung für öffentliche Gewässer 100 5000 2. Konzession zur Schürfung und Ausbeutung von Minen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Materialentnahme aus Gewässern 100 5000 3. Erteilung oder Erneuerung der in der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten vorgesehenen Patente:: a)... b)... c)... 4. 5. Bewilligung an Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der 1

staatlichen Aufsicht unterstehen (Bewilligungen für Finanzierungen oder für Geschäfte mit Finanzcharakter) 150 3500 6. a) Prüfung und Genehmigung von Bebauungs-, Alignements-, Baugrenzen-, Parzellierungs- und andern ähnlichen Plänen und deren Änderung, wenn diese Verrichtungen von Dienststellen und Organen durchgeführt werden, die keinen eigenen Tarif in diesem Bereich haben 400 10 000 b) Prüfung und Genehmigung von Plänen betreffend Bau, Wiederaufbau, Instandstellung und Korrektion von Gemeindestrassen, Trottoirs, Brücken, Kanalisationen, städtebauliche Objekte auf Kantonsstrassen usw. 100 2000 c)... d) Bewilligung von dauernden Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestrassen und öffentlichen Zufahrtswegen 100 2000 e) Studien betreffend Signalisation von Gemeindestrassen und öffentlichen Zufahrtswegen 100 2000 f)... g)... h)... i) Erteilung einer Bewilligung oder eines Antrags für die Erstellung oder die Inbetriebnahme einer Seilbahn oder eines Skilifts und Kontrolle der Einrichtungen 150 3000 j) Erstellung von Berichten, Dokumenten und Anträgen betreffend die 50 3000 Luftsicherheit k) Erteilung einer Bewilligung oder einer Stellungnahme für die Erstellung oder den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger 2

Brenn- oder Treibstoffe 500 5000 l) Entscheid zur Abfallbewirtschaftung (Bewilligung zum Erstellen und Betreiben von Deponien, Betrieb von Entsorgungsanlagen, Transport von Sonderabfällen, Entleerung, Sanierung usw.) 100 5 000 7. Bewilligungen an Private: a)... b)... c)... d) e) f) 8. Bewilligungen betreffend das Privateigentum: a) Übertragung des Enteignungsrechts oder Bewilligung zum Enteignen auf dem Gebiet einer Drittgemeinde 100 500 b) Entscheid über Einsprachen gegen die Enteignung 50 2000 c) Erstellung, Wiedererstellung und Umbau eines Gebäudes in ungesetzlicher Entfernung von öffentlichen Verkehrswegen oder Wäldern 50 1300 d) Strassenpolizeiliche Bewilligung für eine dauernde oder zeitweilige Einrichtung 50 1300 e) Bewilligungsgesuch (Standort, Bau, Abbruch, Materialabbau) Prüfung und Entscheid, wenn diese Verrichtungen von Dienststellen und Organen durchgeführt werden, die keinen eigenen Tarif in diesem Bereich haben 100 10 000 f)... g) Ablenkung einer Quelle oder eines Flusslaufes 50 500 3

h) Rodungsbewilligung 100 500 i) Genehmigung von Waldbewirtschaftungsplänen 100 200 9. Verschiedene Bewilligungen: a) Exequatur für Gerichtsurteile oder Kostenlisten 50 300 b)... c) d) e) Darlehensgewährung gegen Viehverpfändung 100 f) Genehmigung von Statuten oder Reglementen sowie der Änderungen 50 3000 g) Anerkennung der landwirtschaftlichen Betriebe, Sömmerungsbetriebe, Betriebsund Tierhaltungsgemeinschaften 150 250 h)... i) Bewilligung für die Aufnahme von Kindern in einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung 50 500 j) Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung 10.... 11.... Patente 12. 12 bis. 12 ter. 13. 13 bis. 4

14. 15.... 16.... 17. Ernennung zum Notar und Notariatspatent 600 18. Bewilligung für ein Notariatspraktikum Erneuerung der Bewilligung 120 120 19. Geometerpatent 450 Beglaubigungen 20. Beglaubigung von Heimatscheinen und Zivilstandsurkunden 5 21. Beglaubigung von notariellen Urkunden, Vollmachten, Bescheinigungen, usw. 10 200 Für Abschriften (Doppel) wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt. Bescheinigungen 22. Ausfertigung eines Zeugnisses über geltendes Recht, betreffend Staatszugehörigkeit, usw. 50 200 23. Andere Bescheinigungen der Verwaltungsstellen 50 400 oder der Staatskanzlei 24. Gutachten gegenüber andern Behörden zugunsten von Gemeinden, Pfarreien und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen, sowie von Privaten 50 1500 25. Ausfertigung von Abschriften und Auszügen von Protokollen, pro Seite Für Doppel, pro Seit Fotokopie, pro A4-Seite 3 5 1 0.50 26. Verrichtungen der kantonalen Verwaltung im Interesse von Gemeinden oder Privaten und Konsultationen ähnlicher Natur 50 1500 5

27. a) Übergabe einer Gemeindekasse 200 3000 b) Finanzplanung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes 200 6000 c) Steuer- oder Buchführungsexpertisen 200 50 000 d) Einrichtung einer Gemeindebuchhaltung auf Informatik 200 6000 e) Hilfe beim Rechnungsabschluss einer Gemeinde 150 2000 f) Prüfung eines Gemeindereglements ohne abschliessende Stellungnahme 50 3000 g) Erstellung eines Rechtsgutachtens auf Verlangen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands (Kostenbeteiligung) 150 3500 28. Beschluss des Staatsrates, einer Direktion oder einer Verwaltungsstelle im Interesse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, unter Berücksichtigung der besonderen Auslagen (Studien, Augenschein, Reisespesen, Drucklegung, Ausfertigung, Porti, Telefon usw.) 50 5000 29.... 30. Amtliche Übersetzung, je Seite 50 100 Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Stiftungen 31. 40. Art. 2 Die Gebühren mit Mindest- oder Höchstansatz werden von der Direktion oder von der Staatskanzlei vorgeschlagen, bzw. festgesetzt. Diese Behörden können die Gebühren in den Fällen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, ermässigen oder erlassen. Art. 3 Die im gegenwärtigen Tarif festgesetzten Gebühren werden bei der Staatskanzlei, den Oberämtern, den Finanzdiensten oder bei der betreffenden Direktion entrichtet und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Die betreffenden Dienstabteilungen führen die 6

erforderlichen Kontrollen und erstellen allvierteljährlich die Einnahmenausweise. Art. 4 Vom Gesuchsteller kann nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ein Kostenvorschuss verlangt werden. Art. 5 Die besondern Tarife der Direktionen bleiben vorbehalten. Art. 6 Der Tarif der Verwaltungsabgaben und -gebühren vom 24. Dezember 1963 ist aufgehoben. Art. 7 Dieser Tarif, der sofort in Kraft tritt, ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 7