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1 Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren; auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, beschliesst: Artikel 1. Die Gebühren für Verrichtungen des Grossen Rates, des Wahlkollegiums, des Staatsrates, des Kantonsgerichtes, der Direktionen und der Staatskanzlei werden gemäss nachfolgendem Tarif festgesetzt, unbeschadet der in den Gesetzen vorgesehenen Abgaben, Gebühren, Stempelabgaben und Einregistrierungsgebühren, der Kosten und Auslagen: Konzessionen, Bewilligungen, Genehmigungen 1. 1) Wasserrechtskonzession oder Nutzungsbewilligung für öffentliche Gewässer ) Konzession zur Schürfung und Ausbeutung von Minen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Materialentnahme aus Gewässern Erteilung oder Erneuerung der in der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten vorgesehenen Patente:: a)... 3) 1) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom

2 b)... 4) c)... 5) 4. 6) 5. 7) Bewilligung an Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen (Bewilligungen für Finanzierungen oder für Geschäfte mit Finanzcharakter) a) 8) Prüfung und Genehmigung von Bebauungs-, Alignements-, Erweiterungs-, Parzellierungs- und andern ähnlichen Plänen und deren Änderung b) 9) Prüfung und Genehmigung von Plänen betreffend Bau, Wiederaufbau, Instandstellung und Korrektion von Gemeindestrassen, Trottoirs, Brücken, Kanalisationen, städtebauliche Objekte auf Kantonalstrassen usw c)... 10) d) 11) Bewilligung von dauernden Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestrassen und öffentlichen Zufahrtswegen e) 12) Studien betreffend Signalisation von Gemeindestrassen und öffentlichen 3) Aufgehoben durch Art. 109 Bst. d des Ausführungsreglements vom zum Gesetz vom über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Getränkehandel. 4) Aufgehoben durch Art. 109 Bst. d des Ausführungsreglements vom zum Gesetz vom über die öffentlichen Gaststätten, den Tanz und den Getränkehandel. 5) Aufgehoben durch Art. 92 des Ausführungsreglements vom zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ARGTG). 6) Aufgehoben durch Art. 40 des Reglements vom über die Ausübung des Handels (HAR). 7) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Aufgehoben durch Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom

3 f)... 13) g)... 14) h)... 15) Zufahrtswegen i) 16) Erteilung einer Bewilligung oder eines Antrags für die Erstellung oder die Inbetriebnahme einer Seilbahn oder eines Skilifts und Kontrolle der Einrichtungen j) 17) Erstellung von Berichten, Dokumenten und Anträgen betreffend die Luftsicherheit k) 18) Erteilung einer Bewilligung oder einer Stellungnahme für die Erstellung oder den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe l) 19) Entscheid zur Abfallbewirtschaftung (Bewilligung zum Erstellen und Betreiben von Deponien, Betrieb von Entsorgungsanlagen, Transport von Sonderabfällen, Entleerung, Sanierung usw.) Bewilligungen an Private: a)... 20) b)... 21) c)... 22) 13) Aufgehoben durch Beschluss vom ) Aufgehoben durch Beschluss vom ) Aufgehoben durch Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Aufgehoben durch Art. 4 Bst. b des Tarifs vom betreffend die Gebühren des kantonalen Amtes für Zivilstandswesen. 21) Aufgehoben durch Art. 4 Bst. b des Tarifs vom betreffend die Gebühren des kantonalen Amtes für Zivilstandswesen. 3

4 d) 23) Bestattung in einem privaten Friedhof: Religiöse Private e) 24) Ausgrabung einer Leiche 100. f) 25) Konzession für Privatfriedhof Bewilligungen betreffend das Privateigentum: a) 26) Übertragung des Enteignungsrechts oder Bewilligung zum Enteignen auf dem Gebiet einer Drittgemeinde b) 27) Entscheid über Einsprachen gegen die Enteignung c) 28) Erstellung, Wiedererstellung und Umbau eines Gebäudes in ungesetzlicher Entfernung von öffentlichen Verkehrswegen oder Wäldern d) 29) Strassenpolizeiliche Bewilligung für eine dauernde oder zeitweilige Einrichtung e) 30) Bewilligungsgesuch (Standort, Bau, Abbruch, Materialabbau), Prüfung und Entscheid Für das Bau- und Raumplanungsamt: Grundgebühr pro Dossier 80. Gebühr nach Betrag der projektierten Arbeiten: bis Franken 2 von bis Franken 22) Aufgehoben durch Art. 4 Bst. b des Tarifs vom betreffend die Gebühren des kantonalen Amtes für Zivilstandswesen. 23) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Art. 16 des Beschlusses vom über die Bestattungen. 26) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom

5 f)... 31) feste Gebühr für projektierte Arbeiten über Franken Werden mehrere gleiche Projekte gleichzeitig unterbreitet, so wird die Gebühr gemäss Tabelle für ein einziges Projekt berechnet, und für die übrigen Projekte wird nur die Grundgebühr berechnet. Bei besonders komplizierten Projekten kann die Gebühr um bis zu 50 % erhöht werden. Für die anderen Verwaltungsstellen: g) Ablenkung einer Quelle oder eines Flusslaufes h) 32) Rodungsbewilligung i) 33) Genehmigung von Waldbewirtschaftungsplänen Verschiedene Bewilligungen: a) 34) Exequatur für Gerichtsurteile oder Kostenlisten b) 35) Lotterien und Tombolas c) 36) d) 37) e) Darlehensgewährung gegen Viehverpfändung 100. f) 38) Genehmigung von Statuten oder 31) Aufgehoben durch Art. 3 Bst. b des Beschlusses vom betreffend die Verwaltungsgebühren für Bewilligungen und Genehmigungen in Anwendung der Gesetzgebung über die Arbeit in der Industrie, im Gewerbe und im Handel. 32) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Aufgehoben durch Art. 40 des Reglements vom über die Ausübung des Handels (HAR). 37) Aufgehoben durch Art. 40 des Reglements vom über die Ausübung des Handels (HAR). 5

6 Reglementen sowie der Änderungen g) 39) Anerkennung der landwirtschaftlichen Betriebe, Sömmerungsbetriebe, Betriebsund Tierhaltungsgemeinschaften h)... 40) i)... 41) j) 42) Bewilligung zum Betrieb eines Friedhofs Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung 10. und ) Patente ) Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt-, Apotheker- oder Chiropraktorenberufs bis. 45) Bewilligung zur unselbständigen Ausübung des Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt-, Apotheker- oder Chiropraktorenberufs ter. 46) Bewilligung zur Ausübung des Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt-, Apotheker- oder Chiropraktorenberufs als Assistentin oder Assistent ) Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung 38) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Aufgehoben durch Art. 3 Bst. b des Beschlusses vom betreffend die Verwaltungsgebühren für Bewilligungen und Genehmigungen in Anwendung der Gesetzgebung über die Arbeit in der Industrie, im Gewerbe und im Handel. 41) Aufgehoben durch Art. 3 Bst. b des Beschlusses vom betreffend die Verwaltungsgebühren für Bewilligungen und Genehmigungen in Anwendung der Gesetzgebung über die Arbeit in der Industrie, im Gewerbe und im Handel. 42) Fassung gemäss Art. 16 des Beschlusses vom über die Bestattungen. 43) Aufgehoben durch Art. 5 des Tarifs der bei Einbürgerungen erhobenen Gebühren vom ) Fassung gemäss Art. 109 des Reglements vom über die 45) Fassung gemäss Art. 109 des Reglements vom über die 46) Fassung gemäss Art. 109 des Reglements vom über die 6

7 als Augenoptikerin/Augenoptiker, Bandagistin- Orthopädistin/Bandagist-Orthopädist, Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker, Drogistin/Drogist, Ergotherapeutin/Ergotherapeut, Ernährungsberaterin/Ernährungsberater, Hebamme, Hörgeräte-Akustikerin/Hörgeräte- Akustiker, Krankenschwester/Krankenpfleger, Logopädin-Orthophonistin/Logopäde- Orthophonist, medizinische Masseurin/medizinischer Masseur, Osteopathin/Osteopath, Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Podologin/Podologe, Psychologin- Psychotherapeutin/Psychologe-Psychotherapeut, Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter, Zahntechnikerin/ Zahntechniker bis. 48) Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung für Gesundheitsfachleute, die schon eine Bewilligung in einem anderen Kanton haben ) Stellvertretungsbewilligung ) Anwaltspatent ) Bewilligung zum Anwaltspraktikum Erneuerung der Bewilligung ) Ernennung zum Notar und Notariatspatent ) Bewilligung für ein Notariatspraktikum Erneuerung der Bewilligung ) Geometerpatent ) Fassung gemäss Art. 109 des Reglements vom über die 48) Fassung gemäss Art. 109 des Reglements vom über die 49) Fassung gemäss Art. 109 des Reglements vom über die 50) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom

8 Beglaubigungen ) Beglaubigung von Heimatscheinen und Zivilstandsurkunden ) Beglaubigung von notariellen Urkunden, Vollmachten, Bescheinigungen, usw. Für Abschriften (Doppel) wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt Bescheinigungen ) Ausfertigung eines Zeugnisses über geltendes Recht, betreffend Staatszugehörigkeit, usw ) Andere Bescheinigungen der Verwaltungsstellen oder der Staatskanzlei ) Gutachten gegenüber andern Behörden zugunsten von Gemeinden, Pfarreien und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen, sowie von Privaten Ausfertigung von Abschriften und Auszügen von Protokollen, pro Seite Für Doppel, pro Seit Fotokopie, pro A-4-Seite ) ) Verrichtungen der kantonalen Verwaltung im Interesse von Gemeinden oder Privaten und Konsultationen ähnlicher Natur a) 62) Übergabe einer Gemeindekasse ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom

9 b) 63) Finanzplanung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes c) 64) Steuer- oder Buchführungsexpertisen d) 65) Einrichtung einer Gemeindebuchhaltung auf Informatik e) 66) Hilfe beim Rechnungsabschluss einer Gemeinde f) 67) Prüfung eines Gemeindereglements ohne abschliessende Stellungnahme g) 68) Erstellung eines Rechtsgutachtens auf Verlangen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands (Kostenbeteiligung) ) Beschluss des Staatsrates, einer Direktion oder einer Verwaltungsstelle im Interesse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, unter Berücksichtigung der besonderen Auslagen (Studien, Augenschein, Reisespesen, Drucklegung, Ausfertigung, Porti, Telefon usw.) ) ) Amtliche Übersetzung, je Seite Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Stiftungen 72) ) Dossiereröffnung ) Überprüfung einer Stiftungsurkunde, von 63) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Aufgehoben durch Art. 14 des Tarifs vom der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz. 71) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom

10 Statuten oder eines Reglementes, der Gründungsurkunde einer Vorsorgeeinrichtung ) Überprüfung der Konten, der Bilanz und des Jahresberichtes ) Provisorische Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung ) Definitive Registrierung ) Änderung oder Löschung eines Vermerks im Register ) Auszug aus dem Register ) Mitgliedschaft von Amtes wegen eines Arbeitgebers ) Diverse Verwaltungshandlungen die Verwaltung oder Liquidation betreffend, Mahnung ) Buchhaltungs- oder versicherungsmathematische Expertise vom Experten fakturierter Betrag Art. 2. Die Gebühren mit Mindest- oder Höchstansatz werden von der Direktion oder von der Staatskanzlei vorgeschlagen, bzw. festgesetzt. Diese Behörden können die Gebühren in den Fällen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, ermässigen oder erlassen 83). Art. 3. Die im gegenwärtigen Tarif festgesetzten Gebühren werden bei der Staatskanzlei, den Oberämtern, den Bezirkseinnehmereien oder bei 74) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Beschluss vom ) Fassung gemäss Art. 10 des Beschlusses vom zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das VGOG und an das VRG. 10

11 der betreffenden Direktion entrichtet und an die Generaleinnehmerei weitergeleitet. Die betreffenden Dienstabteilungen führen die erforderlichen Kontrollen und erstellen allvierteljährlich die Einnahmenausweise. Art ) Vom Gesuchsteller kann nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ein Kostenvorschuss verlangt werden. Art. 5. Die besondern Tarife der Direktionen bleiben vorbehalten. Art. 6. Der Tarif der Verwaltungsabgaben und -gebühren vom 24. Dezember 1963 ist aufgehoben. Art. 7. Dieser Tarif, der sofort in Kraft tritt, ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 84) Fassung gemäss Art. 10 des Beschlusses vom zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das VGOG und an das VRG. 11

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