zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Verordnung 2)

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1 Verordnung vom 11. November 2013 Inkrafttreten: zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Verordnung 2) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 82 und 83 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf die Artikel 40a ff. des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates; in Erwägung: Das Struktur- und Sparmassnahmenprogramm des Staates Freiburg hat Änderungen verschiedener Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente zur Folge, für die der Staatsrat zuständig ist. Einige dieser Änderungen sind schon im Frühjahr und Sommer 2013 als separate Erlasse oder im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen vom 27. August 2013 (Verordnung 1, ASF 2013_067) verabschiedet worden. In dieser Verordnung sind die meisten noch ausstehenden Änderungen zusammengefasst. Einige Erlasse, die aufgrund der Struktur- und Sparmassnahmen total revidiert werden müssen, werden separat verabschiedet. Auf Antrag der Direktionen des Staatsrates, 1

2 beschliesst: 1. Massnahmen, die die Sicherheits- und Justizdirektion betreffen Art. 1 Notariatspraktikum Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 1 Ziff. 18 Fr. 18. Bewilligung für ein Notariatspraktikum 120 Erneuerung der Bewilligung 120 Art. 2 Inspektion eines Notariatsbüros Das Reglement vom 7. Oktober 1986 zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 26 Abs. 2 und 3 2 Zu Lasten des Notars gehen auch die Kosten der Inspektionen seines Büros. 3 Die Inventaraufnahme- und Inspektionskosten betragen Franken, ohne Auslagen. Art. 3 Polizeigebühren Die Verordnung vom 22. Dezember 2009 über die Gebühren der Kantonspolizei (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, 1. Satz, und Abs. 3 Bst. a und b 1 Den Ausdruck «50 Franken» durch «60 Franken» ersetzen. 2 Den Ausdruck «50 Franken» durch «60 Franken» ersetzen. [ 3 Für die Benützung von Wasserfahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «60.» durch «70.» ersetzen b) den Ausdruck «175.» durch «210.» ersetzen 2

3 Art. 5 Bst. a d [Für das Verfassen und die Zustellung eines Berichts werden Administrativkosten erhoben:] a) Gebühr je nach Zeitaufwand 60. bis 240. b) den Ausdruck «200. bis 1000.» durch «240. bis 1200.» ersetzen c) den Ausdruck «50. bis 200.» durch «60. bis 240.» ersetzen d) den Ausdruck «10.» durch «12.» ersetzen Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2, 2. Satz [ 1 Für Kopien von Aktenstücken, die mit Zustimmung des zuständigen Richters durch die Kantonspolizei ausgehändigt werden, werden folgende Gebühren erhoben:] b) den Ausdruck «5.» durch «6.» ersetzen c) den Ausdruck «70.» durch «80.» ersetzen 2 Im 2. Satz den Ausdruck «20 Franken» durch «25 Franken» ersetzen. Art. 7 Abs. 1 und 2 1 Den Ausdruck «30 Franken» durch «35 Franken» ersetzen. 2 Aufgehoben Art. 8 Abs. 2 Bst. a e, Abs. 3 Bst. a und b sowie Abs. 5 Bst. a c [ 2 Für das von Fachstellen, namentlich vom gerichtspolizeilichen Erkennungsdienst (ED) und von der Unfalltechnischen Gruppe (UTG) verwendete Material werden folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen b) den Ausdruck «300.» durch «360.» ersetzen c) den Ausdruck «700.» durch «840.» ersetzen d) den Ausdruck «160.» durch «190.» ersetzen e) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen [ 3 Für das bei einem Verkehrsunfall benützte Material wird erhoben:] a) den Ausdruck «30.» durch «35.» ersetzen b) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen 3

4 [ 5 Wenn die Ermittlungen der Kantonspolizei eine Strafanzeige nach sich ziehen, werden zusätzlich folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «40.» durch «50.» ersetzen b) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen c) den Ausdruck «40.» durch «50.» ersetzen Art. 9 Bst. a d und Bst. f n [ 1 Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen b) in Ziffer 1 den Ausdruck «50.» durch «60.» und in Ziffer 2 den Ausdruck «30.» durch «35.» ersetzen c) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen d) den Ausdruck «70.» durch «85.» ersetzen f) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen g) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen h) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen i) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen j) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen k) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen l) den Ausdruck «80.» durch «100.» ersetzen m) den Ausdruck «50.» durch «60.» ersetzen n) in den Ziffern 1 und 2 den Ausdruck «100.» durch «120.» sowie in Ziffer 3 den Ausdruck «200.» durch «240.» ersetzen Art. 11 Bst. a d und Bst. f [Für nachstehende Verwaltungshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «15.» durch «17.» ersetzen b) den Ausdruck «30.» durch «35.» ersetzen c) die Ausdrücke «100. bis 800.» durch «120. bis 960.» und «100.» durch «120.» ersetzen d) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen f) den Ausdruck «30. bis 500.» durch «35. bis 600.» ersetzen 4

5 Art. 12 Abs. 1 Bst. a g und Bst. i k [ 1 Für die nachstehenden besonderen Dienste werden folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «80.» durch «100.» ersetzen b) den Ausdruck «80.» durch «100.» ersetzen c) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen d) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen e) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen f) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen g) den Ausdruck «80.» durch «100.» ersetzen i) in Ziffer 1 den Ausdruck «200.» durch «240.» und in Ziffer 2 den Ausdruck «250.» durch «300.» ersetzen j) in Ziffer 1 den Ausdruck «70.» durch «85.» und in Ziffer 2 den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen k) den Ausdruck «80. bis 100.» durch «100. bis 120.» ersetzen Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a und b [ 1 Für Alarmanschlüsse bei der Kantonspolizei werden folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «620.» durch «700.» ersetzen [ 3 Für jeden Polizeieinsatz infolge eines durch eine Alarmanlage ausgelösten Fehlalarms werden, auch wenn die Anlage nicht bei der Polizei angeschlossen ist, folgende Gebühren erhoben:] a) den Ausdruck «100.» durch «120.» ersetzen b) den Ausdruck «300.» durch «360.» ersetzen 2. Massnahmen, die die Direktion der Institutionen und der Landund Forstwirtschaft betreffen Art. 4 Kantonale Hundesteuer Das Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 52 Abs. 1, 1. Satz Den Ausdruck «70 Franken» durch «100 Franken» ersetzen. 5

6 Art. 5 Darlehen aus dem Landwirtschaftsfonds Das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1 bis (neu) 1 Den Ausdruck «20000 Franken» durch «40000 Franken» ersetzen. 1bis Pro Projekt darf das Darlehen nach Abzug möglicher anderer öffentlicher Hilfen 40 % der Gesamtinvestition nicht überschreiten. Für Gemeinschaftsprojekte kann dieser Satz jedoch bis zu 50 % und für Projekte im Berggebiet bis zu 70 % ausmachen. Art. 54 Abs. 1, Abs. 2, Einleitungsssatz, und Abs. 3 1 Die Darlehen werden mit einem reduzierten Zinssatz von mindestens 1 % bis höchstens 3 % gewährt. 2 Ein über dem Mindestzins nach Absatz 1 liegender reduzierter Zins wird erhoben für:... (Rest unverändert) 3 Aufgehoben Art. 56 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 [ 2 Im Entscheid legt die zuständige Behörde insbesondere fest:] a) die Höhe des Darlehens und die Verzinsung; 4 Aufgehoben Art. 92a (neu) [Übergangsrecht] c) Darlehen aus dem Landwirtschaftsfonds 1 Die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2013 dieses Reglements gewährten Darlehen aus dem Landwirtschaftsfonds unterstehen bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht. 2 Darlehensgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unterstehen dem neuen Recht. 6

7 Art. 6 Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen Der Beschluss vom 19. Dezember 1995 über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 6 Bst. a und b, Bst. c Ziff. 1 und Bst. d [An die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können Beiträge bis zu den folgenden Höchstsätzen und Pauschalbeträgen ausgerichtet werden:] a) Die Ausdrücke «30%» durch «28%», «32%» durch «30%» und «35%» durch «32%» ersetzen b) Beim ersten Strich den Ausdruck «115%» durch «104%» und beim zweiten Strich den Ausdruck «65%» durch «59%» ersetzen c) In Ziffer 1 den Ausdruck «32%» durch «30%» ersetzen d) An beiden Orten «75%» durch «68%» ersetzen. Art. 7 Abs. 1 und 2 1 Die Ausdrücke «15000 Franken» durch «20000 Franken», «4000 Franken» durch «6000 Franken», «30000 Franken» durch «40000 Franken» und «8000 Franken» durch «12000 Franken» ersetzen. 2 Den Ausdruck «8000 Franken» durch «12000 Franken» ersetzen. Art. 8 Bst. a e [Die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können bis zu den folgenden Höchstsätzen und Pauschalbeiträgen durch den Fonds für Bodenverbesserungen unterstützt werden:] a) den Ausdruck «30%» durch «27%» ersetzen b) den Ausdruck «35%» durch «32%» ersetzen c) den Ausdruck «30%» durch «27%» ersetzen d) den Ausdruck «35%» durch «32%» ersetzen e) den Ausdruck «30%» durch «27%» ersetzen. Art. 9 Abs. 1 und 2 1 Die Ausdrücke «unter Franken» durch «unter Franken» und «unter Franken» durch «unter Franken» ersetzen. 2 Den Ausdruck «unter 8000 Franken» durch «unter Franken» ersetzen. 7

8 Art. 10a (neu) 1 Die Beiträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2013 dieses Beschlusses gewährt wurden, unterstehen bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht. 2 Beitragsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unterstehen dem neuen Recht. 3. Massnahmen, die die Volkswirtschaftsdirektion betreffen Art. 7 Finanzierung der überbetrieblichen Kurse Das Reglement vom 23. März 2010 über die Berufsbildung (SGF ) wird wie folgt geändert: 8 Art. 60 Abs. 1 Die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse darf nicht mehr als 90 % der Höchstbeträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen ausmachen. Art. 8 Finanzielle Beiträge für Grundstücke und Gebäude für wirtschaftliche Tätigkeiten Das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 über die Wirtschaftsförderung (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2 Den Ausdruck «zwei Drittel der Kosten» durch «50% der Kosten» ersetzen. Art. 8 Abs. 3, 2. Satz Den Ausdruck «0%» durch «1%» ersetzen. Art. 9 Beiträge des Marketingfonds Das Reglement vom 21. Februar 2006 über den Tourismus (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 27 Abs. 1 1 Der Beitrag des Marketingfonds an ein Projekt wird gestützt auf dessen Ausgabenbudget festgelegt. Für Projekte in Verbindung mit strategischen Kampagnen kann dieser Beitrag um bis zu 30 % erhöht werden, um die Kosten für die Planung, die Vorbereitung, und die Nachkontrolle zu berücksichtigen.

9 4. Massnahmen, die die Direktion für Gesundheit und Soziales betreffen Art. 10 Tarif des Schulzahnpflegedienstes Die Verordnung vom 2. Oktober 2012 über den Taxpunktwert des Tarifs der Leistungen des Schulzahnpflegedienstes (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Den Ausdruck «3.30 Franken» durch «3.50 Franken» ersetzen. Art. 11 Aus- und Weiterbildungskosten des pädagogischen Fachpersonals in familienergänzenden Betreuungseinrichtungen Das Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 12 Den Ausdruck «50%» durch «25%» ersetzen. Art. 12 Mutterschaftsbeiträge Das Reglement vom 3. Mai 2011 über die Mutterschaftsbeiträge (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 2 Den Ausdruck «38.20 Franken» durch «32.50 Franken» ersetzen. Art. 5 Den Ausdruck «38.20 Franken» durch «32.50 Franken» ersetzen. 5. Massnahmen, die die Finanzdirektion betreffen Art. 13 Besteuerung nach dem Aufwand Der Beschluss vom 20. März 2001 über die Besteuerung nach dem Aufwand (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 (neu) 1 Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den Ansätzen des allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuertarifs für natürliche Personen gemäss Artikel 37 und 62 DStG berechnet. 9

10 Art Die Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer gemäss Artikel 14 Abs. 3 Bst. a DStG beträgt Franken. Eigenmietwert der Liegenschaften Der Beschluss vom 9. April 1992 über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 2 (neu) 2 Der in Anwendung von Absatz 1 bestimmte monatliche Mietwert wird um 10 % erhöht. 6. Massnahmen, die die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion betreffen Art. 15 Parkgebühren Der Beschluss vom 12. Juli 1991 über die Zuteilung und die Verwaltung von Parkplätzen für Personenwagen (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 1. Satz, und 3 bis, 1. und 3. Satz 1 Die Personen nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. a, b, d und e bezahlen für einen gedeckten Parkplatz eine monatliche Miete von 93 Franken. 2 Aufgehoben 3 Betrifft nur den französischen Text. 3bis Im ersten Satz den Ausdruck «32 Franken durch «35 Franken» und im 3. Satz den Ausdruck «360 Franken» durch «396 Franken» ersetzen. Art. 16 Beiträge an Schulbauten Das Reglement vom 4. Juli 2006 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (SGF ) wird wie folgt geändert: Art. 16 Pauschale für definitive Schulneubauten 1 Die Pauschale für ein Schulzimmer sämtlicher Stufen beträgt 2340 Franken pro Quadratmeter. 10

11 2 Für die Spezialzimmer gelten folgende Pauschalen: Fr./m 2 a) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) b) Hauswirtschaft c) Bildnerisches Gestalten d) Technisches Gestalten (mit Werkstatt) e) Musik- und Gesangsunterricht f) Informatikraum g) Gemeinschaftsraum und Aula h) Räume für die ausserschulische Betreuung i) Bibliothek j) Betriebsräume Art. 18 Den Ausdruck «1900 Franken» durch «1710 Franken» ersetzen. Art. 20 Pauschale für die Sporthallen Für die Sporthallen wird der Beitrag auf den folgenden Pauschalbeträgen berechnet: Betrag in Franken Für eine Halle von: oder 7 Metern Metern Metern bis 9 Metern oder bis 9 Metern Art. 23 Anpassung der Pauschalen Die Pauschalen können periodisch angepasst werden. 11

12 7. Schlussbestimmung Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Präsidentin: A.-Cl. DEMIERRE Die Kanzlerin: D. GAGNAUX-MOREL 12

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