Dienstbarkeiten 02.10.2018 Hofrat Mag. Dr. Edwin Rader Abteilung 7, Referat 7/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg
Gliederung Überblick über die Dienstbarkeiten Begründung einer Dienstbarkeit Privatrechtliches Übereinkommen gemäß 111 Abs 3 WRG Einräumung von Zwangsrechten gemäß 60 ff WRG Eintragungsprinzip gemäß 481 ABGB Offenkundige Dienstbarkeit Kleine Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4 WRG Voraussetzungen Erfordernisse Rechtsfolgen Wirkungen
Was sind Dienstbarkeiten? Dienstbarkeiten Dingliche Rechte auf eine bestimme Nutzung einer fremden Sache (Duldung oder Unterlassung) Arten der Dienstbarkeit Grunddienstbarkeiten (Realservitute) Persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitut) Begründung einer Dienstbarkeit Privatrechtliches Übereinkommen gemäß 111 Abs 3 WRG kleine Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4 WRG Einräumung von Zwangsrechten gemäß 60 ff WRG Eintragungsprinzip gemäß 481 ABGB Offenkundige Dienstbarkeit
Privatrechtliches Übereinkommen gemäß 111 Abs 3 WRG Abschluss im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Willenseinigung der Beteiligten / vollständige Einigung über den Rechtseingriff und Entschädigung Muss alle jene Elemente umfassen, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müssen Behörde prüft unter dem Gesichtspunkt der Realisierungsvorsorge Antragsbedürftig
Einräumung von Zwangsrechten gemäß 60 ff WRG Nur für bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsrechte sowie für Schutz- und Regulierungsbauten Zwangsrechte sind: ( 60) a) die Öffentlicherklärung von Privatgewässern ( 61) b) die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten ( 62) c) die Enteignung ( 63 70) d) die Benutzungsbefugnisse ( 71 72) Müssen im öffentlichen Interesse gelegen sein Notwendigkeit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jeweils gelindeste Mittel Interessenabwägung Variantenuntersuchung Nur gegen Entschädigung zulässig Sind zugleich mit der Bewilligung ausdrücklich auszusprechen
Dienstbarkeiten Eintragung im Grundbuch Grunddienstbarkeiten liegen vor, wenn die Servitut dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstückes zusteht Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages Notariatsakt Eintragung ins Lastenblatt C Blatt (dienendes Grundstück) Eintragung ins A2 Blatt (herrschendes Grundstück)
Dienstbarkeit Lt. ständiger Rsp. des OGH muss ein Rechtsnachfolger eine offenkundige Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen. Dienstbarkeit bindet einen allfälligen Rechtsnachfolger nur: Bei im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten Bei wasserrechtlich beurkundeten privatrechtlichen Übereinkommen gemäß 111 Abs 3 WRG Bei offenkundigen Dienstbarkeiten Einräumung von Zwangsrechten
Voraussetzungen: Kleine Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4 WRG 1. Bewilligte Anlage nimmt fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch 2. Grundeigentümer hat keine Einwendungen erhoben 3. Kein Antrag auf Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß 63 lit b WRG 4. Keine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer Dienstbarkeit Bei kumulativem Vorliegen der Punkte 1 4 ist mit der Erteilung der wr Bew die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des 63 lit b als eingeräumt anzusehen Bezieht sich nicht auf das Anzeigeverfahren gemäß den 114/115 WRG, da dieses nur ein Einparteienverfahren darstellt Daher nur auf reguläre wr Bewilligungsverfahren anwendbar
Kleine Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4 WRG Erfordernisse: Einschätzung / Beurteilung des für den Betroffenen unerheblichen Ausmaßes durch den Planer und Darstellung im Technischen Bericht Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigendienst Berücksichtigung in eigenem Spruchabschnitt des wr Bewilligungsbescheides
Rechtsfolgen: Kleine Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4 WRG Deklarativer Charakter: Rechtsfolgen des 111 Abs 4 WRG treten bei Zutreffen der vorgenannten Voraussetzungen mit der Erteilung der wr Bew ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf Feststellender Ausspruch im wr Bew Bescheid ist zulässig, wirkt aber nur deklarativ Normativer Charakter: Eigener Spruchteil, wenn die darin eingeräumten Dienstbarkeiten und die aus ihnen resultierenden Duldungsverpflichtungen e i n d e u t i g bestimmt worden sind Nur unter dieser Voraussetzung bildet dieser Spruchabschnitt einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung A B E R: es ist auch zulässig und nicht rechtswidrig, die im wr Bew Bescheid nicht ausreichend bestimmte Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid über die Duldungspflicht entsprechend zu konkretisieren
Wirkungen: Kleine Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4 WRG 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden. Im Wiederverleihungsverfahren können Inhaber bestehender Rechte ( 12/2 WRG) geltend machen, dass die Voraussetzung für eine neuerliche Begründung von Dienstbarkeiten nicht mehr gegeben sind Gilt nur für das Vorhaben, für welches vom Betroffenen die Zustimmung erteilt wurde. Eine Übertragung auf ein geändertes, erweitertes Projekt kommt nicht in Frage. Die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4WRG kann sich nur gegen die ordnungsgemäß dem Verfahren beigezogenen Parteien richten Schutzgebietsanordnungen gemäß 34 WRG sind keine Zwangsrechte und fallen daher auch nicht unter 111 Abs 4 WRG 111 Abs 4 gilt nicht für die Inhaber von Nutzungsrechten, da 111 Abs 4 nur gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes wirkt Bei der Prüfung, ob eine Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß vorliegt, sind nicht einzelne Anlagenteile isoliert zu betrachten, sondern sämtliche auf einem Grundstück zu bewilligende
Conclusio: Kleine Dienstbarkeit gemäß 111 Abs 4 WRG Rechtsunsicherheit durch fehlende Konkretisierung der Duldungsverpflichtung gegeben Großer Verwaltungsaufwand für Einschreiter (Planer) und Behörde Wirkt nicht gegenüber Rechtsnachfolger D a h e r: Im wr Bewilligungsverfahren: Abschluss privatrechtlicher Übereinkommen mit Beurkundung im wr Bew Bescheid gemäß 111 Abs 3 WRG auf Antrag der Beteiligten Hat Bindungswirkung für Rechtsnachfolger Im Anzeigeverfahren: Rechtsverbindliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers für sich und seine Rechtsnachfolger
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten: HR Mag. Dr. Edwin Rader Referatsleiter Amt der Salzburger Landesregierung Referat 7/01 Wasser- und Energierecht Tel.Nr.: 0662/8042-4466 E-Mail: edwin.rader@salzburg.gv.at