Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich

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Ölraffinerie Sennwald SG Baubewilligung 1971, mit Auflagen (v.a. Immissionen). Anlage nahe der Landesgrenzen mit A und FL. Opposition aus FL > Gespräche zwischen den Regierungen SG und FL über Immissionsbeschränkungen. Baubeginn 1972. 1974 Erklärung des Regierungsrats SG an FL: 1. Verpflichtung zu bestimmten Abklärungen und Anordnungen für endgültige Betriebsbewilligung; 2. Einsichtgewährung in bestimmte Daten. Regierungsrat SG: «Diese Abmachungen sind einseitige Willensäusserungen im Geiste freundnachbarlicher Zusammenarbeit, nicht aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen».

Völkerrecht Allgemeines Völkerrecht Internat. Staatsvertragsrecht Internat. Organisationen Allg. Rechtsprinzipien Völkergewohnheitsrecht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Nachbarrecht Art. 684 Art der Bewirtschaftung 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller ü- bermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Völkergewohnheitsrecht Verhaltensregeln von den Staaten in ihrem gegenseitigen Verkehr beobachtet Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft (opinio iuris ac necessitatis) Kein Widerspruch zu Staatsverträgen

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Prof. Dr. A. Ruch. ETH Zürich Staatsvertragsrecht - Prinzipien Monismus - Dualismus Adaption - Transformation self executing - non self executing

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Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Art. 190 BV Massgebendes Recht Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Staatsvertrag : Zustandekommen nach schweiz. Recht Initiative Inhaltsfestlegung Unterzeichnung Genehmigung (innerstaatlich) Referendum Ratifikation (völkerrechtlich) Volk? Bundesversammlung Bundesrat Vertreter Bundesrat (Vertreter) Bundesrat Bundesversammlung Volk obligatorisch fakultativ Bundesrat

Auswärtige Angelegenheiten (Art. 54 56 BV) Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes. Rücksichtnahme auf Zuständigkeiten und Wahrung der Interessen der Kantone. Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden: Vorbereitung, wenn ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betroffen sind. Umfassende Informationspflicht des Bundes, Anhörung der Kantone. Mitwirkung der Kantone an Verhandlungen. Staatsvertragskompetenz der Kantone im eigenen Zuständigkeitsbereich: Gebietskörperschaften: Selbständig. Staaten: Vermittlung des Bundes.

Karlsruher Übereinkommen Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen Vom 23. Januar 1996

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung Abgeschlossen in Steckborn am 27. Oktober 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1961 In Kraft getreten am 10. November 1961 Das Land Baden Württemberg, der Freistaat Bayern, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben in dem Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen den Bodensee vor Verunreinigung zu schützen, beschlossen, ein Ü- bereinkommen abzuschliessen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Zweistufige Staatsvertragswerke Klimaänderungen Weiträumige Grenzüberschreitende Luftverunrein. Grenzüberschr. Gewässer Schutz/Nutzung Übereinkommen New York 9.5.1992 Genf 13.11.1979 Helsinki 17.3.1992 Protokolle Kyoto 17.6.1999 Helsinki 8.7.1985 London 17.6.1999 Sofia 31.10.1988

Alpenkonvention Übereinkommen zum Schutz der Alpen Salzburg, 7.11.1991, Inkrafttreten für die Schweiz: 28.4.1999 D, F, I, FL, MC, A, SL, CH, EG Ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen, Berücksichtigung der Interessen der Alpenländer und -regionen. Alpenkonferenz Protokolle (wählbar) Raumplanung Luftreinhaltung Bodenschutz Tourismus Verkehr Bevölkerung/Kultur Bergwald Energie Wasserhaushalt

WTO Mehrseitige Staatsverträge Multilaterale für alle MS verbindlich GATT, GATS, TRIPS Plurilaterale separate Ratifizierung durch WTO MS Lftfz., ÖB, Milch, Rind

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 26 Pacta sunt servanda Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Art. 46 unberührt (=> Unzuständigkeit zum Vertragsschluss nach innerstaatlichem Recht).