Europäisches und internationales
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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht
2 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung = völkerrechtlicher Vertrag i.d.r. zweiseitig (bilateral) Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, in Kraft seit dem 27. Januar 1980, für Deutschland seit dem 20. August 1987 (BGBl II S. 927 ff.) Grundgesetz Art. 32 [Auswärtige Beziehungen] (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. [*] Art. 59 [Völkerrechtliche Vertretungsmacht](1) 1 Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2 Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. [*] (2) 1 Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebungzuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. [*] 2
3 Völkerrechtliche Verträge: Verfahren 1. Phase BReg/BKzl/BMin, 11 II GOBReg Vertragsverhandlungen ggf. Paraphierung, (Verhandl.-Führer; Unterzeichnung BKanzler/-Minister) mit Ratifikationsvorbehalt BPräsident erteilt Vollmacht (Art. 59 I 2 GG) BT/BR, Art. 59 II 1 GG Zustimmung (Vertragsgesetz) BPräs, Art. 59 I 2GG Ratifikation Austausch der Ratifikationsurk. AA Bekanntmachg. d. Inkrafttretens 2. Phase BReg Gegenzeichnung (Art. 58 S.1 GG) 3
4 DBA- Frankreich 4
5 DBA- Frankreich 5
6 Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG: (Verhandlungs-)Vollmacht Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Vollmacht Der Leiter der Unterabteilung IV B des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland Herr Ministerialdirigent Dr. 6 wird hiermit bevollmächtigt, im Namen der Bundesrepublik Deutschland mit dem bevollmächtigten Vertreter der Französischen Republik über ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen * zu verhandeln und den Vertrag nebst dazugehörigem Protokoll und Zusatzvereinbarungen, vorbehaltlich der Ratifikation, zu unterzeichnen. Berlin, den * Der Bundespräsident * [Dienstsiegel] Der Bundesminister des Auswärtigen * 6
7 [*] DBA- Frankreich 7
8 Ratifikationsurkunde [Christian Wulff] [Guido Westerwelle] 8
9 Völkerrechtliche Verträge, Art. 59 GG: Austausch der Ratifikationsurkunden Die Unterzeichneten, Protokoll Herr Botschafter 6 als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und Herr Botschafter 6 als Vertreter der Französischen Republik, haben heute, am *, in Berlin die Ratifikationsurkunden zu dem in Paris * am * unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen *, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, ausgetauscht. Geschehen zu Berlin am * in zwei Urschriften Der Botschafter der Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Französischen Republik * * [Dienstsiegel] 9
10 [*] DBA- Frankreich 10
11 Vertragsgesetze, Art. 59 II 1 GG Vor.: Völkerrechtlicher Vertrag Regelung (hoch-) politischer Beziehungen des Bundes Bezug auf Gegenstände der (Bundes-)Gesetzgebung Bundesgesetz = Vertragsgesetz Art. 76, 77, 78, 79, 82 GG Kontrolle der BReg Ermächtigg Ratifikation Art. 59 I 2 Übernahme innerstaatl. Geltung Rang: einfaches BundesG 11
12 Vertragsgesetze, Art. 59 II 1 GG Transformationstheorie: Vertr.-Gesetz wandelt den Vertrag in nationales Recht um Vertrag wird nat. R. Völkerrechtliche Verträge Wirkungen des Vertragsgesetzes: innerstaatliche Geltung Vollzugstheorie (h.m.): Vertr.-Gesetz ordnet innerstaatl. Vollzug an (RAnwendungsbefehl) Vertrag bleibt VölkR Kons.: Inkrafttreten, Auslegg, Beendigg Rang nat. R // nach Völkerrecht nach nat. Recht 12
13 Vertragsgesetze, Art. 59 II 1 GG Völkerrechtliche Verträge Wirkungen des Vertragsgesetzes: innerstaatliche Geltung innerstaatliche Anwendbarkeit (Vollzugsfähigkeit, self-executing ): Bestimmtheit, Verleihung subj. Rechte keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich DBA i.d.r. (+) Lex-posterior-Regel(+) Vertragsüberschreibung (Treaty Override) verf.-rechtl. zulässig, BVerfG, Beschl. v , 2 BvL 1/12 13
14 DBA: Geschichte 1869: DBA Preußen Sachsen (16.4.) DBA Österreich Ungarn ( und ) 1870: DB-Gesetz Norddt. Bund (13.5.) 1921: Völkerbund erkennt Notwendigkeit von DBA an 1955: Stellungnahme der OEEC 1963: OECD-Steuerausschuss: Musterabkommen OECD = Organisation for Economic Co-operation and Development, Paris intern. Org. seit 1961; Vorläufer: 1948 OEEC (Marshall-Plan) Mitgl.: 34 Industriestaaten > Demokratie, Marktwirtschaft; Forum > Gruppenzwang > Erfolgsrezepte ( best practice ) 14
15 OECD-Mitgliedstaaten dunkelblau: Gründungsmitglieder mittelblau: andere Mitgliedstaaten Quelle: (Zugriff: ) 15
16 OECD-MA u.a.: Geschichte 1963: OECD-Steuerausschuss: Musterabkommen 1977: OECD-MA und -MK(heutiges Grundmuster) MA = Musterabkommen MK = Musterkommentar > Auslegungshilfe 2000, 2003, 2005, 2008 und 2014: grundlegende Überarbeitungen; keine offizielle deutsche Übersetzung Vorbild: Abkommen zw. Industriestaaten, Besteuerungsrecht > Ansässigkeitslandprinzip 1971: Anden-Modell; 1979: UN-Modellabkommen Besteuerungsrecht > Quellenlandprinzip 1976: US-Modellabkommen Staatsangehörigkeitsprinzip, Missbrauchsvermeidung 2013: deutsche DBA- Verhandlungsgrundlage 16
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