Fachbereich Kinder und Jugend KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG PFARRKINDERGARTEN ST. MARTIN AM TECHELSBERG ST. MARTIN 65 9212 TECHELSBERG AM WÖRTHER SEE Tägliche Öffnungszeiten: Mntag - Freitag vn 07:00-16:30 Tel: 04272/6292 E-Mail: kiga.techelsberg@an.at Bankverbindung: IBAN: AT77 3935 8000 0064 7891 BIC: RZKTAT2K358 Gemeinsam Wunder wirken Caritas Kärnten Sandwirtgasse 2 9010 Klagenfurt Tel 0463/555 60-0, Fax DW-42 ffice@caritas-kaernten.at www.caritas-kaernten.at Kärntner Sparkasse IBAN: AT40 2070 6000 0000 5587, BIC: KSPKAT2KXXX, UID-Nr. 38287901, ZVR-Nr. 587291857
1.) AUFGABE: (1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituatin einzugehen. Die Familienerziehung ist nach szialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprbten Methden, insbesndere der Kleinkindpädaggik, zu fördern, wbei der szialen Integratin vn Kindern mit Behinderung swie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukmmt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten. (2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vrzubereiten, wbei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt 2) In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädaggischer Kindergarten der heilpädaggischer Hrt ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenmmen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erfrderlichen räumlichen und persnellen Vraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. (Kinderbetreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt 3) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen der geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten vn einem Arzt der Psychlgen verlangt werden. 2.) AUFNAHMEBEDINGUNGEN: Die Aufnahme erflgt nach Maßgabe der freien Plätze. Vraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vllendete 3. Lebensjahr, b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes, c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigen, d) die Vrstellung des Kindes bei der Anmeldung swie e) die schriftliche Verpflichtung des Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsrdnung einzuhalten. Die Anmeldewche findet jährlich im Mnat März statt. Die Aufnahme der Kinder erflgt nach reginaler Zuständigkeit swie nach festgelegten szialen und pädaggischen Kriterien. Seit September 2008 besteht das verpflichtende Bildungsjahr für Kinder, die sich das letzte Jahr vr dem Schuleintritt befinden. Diese Kinder müssen vrrangig in die Gruppe aufgenmmen werden. Eine Kindergartengruppe ist mit 25 Kindern pr Gruppe laut Kinderbetreuungsgesetz vll ausgelastet. 1
3.) VERPFLICHTUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN: Um einen harmnischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte flgende Punkte: Jedes Kind sllte bis spätestens 8:30 Uhr in den Kindergarten gebracht werden, swie pünktlich, innerhalb der Betriebszeiten, wieder abgehlt werden. Sie geben Ihrem Kind dadurch die Möglichkeit, an einer effizienten Bildungs- und Erziehungsarbeit teilzunehmen. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erflgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine/n Mitarbeiter/In des Kindergartens. Sie endet mit der Übergabe durch eine/n Mitarbeiter/In an die Erziehungsberechtigten der an eine bevllmächtigte und schriftlich namhaft gemachten Persn, die ihre Identität nachweisen kann der den Mitarbeiter/Innen des Kindergartens bekannt ist. Die Erziehungsberechtigen haben dafür zu srgen, dass das Kind vn Aufsichtspersnen im Sinne des Jugendschutzes gebracht und abgehlt wird. Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vm Kindergarten und für Vrkmmnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwrtlich. Zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsarbeit benötigt die Kindergartenpädaggin Zeit. Kurze Infrmatinen können beim Bringen und Abhlen ausgetauscht werden, für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Sie können Ihrem Kind ein Kuscheltier der ähnliches vn zu Hause mitgeben, um den Neuanfang im Kindergarten zu erleichtern. Jedch bitten wir Sie, keine weiteren Spielsachen vn zu Hause mitzugeben (es wird keine Haftung übernmmen). Wir ersuchen Sie dafür Srge zu tragen, dass ihr Kind kein Geld in den Kindergarten mitbringt. Für den Verlust der die Verwechslung der Garderbe swie für die in Verlust geratenen Gegenstände wird keine Haftung übernmmen. Jede Erkrankung des Kindes der ein snstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens sfrt bekannt zu geben. Nach Infektinskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vrlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenmmen werden. Sllte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, s werden Sie nach Verständigung durch die Leiterin/ Kindergartenpädaggin gebeten, Ihr Kind persönlich der durch eine geeignete Persn, sbald als möglich abzuhlen. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung und/ der die gruppenführende Kindergartenpädaggin zuständig. Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt. 2
Infrmatinen zum verpflichtenden Bildungsjahr (1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und sziale Entwicklung im besnderen Maß zu fördern und nach erprbten Methden der Kleinkindpädaggik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vrzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernfrmen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung vn starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erflgen. (4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmnischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vrbereitung auf den Schuleintritt sll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder vraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesndere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergärtnerinnen ein individuelles Förderknzept zu erarbeiten. (Kinderbetreuungsgesetz 2011, 2. Abschnitt 20) Laut der Gesetzesnvellierung sind die Kinder für insgesamt 16 Stunden an mindestens 4 Tagen der Wche zum Kindergartenbesuch verpflichtet! Das Fernbleiben vm Kindergarten während dieser Bildungszeit ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig (zb Erkrankung des Kindes der Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit, ). In diesem Zusammenhang benachrichtigen Sie die jeweilige Kindergartenpädaggin! Zuwiderhandeln kann vn der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe sanktiniert werden. 3. MITZUBRINGEN SIND: Für den Kindergartenbesuch sind einige Gegenstände erfrderlich, die Sie bitte deutlich lesbar mit dem Namen Ihres Kindes kennzeichnen. In diesem Zusammenhang können Verwechslungen vermieden werden, die unweigerlich bei einer grßen Anzahl vn Kindern auftreten und bei den Kindern für Verunsicherung srgen können. Hausschuhe Jausentasche Gesunde Jause Turngewand Wechselwäsche (zur Jahreszeit passend) 3
4. KINDERGARTENBETRIEB Das Kindergartenjahr besteht aus einer Betriebszeit und den Kindergartenferien: Betriebszeit: September bis Juli Öffnungszeiten: Halbtag: Mntag bis Freitag vn 07:00 bis 11:30 Uhr Halbtag mit Essen: Mntag bis Freitag vn 07:00 bis 13:00 Uhr Ganztag: Mntag bis Freitag vn 07:00 bis 16:30 Uhr Intensives Spiel ist die Grundlage gezielter Förderung. Erziehungsberechtigte tun viel für ihr Kind, wenn sie es pünktlich bis spätestens 8.30 Uhr in den Kindergarten bringen. Kindergartenferien: Weihnachtsferien Semesterferien Osterferien: Karwche Smmerferien: 01. August Schulbeginn Wenn Ihr Kind während der Smmerferien (nach dem Kärntner Schulgesetz) eine Betreuung benötigt, dann ist die Anmeldung zum Smmerkindergarten verpflichtend und der Elternbeitrag im Vraus zu bezahlen. Ein Smmerkindergarten wird bei entsprechendem Bedarf gewährleistet (mind. 15 Kinder). Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig an der Eingangstür zum Kindergarten bekannt gegeben. 5. GELDLEISTUNGEN: Der Halbtagsplatz hne Verpflegung wird vn der Kärntner Landesregierung Abteilung 6 für Kinder, die sich das letzte Jahr vr dem Schuleintritt befinden, mit einer Förderung in der Höhe vn 85 unterstützt. Flgende Tarife sind vn den Erziehungsberechtigen zu leisten: Tarif in Kinder im Vrletzen Kindergartenjahr Halbtags 98 97 13 Halbtags mit Essen 128 127 43 Ganztags 148 147 63 Tarif abzügl. der Förderung in (für Kinder im verpflichtendem Bildungsjahr) Die Beiträge sind jeden Mnat im Vrhinein bis spätestes 5. des jeweiligen Mnats zu entrichten und werden regelmäßig im Sinne der Wertsicherung angepasst. Bankverbindung: Raiffeisenbank Pörtschach IBAN: AT77 3935 8000 0064 7891 BIC: RZKTAT2K358 4
Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn das Kind erst in der 2. der 3. Wche eines Mnats eintritt. Die mnatliche Besuchsgebühr ist ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Kindergartenbetriebes. Diese ist 10,5 - mal im Jahr zu entrichten und bleibt auch bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt der Kurzferien aufrecht. Die Anmeldung zum Kindergartenbesuch gilt vn September bis Mitte Juli. 6. AUSTRITT Eine Abmeldung aus triftigem Grund (z.b. Verlust des Arbeitsplatzes) hat schriftlich zum jeweils Mnatsletzten zu erflgen, wbei eine Bestätigung vrgelegt werden muss und eine Kündigungsfrist vn einem Mnat einzuhalten ist. 7. ENTLASSUNG Gründe für eine Entlassung: Wenn das Kind eine psychische der physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt der Das Kind eine psychische der physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt Verletzungen der Bestimmungen der Kindergartenrdnung durch die Erziehungsberechtigten. Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag Längeres der wiederhltes Fernbleiben des Kindes hne Grund der Meldung. Wiederhltes verspätetes Abhlen des Kindes vm Kindergarten. Nichtvrlage vn erfrderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch. Das Vrliegen einer psychischen der physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vr Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBG 25). Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und wünschen Ihrem Kind eine schöne Zeit! 5
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Ich habe die vrliegende Kinderbildungs- und Betreuungsrdnung gelesen, verstanden und zur Kenntnis genmmen. Name des Kindes: Datum Unterschrift 6