- Subjektive und objektive Voraussetzungen. - Begünstigte Energieeinsparmaßnahmen. - Notwendige Dokumentation. - Vereinbarkeit mit anderen Förderungen

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Transkript:

LVH-Informationsveranstaltung: SCHLAU GEBAUT STEUERABSETZBETRAG 55% - Steuerrechtlicher Teil - EINLEITUNG: - Allgemeine Voraussetzungen - Subjektive und objektive Voraussetzungen - Begünstigte Energieeinsparmaßnahmen - Notwendige Dokumentation - Vereinbarkeit mit anderen Förderungen - Beispiele

ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN - Es sind nur bereits bestehende beheizte Immobilien förderbar Neubau ist ausgeschlossen (einzige Ausnahme: Abriss und Wiederaufbau) - Gebäude jeglicher Art sind förderbar: so z.b. landwirtschaftlich und betrieblich genutzte Gebäude - Zeitliche Begrenzung: ab 26.06.2012 und bis 30.06.2013 gilt für die Investitionen in energetische Sanierungsmaßnahmen der Steuerabsetzbetrag von 55%. ab 01.07.2013 wird der steuerliche Absetzbetrag endgültig auf 36% festgelegt (zusammen mit den Wiedergewinnungsarbeiten). SUBJEKTIVE UND OBJEKTIVE VORAUSSETZUNGEN - Natürliche Personen, Freiberufler und Unternehmen Einfache Gesellschaften Freiberuflersozietäten Nicht gewerbliche Gesellschaften Personengesellschaften (OHG, KG) PRIVATPERSONEN Einzelunternehmen Kapitalgesellschaften (GMBH, AG)

SUBJEKTIVE UND OBJEKTIVE VORAUSSETZUNGEN (2) VERSCHIEDENE RECHTE VERFÜGBARKEIT Eigentum Nacktes Eigentum Miete Leihvertrag Wohnrecht Benutzung Leasing Fruchtgenuss NOTWENDIGE DOKUMENTATION Technische Dokumentation Technischer Bericht Versandbestätigung ENEA Aufzubewahrende Dokumentation Dokumente der getragenen Spesen Dokumentation der Zahlungen / Arbeiten sonstige nützliche Dokumentation Rechnungen Belege Quittungen Bestätigungen der Post- od. Banküberweisungen (Nichtunternehmer) sonst. Dokumentation (Unternehmer) Tausendsteltabelle (z.b. bei Kondominium) Zustimmung des Eigentümers (z.b. bei Miete)

DIE BEGÜNSTIGTEN ENERGIEEINSPARMAßNAHMEN Energietechnische Wiedergewinnung oder Wärmedämmung des gesamten Gebäudes (Absatz 344) Isolierung bzw. Wärmedämmung von einzelnen Baueinheiten (Absatz 345) Höchstbetrag der Ausgaben Maximaler Steuerabzug 55% Euro 181.818 Euro 100.000 Euro 109.091 Euro 60.000 Einbau von Sonnenkollektoren k zur Euro 109.091091 Euro 60.000000 Warmwasseraufbereitung (Absatz 346) Austausch der Heizungsanlage, Euro 54.545545 Euro 30.000000 Wärmepumpe, Geothermie (Absatz 347) KUMULIERUNG MIT SONSTIGEN FÖRDERUNGEN - MWST.: Für die energetischen Sanierungsarbeiten gelten die gewöhnlichen MwSt. -Regelungen im Bauwesen (10% bei ordentlichen, außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten und bei Sanierungen). - UNTERNEHMEN: Investitionen sind als Betriebsausgaben abschreibbar; Steuerabsetzbetrag IRPEF oder IRES von 55%; Abziehbarkeit der MwSt.. - KUMULIERUNGSVERBOT MIT 36% STEUERABSETZBARKEIT: Entweder oder Regelung -> keine Kumulierbarkeit -> auf dieselbe Investition kann ich nicht für die 55% und für die 36% ansuchen!

KUMULIERUNG MIT SONSTIGEN FÖRDERUNGEN (2) - KUMULIERUNGSVERBOT MIT LANDESFÖRDERUNGEN Der Steuerabsetzbetrag von 55% ist ab 2009 mit den Landesförderungen für die energetische Sanierung und die Gewinnung alternativer Energien nicht mehr kumulierbar. INFORMATIONEN ZU LANDESFÖRDERUNGEN Amt für Energieeinsparung Alte Mendelstraße 33, Bozen Montag Freitag 9:00 12:00 Donnerstag 8:30 13:00 und 14:00 17:30 Telefon 0471 414720 Fax 0471 414739 E-mail: energieeinsparung@provinz.bz.it Gesuchsvorlagen sind erhältlich unter: www.provinz.bz.it/wasser-energie BESONDERHEITEN - Innerhalb von 90 Tagen ab Abschluss der Arbeiten muss vom Techniker das Ansuchen telematisch an die ENEA versendet werden; - Bis 2007 war der Absetzbetrag von 55% zwingend auf 3 Jahre aufzuteilen. Ab 2008 hatte man die Möglichkeit einer zeitlich längeren Aufteilung von 3 bis zu 10 Jahren (die entsprechende Wahl muss im ersten Jahr getroffen werden); Für 2009 und 2010 musste der Absetzbetrag in 5 Jahresraten aufgeteilt werden. Ab 2011 muss der Absetzbetrag zwingend in 10 Jahresraten aufgeteilt werden. - In den Rechnungen muss ab 14. Mai 2011 nicht mehr die Arbeitsleistung getrennt ausgewiesen werden; - Die natürlichen Personen müssen die Zahlungen der Rechnungen durch die Bank vornehmen (mit Bezug auf das Gesetz und die Steuernummern); - Beim Verkauf der Immobilie sollte geklärt werden wer die Steuerbegünstigung in Anspruch nimmt (entweder Käufer oder Verkäufer) andernfalls bleibt die Begünstigung beim Verkäufer; - Stirbt der Begünstigte, so wird der Absetzbetrag auf die / den Erben übertragen;

BESONDERHEITEN (2) - Wenn der Mieter die Wohnung wechselt, nimmt er den restlichen Steuerabsetzbetrag mit; - Die Rechnungen für die Arbeiten können ohne weiters auch in Raten gezahlt werden; - Steuerabsetzbetrag 55 % - Mitteilung an das Steueramt Diese Meldung betrifft jene Steuerpflichtige, welche z.b. im Jahr 2011 Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese Baumaßmaßnahmen über das Kalenderjahr 2011 hinaus fortführen. Beispiel: Beginn der Baumaßnahmen und Zahlung der ersten Rechnungen im Jahr 2011, Fortführung und Abschluss der Baumaßnahmen im Jahr 2012 (freilich auch Zahlung der letzten Rechnungen im Jahr 2012). Die Mitteilung an das Steueramt ist ausschließlich telematisch zu versenden (innerhalb März). BEISPIEL: Banküberweisung FENSTERBAU GMBH Bahnhofstraße 17 39100 Bozen MSTRMX67S20I431P Muster Max Dorf 31 39058 Sarnthein Angabe des Finanzgesetzes, der Steuernummer des Auftraggebers und der Steuernummer oder der MwSt. Nummer des Handwerkers

BEISPIEL: Steuererklärung Mod. 730 9 19.655 25.000 Gesamtinvestition = 19.655 55% = 10.810 Steuergutschrift pro Jahr: Euro 1.081 (wird mit Julilohn ausbezahlt) = Bruttosteuerschuld 25.000 7.400 1.081 1.081 1.081 3.603 = Nettosteuerschuld = vom Arbeitgeber vorausbezahlte Steuer auf CUD 6.319 7.400-1.081 1.081 BEISPIEL: Steuererklärung Mod. Unico 26.727 Gesamtinvestition = 26.727 55% = 14.700 Steuergutschrift pro Jahr: Euro 1.470

INSTANDHALTUNGSARBEITEN STEUERABSETZBETRAG 36% - 50% - Steuerrechtlicher Teil - INSTANDHALTUNGSARBEITEN AUSMASS DER BEGÜNSTIGUNG: Bei Ausgaben für Instandhaltungsarbeiten wird natürlichen Personen ein Steuerabsetzbetrag von 36% bis zu einem Höchstbetrag von Euro 48.000 (je Baueingriff und je Baueinheit) zugestanden. Der Absetzbetrag beträgt somit maximal Euro 17.280 und ist zu gleichen Teilen auf 10 Jahre abzuziehen (Euro 1.728/Jahr). Ab 26.06.2012 bis 30.06.2013 wird der Steuerabsetzbetrag auf 50 Prozent erhöht. Die Schwelle der begünstigten Ausgaben von Euro 48.000 wird auf Euro 96.000 je Baueinheit erhöht. Die restlichen Bestimmungen in diesem Bereich bleiben unverändert. Der Absetzbetrag beträgt somit maximal Euro 48.000 und ist zu gleichen Teilen auf 10 Jahre abzuziehen (Euro 4.800/Jahr).

INSTANDHALTUNGSARBEITEN ANRECHT AUF DEN STEUERABSETZBETRAG: - Der volle Eigentümer; - der nackte Eigentümer; - Der Inhaber eines dinglichen Rechtes (z.b. Wohnrecht); - Der Mieter; - Der Leihnehmer; - Mitglieder von Genossenschaften; - Gesellschafter einfacher Gesellschaften; - Einzelunternehmer, landwirtschaftliche Unternehmer, Freiberufler und Gesellschafter von Personengesellschaften, soweit die entsprechende Liegenschaft nicht für die gewerbliche Tätigkeiten genutzt wird. INSTANDHALTUNGSARBEITEN ART DER BAUARBEITEN: Begünstigt sind grundsätzlich nur Arbeiten auf Wohngebäuen bzw. Wohnungen. Auf Kondominien sind alle Wiedergewinnungsarbeiten begünstigt, einschließlich die ordentliche Instandhaltung. Bei den einzelnen Gebäudeeinheiten (Wohnungen) müssen die Arbeiten zumindest eine außerordentliche Instandhaltung oder eine umfangreichere Wiedergewinnung i betreffen (z.b. Sanierung). Erhöhung der Baukubatur Der Steuerabsetzbetrag steht nur für die Baueingriffe auf bereits bestehende Gebäude zu und nicht für etwaige Erweitungen.

INSTANDHALTUNGSARBEITEN ORDENTLICHE INSTANDHALTUNG (Beispiele): Achtung: gilt nur für Gemeinschaftsanteile von Kondominien - Vollständiger oder teilweiser Austausch von Böden; - Reparatur von Wasserleitungen; - Austausch von Dachziegel; - Malerarbeiten, - Erneuerung von Isolierungen; - Austausch von Fenstern und deren Ersetzung durch gleichartige; - Reparatur der Umzäunung; - Ersatz von technischer Anlagen. INSTANDHALTUNGSARBEITEN AUSSERORDENTLICHE INSTANDHALTUNG (Beispiele): - Austausch der Fenster und die Ersetzung durch solche anderer Art; - Einbau der Heizung, eines Aufzuges oder von Feuerleitern; - Einbau und Ergänzung der sanitären Anlagen; - Austausch der Decken; - Erneuerung der Stiegen und Auffahrten; - Errichtung von Umzäunungen; - Ersetzung von Trennwänden; - Energiesparmaßnahmen. PARKPLÄTZE Begünstigt sind Parkplätze, die als Zubehör für eine Wohnungseinheit zweckbestimmt sind.

INSTANDHALTUNGSARBEITEN BESONDERHEITEN Eintragung im Gebäuderegister Die Gebäude müssen im Gebäuderegister eingetragen sein. Belegenheit in Italien Die Gebäude müssen sich in Italien befinden. Welche Ausgaben sind absetzbar? Planungs- und Projektierungsarbeiten, Ankauf von Baumaterialien, Durchführung von Arbeiten, freiberufliche Leistungen, Gutachten, MwSt., Stempelsteuer und Gebühren für Ermächtigungen (z.b. Baugenehmigung), Urbanisierungsabgaben. Im welchen Jahr steht der Absetzbetrag zu? Es gilt grundsätzlich das Kassaprinzip. Kumulierung mit Beihilfen und anderen Absetzbeträgen Ausdrücklich zugelassen wird die Kumulierung dieser Steuerabsetzbeträge mit jenen für Wiedergewinnungsarbeiten auf denkmalgeschützten Bauten. INSTANDHALTUNGSARBEITEN WAS MUSS DER STEUERPFLICHTIGE TUN? Meldung an das Steuerdienstzentrum (Agenzia Entrate Pescara) Achtung: Für ab 14. Mai 2011 begonnene Arbeiten gilt diese Mitteilung nicht mehr. Meldung an die Sanitätseinheit Ebenfalls vor Baubeginn muss mittels Einschreibebrief eine Meldung versendet werden. Achtung: Diese Meldung ist nicht notwendig, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit aufgrund des Umfangs der Arbeiten nicht verlangt wird. Aufbewahrung der Unterlagen Alle Rechnungen, Steuerquittungen und Spesenbelege über die Bauarbeiten und die Zahlungsbelege müssen aufbewahrt werden und auf Verlangen der Agentur der Einnahmen vorgelegt werden. Zahlungsvorschriften Zahlungen müssen mittels Banküberweisung erfolgen (Achtung auf Zahlungsgrund, Angabe der Steuernummer bzw. der MwSt. Nummer).

INSTANDHALTUNGSARBEITEN Übergang der Begünstigung Bei Übertragungen der Liegenschaften ab 17. September 2011 bleiben die bis zum Verkauf nicht genutzten Steuerabsetzbeträge beim Verkäufer (außer es wird etwas gegenteiliges g g im Kaufvertrag vereinbart). Verkauf begünstigter Gebäude durch Bauunternehmen Seit 2008 gilt auch wiederum die Begünstigung, g g, wonach den Käufern begünstigter Wohnungen der 36% Steuerabsetzbetrag in Höhe von 25% des Kaufpreises mit einem Höchstbetrag von Euro 48.000 zusteht. Beispiel: Kaufpreis einer begünstigten Wohnung Euro 150.000. die pauschalen Wiedergewinnungskosten betragen 25% des Kaufpreises = Euro 37.500. Hierauf wird der Steuerabsetzbetrag von 36% berechnet. (= 13.500 auf 10 Jahre aufteilen) Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung: LVH-Bezirksbüro - Brixen - Vahrn, Konrad-Lechner-Weg 7 LVH-Bezirksbüro Pedraces - RAIKA, Zentrum 18 Tel. 0472/802500 / Fax 0472/802502 Tel. 0471 839548 / Fax 0471 839564 Büroleiter: Herr Eccel Dr. Patrick Büroleiter: Herr Conrater Dr. Arthur LVH-Bezirksbüro Sterzing -Hochstraße 1 Tel. 0472 767739 / Fax 0472 767759 Büroleiter: Herr Eccel Dr. Patrick LVH-Bezirksbüro Neumarkt - Rathausring 27 Tel. 0471 812521 / Fax 0471 812244 Büroleiter: Herr Forer Rag. Karl LVH-Bezirksbüro Bozen - Mitterweg 7 Tel. 0471 323460 / Fax 71 323470 Büroleiter: Herr Forer Rag. Karl LVH-Bezirksbüro St. Ulrich - Snetonstraße 9 Tel. 0471 797552 / Fax 0471 797857 Büroleiter: Herr Eccel Dr. Patrick LVH-Bezirksbüro Meran - Kuperionstraße 30 Tel. 0473 236162 / Fax 0473 210334 Büroleiter: Herr Mur Thomas LVH-Bezirksbüro Schlanders - Kapuzinerstraße 28 Tel. 0473 730657 / Fax 0473 621630 Büroleiter: Herr Hofer Peter LVH-Bezirksbüro Bruneck - Brunecker Strasse 14/A Tel. 0474 474823 / Fax 0474 474155 Büroleiter: Herr Conrater Dr. Arthur Aktuelle Informationen finden Sie in den LVH-Direkt Rundschreiben, in der monatlichen Handwerkerzeitschrift und auf der Internetseite des LVH