sgesetz in Industrie, Handel, Verwaltung, Dipl.Ing.(FH) Bernhard Resch Regierung d. Oberpfalz Gerbeaufsichtsamt-
Übersicht Übersicht Rechtsgrundlagen Zuständigkeiten Geltungsbereich Ausnahmen Führerscheinrecht Qualifikation -Weiterbildung Kosten Einbindung der SiFa Unternehmerpflichten Verstöße
Entwicklungen Zielsetzung: - Ertüchtigung der Fahrer für berufliche Herausforderungen - Aufwertung des Berufsbildes - Erhöhung der Verkehrssicherheit
Rechtsgrundlagen RL 2003/95/EG (15.7.2003) über die Grundqualifikation u. Weiterbildung der Fahrer best. Kfz für den Güter- oder Personenverkehr Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG (1.10.2006) zur Einführung einer Grundqualifikation u. Weiterbildung der Fahrer im Güter- oder Personenverkehr Berufskraftfahrer-Qualifikat.-Verordnung BKrFQV (1.10.2006) VO zur Durchführung des BKrFQG
Zuständigkeiten (am Beispiel Bayern) Zuständige Stelle Funktion Bay StMWIVT Federführendes Ministerium Bay StMI Führerscheinrecht Verkehrsüberwachung (Polizei) Bezirksregierungen Anerkennung von Ausbildungsstätten für beschl. Grundqual. u. Weiterbildung Reg. d. Opf. Überwachung der Tätigkeiten Ausbildst. LRÄ / Städte Führerscheinstellen / Führerscheinrecht IHK Prüfungsstelle Grundqualifikation
Geltungsbereich BKrFQG gilt für 1(1) - Deutsche oder EG- / EWR- Staatsangehörige - Staatsangehörige eines Drittstaates, beschäftigt in EG oder EWR - Fahrten auf öffentlichen Straßen - im Güterkraft- oder Personenverkehr - falls Fahrerlaubnis C1, C1E, C oder CE erforderlich
Geltungsbereich Führerscheinklassen Klasse zul.gg *) Anhänger Alt -Führerschein 3,5t < G <7,5t Ja, < 750 kg Klasse 3 3,5t - 7,5t max 12t Ja, > 750 kg, max 12t Klasse 3 >3,5t, max. 8 Sitze Ja, < 750 kg Klasse 2 >3,5t, max. 8 Sitze Ja, > 750 kg Klasse 2 8 16 Sitze Ja, < 750 kg Klasse 3 ** 8 16 Sitze Ja, > 750 kg, max 12t Klasse 3 ** >3,5t, >16 Sitze Ja, < 750 kg Klasse 2 >3,5t, >16 Sitze Ja, > 750 kg Klasse 2 *) Sitzplatzzahl ohne Fahrer
Geltungsbereich BKrFQG gilt für 1(1) - Deutsche oder EG- / EWR- Staatsangehörige - Staatsangehörige eines Drittstaates, beschäftigt in EG oder EWR - Fahrten auf öffentlichen Straßen - im Güterkraft- oder Personenverkehr - falls Fahrerlaubnis C1, C1E, C oder CE erforderlich - Fahrten zu gewerblichen Zwecken, z.b. - Werksverkehr - Kommunale Eigenbetriebe (Stadtwerke, kom. Entsorgungsbetrieb, )
Ausnahmen BKrFQG gilt nicht für (Auszug) - KFZ mit Höchstgeschwindigkeit 45 km/h - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Kranfahrzeuge Hubarbeitsbühnen Spülfahrzeuge -Fahrten nach 2 (1) Nr.7 GüKG (land-/forstwirtschaftliche Erzeugnisse für eigene Zwecke oder z.b. durch Maschinenring bis 75 km mit KFZ-Steuer befreiten Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen)
Ausnahmen BKrFQG gilt nicht für 1(2)Nr. 5 - KFZ zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des KFZ nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Ausnahmen Haupttätigkeit, Hauptbeschäftigung Höhe des regelmäßigen Zeitanteiles, neben den übrigen Aufgaben (arbeitsvertragliche Hauptleistung) Branchenzugehörigkeit und über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation
Ausnahmen BKrFQG gilt nicht für 1(2)Nr. 5 - KFZ zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des KFZ nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Ausnahmen Material, Ausrüstung ist weit auszulegen: eine zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen notwendige Beförderung von - Ersatzteilen - Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen - Geräten, sonstigem Zubehör
Handwerkerregelung Beispiel: 400-Euro-Kraft als Ausfahrer Qualifikation ja nein Beispiel: Mitarbeiter der Instandsetzung, der Gasflaschen holt Qualifikation ja nein Beispiel: Lagerarbeiter, der auch als Springer z.b. in der Urlaubszeit auf dem LKW einsetzt wird Qualifikation ja nein
4 Qualifikation oder beschleunigte Grundqualifik. Prüfung in Theorie u. Praxis (450 min) oder Grundqualifikation Berufskraftfahrerausbildung 140 x 60 min Unterricht und 90 min Prüfung (IHK)
2 Qualifikation und Mindestalter Seit 10.9.2009! Fahrerlaubnis C1 und C1E (3,5 7,5t) + 18. Lebensjahr + Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation
2 Qualifikation und Mindestalter Seit 10.9.2009! Fahrerlaubnis C und CE ( bis 40 t) + 18. Lebensjahr + Grundqualifikation + 21. Lebensjahr + beschleunigte Grundqualifikation
4 Qualifikation Weiterbildung Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifik.
5 Weiterbildung Erste Weiterbildung 5 Jahre nach Erwerb (beschleunigte) Grundqualifikation C1/C1E/C/CE - Altbesitzer spätestens bis 10.9.2014 Auch Klasse 3 Besitzer!! Nächste Weiterbildung alle 5 Jahre
5 Weiterbildung Dauer 35 Stunden à 60 Minuten ( = 5 Tage) Inhalt - 5 Module Eco-Training Ladungssicherung Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit Sozialvorschriften Schaltstelle Fahrer/Dienstleister
7 Ausbildungsstätten beschl.grundqual. / Weiterbildung - Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis CE - Bildungseinrichtungen Umschulungen Berufskraftfahrer, Fachkraft - Ausbildungsbetriebe (Berufskraftfahrer,Fachkraft i. Fahrbetrieb oder vgl.) - Anerkannte Ausbildungsstätten ( 7 Abs.1 Nr. 5) - Inhouse-Schulung durch anerk. Aus- und Weiterbildungsstätten
Führerschein - Eintrag Nachweis für Grundqualifikation und / oder Weiterbildung ist der Führerscheineintrag 95
Führerschein - Eintrag 05.08.81
Kosten Kosten des BKrFQG Zusatzkosten im ersten 5-Jahreszeitraum für Fahrer -Modellrechnung- Neuerlaubnis Altbesitzer Beschl. Grundqualifikation 2.300 Prüfungsgebühr 120 Lohnausfall Grundqual. 2.000 Weiterbildung 500 Lohnausfall Weiterbildung 500 Neuer Führerschein 50 500 500 50 5.500 1.050
BKrFQV - Weiterbildung Überlappende Ausbildungsinhalte Weiterbildung BKrFQV Modul 2 -Lenk- u. Ruhezeitvorschriften - Arbeitszeitgesetz - Verkehrsrechtl. Regelungen (Handynutzung, Anschnallpflicht ) Modul 3 u.a. - Sicherheitsausstattung des Fahrzeuges - Arbeitsunfälle - Notfälle Modul 4 u.a. - Bedeutung guter körperlicher u. geistiger Verfassung - Vorbeugung von Gesundheitsschäden Modul 5 Ladungssicherung - rechtl. Grundlagen, Zurrmittel, Betriebliche Unterweisung-ArbSich. Unterweisung (u. Überwachung) -Lenk- u. Ruhezeitvorschriften - Arbeitszeitgesetz - Verkehrsrechtl. Regelungen (Handynutzung, Anschnallpflicht ) Unterweisung u.a. - Sicherheitsausstattung des Fahrzeuges - Gefährdungen am Arbeitsplatz - Verhalten in Notfällen Vermittlung von Erkenntnissen über - Arbeitsplatzergonomie - Psychomentale Belastungen, Streß am Arbeitsplatz, Vorbeugender Gesundheitsschutz, Ladungssicherung Unterweisung der AN, Verantwortlichkeiten
BKrFQV - Weiterbildung Überlappende Ausbildungsinhalte Weiterbildung BKrFQV Betriebliche Unterweisung-ArbSich. Ladungssicherung 22 Abs.1 StVO Verantwortlich: - Leiter der Ladearbeiten - Unternehmer 29 GGVSEB Verantwortlich: - Verlader - Fahrzeugführer auch 1.3, 1.4 und 8.2.3 ADR, 34 BGV D 29 Fahrzeuge : Anweisungen, Betriebsanweisungen (DA zu 34 Ladungssicherung ) ArbSchG 5 Gefährdungsbeurteilung, 6 Dokumentation 12 Unterweisung
Weiterbildung Einbindungsmöglichkeiten der SiFa, z.b. Einarbeitung des BKrFQG in die Gefährdungsbeurteilung - Ist für den Arbeitsplatz BKrFQG anzuwenden? - Welche Qualifikation muss der AN besitzen 5(3) Nr.5 ArbSchG..Qualifikation Zuarbeit für die Inhalte der Weiterbildungsmodule bei Inhouse- Schulung, z.b. - Betriebsspezifische Ladungssicherungsprobleme - Folgerungen aus Arbeitsunfällen - Betriebsspezifische Notfallmaßnahmen, etc. Übernahme von Schulungsteilen bei Inhouse-Weiterbildungsmaßnahmen, z.b. - Ergonomie am Arbeitsplatz (Fahrerhaus) - Gesundheitsschutz (Rauchen, Alkohol, Streß, ) - Ausarbeitung / Ergänzung von Checklisten zu Arb.platzbegehungen - Einarbeitung des BKrFQG in Arbeitsschutzmanagementsystem - Erstellung eines Zeitmanagementsystems zur Überwachung der Weiterbildung
Aufgaben des Unternehmens nach Inkrafttreten des BKrFQG - Überprüfung, welche Fahrten fallen unter BKrFQG? ( 5, 6 ArbSchG) - Festlegung: wer kann wo eingesetzt werden? - Ausschreibung/Neueinstellungen: FE und Qualifikation vorhanden? - Altbesitzer : Wird bzw. wann wird Weiterbildung erforderlich? - Regelungen zu Kosten treffen (Lohnausgleich, Teilnahmegebühr,..) - evt. Organisation Inhouse-Schulung - evt. Einbindung in betriebliche Unterweisung - Kontrolle Fahrerlaubnis und Qualifikation (Terminmanagement)
Aufgaben des Unternehmens nach Inkrafttreten des BKrFQG - Kontrolle Fahrerlaubnis und Qualifikation (Terminmanagement) Halter: wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrach hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Kontrolle der Fahrerlaubnis: Regelmäßige Stichprobenkontrollen (Rechtssprechung mind. 2x jährl.) Kontrolle des Originaldokumentes Passt eingetragene Fahrerlaubnisklasse zum Fahrzeug Schriftliche Dokumentation der Kontrolle Ist Eintrag 95 nach BKrFQG erforderlich bzw. vorhanden
9 Fahrerverstoß Verstöße gegen BKrFQG Fahrer führt Fahrt durch - ohne Grundqualifikation - ohne erforderliche Weiterbildung Bußgeld bei Fahrlässigkeit 50,- je Arbeitsschicht bei Vorsatz 100,- je Arbeitsschicht Bußgeldrahmen 5.000
9 Unternehmerverstoß Verstöße gegen BKrFQG Der Unternehmer darf Fahrten weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ( 2 Abs.3) Unternehmer ordnet Fahrt an / lässt Fahrt zu, obwohl Fahrer - ohne Grundqualifikation oder - ohne erforderliche Weiterbildung oder - Mindestalter nicht erreicht Bußgeld bei Fahrlässigkeit 200,- je Arbeitsschicht bei Vorsatz 400,- je Arbeitsschicht Bußgeldrahmen 20.000