Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Ähnliche Dokumente
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

Gemeinde Pfaffing Landkreis Rosenheim. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung über Aufwendung- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. vom geändert am

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Eching

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung. der Gemeinde Kirchdorf i. Wald über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung)

GEMEINDE FINNING. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Abensberg

S a t z u n g. vom Die Gemeinde Buxheim erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung:

Satzung der Gemeinde Happurg über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Gemeinde Georgenberg Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Waldkraiburgs (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Immenreuth

Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom

S a t z u n g. über Aufwendungsersatz und Gebühren. für Einsätze und andere Leistungen. der Feuerwehren der Gemeinde Hausen. vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung der Stadt Merkendorf über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Vom 09.

GEMEINDE HALLBERGMOOS

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Bad Abbach Vom:

S A T Z U N G. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Stadt Pottenstein Forchheimer Str.1, Pottenstein, Tel.: 09243/708-0

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Passau

Satzung: über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und. andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Schwangau

Feuerwehrsatzung (Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze u.a.)

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim

inal Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung der Gemeinde Alfeld über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. vom

A U S F E R T I G U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Riedenburg

Gemeinde Bad Feilnbach

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz. für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Karlsfeld

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pleystein Vom 06.

Die Gemeinde Vachendorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung: Aufwendungs- und Kostenersatz

S a t z u n g. Die Gemeinde Langenbach erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG sowie aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 KAG folgende.

GEMEINDE ALLMANNSHOFEN MITGLIED DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT NORDENDORF

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Mömbris

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz 2 Schuldner 3 Fälligkeit 4 Inkrafttreten. Anlage: Verzeichnis der Pauschalsätze

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kleinostheim

S a t z u n g über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Erste Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Lenggries

"Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren in Vilshofen an der Donau

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bächingen a.d. Brenz. Vom

Satzung. über. Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pfaffenhofen a.d.

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren. Vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Jachenau

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung)

S a t z u n g. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz für Pflichtleistungen

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom

Hier stellen wir Ihnen die. Satzung

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Harburg (Schwaben)

Satzung der Stadt Vöhringen

Neufassung. Stadtratsbeschluss vom Datum der Ausfertigung

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen städtischer Feuerwehren

vom Die Gemeinde Stegaurach erlässt aufgrund des Art. 28 Absatz 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende SATZUNG

Markt Triftern -Rechtsreferat- FD 11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

Die Stadt Wolfratshausen erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende SATZUNG

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Stadt Wasserburg am Inn

S a t z u n g. Über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung der Stadt Bad Brückenau über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Vom

Lesefassung. der. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Feuerwehr-Kostensatzung) Vom

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Feldkirchen. vom 11.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren

S a t z u n g. Die Gemeinde Roggenburg erläßt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 und 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Satzung

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Berching

SATZUNG über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren Vom Satzung

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der städtischen Feuerwehren (Feuerwehr- Kostensatzung) S a t z u n g

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Rosenheim vom

Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren des Marktes Waging a.see

Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Windberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde Windberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Gemeinde Windberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen

nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft. Hunderdorf, den 23.10.2014 Gstettenbauer, Erster Bürgermeister (Siegel)

ANLAGE 1 (Aufwendungsersatz - und Gebührenverzeichnis) zur Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren im Gemeindebereich Windberg A) Sachgebühren: I. Grundgebühren Die Grundgebühren werden für die Reinigung und Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Einsatz berechnet. Darin enthalten sind der Sachkostenaufwand und die Bereitschaftskosten 1. Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 55,00 2. Mehrzweckfahrzeug (MZF) 27,00 Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Grundgebühren erhoben. II. Ausrückstundenkosten: Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben. 1. Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 71,00 2. Mehrzweckfahrzeug (MZF) 39,00 3. für die Veranstaltungen der Gemeinde und gemeinnützige Veranstaltungen Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Ausrückstundenkosten erhoben. III. Streckengebühren: Die Streckengebühren für jeden angefangenen km Wegstrecke betragen: 1. Löschgruppenfahrzeug LF 8 bzw. LF 8/6 6,10 2. Mehrzweckfahrzeug (MZF) 3,17 3. für die Veranstaltungen der Gemeinde und gemeinnützige Veranstaltungen Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Streckengebühren erhoben.

IV. Gerätegebühren: Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden die Gerätegebühren berechnet. In die Gerätegebühren nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten berechnet. 1. für einen Wassersauger 13,00 2. für die Wärmebildkamera 50,00 3. für die Veranstaltungen der Gemeinde und gemeinnützige Veranstaltungen Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Gerätegebühren erhoben. B) Personalgebühren: Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stunden erhoben: 1. für einen Feuerwehrdienstleistenden 24,00 2. für die Veranstaltungen der Gemeinde und gemeinnützige Veranstaltungen Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Personalgebühren erhoben. C) Verbrauchsgebühren: 1. Ölbinde-, Schaummittel, Wasser, Insektengift, Atemschutzfilter und Sonstiges nach Menge undtagespreis, hierzu gehört auch die dafür nötige Entsorgung. 2. Die Gebühr für die Spezialreinigung bzw. für Wiederbeschaffung nicht mehr zu verwendender Schutzkleidung und Ausrüstungsgegenstände (z.b. Schläuche usw.), werden nach Tagespreis berechnet. D) Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe 11 Abs. 5 AVBayFwG) 13,70 Euro (Stand: 1.1.2014)*

b) sonstige Bedienstete 13,70 Euro (Stand: 1.1.2014)* Abweichend von Buchstabe A Ziffer II Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Personalgebühren erhoben. *) Der jeweils gültige Stundensatz richtet sich nach der jeweils gültigen Verordnung zur Änderung der AVBayFwG vom 30.09.2009 (GVBl S. 530).