Ministerium für Inneres und Justiz Stand: Dezember 1998 des Landes Nordrhein-Westfalen II C

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Ministerium für Inneres und Justiz Stand: Dezember 1998 des Landes Nordrhein-Westfalen II C 1-2102 Neukonzeption der Abwehr von Großschadensereignissen im Land Nordrhein-Westfalen hier: Struktur, Stärke, Ausstattung und Verteilung der nach dem FSHG mitwirkenden Einheiten

- Stand Dezember 1998 - Seite 2 - Vorbemerkungen Die veränderte sicherheitspolitische Lage in Europa hat auf Bundesebene zu einer grundlegenden Neuordnung des Zivilschutzes, insbesondere des Katastrophenschutzes im Zivilschutz, geführt. Der Bund hat seine Strukturvorgaben mit Wirkung vom 01.01.1995 aufgegeben und stellt lediglich "Ergänzungskomponenten" in Form von Fahrzeugen und Selbstbewirtschaftungsmitteln sowie für die Aufgabe der Bergung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zur Verfügung. Den Ländern obliegt es, diese Komponenten sinnvoll in ihre eigenen Gefahrenabwehrstrukturen einzugliedern. Die zahlenmäßige Aufteilung der Fahrzeuge auf die Länder erfolgt auf der rechnerischen Basis von 440 "Modellkreisen" (sog. Pakete). Auf Nordrhein-Westfalen entfallen 96 Pakete mit insgesamt folgender Fahrzeugausstattung (Soll): 192 Löschfahrzeuge LF 16 TS 192 Schlauchwagen SW 2000 384 Krankentransportwagen (KTW) 192 Arzttrupp-Kraftwagen (ATrKW) 288 Kombi-Fahrzeuge/Sanitätsgruppen-Fahrzeuge 192 Betreuungs-LKW mit Feldkochherd 288 ABC-Erkundungskraftwagen (ABCErkKW) 144 Dekontaminations-Mehrzweckfahrzeuge (Dekon-LKW) Die vom Bund zur Verfügung gestellte Ergänzung soll sinnvoll mit dem Potential des Landes, der kommunalen Aufgabenträger und der Hilfsorganisationen verbunden werden. Hierbei soll eine möglichst effiziente Organisation erreicht werden. Der bisherige regionale Katastrophenschutz wird aufgelöst und - zusammen mit den Bundes- und Organisationskomponenten - in ein einheitliches, auf der kommunalen Ebene eingebundenes Potential überführt. Die nachfolgenden Regelungen sind mit den Feuerwehrverbänden, den privaten Hilfsorganisationen und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.

- Stand Dezember 1998 - Seite 3-1 Aufgabenbereiche Die vorbereitenden Maßnahmen und die Bewältigung von Schadensereignissen bis hin zu Großschadensereignissen umspannen ein weites Feld von Aufgaben, die von den Gefahrenabwehrbehörden mit ihren Einrichtungen oder mit den Einheiten der mitwirkenden Hilfsorganisationen wahrgenommen werden. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf das Potential des THW, des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe zurückgegriffen werden. Das beim THW vorhandene Potential ist aus Anlage 1 ersichtlich. In jedem Fall bleibt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bei der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde. Folgende Aufgaben sind Bestandteil dieses Konzepts: Feuerschutz Rettungsdienst Technische Hilfeleistung einschl. Bekämpfung von Gefahrgutunfällen Bergung Versorgung Sanitätsdienst Betreuungsdienst Schutz vor Wassergefahren. 2 Definition der Aufgaben 2.1 Feuerschutz Aufgabe des Feuerschutzes ist die Rettung von Menschen, Tieren und Sachen bei Schadensfeuern und die Brandbekämpfung. 2.2 Rettungsdienst Hierunter fallen nach dem Rettungsdienstgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG) die Notfallrettung und der Krankentransport. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern. 2.3 Technische Hilfeleistung einschl. Bekämpfung von Gefahrgutunfällen Technische Hilfeleistung ist die Beseitigung oder Milderung von Gefahren- oder Notsituationen für Menschen, Tiere oder Sachen. Darin enthalten ist die Bekämpfung von Gefahrgutunfällen.

- Stand Dezember 1998 - Seite 4-2.4 Bergung Für den Begriff der Bergung gibt es nach den bisherigen Begriffsbestimmungen im Katastrophenschutz und bei der Feuerwehr verschiedene Auslegungen. In diesem Konzept wird wegen der konzeptionellen Kopplung an die Bundesvorgaben im Prinzip die Begriffsbestimmung aus dem Katastrophenschutz verwendet. Hiernach ist die Bergung eine durch besondere Umstände erschwerte technische Hilfeleistung und umfaßt das Aufspüren und Retten von verschütteten oder anderweitig durch äußere Umstände an ihrer Bewegungsfreiheit gehinderten Menschen. Hinzu kommt die Bergung von Tieren und Sachen. Nach dem Verständnis der Feuerwehr bezieht sich Bergung immer nur auf tote Personen. 2.5 Versorgung Hierunter fallen insbesondere die Bereiche Materialerhaltung, Versorgung mit Verbrauchsgütern sowie die Unterbringung und Verpflegung. 2.6 Sanitätsdienst Aufgabe des Sanitätsdienstes sind in erster Linie die weitere medizinische Versorgung von bereits rettungsdienstlich behandelten Verletzten bis zu ihrer Beförderung und ggf. die Beförderung derselben. Hierzu gehören auch besondere sanitätsdienstliche Einsätze im Rahmen der Winter- und Bergrettung. In Ausnahmesituationen kann der Sanitätsdienst auch rettungsdienstliche Aufgaben wahrnehmen. 2.7 Betreuungsdienst Betreuung ist die Hilfestellung für in Not geratene Menschen. Hierunter fallen die soziale Betreuung, die Versorgung mit Verpflegung und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die vorübergehende Unterbringung. 2.8 Schutz vor Wassergefahren Hierunter fallen insbesondere Retten von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen auf, in und unter dem Wasser Hilfe für Menschen und Tiere, die durch Hochwasser betroffen sind, einschließlich deren Versorgung mit notwendigen Gütern und Leistungen 3 Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung Zuständig und verantwortlich für die genannten Aufgaben sind nach näherer gesetzlicher Regelung die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte. Zur Erfüllung der Aufgaben bedienen sie sich ihrer Einrichtungen (Feuerwehr, Rettungsdienst und ggf. Regieeinheiten) und der Einheiten der Hilfsorganisationen. Ferner können im Wege der Amtshilfe THW, Bundeswehr und Bundesgrenzschutz angefordert werden. Darüber hinaus bietet die freie Wirtschaft Potential, das im Einzelfall zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden kann. 3.1 Feuerschutz Die Aufgabe des Feuerschutzes wird von den öffentlichen Feuerwehren, in besonders gefährdeten Betrieben durch die Werkfeuerwehren wahrgenommen.

- Stand Dezember 1998 - Seite 5-3.2 Rettungsdienst Die Aufgaben des Rettungsdienstes werden von kommunalen Körperschaften, den öffentlichen Feuerwehren und den privaten Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH und MHD) wahrgenommen. Die Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben durch öffentliche Feuerwehren. Hilfsorganisationen und ggf. Unternehmer richtet sich nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes NRW (RettG). 3.3 Technische Hilfeleistung einschl. Bekämpfung von Gefahrgutunfällen Die Wahrnehmung der Aufgabe obliegt den öffentlichen Feuerwehren, in besonders gefährdeten Betrieben den Werkfeuerwehren. Zur Beratung und Hilfeleistung steht eine Vielzahl von Einrichtungen und Behörden (z.b. THW, Landesumweltamt NRW und Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW) zur Verfügung. 3.4 Bergung Die Aufgaben der Bergung nehmen die Feuerwehren wahr. Für Bergungsarbeiten können ergänzend Einheiten des THW und bei entsprechenden Szenarien am Wasser auch der DLRG und der DRK-Wasserwacht hinzugezogen werden; darüber hinaus kann auf das Potential der privaten Wirtschaft und der kommunalen Fuhrparke zurückgegriffen werden. Für den Einsatz von Rettungshunden stehen die Rettungshundestaffeln der Hilfsorganisationen, des THW und der im Bundesverband für das Rettungshundewesen e.v. zusammengeschlossenen Vereine zur Verfügung. Unterwasser-Bergungsaufgaben können auch durch Rettungstaucher der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und verschiedener Hilfsorganisationen geleistet werden. 3.5 Versorgung Die Materialerhaltung und Versorgung mit Verbrauchsgütern obliegen grundsätzlich den Trägern der Einheiten. Bei längeren Einsätzen müssen die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden die entsprechenden Maßnahmen treffen. Entsprechendes gilt für die Unterbringung und Verpflegung der Einsatzkräfte. Die im Rahmen des Betreuungsdienstes aufgestellten Verpflegungstrupps können für die Versorgung genutzt werden, wenn sie für ihre eigentliche Aufgabe nicht benötigt werden. 3.6 Sanitätsdienst Die Aufgaben des Sanitätsdienstes nehmen im Auftrag der zuständigen Behörden die mit ihren Einheiten in diesem Bereich mitwirkenden Hilfsorganisationen wahr (ASB, DRK, JUH und MHD). Darüber hinaus können auch Sanitätseinheiten der Bundeswehr eingesetzt werden. 3.7 Betreuungsdienst Die Betreuung nehmen ebenfalls im Auftrag der zuständigen Behörden die vorgenannten Hilfsorganisationen wahr.

- Stand Dezember 1998 - Seite 6-3.8 Schutz vor Wassergefahren Die Aufgabe wird von den Feuerwehren und den hierfür geeigneten privaten Hilfsorganisationen (DLRG, DRK-Wasserwacht) wahrgenommen. 4 Struktur der Einheiten/Einrichtungen Die nachstehend beschriebenen Strukturen sehen als selbständig einsetzbare Einheiten je nach Aufgabenstellung Trupps, Gruppen oder Züge vor. Bei Bedarf können Trupps zu Gruppen und Gruppen zu Zügen unter einheitlicher Führung zusammengefaßt werden. Es bleibt den zuständigen Behörden unbenommen, bei Übungen und im Einsatzfall größere Einheiten unter einheitlicher Führung zu bilden. 4.1 Feuerschutz Die vom Bund beigesteuerten Komponenten werden in die bestehende Struktur der Feuerwehr integriert. 4.2 Rettungsdienst Die Strukturen des Rettungsdienstes werden zugrunde gelegt. 4.3 Technische Hilfeleistung einschl. Bekämpfung von Gefahrgutunfällen Die Strukturen der Feuerwehr werden zugrunde gelegt. Die ABC-Komponenten des Bundes werden integriert. 4.4 Bergung Die Strukturen der Feuerwehr, des THW und der privaten Hilfsorganisationen werden zugrunde gelegt. Weitere Regelungen (z.b. für den Einsatz von Rettungshunden) werden nicht vorgegeben. 4.5 Versorgung Besondere Strukturen werden nicht vorgegeben. Die im Rahmen des Betreuungsdienstes bereitgestellte Verpflegung ist unter 4.7 angesprochen. 4.6 Sanitätsdienst Die Aufgabe des Sanitätsdienstes wird von Sanitätsgruppen, bestehend aus zwei Krankentransportkomponenten und einem Arzttrupp, wahrgenommen. Diese lassen sich je nach Lage zu größeren Einheiten (Sanitätszüge, ggf. auch gemischte Einheiten für Sanitäts- und Betreuungsaufgaben) zusammenfassen. Hinzu kommt bei entsprechendem logistischem Erfordernis das Potential der Führungstrupps und Techniktrupps. Personalstärke Führungstrupp (4) 1 ZFü 3 Helfer Techniktrupp (4) 1 TrFü 3 Helfer Sanitätsgruppe (10) 1 GrFü Arzttrupp 1 Arzt 1 TrFü 3 Helfer Transporttrupp 1 1 TrFü 1 Helfer

- Stand Dezember 1998 - Seite 7 - Transporttrupp 2 1 TrFü 1 Helfer Anlage 2 zeigt eine grafische Übersicht über die Personal- und Sachausstattung der Sanitätsgruppen. 4.7 Betreuungsdienst Die Aufgabe des Betreuungsdienstes wird von Betreuungsgruppen (soziale Betreuung) und Verpflegungstrupps wahrgenommen. Diese lassen sich je nach Lage zu größeren Einheiten (Betreuungszüge, ggf. auch gemischte Einheiten für Sanitäts- und Betreuungsaufgaben) zusammenfassen. Hinzu kommt bei entsprechendem logistischem Erfordernis das Potential der Führungstrupps und Techniktrupps. Personalstärke Führung siehe 4.6 Technik siehe 4.6 Betreuungsgruppe (15) 1 GrFü Trupp Soziale Betreuung 1 1 TrFü 4 Helfer Trupp Soziale Betreuung 2 1 TrFü 5 Helfer Verpflegungstrupp 1 TrFü 2 Helfer Anlage 2 zeigt eine grafische Übersicht über die Personal- und Sachausstattung der Betreuungsgruppen und Verpflegungstrupps. Bei länger dauernden Betreuungseinsätzen kann auch auf die vom DRK aufgestellten Hilfszugabteilungen IV Westfalen (Standort Nottuln, Kreis Coesfeld) und VI Nordrhein (Standort Mönchengladbach) zurückgegriffen werden. 4.8 Schutz vor Wassergefahren Soweit die Aufgabe von privaten Hilfsorganisationen wahrgenommen wird, kommen Bootstrupps mit jeweils vier und Tauchtrupps mit jeweils 5 Helfern zum Einsatz. Die Personalund Sachausstattung der privaten Hilfsorganisationen ergibt sich aus Anlage 2. Für die Feuerwehren werden keine allgemeinen Festlegungen getroffen. 5 Verteilung der Einheiten/Einrichtungen Bei der Verteilung der Einheiten auf die Kreise und kreisfreien Städte sind folgende Randbedingungen zu beachten: zur Verfügung stehende Helfer und vorhandenes Material und örtliches Gefahrenpotential 5.1 Feuerschutz Keine zentralen Vorgaben zur Verteilung

- Stand Dezember 1998 - Seite 8-5.2 Rettungsdienst Die Planungen der Kreise und kreisfreien Städte für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker sind zu berücksichtigen. 5.3 Technische Hilfeleistung einschl. Bekämpfung von Gefahrgutunfällen Keine zentralen Vorgaben zur Verteilung 5.4 Bergung Keine zentralen Vorgaben zur Verteilung 5.5 Versorgung Keine zentralen Vorgaben 5.6 Sanitätsdienst In Anlage 2 sind die Einheiten dargestellt, die sich aus der Zusammenfassung der Bundeskomponenten mit den landesseitig vorgesehenen Fahrzeugen bzw. Anhängern und dem organisationseigenen Fahrzeugen für die Aufgaben des Sanitätsdienstes ergeben. Es werden insgesamt 287 Führungstrupps, 287 Techniktrupps und 287 Sanitätsgruppen (mit je 1 ATrKW und 2 KTW) gebildet. Die Führungs- und Techniktrupps sind auch für Betreuungsaufgaben nutzbar (vgl. 5.7). Größere Einheiten in Zugstärke (auch mit Betreuungskomponente) lassen sich von Fall zu Fall unter gemeinsamer Führung bilden. Die Verteilung der 287 "Blöcke" (und damit auch der Fahrzeuge) erfolgt im Prinzip nach der vom Bund für seine Zuteilung zugrunde gelegten "Paketlösung", also unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl. Allerdings wird die Verteilung vom Ministerium für Inneres und Justiz nur bis auf Ebene der Regierungsbezirke vorgenommen; innerhalb dieser obliegt es den Bezirksregierungen, das ihnen zugeteilte Potential im Einvernehmen mit den Kreisen/kreisfreien Städten ihres Bezirks und den mitwirkenden Hilfsorganisationen sachgerecht und endgültig weiter zu verteilen. Die einvernehmlich festgelegte Verteilung ergibt sich aus Anlage 3. 5.7 Betreuungsdienst Es werden folgende Einheiten gebildet: 192 Verpflegungstrupps (mit je 1 LKW und 1 FKH) 288 Gruppen für soziale Betreuung (mit je 2 Kombi/Anhänger) Hinzu kommen die bereits unter 5.6 erwähnten 287 Führungstrupps und 287 Techniktrupps. Größere Einheiten in Zugstärke (ggf. auch unter Einbeziehung von Sanitätsgruppen) lassen sich von Fall zu Fall unter gemeinsamer Führung bilden. Die für die Verteilung der Sanitätsfahrzeuge unter 5.6 zugrunde gelegten Überlegungen gelten für die Einheiten und Fahrzeuge des Betreuungsdienstes entsprechend. Die einvernehmlich festgelegte Verteilung ergibt sich aus Anlage 3.

5.8 Schutz vor Wassergefahren - Stand Dezember 1998 - Seite 9 - Eine Verteilung der Boots- und Tauchtrupps kommt nur für die Regionen in Betracht, die in Vergangenheit von Hochwasserereignissen betroffen waren. Nähere Festlegungen trifft das Ministerium für Inneres und Justiz nach einer entsprechenden Bedarfserhebung.