Ausführungsbestimmungen zu der EFAF International Player Transfer Regulation und für Internationale Spielerwechsel ( 72 und 73 BSO)

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen zu der EFAF International Player Transfer Regulation und für Internationale Spielerwechsel ( 72 und 73 BSO) Übersicht Nationalität/ zuletzt Im Bereich In EFAF Außerhalb EFAF gespielt AFVD Deutschland Keine ITC ITC erforderlich ITC erforderlich Europa (EFAF-Mitglied) Keine ITC ITC erforderlich ITC erforderlich Außerhalb EFAF Keine ITC ITC erforderlich ITC erforderlich 1. Sinn und Zweck Sinn und Zweck dieser Ausführungsbestimmungen ist der Schutz der Vereine vor illegalen grenzüberschreitenden Spielertransfers, bei denen der Verein einseitig mit dem Risiko von fälschlich erteilten Spielberechtigungen belastet wird. Auch soll verhindert werden, dass Spieler Ausrüstungen und Material bei dem Spieltransfer zu Lasten des abgebenden Vereins mitnehmen oder nach Abschluss von Verträgen oder Zahlung von Reisekosten kurzfristig einen Verein verlassen, um ein anderes Angebot anzunehmen. 2. Arten der Transfers Es wird unterschieden zwischen: a) europäischen Transfers b) internationalen Transfers Ein europäischer oder internationaler Transfer ist die Voraussetzung für die Erstellung einer nationalen Spielberechtigung. Der Transfer wird dokumentiert durch eine ITC International Transfer and Dispension Application Kurzform International Transfer Card. Der europäische oder internationale Transfer wird unabhängig von den Wechselvorschriften der BSO abgehandelt. D. h. es kann theoretisch passieren, dass ein Spieler zwar über eine ITC nach Deutschland transferiert wird, aber aufgrund Versäumnis der Wechselfrist in Deutschland keinen Spielerpass mehr erhält. Ausführungsbestimmungen 72, 73 BSO Seite 1

Für europäische Transfers gelten die EFAF International Player Transfer Regulation. 3. Definition: Wechsel nach Deutschland aus einem EFAF Mitgliedsverband Eine ITC wird benötigt, wenn ein aufnehmender Verein a) einen Spieler einsetzen will gleich welcher Nationalität, der nach dem 01.04.03 zuletzt eine Spielberechtigung in einem anderen EFAF- Mitgliedsverband hatte. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen US- Amerikaner oder Deutschen handelt. b) einen Spieler verpflichten will, der außerhalb Europas oder Israels gespielt hat oder eine Staatsbürgerschaft eines solchen Landes hat. Im Fall a) ist die ITC durch den EFAF-Nationalverband abzustempeln, der die letzte Spielberechtigung erteilt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Spielberechtigung nach dem nationalen Verbandsrecht noch gültig oder abgelaufen ist. Anknüpfungspunkt ist immer die letzte ausgestellte nationale Spielberechtigung. Im Fall b) ist die ITC nur durch den abgebenden Nationalverband und den AFVD abzustempeln. Ein Stempel der EFAF ist nicht notwendig. 4. Definition: Wechsel aus Deutschland heraus in einen EFAF Mitgliedsverband Eine ITC wird weiter benötigt, wenn ein Spieler zu einem Verein in einem anderen EFAF-Mitgliedsstaat wechseln will, wenn a) der Spieler Deutscher Staatsbürger ist oder b) zuletzt im AFVD Bereich einen Spielerpass hatte. Im Fall a) ist es ohne Belang, ob der Spieler bereits einen Pass in Deutschland hat. Football-Deutsche, d. h. Spieler, die eine Sonderspielerlaubnis zur Streichung des A oder E haben, oder die aufgrund der BSO Regelungen das E gestrichen bekommen haben, zählen bei dem internationalen Transfer nicht als Deutsche, sondern als Staatsbürger des EFAF Nationalverbandes. Im Fall b) ist es ohne Belang, welche Nationalität der Spieler hat. Es reicht der Spielerpass aus. 5. Verfahren bei einem Transfer nach Deutschland: a) Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten eine ITC zu beschaffen: a) Der Spieler/ aufnehmende Verein beschaffen selbständig die ITC beim abgebenden Verein/ Nationalverband b) Der Spieler/ aufnehmende Vereine fordert die ITC über den AFVD beim abgebenden Nationalverband an. Ausführungsbestimmungen 72, 73 BSO Seite 2

In beiden Fällen reicht der aufnehmende deutsche Verein die ITC - entweder bereits mit dem Freigabevermerk des abgebenden Nationalverbandes oder ohne - bei der AFVD Geschäftsstelle entweder zusammen mit einem Verrechnungsscheck oder eine Kopie eines Kontoauszuges oder eine durch die Bank abgestempelte Überweisungsbestätigung über 100 EUR ein oder einen Ausdruck eines Überweisungsauftrags beim Internet-Banking (KEIN BARGELD!!!). Auf dem Scheck/ Überweisungsträger ist als Verwendungszweck der Vermerk ITC Name, Vorname von Verein X zu Verein Y aufzubringen. Bankverbindung: AFV Deutschland e. V. Konto Nr. 1732 Volksbank Maingau e. G. Blz. 505 613 15 International : AFVD Deutschland e. V. IBAN: DE70505613150000001732 Bank: Volksbank Maingau EG Bank Address: Seligenstaedter Str. 52, D-63179 Obertshausen, Germany SWIFT: GENODE51OBH via GENODE55SGZ Wichtig: GENO und OBH enthalten jeweils den Buchstaben O und nicht die Zahl 0. Die ITC ist in Druckbuchstaben auszufüllen und durch den Spieler zu unterschreiben. Der Antrag kann per Fax eingereicht werden. Auf Anforderung ist das Original nachzureichen (HINWEIS: die EFAF überlegt in Saison 2011 auch Online- Einreichungen zu gestatten. Ggf. erfolgt auf www.afvd.de ein Hinweis). Das weitere Verfahren wird dann durch den AFVD abgewickelt. Der Spielerpass darf erst nach Freigabe durch den AFVD ausgestellt werden. Ausstellungsdatum für den deutschen Spielerpass durch den Landesverband ist das Datum der Antragseinreichung des Spielerpassantrags beim Landesverband. Verweigert der abgebende Nationalverband die Freigabe, so geht das Verfahren an die EFAF. Erteilt der abgebende Nationalverband innerhalb einer Frist von sieben Tage keine Freigabe und äußert sich insgesamt nicht zu dem Transfer, so geht das Verfahren zur Ersetzung der Freigabe ebenfalls an die EFAF. Wichtig: Der AFVD bearbeitet keine ITCs, die unvollständig oder unleserlich ausgefüllt sind oder für die keine Wechselgebühr eingezahlt wurde, b) Neben der Gebühr für den AFVD fällt eine weitere Gebühr von 100 EUR für die EFAF an. Ausführungsbestimmungen 72, 73 BSO Seite 3

Diese ist durch den Spieler/ aufnehmenden Verein bei der EFAF selbständig einzuzahlen: Bankverbindung national: Europäische Föderation für American Football (EFAF) e. V. Konto Nr. 59188 Volksbank Maingau e. G. Blz. 505 613 15 Bankverbindung International: European Federation of American Football IBAN: DE79505613150000059188 SWIFT/ BIC: GENODE51OBH Bank: Volksbank Maingau EG Bank Address: Seligenstaedter Str. 52, D-63179 Obertshausen, Germany c) Der abgebende Nationalverband kann eine Gebühr von bis zu 100 EUR erheben. Nicht jeder Nationalverband erhebt eine Gebühr. Die AFVD Geschäftsstelle ist bei der Beschaffung der Bankverbindung behilflich. Es wird empfohlen den jeweiligen Nationalverband direkt zu kontaktieren. 6. Verfahren bei einem Transfer aus Deutschland a) mit Spielerpass im AFVD Bereich Wechselwillige Spieler, die aus Deutschland wechseln wollen und vor dem Wechsel eine AFVD Spielberechtigung hatten, unabhängig davon, ob diese noch gültig ist, reichen die ITC beim AFVD. Der AFVD informiert den Verein über den ITC-Antrag. Der Verein hat ab Information, vier Kalendertage Zeit, den AFVD über die Gründe zu informieren, die gegen eine Freigabe sprechen. Geht keine Stellungnahme ein, so erteilt der AFVD die Freigabe gegenüber dem aufnehmenden Verband. Damit ist eine im AFVD Bereich bestehende Spielberechtigung ungültig und der Spielerpass wird durch den Landesverband eingezogen. Geht eine ablehnende Stellungnahme ein, so prüft der AFVD in eigener Verantwortung, ob er die ablehnenden Gründe als stichhaltig ansieht. Kommt der AFVD zu der Überzeugung, dass eine missbräuchliche Freigabeverweigerung vorliegt, so erteilt der AFVD auch gegen das Votum des Vereins die Freigabe. Schließt sich der AFVD der Freigabeverweigerung an, so erfolgt Mitteilung an den aufnehmenden Nationalverband auf der ITC. In Fällen, in denen nicht bekannt ist, ob ein Spieler einen Spielerpass im AFVD hatte oder noch hat, teilt die AFVD Geschäftsstelle durch Rundfax oder Rundmail allen Landesverbänden mit, dass ein Wechselgesuch vorliegt. Die Landesverbände haben dann unverzüglich einen Abgleich mit der eigenen Passdatenbank vorzunehmen. Ausführungsbestimmungen 72, 73 BSO Seite 4

Antwortet ein Landesverband nicht innerhalb von drei Tagen, so geht der AFVD davon aus, dass der Spieler keine Spielerberechtigung des Landesverbandes besessen hat. In diesem Fall wird entsprechend die Freigabe erteilt. Wichtig: aufgrund der EFAF Regularien müssen Gründe, die gegen eine Freigabe sprechen innerhalb von sieben Tagen der EFAF mitgeteilt werden. Erfolgt keine Antwort, geht die EFAF davon aus, dass die Freigabe erteilt wurde. Schweigen kann niemals einen Transfer blockieren! b) ohne Spielerpass im AFVD Bereich Ein deutscher Staatsbürger, der nie einen Spielerpass im AFVD Bereich hatte, hat die ITC über den regional zuständigen Landesverband einzureichen, der für sein Wohnsitz-Bundesland zuständig ist. Lebt der Antragssteller nicht in Deutschland, so hat er den Antrag dort einzureichen, wo er zuletzt einen deutschen Wohnsitz hatte. Hat der Antragssteller nie in Deutschland seinen Wohnsitz gehabt, so ist der Antrag direkt bei der AFVD Geschäftsstelle zu stellen. 7. Internationale Transfers Internationale Transfers sind Transfers von Staatsbürgern von Ländern, die nicht unter die EFAF ITC-Regulation fallen. Hier gelten die EFAF ITC-Regulation und diese Ausführungsbestimmungen analog mit der Einschränkung, dass die AFVD Geschäftsstelle die ITC freigibt und nicht die EFAF. Existiert kein vom AFVD anerkannter Referenzverband in dem anderen Land, so entfällt die Freigabe durch den anderen Verband. Sonderfall: Es gibt in Europa Länder, die noch nicht der EFAF angeschlossen sind. Hier ist es nicht möglich, eine ITC bei der EFAF zu beantragen. Für diese ist ein internationaler Wechsel zu beantragen. 8. Anzahl der Transferkarten Je Mannschaft im Spielbetrieb kann ein Verein je Kalenderjahr bis zu zehn ITC, egal ob es sich um einen europäischen oder internationalen Wechsel handelt, beantragen. Ist das Kontingent erschöpft, sind weitere Wechsel nicht möglich. Das Kontingent kann auch nicht durch unterjährige Rückgabe eines Spielerpasses wieder geöffnet werden. Verfügt ein Verein über eine erste und zweite Mannschaften so hat jede Mannschaft für sich ein Kontingent von je zehn ITC. Sobald ein Spieler, der in dem jeweiligen Kalenderjahr mit einer ITC in die zweite Mannschaft gewechselt ist, in einem Pflichtspiel in der ersten Mannschaft eingesetzt wird, so wird die ITC der zweiten Mannschaft auf das Kontingent der ersten Mannschaft angerechnet. 9. Gültigkeit: Die Richtlinie gilt für alle Wechsel ab 01. November 2010 (Inkrafttreten BSO 2011) Ausführungsbestimmungen 72, 73 BSO Seite 5