56. KDV-Novelle (BGBl. Teil II Nr. 458/2010)

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Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 16. März 2011.

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5

Inhaltsverzeichnis. A. Kraftfahrgesetz

1. Angabe des Familiennamens in der Bezeichnung der Fahrschule:

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Transkript:

56. KDV-Novelle (BGBl. Teil II Nr. 458/2010) Erläuterungen und Verordnungstext (zum internen Gebrauch unserer Mitgliedsfirmen) Wien, Jänner 2011 Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs Wiedner Hauptstraße 63, A-1045 Wien, Telefon +43 (0)590 900-4801, Telefax +43 (0)590 900-289, E-Mail: kfz@wko.at, Internet: www.fahrzeugindustrie.at, DVR 0043273

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Teil 1: Erläuterungen (verfasst von Dr. Wilhelm Kast, BMVIT) Teil 2: Verordnungstext (BGBl. Teil II Nr. 458/2010)

Teil 1: Erläuterungen zur 56. KDV-Novelle verfasst von Dr. Wilhelm Kast/BMVIT Die Erläuterungen geben die persönliche Meinung des Verfassers wieder und können daher von der offiziellen Meinung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie abweichen.

56. KDV- Novelle (BGBl. II Nr. 458/2010) Allgemeines: 1. Es sind wieder Richtlinien im Bereich der Fahrzeug-Bauvorschriften für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge umzusetzen. Die Vorschriften über die Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen sollen neu gestaltet und vereinfacht werden. Der Zeitraum für die Erprobung von Omnibussen mit Personenanhängern läuft am 31. Dezember 2010 aus ( 22c) und es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, solche Kombinationen weiterhin einsetzen zu können. Es wird die Möglichkeit geschaffen, Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format der normalen Motorrad-Kennzeichentafeln herzustellen. Weiters werden verschiedene Anregungen für Änderungen, Klarstellungen und Vereinfachungen umgesetzt. 2. Folgende Richtlinien werden umgesetzt: Die Richtlinien 2009/144/EG und 2010/52/EU werden in die entsprechenden KDV- Bestimmungen eingebaut. Zu den einzelnen Bestimmungen: 1. 7 Abs. 3 Richtlinienumsetzung (Windschutzscheiben für lof-fahrzeuge): Inkrafttreten: mit Ablauf des Tages der Kundmachung, somit am 23. Dezember 2010 Übergangsbestimmung: 69 Abs. 29 Z 1: 1. 7 Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; Hier wird ein Teil der Richtlinie 2009/144/EG über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (hier betreffend Windschutzscheiben und Verglasung) umgesetzt. Inhaltlich führt das zu keinen Änderungen, da es sich bei der Richtlinie 2009/144/EG lediglich um eine Neukodifizierung der Richtlinie 89/173/EWG handelt.

2. 7a Anbringung von Folien auf Scheiben: Inkrafttreten: mit 23. Dezember 2010 Die Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen wird neu geregelt und vereinfacht. Es werden nunmehr auch Lochfolien berücksichtigt und der bisher in bestimmten Fällen vorgeschriebene zusätzliche Weitwinkelspiegel an der rechten Seite kann entfallen. Auf Anregung einiger Länder wird vorgesehen, dass das Genehmigungszeichen auf der Folie ersichtlich sein muss. Weiters kann auch die bisher erforderliche Bestätigung eines vom Folienhersteller geschulten und berechtigten Gewerbebetriebes über die ordnungsgemäße Anbringung der Folie entfallen, da damit kein Sicherheitsgewinn verbunden ist. 3. 11 Abs. 1 Anhebung des Wertes für die größte Lichtstärke: Inkrafttreten: mit 23. Dezember 2010 In der ECE Regelung Nr. 48 wurde der Wert für die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, auf 300 000 cd angehoben. Auszug aus der ECE R 48: 6.1.9.1 Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 300 000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten. Daher muss in 11 Abs. 1 der Wert 225 000 cd auf 300 000 cd und die Referenzzahl betreffend die am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer von 75 auf 100 angehoben werden. 4. 18a Abs. 2 - Spiegel: Inkrafttreten: mit 23. Dezember 2010 Übergangsbestimmung: 69 Abs. 29 Z 1: 1. 18a Abs. 2, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; In 18a Abs. 2 sind für Fahrzeuge der Klasse M3 derzeit zwei großwinkelige Außenspiegel vorgeschrieben. Das widerspricht aber der Richtlinie 2003/97/EG, die für solche Fahrzeuge keine zusätzlichen großwinkeligen Außenspiegel oder Anfahrspiegel vorsieht. Im Hinblick

darauf, dass solche Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis nach Österreich kommen, kann die bisherige nationale Sonderregelung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Der Text wird über Vorschlag der Länder in der Begutachtung stärker an die Vorgaben der Richtlinie angelehnt. 5. 19a Abs. 6 Richtlinienumsetzung (Beifahrersitze lof Zugmaschinen): Inkrafttreten: mit 2. März 2011 Übergangsbestimmung: 69 Abs. 29 Z 2: 2. 19a Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 2. März 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; Hier wird die Richtlinie 2010/52/EU zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien umgesetzt. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie wird u.a. folgendes ausgeführt: In der Richtlinie 76/763/EWG werden Anforderungen für die Gestaltung und die Anbringung von Beifahrersitzen an landwirtschaftlichen Zugmaschinen festgelegt; es ist angebracht, diese Richtlinie zu ändern, um den Schutz durch Einbeziehung weiterer technischer Spezifikationen zu verbessern, die Schutz vor den Gefährdungen von Beifahrern durch Verletzung nach Maßgabe der Richtlinie 2006/42/EG bieten, insbesondere beim Umstürzen und bezüglich der Verankerung von Sicherheitsgurten für Beifahrersitze. 6. 22a Abs. 1 Z 7 weitere Ausnahme von anzeigepflichtigen Änderungen: Inkrafttreten: mit 23. Dezember 2010 Als Zeichen des technischen Fortschrittes gibt es eine Entwicklung im Bereich des Verbrennungsverhaltens von Motoren, welche den Verbrauch senken soll, was die Ressourcen an Kraftstoffen im Sinne der Umwelt schont. Weiters soll diese Entwicklung eine Reduktion der Abgase bewirken, was deutlich weniger Schadstoffe bedeutet - weniger Schadstoffe nicht nur mit dem Augenmerk auf Partikel oder NOX - Werte, sondern eine generelle Verbesserung. Hinzu kommt noch, dass die Entwicklung auch bei alternativen flüssigen Energieträgern angewendet werden kann. Da die bisher behaupteten Verbesserungen nun durch den entsprechenden Prüfbericht eines gegenüber der Europäischen Kommission genannten Technischen Dienstes bestätigt

wurden, soll nun im Blick auf die Umwelt in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung für die Verwendung von Ethanol als Kraftstoff eine ähnliche Regelung geschaffen und der Einbau dieser Teile ausdrücklich als anzeigefreie Änderung behandelt werden. Das betrifft nunmehr zwei unterschiedliche Systeme: Das in lit. a genannte wirkt auf die Brennfreudigkeit des Kraftstoffes und führt dadurch zu geringerem Verbrauch und weniger Schadstoffbelastung. Das in lit. b genannte wirkt im Abgassystem und führt zu einer verbesserten Abgasnachbehandlung. Es ist für jede Motorenfamilie die Vorlage eines entsprechenden Prüfberichtes eines gegenüber der Europäischen Kommission genannten Technischen Dienstes erforderlich, aus dem hervorgehen muss, dass durch diese Bauteile eine Verbesserung des Abgasverhaltens bewirkt wird. Aufgrund eines solchen Prüfberichtes werden die Systeme durch Bescheid des Ministeriums für zulässig erklärt. Auf Basis eines solchen Bescheides kann von einer für solche Fahrzeuge gemäß 57a KFG ermächtigten Stelle eine Bestätigung über den fachgerechten Einbau ausgestellt werden. Diese Bestätigung und der Bescheid des Ministeriums sind auf Fahrten mitzuführen. 7. 22c Erprobungszeitraum für Omnibusse mit Personenanhängern mit einer Länge von 24 m: Inkrafttreten: mit 1. Jänner 2011 Der Zeitraum für die Erprobung von Omnibussen mit Personenanhängern, die eine Länge von bis zu 24 m aufweisen dürfen, wird um fünf Jahre verlängert. Gleichzeitig wird aber auch festgelegt, dass ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des täglichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durchzuführen ist. 8. 25d Abs. 3a Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder: Inkrafttreten: mit 1. April 2011 Von Motorrad-Händlern und Werkstätten wurde das dringende Anliegen geäußert, dass es für Motorräder Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen im Format der normalen Motorrad-Kennzeichentafeln (Muster VIII der Anlage 5e) geben sollte. Diesem Anliegen wird hiermit entsprochen.

Die Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im neuen Format (210 x 170 mm) soll es ab 1. April 2011 geben, damit die Kennzeichentafelhersteller ausreichend Zeit für die Umstellungen haben. 9. 52 Abs. 10 Z 3 bis 9 Richtlinienumsetzung für lof-zugmaschinen: Inkrafttreten: hinsichtlich Z 3 bis 6 und 9 mit 23. Dezember 2010; hinsichtlich Z 7 und 8 mit 2. März 2011 Übergangsbestimmung: 69 Abs. 29 Z 1 und 2: 1., 52 Abs. 10 Z 3 bis 5 und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; 2., 52 Abs. 10 Z 7 und 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 2. März 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Hier wird einerseits in den Z 3 bis 5 und 9 die Richtlinie 2009/144/EG über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern berücksichtigt. Inhaltlich führt das zu keinen Änderungen, da es sich bei der Richtlinie 2009/144/EG lediglich um eine Neukodifizierung der Richtlinie 89/173/EWG handelt. Andererseits wird die Richtlinie 2010/52/EU zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien in 52 Abs. 10 Z 7 und 8 umgesetzt. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie wird u.a. folgendes ausgeführt: In der Richtlinie 2009/144/EG werden technische Anforderungen für Bauteile und Merkmale von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern festgelegt; es ist angebracht, diese Richtlinie zu ändern, um den Schutz durch Einbeziehung weiterer technischer Spezifikationen zu verbessern, die Schutz vor den Gefährdungen durch Herabfallen von Gegenständen, durch Eindringen von Gegenständen in das Fahrerhaus und vor gefährlichen Stoffen bieten; ferner sollten Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung festgelegt werden. Damit das Typgenehmigungsverfahren reibungslos funktioniert und insbesondere die Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert wird, sollten inhaltliche Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung festgelegt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass das Bedienpersonal über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Eignung der Zugmaschinen für ihren geplanten Einsatz zu beurteilen und eine angemessene Wartung vorzunehmen.

Die Vorschriften über vorhandene Aufbauten zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände, über vorhandene Schutzvorrichtungen für die Bedienungsperson und zum Schutz vor Kontakt mit gefährlichen Stoffen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Z 6 in 52 Abs. 10 ist unverändert geblieben. 10. 58 Abs. 1 Z 3 lit. e Geschwindigkeit für gezogene auswechselbare Maschinen: Inkrafttreten: mit 23. Dezember 2010 Mit der letzten KDV-Novelle wurde für das Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen die zulässige Geschwindigkeit mit 25 km/h festgelegt. Das führt aber bei gezogenen Maschinen, die als Anhänger-Arbeitsmaschinen genehmigt und zugelassen sind und für die bei der Genehmigung eine höhere Geschwindigkeit festgesetzt worden ist, zu Unklarheiten. Daher soll klargestellt werden, dass diese Geschwindigkeitsvorgabe nicht gilt, wenn bei der Genehmigung ein höherer Wert festgelegt worden ist. 11. 69 Abs. 29 - Übergangsvorschriften: Hier werden die erforderlichen Übergangsregelungen geschaffen. Inhaltlich werden die Übergangsbestimmungen bei den jeweils zutreffenden Punkten berücksichtigt. 12. 70 Abs. 12 - Inkrafttreten: Hier wird das Inkrafttreten festgelegt. Die genauen Inkrafttretenstermine werden bei den jeweils zutreffenden Punkten berücksichtigt. 13. Anlage 5e Punkt C Z 6 Preis für die neuen Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder: Inkrafttreten: mit 1. April 2011 Der Preis für die Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen im Format der normalen Motorrad-Kennzeichentafeln wird mit 9,80 Euro festgelegt und entspricht dem Preis für die normalen Motorrad-Kennzeichentafeln.

Teil 2: Verordnungstext (BGBl. Teil II Nr. 458/2010)

P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 3 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 22. Dezember 2010 Teil II 458. Verordnung: 56. Novelle zur KDV 1967 [CELEX-Nr.: 32009L0144, 32010L0052] 458. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (56. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet: Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/2010, wird wie folgt geändert: 1. 7 Abs. 3 lautet: (3) Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE- Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen. 2. 7a lautet: 7a. (1) Folien werden in Splitterschutzfolien, Tönungsfolien und Lochfolien unterteilt. Bei angebrachten Folien muss das Genehmigungszeichen sichtbar sein. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf. (2) Splitterschutzfolien und Tönungsfolien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Lochfolien dürfen entweder auf der Außenseite oder auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Weder das Anbringen mehrerer Folien auf ein und derselben Scheibe noch das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist zulässig. (3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Lediglich bei Heeresfahrzeugen, die auch bei Auslandseinsätzen verwendet werden, darf eine Splitterschutzfolie auf der Windschutzscheibe angebracht werden. Das Anbringen von Tönungsfolien und Lochfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. (4) Wird auf der Heckscheibe oder auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie oder eine Lochfolie angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen. 3. In 11 Abs. 1 werden jeweils die Werte 225 000 cd durch 300 000 cd und 75 durch 100 ersetzt. 4. 18a Abs. 2 lautet: (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei 1. Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,

2 von 3 BGBl. II - Ausgegeben am 22. Dezember 2010 - Nr. 458 2. dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) und mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein. Überdies sind Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und N3 auf der Beifahrerseite mit einem Anfahrspiegel (Gruppe V) und einem Frontspiegel (Gruppe VI) auszurüsten. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großen Hauptrückspiegeln (Gruppe II) ausgerüstet sein. Überdies sind diese Fahrzeuge mit zwei Weitwinkelspiegeln (Gruppe IV), jeweils einer auf der Fahrer und einer auf der Beifahrerseite und einem Anfahrspiegel (Gruppe V) auf der Beifahrerseite auszurüsten, sofern eine Anbringung derselben mindestens zwei Meter über den Boden möglich ist. Wird das in der Richtlinie geforderte Sichtfeld für Anfahrspiegel der Gruppe V auch durch Kombination der Sichtfelder eines Weitwinkelspiegels der Gruppe IV und eines Frontspiegels der Gruppe VI vermittelt, so ist ein Anfahrspiegel der Gruppe V nicht erforderlich. Die Ausrüstung mit Weitwinkel-, Anfahr- und Frontspiegeln gilt nicht für Heeresfahrzeuge. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen. 5. 19a Abs. 6 lautet: (6) Beifahrersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/763/EWG in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37, entsprechen. 6. In 22a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 7 angefügt: 7. eine Änderung im a) Kraftstoffsystem in Form der Zwischenschaltung eines filterähnlichen Bauteils in der Kraftstoffleitung sowie eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteils mit dem Zweck der Erhöhung der Brennfreudigkeit bei flüssigen Kraftstoffen, oder b) Abgassystem in der Form eines Austauschschalldämpfers, sowohl ein Katalysator- als auch ein Partikelfiltermodul beinhaltend, sowie einem Dieselnacheinspritzsystem und einer elektronischen Steuerungs- und Überwachungseinheit mit dem Zweck der Abgasnachbehandlung, sofern für jede Motorenfamilie ein Nachweis eines gegenüber der Europäischen Kommission genannten technischen Dienstes vorliegt, dass durch diese Bauteile eine Verbesserung des Abgasverhaltens bewirkt wird und sofern unter Vorlage des jeweiligen Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit dem diese Systeme für zulässig erklärt werden, eine Bestätigung einer für solche Fahrzeuge gemäß 57a KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau ausgestellt wurde, welche - wie auch eine Abschrift des Bescheides - mitgeführt wird. Die Einstufung des Abgasverhaltens des Fahrzeuges ist dem jeweiligen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu entnehmen. 7. In 22c wird die Wortfolge 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010 ersetzt durch die Wortfolge 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2015 und als letzter Satz wird angefügt: Unternehmen, die derartige Fahrzeugkombinationen einsetzen, haben ein begleitendes Monitoring hinsichtlich der Verkehrssicherheitsaspekte und des tatsächlichen Bedarfs (Personenfrequenz) des Einsatzes derartiger Fahrzeugkombinationen durch eine unabhängige Stelle durchzuführen. 8. Nach 25d Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder können nach dem Muster IIIa oder nach Maßgabe des Musters VIII der Anlage 5e ohne EU-Emblem ausgestaltet sein.

BGBl. II - Ausgegeben am 22. Dezember 2010 - Nr. 458 3 von 3 9. 52 Abs. 10 Z 3 bis 9 lauten: 3. Massen und Abmessungen den Bestimmungen der Richtlinien 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33 und 74/151/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG, ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 22, 4. Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, 5. Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, 6. Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19, 7. Drehzahlreglers, den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, in der Fassung 2010/52/EU, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 2010, S 37, 8. Schutzes von Antriebselementen, vorstehenden Teilen und Rädern, zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für besondere Anwendungen und Betriebsanleitung den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG in der Fassung 2010/52/EU, 9. Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, 10. 58 Abs. 1 Z 3 lit. e lautet: e) bei Fahrten gemäß -- 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist, -- 52 Abs. 5a, -- 54 Abs. 2 sowie -- beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist....25 km/h. 11. Nach 69 Abs. 28 wird folgender Abs. 29 angefügt: (29) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten folgende Übergangsregelungen: 1. 7 Abs. 3, 18a Abs. 2, 52 Abs. 10 Z 3 bis 5 und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; 2. 19a Abs. 6 und 52 Abs. 10 Z 7 und 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 2. März 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. September 2012 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. 12. Nach 70 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt: (12) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 458/2010 treten wie folgt in Kraft: 1. 22c in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 1. Jänner 2011; 2. 19a Abs. 6 und 52 Abs. 10 Z 7 und 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 2. März 2011; 2. 25d Abs. 3a und Anlage 5e jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 458/2010 mit 1. April 2011. 13. Anlage 5e Punkt C Z 6 lautet: 6. Kennzeichentafel für Motorräder (MRT) retroreflektierend, PVC-frei, Muster VII, Muster VIII oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster VIII...... 9,80 Bures