ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES VOR UND/ODER FAMILIENNAMENS

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Transkript:

Landkreis Märkisch-Oderland ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES VOR UND/ODER FAMILIENNAMENS 1. Angaben zur Person weiblich männlich 1.1 Antragsteller/in Vornamen/Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Geburtsname) Telefon (am Tage zu erreichen / freiwillige Angabe) ( ) Geburtsdatum Geburtsort Standesamt Register-Nr. (Hauptwohnsitz) ( 1, 5 u. 11 NamÄndG / Nr. 2 und 5 NamÄndVwV) Wohnorte (bei Selbständigen auch Geschäftssitze) in den letzten 5 Jahren (Nr. 17 d NamÄndVwV) Staatsangehörigkeit ( 1 NamÄndG /Nr. 2 und 5 NamÄndVwV) deutsch staatenlos heimatlose/r Ausländer/in ausländischer Flüchtling aus Asylberechtigte/r Doppelstaatler/in: deutsch/ Spätaussiedler/ in Kontigentflüchtling Familienstand (Nr. 17 e NamÄndVwV) ledig verheiratet verwitwet geschieden verpartnert Falls verheiratet oder verheiratet gewesen oder eine Lebenspartnerschaft begründet ( 9 NamÄndG / Nr. 17 e NamÄndVwV) Vor- und Familienname des Ehegatten geboren am in Datum und Ort der Eheschließung/ Datum und Ort der Lebenspartnerschaffbegründung Standesamt/ Registernummer/ Ort der Registrierung der Lebenspartnerschaft Familienbuch/ Lebenspartnerschaftsbuch ( 9 NamÄndG/ Nr. 17 e NamÄndVwV) (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch) Kennzeichen: Ehename/Geburtsname des anderen Ehegatten oder Lebenspartner Familienbuch wird geführt in (Standesamt): Hinweise: Soll der Name eines Minderjährigen oder sonst nicht voll Geschäftsfähigen geändert werden, ist dieser Antragsteller. Den Antrag hat jedoch in diesen Fällen der gesetzliche Vertreter zu stellen und zu unterschreiben. Vormünder und Pfleger müssen vorher eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes beantragt und erhalten haben.

Falls Antragsteller/in unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung steht ( 2 NamÄndG/Nr. 7 NamÄndVwV) Vor- und Familienname des Vormunds/Pflegers/Betreuers Minderjährige Antragsteller ( 2 NamÄndG/Nr. 7 NamÄndVwV) Sorgeberechtigt Vor- und Familienname Vertretungsrecht Vor- und Familienname Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich? ja nein wenn ja erteilt am (Datum) durch (Gericht/ Aktenzeichen) 1.2 Minderjährige Kinder des Antragstellers (Nr. 6, 9 und 10 NamÄndVwV) Vornamen/Familienname Geburtstag/-ort Familienstand 1.3 Leibliche Eltern/Adoptiveltern des Antragstellers (nicht Stief- oder Pflegeeltern) ( 2 NamÄndG) Vater Vornamen/ Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts-und Geburtsname) Mutter Vornamen/ Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Geburtsname) Eheschließung/ Begründung Lebenspartnerschaft Datum/Standesamt/ Behörde/ Registernummer Familienbuch (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie) wird nicht geführt wird geführt beim Standesamt 1.4 Geschwister des Antragstellers (auch Halb- und Stiefgeschwister) ( 14 NamÄndGVwV) Vornamen/Familienname (bei Verheirateten auch Geburtsname) Geburtstag/-ort 1.5 Stiefvater/Stiefmutter oder Pflegeeltern des Antragstellers ( 2 NamÄndG/ Nr. 7 und 11 NamÄndVwV) Vornamen/Familienname (Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Geburtsname) Geburtstag/ort Familienrechtliches Verhältnis zum Antragsteller Seite 2

2. Antrag ( 1 und 2 NamÄndG / Nr. 6 und 7 NamÄndVwV) 2.1 Beantragt wird die Änderung des bisherigen Geburtsnamens Vornamens Ehe-, Lebenspartnerschafts-, und Geburtsnamens *) Ehe-, Lebenspartnerschaftsnamens (ohne Geburtsnamen) in den neuen Familiennamen/ Vornamen *) Die Änderung des Ehenamens schließt grundsätzlich die Änderung des Geburtsnamens ein, wenn der Geburtsname des Antragstellers zum Ehenamen geworden ist 2.2 Die Namensänderung soll sich erstrecken (Nr. 6 Abs. 3 NamÄndVwV) auf die unter 1.2 genannten Kinder nur auf folgende Kinder: 1. 2. 3. 4. Grund der Einschränkung: 3. Erklärung (Nr. 17 i NamÄndVwV) Ein Antrag auf Namensänderung wurde bereits gestellt nein ja Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde/aktenzeichen Ergebnis des erteilten Bescheides Mir ist bekannt gegeben worden, dass nach erfolgter Namensänderung die Standesämter im Inland, bei denen der Geburtseintrag, der Heiratseintrag oder der Lebenspartnerschaftseintrag oder das Familienbuch geführt werden, benachrichtigt werden müssen, damit den Personenstandseinträgen Änderungsvermerke beigeschrieben werden können. Darüber hinaus bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Namensänderungsbehörde während des Namensänderungsverfahrens eintretende Änderungen meines Familienstandes und meiner Anschrift unaufgefordert mitzuteilen sind. Mir/ Uns ist bekannt, dass in der Namenssache Ermittlungen angestellt werden. Ich/ Wir willige/ n ein, dass die Namensänderungsbehörde im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen und der Verfahrensdurchführung ergeben, an anzuhörende Verfahrensbeteiligte sowie am Namensänderungsverfahren beteiligte Behörden und Dienststellen, insbesondere das Jugendamt, übermittelt und Einsicht in ggf. bestehende familienrechtliche Akten nimmt, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung des Namensänderungsverfahren dient. Hinweis gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) Das Informationsschreiben zur Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO ist Bestandteil des Antrages und diesem als Anlage beigefügt. Nur für Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Grundgesetz sind (Asylberechtigte, Staatenlose, Flüchtlinge, Kontigentflüchtlinge) sowie für Doppelstaatler/innen: Mir ist bekannt, dass eine eventuelle Änderung meines Familiennamens grundsätzlich nur in der Bundesrepublik Deutschland wirksam ist. Seite 3

4. Gebühren Ich/ Wir nehme/ n davon Kenntnis, dass für die Namensänderung eine Gebühr zu zahlen ist. Die Gebühr für die Änderung von Vor- und Familiennamen ist in der Tarifstelle Nr. 15 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK) vom 21. Juli 2010 in der zur Zeit geltenden Fassung festgelegt. Der Gebührenrahmen für die Änderung von Vornamen beträgt 2,50 bis 275,00 Euro. Der Gebührenrahmen für die Änderung von Familiennamen beträgt 2,50 b- 1050,00 Euro. Die Höhe richtet sich gemäß 9 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei Ablehnung oder Antragsrücknahme wird in der Regel 25 Prozent bis 75 Prozent des Rahmensatzes erhoben. 5. Begründung des Antrages (Nr. 17 a NamÄndVwV)- wenn erforderlich Zusatzblatt beifügen- In Stief- bzw. Pflegekindfällen oder bei gleichzeitiger Änderung des Ehenamen Ich stimme dem Antrag auf Änderung des Familiennamens zu. Ort: Ort: X X Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. seines gesetzlichen Unterschrift des Stiefvaters/der Stiefmutter/der Pflegeeltern/des Ehegatten Vertreters Die Unterschriften sind in Gegenwart der/des zuständigen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters beim Ordnungsamt/Standesamt zu leisten. Für die Richtigkeit der vorstehenden Unterschrift/en Dienstsiegel Ort, Datum Behörde/ Standesamt Diese Angaben werden aufgrund 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger Nr. 153/Amtsblatt für Berlin S. 1381), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2) verlangt. Sie finden die einzelnen Rechtsgrundlagen neben den Fragen angeführt. Seite 4

Antragsteller/ Antragstellerin Ehegatte/ in Lebenspartner/ in Kind/ Kinder 1. Nachweis zur Staatsangehörigkeit/Status 1a Pass oder Personalausweis 1b Staatsangehörigkeitsausweis 1c Einbürgerungsurkunde 1d Internationaler Reisepass 1e Nachweis der Anerkennung als Kontingentflüchtling 1f Spätaussiedlerbescheinigung 2. Nachweis der elterlichen Sorge 2a Rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsregelung 2b Vormundschaftsgerichtlicher Beschluss 2c Bestallungsurkunde 2d Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zur Antragstellung 3. Personenstandsurkunden 3a beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages (nicht älter als 6 Monate) 3b beglaubigte Abschrift des Familienbuches (nicht älter als 6 Monate) 3c beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages (nicht älter als 6 Monate) 3d Scheidungsurteil 3e Sterbeurkunde 4. Nachweis früherer Namensänderungen 4a Adoptionsbeschluss 4b Namensänderungsurkunde 4c Erklärung über Namenserteilung 4d Nachweis über namensgestaltende Erklärung 5. Einkommensnachweis 5a aktuelle Verdienstbescheinigung (Netto-Einkommen muss ersichtlich sein) 5b letzter Steuerbescheid 5c Renten- oder Pensionsbescheid 5d Bescheinigung Sozialamt oder Agentur für Arbeit 6. Nachweis der Unbescholtenheit 6a Führungszeugnis (Antrag beim Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro) 6b Aufenthaltsbescheinigung 7. Sonstiges 7a ausführliche schriftliche Antragsbegründung 7b beweiskräftige Unterlagen 7c Zustimmung des (nach beiliegendem Muster) 7d ärztliches Attest/psychologisches Gutachten 7e 7f Soweit wegen der in der Heimat des Antragstellers herrschenden politischen Verhältnisse Unterlagen nicht mehr beschafft werden können, sind als Ersatz eidesstattliche Versicherungen vor einem Notar abzugeben. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher in das Deutsche übersetzen zu lassen (nach der sogenannten ISONorm). Falls sich hinsichtlich der Ausfüllung des Antragsvordruckes Fragen ergeben sollten, wird empfohlen, sich mit dem Sachbearbeiter für Namensänderungsangelegenheiten des Landkreises Märkisch-Oderland in Verbindung zu setzen. Seite 5

Informationspflicht nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der Erhebung von personenbezogenen Daten Der Landkreis Märkisch-Oderland informiert Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ihre Rechte nach der DS-GVO. Diese Informationen werden soweit erforderlich aktualisiert. Welche Daten der Landkreis Märkisch-Oderland verarbeitet und in welcher Weise diese genutzt werden, richtet sich nach den gestellten Anträgen. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Verantwortlich ist Landkreis Märkisch-Oderland Der Landrat Rechts- und Ordnungsamt FD Allg. Ordnungsangelegenheiten / Namensänderungsbehörde Puschkinplatz 12 15306 Seelow Telefon: 03346 850-7272 Telefax: 03346 850-7209 E-Mail: ordnungsamt@landkreismol.de Internet: www.maerkisch-oderland.de Beauftragter für den Datenschutz Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Landkreis Märkisch-Oderland Datenschutzbeauftragter Puschkinplatz 12 15306 Seelow E-Mail: datenschutzbeauftragter@landkreismol.de Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten Die Namensänderungsbehörde erfasst im Rahmen der Antragsbearbeitung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) die personenbezogene Daten des Antragstellers und ggf. weiterer Angehöriger (Ehegatte / Eltern / Kinder) bzw. ggf. weiterer Beteiligter. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten Die im Antragsformular angegebenen Daten werden genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über das Namensänderungsverfahren über den Antragsteller Auskünfte beim Schuldnerverzeichnis und bei der Polizeidienststelle einzuholen. Zu bestimmten Anlässen (Antragstellung Minderjähriger) erfolgt eine Weitergabe der Daten an das Jugendamt des Landkreises Märkisch-Oderland zur Einholung einer Stellungnahme. Seite 6

Dauer der Speicherung Nach Abschluss der Bearbeitung werden die gespeicherten Daten dauerhaft aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Anträge und Schriftverkehr werden dauerhaft aufbewahrt, da es im Rahmen der Antragstellung vorgesehen ist, dass Antragsteller eine Auskunft dahingehend erteilen, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Namensänderung gestellt haben. Im Bedarfsfall kann ein Rückgriff auf einen bereits früher gestellten Antrag ermöglicht werden. Es erfolgt eine dauerhafte Archivierung der Anträge und des dazugehörigen Schriftverkehrs zum Zwecke der Beweissicherung und um im Bedarfsfall Zweitschriften von Urkunden auszustellen. Betroffenenrechte Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte: a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS- GVO). b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS- GVO). c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS- GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO. d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Namensänderungsbehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung. e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO). Beschwerderecht Jeder Betroffene hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Die Landesbeauftrage für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Telefon: 033203/356-0 Telefax: 033203/356-49 E-Mail: Poststelle@LDA.Brandenburg.de wenn er der Ansicht ist, dass seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Seite 7