Landwirtschaftsverordnung (LV). (Vom 6. Oktober 004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 6. November 00 (LG), beschliesst: I. 4 II. Innovationsförderung Regierungsrat Der Regierungsrat kann innovative Projekte im Sinne von 6 LG mit Beiträgen unterstützen. 5 Beitragsvoraussetzungen Beiträge werden gewährt an: a) Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte benötigen; b) Selbsthilfeorganisationen, welche die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken. Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass: a) das Projekt die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbessert; b) das Projekt mit der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwirtschaftlichen Interessen im Einklang steht; c) die personellen, organisatorischen und finanziellen Mittel zur Umsetzung des Projektes genügen und d) das Projekt auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist. 4 6 Gesuche Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. Sie haben Auskunft zu geben über: a) Trägerschaft; b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb); c) Budget und Finanzplan. SRSZ..05
. 5 7 Beurteilungskriterien Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktorientierung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse und Ökologie beurteilt. 6 Beiträge Anrechenbar sind nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt aufweisen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten. Beiträge von mindestens Fr. 5 000.-- werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet. Sie können auch pauschal entrichtet werden. III. Selbsthilfe 7 Betriebshelferdienst Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags jährlich mit höchstens Fr. 0 000.--, sofern die Aufrechterhaltung dieser bäuerlichen Selbsthilfemassnahme es erfordert. Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus. Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen. 8 8 9 9 IV. Besonders ökologische Produktionsformen 0 0 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung über besonders ökologische Produktionsformen. Beitragsvoraussetzungen Beiträge für die erstmalige Umstellung auf biologische Produktionsform erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art., 4 und 67 Abs. der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) vom. Oktober 0 erfüllen.
. Beiträge für die Neu- oder Ersatzanpflanzung von Hochstamm-Feldobstbäumen erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. und 58 DZV sowie Ziffer. zum Anhang 4 der DZV erfüllen, mindestens fünf Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen. Beiträge nach Abs. werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm-Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden. Gesuche Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss Art. 99 DZV einzureichen. Beiträge Beiträge werden bis. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet. Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen für das. und. Umstellungsjahr je Fr. 00.-- pro ha. Pauschalbeiträge für Neu- oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm-Feldobstbäumen betragen einmalig Fr. 70.-- pro Baum. V. Erschwerte Produktionsformen 4 4 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht 8 LG und die Bestimmungen dieser Verordnung über erschwerte Produktionsformen. 5 5 Beitragsvoraussetzungen Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 % Neigung ausgerichtet. Bewirtschafter müssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben. Die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. Bst. c und Abs. DZV müssen erfüllt sein. 4 Hanglagen in Talzonen sind nicht beitragsberechtigt. 6 Beiträge Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 80.-- je Hektare anrechenbare Fläche. Beiträge unter Fr. 470.-- werden nicht entrichtet. SRSZ..05
. VI. Tierzucht 7 6 Regierungsrat Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistungsvereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab. 8 7 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht 9 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen. 9 Leistungsvereinbarung Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der Leistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet: a) die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu unterstützen; b) die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzustellen. In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz (Grundbeitrag) sowie die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierhalter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt. VII. Pflanzenschutz 0 8 Amt für Landwirtschaft Der Pflanzenschutzdienst (Art. LG) ist dem Amt für Landwirtschaft angegliedert. Dieses entscheidet auch über Entschädigungsgesuche. VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen 9 0 Regierungsrat Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt regionale Vernetzungsprojekte (Art. 6 ff. DZV) und legt die Beitragssätze im Sinne von LG fest. Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trägerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung. 4
. Beiträge Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträge a 4 Regierungsrat Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die Beitragssätze im Sinne von b Abs. LG fest. b 5 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung. Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss Art. 64 DZV ein. c 6 Beiträge Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen mit den Beitragssätzen in den einzelnen Projekten festgelegt. Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. IX. Förderung der Wasserqualität 4 Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Wasserqualität ( LG). X. Marktentlastung 5 Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen ( 4 LG). Xa. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland 7 5a 8 Regierungsrat Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im Sinne von Art. 65b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 9. April 998. 9 SRSZ..05 5
. 5b 0 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung. XI. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen 6 Regierungsrat Der Regierungsrat a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen ( 6 ff. LG) ab Fr. 80 000.-- zu; b) gewährt Zusatzbeiträge nach 8 Abs. 4 LG; c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung von Unwetterschäden ( 8 Abs. 5 LG). Vorbehalten bleibt eine Kompetenzübertragung an das Volkswirtschaftsdepartement oder Amt für Landwirtschaft im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung. 7 Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen ( 6 ff. LG) bis Fr. 80 000.-- zu; b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite ( 0 LG); c) leistet Betriebshilfe ( 5 LG); d) ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebshilfen ( 4 LG) an. 8 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die 5 bis 0 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und des Bundesrechtes über Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen. 9 Beitragsvoraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach Art. ff. der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) vom 7. Dezember 998. 4 Gesuchsteller haben die Finanzierbarkeit und langfristige Tragbarkeit der vorgesehenen Investition unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachzuweisen durch: a) Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre); b) Betriebswirtschaftliche Buchhaltungsergebnisse der letzten drei Jahre. 6
. Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Bauten sind zum Neuwert gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern. 0 5 Beitragsvoraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach Art. SVV. Der gemeinschaftliche Zusammenschluss von mehreren Grundeigentümern wird im Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 8. Juni 979 6 geregelt. 7 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach Art. 4 ff. SVV. Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Bodenverbesserungen können bis zu folgenden Höchstsätzen ausgerichtet werden: a) Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen: 0 %; b) Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen: 40 %; c) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens: 0 %; d) Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland: 40 %; e) Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft, insbesondere Förderung des ökologischen Ausgleichs, Bau oder Ersatz von Trockenmauern und Vernetzung von Biotopen: 40 %; f) naturnaher Rückbau von Kleingewässern: 40 %; g) Grundlagenbeschaffung, Versuche und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen: 0 %; h) Wasser- und Elektrizitätsversorgungen, Milchleitungen: 5 %; i) periodische Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes und Wasserversorgungen: 5 %. Für Ökonomie- und Alpgebäude werden gemäss Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 6. November 00 8 pauschale Beiträge auf Grund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit gewährt. Der maximale Beitragssatz beträgt 5 %. 4 Für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Erzeugnisse beträgt der maximale Beitragssatz 5 %. 5 Für Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 9 Abs. Bst. c LwG) beträgt der maximale Beitragssatz %. Mindestbeträge Beiträge (Bund, Kanton und Bezirk) unter Fr. 0 000.-- sowie Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen unter Fr. 0 000.-- werden nicht gewährt. SRSZ..05 7
. a 9 Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss Art. SVV fest. Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 974 40. XII. Bäuerliches Bodenrecht Regierungsrat Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 99 4 ). Er erlässt Weisungen über die Aufsicht. 4 4 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB); b) bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (Art. 6 ff. BGBB); c) bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 BGBB); d) erlässt Feststellungsverfügungen nach Art. 84 BGBB; e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB; f) schätzt den Nutzwert des Inventars (Art. 87 Abs. bis BGBB). 5 Steuerverwaltung Die Steuerverwaltung a) schätzt den Ertragswert (Art. 87 BGBB); b) setzt die Belastungsgrenze fest (Art. 7 BGBB); c) bestimmt den Durchschnittpreis pro m landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie den Zeitwert der Gebäude (Art. 66 BGBB). 6 4 8
. 7 44 Zivilstandsamt Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstückes, des Wohnsitzes oder des Heimatortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für Landwirtschaft auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs- und vorkaufsberechtigten Verwandten ein. 8 Grundbuchamt Das zuständige Grundbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivilstandsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs- und Vorkaufsrechte nach BGBB aufmerksam. 9 Gemeinden Die Gemeinden können Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB verlangen. XIII. Landwirtschaftliches Pachtrecht 40 45 Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 4 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht [LPG] vom 4. Oktober 985 46 ) berechtigt. 4 47 Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft a) bewilligt verkürzte Pachtdauern (Art. 7 LPG); b) bewilligt die parzellenweise Verpachtung (Art. 0 LPG); c) d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 4 und 44 LPG); e) entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke (Art. 4 und 44 LPG). SRSZ..05 9
. XIV. Schlussbestimmungen 4 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 7. April 00 ( 5 7) 48 wird aufgehoben. 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Januar 005 in Kraft. 49 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. GS 0-59 mit Änderungen vom. Dezember 007 (Umsetzung NFA, GS -59), vom 7. Juni 008 (GS -j), vom 0. April 00 (GS -00), vom 6. Dezember 0 (GS -0), vom 7. Dezember 0 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS -97) und vom 9. September 04 (GS 4-5). SRSZ.00. Aufgehoben am 9. September 04. 4 Aufgehoben am 9. September 04. 5 Abs. Bst. a und Abs. Einleitungssatz in der Fassung vom 9. September 04. 6 Abs. in der Fassung vom 7. Juni 008. 7 Abs. aufgehoben am 7. Juni 008. 8 Aufgehoben am 6. Dezember 0. 9 Aufgehoben am 6. Dezember 0. 0 Fassung vom 7. Juni 008. Abs. und in der Fassung vom und Abs. neu eingefügt am 9. September 04. SR 90.. Fassung vom 9. September 04. 4 Fassung vom 7. Juni 008. 5 Abs., in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 9. September 04. 6 Fassung vom. Dezember 007. 7 Fassung vom 7. Juni 008. 8 Überschrift und Abs. in der Fassung vom 7. Juni 008. 9 Fassung vom 9. September 04. 0 Fassung vom 9. September 04. Fassung vom 9. September 04. Abs. in der Fassung vom 9. September 04. Neu eingefügt am 9. September 04. 4 Neu eingefügt am 9. September 04. 5 Neu eingefügt am 9. September 04. 6 Neu eingefügt am 9. September 04. 7 Neu eingefügt am 9. September 04. 8 Neu eingefügt am 9. September 04. 9 SR 90.. 0 Neu eingefügt am 9. September 04. 0
. Abs. in der Fassung vom 7. Juni 008. Fassung vom 7. Juni 008. Abs. Einleitungssatz in der Fassung vom 9. September 04. 4 SR 9.. 5 Abs. in der Fassung vom 7. Dezember 0. 6 SRSZ.0. 7 Abs. 5 neu eingefügt am 0. April 00. 8 SR 9.. 9 Neu eingefügt am 9. September 04. 40 SRSZ 4.0. 4 SR.4.. 4 Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 7. Juni 008. 4 Aufgehoben am 7. Juni 008. 44 Fassung vom 7. Juni 008. 45 Fassung vom 9. September 04. 46 SR... 47 Fassung vom 7. Juni 008; Bst. c aufgehoben am 9. September 04. 48 SRSZ.0. 49 Abl 004 84; Änderungen vom. Dezember 007 am. Januar 008 (Abl 007 40), vom 7. Juni 008 am. Juli 008 (Abl 008 9), vom 0. April 00 am. Mai 00 (Abl 00 064), vom 6. Dezember 0 am. Januar 0 (Abl 0 6), vom 7. Dezember 0 am. Januar 04 (Abl 0 974) und vom 9. September 04 am. Januar 04 (Abl 04 069) in Kraft getreten. SRSZ..05