Hilfsmittelversorgung



Ähnliche Dokumente
Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Die Leistungspflicht der Krankenkassen bezüglich Drei- und Therapieräder für Kinder

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes 1

Reha-Sport und Funktionstraining

Versicherte haben Recht auf Treppensteighilfen!

Meine Rechte als Patient

Unterstützte Kommunikation aus Sicht der Sozialmedizin

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Eine Leistung der Pflegeversicherung

Einfach mobil. Der Weg zu Ihrem Hilfsmittel

FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise. Jürgen Greß

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit , Berlin

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI)

Pflegebedürftig was nun?

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Müssen Versicherte im Monat 89 Euro für Windeln dazu bezahlen?

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

FACHINFO: Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung. 4. Auflage Jürgen Greß Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Im Dschungel der Kostenträger

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Rund ums Thema Pflegestufen

Pflegefall wer bezahlt, wenn es ernst wird?

Persönliches Budget Hilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer als Budgetassistenten

BETRIEBS- KRANKENKASSE

Pflegeleistungen 2015

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall.

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Langfristige Genehmigungen

I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?

Einleitung. Einleitung

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Das Persönliche Budget

Das ist mein 1. Hilfeplan ein weiterer Hilfeplan. Der letzte Hilfeplan war vom Dieser Hilfeplan gilt von bis

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Pflege ein großes Thema...

INHALTSÜBERSICHT. Literaturverzeichnis. Gliederung. Teil 1: Einleitung. I. Problemstellung

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Sehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

Der Weg zur Regelbeschulung mit Dolmetscher

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Informationen zum Thema Kürzung des anteiligen Pflegegeldes

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. PflegePREMIUM Plus

Nicht über uns ohne uns

Schärfen Sie Ihren Blick!

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

30 Fragen zur Sozialversicherung

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

Gerichtsverfahren alt -> neu

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Häusliche Pflege Managertag kompakt

Gemeinsame Informationen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zur Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung

Ambulante Pflege der Sozialstation

Informationen für Sie Die Pflegeversicherung

Urteil des Bundessozialgerichts vom B 2 U 11/03 R -

Vertrag Nr. : 176. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Gerichtsverfahren neu -> alt

Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Ein strahlendes Lächeln mit uns kein Problem!

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Kostenübernahme und Widerspruchsverfahren bei Hörgeräten, CI und technischen Hilfsmitteln

Schützen Sie sich und Ihre Familie im Pflegefall. Ich vertrau der DKV MIT DEN MASSGESCHNEIDERTEN KOMBIMED-PFLEGETARIFEN DER DKV

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Transkript:

Hilfsmittelversorgung Rechtliche Grundlagen und Hinweise für die Antragstellung Jutta Pagel-Steidl Gliederung 1. Rechtliche Grundlagen SGB V 2. Wie erhalte ich ein Hilfsmittel? 3. Abgelehnt und nun? 4. Exkurs: Weitere Leistungsträger 5. Exkurs: Pflegeversicherung SGB XI Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 6. Rechtsprechung (Auswahl) 7. Linktipps 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 1 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 2 Quelle: www.mfh.de o 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Hilfsmittel sind - Hörhilfen, - Körperersatzstücken, - orthopädische und - anderen Hilfsmitteln Hilfsmittel sind Pflichtleistungen der GKV, keine Budgetierung, keine Richtgrößen! 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 3 Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 4

o 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Zweck des Hilfsmittels - ist im Einzelfall erforderlich, - sichert den Erfolg der Krankenbehandlung - beugt einer drohenden Behinderung vor oder - gleicht eine Behinderung aus. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 5 o Faustregel: Hilfsmittel ist zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses erforderlich. Zu den Grundbedürfnissen zählen - Gehen, Stehen - Greifen - Sehen, Hören - Nahrungsaufnahme - Ausscheidung - elementare Körperpflege - Kommunikation - Bewegungsfreiheit - Erschließen eines gewissen geistigen Freiraums. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 6 o Keine Hilfsmittel sind - allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (z.b. Computer, Fahrrad) oder - Hilfsmittel, die nach 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (Kriterien sind: geringer oder umstrittener therapeutischer Nutzen, geringer Preis) o Das Hilfsmittel muss wirtschaftlich sein ( 12 SGB V). - ausreichend, - zweckmäßig, - wirtschaftlich und - das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Quelle: www.mfh.de 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 7 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 8

o Hilfsmittelverzeichnis ( 92 SGB V) Gemeinsamer Bundesausschuss - konkretisiert den Versorgungsanspruch - unverbindliche Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Gerichte - keine Positivliste (d.h. Hilfsmittel, die nicht im Verzeichnis stehen, können im Einzelfall von den Krankenkassen dennoch erstattet werden). - marktsteuernde Wirkung (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2007, Az.: BB KR 21/99 R) oumfang der Leistung - Anschaffung oder leihweise Überlassung - Kosten für die notwendige Änderung, Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung - Kosten für die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels - Kosten für den Betrieb (z.b. Ladestrom für Elektrorollstuhl, Batterien für Hörgerät) 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 9 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 10 oumfang der Leistung Abs. 1 Satz 4: Wählen Versicherte Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, müssen sie die Mehrkosten und dadurch bedingte Folgekosten selbst zahlen. o Besteht ein Anspruch auf bestmögliche Versorgung? Rechtsprechung: Ja, wenn die Versorgung dennoch wirtschaftlich ist. Nein, wenn die zusätzlichen Gebrauchsvorteile des Hilfsmittels im Alltag als eher gering und die dafür anfallenden Kosten im Vergleich zur Standardversorgung als unverhältnismäßig hoch einzuschätzen sind. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 11 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 12

o Festbetragsregelung ( 36 SGB V) - Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Hilfsmittel, für die einheitliche Festbeträge festgesetzt werden. Z.B. Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Hörhilfen, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen, Stomaartikel und Einlagen. - keine Festbeträge gibt es z.b. für Rollstühle oder für individuelle Sonderanfertigungen für Schwerstbehinderte 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 13 Versorgung durch Vertragspartner ( 126 SGB V) o Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Hilfsmittelversorgung stärker am Wettbewerb ausgerichtet. o Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur noch auf der Basis von Verträgen zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer abgegeben werden. o Seit 1. Januar 2010 gibt es keine Übergangsregelung mehr. Quelle: www.mfh.de 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 14 obesonderheiten im Pflegeheim 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung besteht unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist. obesonderheiten im Pflegeheim 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V Pflegeheim muss bereit stellen: - für den üblichen Pflegebetrieb notwendige Hilfsmittel (z.b. Pflegebett) - Hilfsmittel zur Prophylaxe (z.b. Dekubitusmatraze) - Hilfsmittel für die Allgemeinheit (z.b. einfacher Schieberollstuhl) 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 15 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 16

o Besonderheiten bei Kinder Abs. 2: - Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen (ohne Kosten des Brillengestells). - Näheres regeln Richtlinien. Abs. 4: - keine Zuzahlung 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 17 Wie erhalte ich ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse (1)? o Auswahl des Hilfsmittel Beratung und Information o Ärztliche Verordnung - möglichst genaue Beschreibung - möglichst ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit - Entscheidung des Arztes muss nachvollziehbar sein 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 18 Wie erhalte ich ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse (2)? o Antrag an die Krankenkasse Ärztliche Verordung (Rezept) + Kostenvoranschlag o Prüfung durch die Krankenkasse - im Einzelfall erforderlich? - im Einzelfall wirtschaftlich? - ggf. Beurteilung durch MDK ( 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V) o Entscheidung der Krankenkasse 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 19 Ist die Krankenkasse zuständig (1)? o Zuständigkeitsklärung nach 14 SGB IX - Innerhalb von zwei Wochen ist über die Zuständigkeit zu entscheiden. - Ist die Kasse nicht zuständig: - Weiterleitung an den Richtigen - Information des Antragsstellers - Entscheidung innerhalb drei Wochen - ggf. Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Gutachtens 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 20

Entscheidung verzögert sich (1) Einstweilige Anordnung o Sind ohne die rechtzeitige Ausstattung mit dem Hilfsmittel gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten, die unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären? o Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht ( 85 b SGG) Ziel: vorläufige Ausstattung Entscheidung verzögert sich (2) Untätigkeitsklage o Keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von sechs Monaten? o Keine Entscheidung über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten? o Einreichen einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht ( 88 SGG) 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 21 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 22 Entscheidung verzögert sich (3) Hilfsmittel selbst beschaffen? o Erstattung selbst beschaffter Leistungen möglich nach 15 SGB IX, wenn: - Entscheidungsfrist nicht eingehalten - Gründe für die Verzögerung nicht mitgeteilt - unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht - Leistung zu Unrecht abgelehnt o Antragsteller setzt angemessene Frist (ca. drei vier Wochen) und erklärt, ggf. die Leistung selbst zu beschaffen. Entscheidung verzögert sich (4) Hilfsmittel selbst beschaffen? o Kosten werden nicht erstattet, - wenn keine Leistungspflicht besteht, - wenn die Kosten der Selbstbeschaffung von der Krankenkasse nicht als notwendig anerkannt werden. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 23 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 24

Abgelehnt und nun (1)? o Ablehnungsbescheid der Krankenkasse - schriftlich - Rechtsbehelfsbelehrung Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen. - Rechtshelfsbelehrung fehlt Widerspruchsfrist: ein Jahr Abgelehnt und nun (2)? o Widerspruchsbescheid der Krankenkasse - schriftlich - Rechtsbehelfsbelehrung Sie können innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einlegen. o Klage beim Sozialgericht einlegen o Widerspruch möglichst genau begründen 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 25 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 26 Exkurs: Private Krankenversicherung o Regelungen des Sozialgesetzbuches gelten nicht. o Allgemeine Versicherungsbedingungen sind entscheidend, ggf. individuelle Zusatzvereinbarungen. o Erstattung kann begrenzt werden; evtl. Kulanzregelung im Einzelfall. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 27 Exkurs: Weitere Leistungsträger (1) o Rentenversicherung Ziel: vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu vermeiden o Unfallversicherung zuständig bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 28

Exkurs: Weitere Leistungsträger (2) o Agentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nachrangig) o Sozialhilfe (SGB XII) (nachrangig) v.a. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft idr. abhängig von Einkommen und Vermögen Exkurs: Pflegeversicherung - SGB XI (1) o Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 40 Abs. 4 SGB XI) Voraussetzung / Umfang der Leistung: - Pflegestufe I, II oder III anerkannt - Empfehlung durch MDK - Pflegekasse kann fördern - Zuschuss bis zu 2.557 / Maßnahme - angemessener Eigenanteil 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 29 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 30 Exkurs: Pflegeversicherung - SGB XI (2) o Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 40 Abs. 4 SGB XI) Aufgaben und Ziele: - technische Hilfen im Haushalt - ermöglicht oder erleichtert die häusliche Pflege im Einzelfall - stellt möglichst die selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder her. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 31 Exkurs: Pflegeversicherung - SGB XI (2) o Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 40 Abs. 4 SGB XI) Mögliche Maßnahmen sind: - Türverbreiterungen - Rampen, Treppenlifter - Umbau des Badezimmers / Dusche - Ein- / Umbau des Mobiliars Rechtsverordnung ( 40 Abs. 5 SGB XI) 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 32

Rechtsprechung (Auswahl 1) o Hilfsmittel muss nicht auf den Körper des Versicherten einwirken Bundessozialgericht, Urteil vom 03.08.06, B 3 KR 25/05 R Ein Hilfsmittel im Sinne der GKV muss nicht auf den Körper des Versicherten einwirken; es dient auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es die häusliche Behandlung durch eine Hilfsperson ermöglicht oder erheblich erleichtert (hier: sog. Vojta-Liege). Dies hat das Bundessozialgericht im Fall eines 4-jährigen Jungen mit Spina bifida, einer Erkrankung des Rückenmarkkanals, die neben ärztlicher Behandlung seit dem 2. Lebensmonat zweimal wöchentlich eine Vojta-Therapie bei einem Physiotherapeuten sowie zusätzlich 2 bis 5 mal täglich Übungen durch die Mutter des Kindes erforderlich macht, entschieden. Rechtsprechung (Auswahl 2) o Rollstuhl-Bike ist Hilfsmittel für Jugendliche Bundessozialgericht, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R Ein sog. "Rollstuhl-Bike" ist für ältere Kinder und für Jugendliche ein von der GKV zu finanzierendes Hilfsmittel. Im Fall eines 13-jährigen Jungen entschied das Gericht, das Kind benötige das Zusatzgerät zum Rollstuhl "umfassend zur Integration in den Kreis etwa gleichaltriger Kinder und Jugendlicher, wozu auch seine jüngeren, nicht behinderten Geschwister zählen". Ein Hilfsmittel müsse auch Grundbedürfnisse befriedigen; zu diesen zähle "bei Kindern und Jugendlichen... auch die Möglichkeit, spielen bzw. allgemein an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger teilnehmen zu können, als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ebenso wie der Schulbesuch". 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 33 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 34 Rechtsprechung (Auswahl 3) o Zweiter Therapiestuhl für den Kindergarten SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 08.08.2007 Az: S 5 KR 5364/06 Der 2002 geborene Kläger ist seit September 2005 mit einem Therapiestuhl "Puntu Blu" versorgt. Im Juli 2006 verordnete ein Facharzt für Kinderheilkunde einen weiteren modellgleichen Therapiestuhl (Kosten ca. 3.000 Euro) für den Kindergarten. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf zwei Therapiestühle: Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln sei möglich, wenn nur auf diese Weise der Behinderungsausgleich erreicht werden könne. Voraussetzung sei allerdings, dass die Doppelversorgung der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des Versicherten diene. Dies sei beim Besuch eines Kindergartens der Fall. Rechtsprechung (Auswahl 4) o Anspruch auf eine zweite individuell angepasste Sitzschale Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 08.11.07, AZ L 1 KR 230/07 ER Im Regelfall müssen die Krankenkassen zum Ausgleich einer konkreten Behinderung nur ein Hilfsmittel bewilligen. In Einzelfällen kann jedoch eine Mehrfachausstattung notwendig sein, wenn die Erstausstattung nicht ausreicht, um Grundbedürfnisse in menschenwürdiger Weise befriedigen zu können. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) im Fall einer 17jährigen jungen Frau mit einer komplexen Mehrfachbehinderung mit Tetraspastik entschieden, deren Arme und Beine vollständig gelähmt sind und die nicht sprechen kann. Sie ist zuhause und außer Haus auf eine Sitzschale angewiesen, weil sie nicht aus eigener Kraft sitzen oder stehen kann. Die Frau bezieht Leistungen nach der Pflegestufe III und wird von ihrer Mutter gepflegt. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 35 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 36

Rechtsprechung (Auswahl 5) o Elektrorollstuhl mit Kraftknotensystem Bundessozialgericht, Urteil vom 20.11.2008 (B 3 KR 6/08 R) Die Krankenkasse muss einen Versicherten mit einem für den Transport hinreichend sicheren Rollstuhl (hier Elektrorollstuhl mit Kraftknotensystem) ausstatten, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden kann. Der Transport muss entweder dem Schulbesuch oder der Krankenbehandlung dienen. Rechtsprechung (Auswahl 6) o Behindertengerechter Umbau eines PKW Der behindertengerechte Umbau eines Personenkraftwagens (PKW) gehört nicht zum Leistungsspektrum der GKV (Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.4.2007, B 3 KR 9/06 R). Dies gilt auch, wenn größere Entfernungen wegen der Besonderheiten des Wohnortes oder der freien Arzt- bzw. Therapeutenwahl zurückgelegt werden müssen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 37 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 38 Rechtsprechung (Auswahl 7) o Rollstuhlrampe in den Garten kann eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sein Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2008, Az. B 3 P 12/07 R Der Bau einer Rollstuhlrampe kann bei Kindern und Jugendlichen eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sein. Das Interesse von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen am Aufenthalt und an der Bewegung im Freien (Spiel im Freien, Begegnung mit anderen Kindern), auch im eigenen Garten, ist höher zu bewerten als bei Erwachsenen. Rechtsprechung (Auswahl 8) o Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2008, Az. B 3 P 6/07 R Ein Deckenlifter ist auch bei Wand- oder Deckenbefestigung keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, sondern ein Hilfsmittel oder ein Pflegehilfsmittel und muss dem Versicherten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Ob es sich bei der Deckenliftanlage unter Umständen um ein Pflegehilfsmittel handelt, muss das Landessozialgericht nochmals prüfen. 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 39 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 40

Linktipps o www.gesetze-im-internet.de alle Bundesgesetze (Juris-Datenbank) o www.verordnete-leistungen.de Kassenärztliche Bundesvereinigung o www.g-ba.de Gemeinsamer Bundesausschuss, erarbeitet z.b. Heilmittelrichtlinie o www.bmg.bund.de Bundesministerium für Gesundheit Zum Schluss: Entweder man findet einen Weg, oder man schafft einen Weg. (Hannibal) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 41 19.04.2010 www.lv-koerperbehinderte-bw.de 42