Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Ähnliche Dokumente
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Neuzeitliche Vergabe auslaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsrecht

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Berichtspflichten für Aufgabenträger nach der VO 1370/2007

Fortschreibung des Wuppertaler Nahverkehrsplans Konstituierende Sitzung der begleitenden Expertenrunde 11. Januar Herzlich Willkommen!

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Perspektiven der Gestaltung eines barrierefreien ÖPNV im ländlichen Raum vor dem Hintergrund der Änderung des PBefG

3. FORUM MOBILITÄT November 2014 in Berlin. Barrierefreier ÖPNV bis 2022: Was heißt das für die Kommunen?

Professor Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.

VERGABE AN DRITTE im wettbewerblichen Verfahren VERGABE ALS ÖFFENTLICHER AUFTRAG ALLGEMEINES VERGABERECHT RL 2004/17(EG) RL 2004/18(EG)

Bestellung nach GWB-Vergaberecht

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Mittelstandsfreundlicher ÖPNV Nahverkehrsplanung und Vergabe

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Eigenwirtschaftlichkeit und Nahverkehrsplanung

Barrierefreier ÖPNV im ländlichen Raum Planungsansätze im VRN

3 Busverkehrsangebot Folgende Verkehrsunternehmen besaßen im Märkischen Kreis im Berichtsjahr 2016 Liniengenehmigungen für Busverkehre gemäß 42 Person

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG. Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München

Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen?

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

VORSTELLUNG DES LEITFADENS DER NEUE RECHTSRAHMEN FÜR DEN BUSVERKEHR CHANCEN FÜR DEN MITTELSTAND

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit von Personenverkehrsdienstleistungen

Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 8: Aktuelles zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Nahverkehr für alle. Mannheim, 5. Mai 2008

Regelungen zur Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr mit Bussen in Deutschland

ÖPNV IM OSTALBKREIS. Organisation Struktur Finanzierung

Rhenus Veniro Der Qualitätsdienstleister im Nahverkehr auf Straße und Schiene

Amtliche Bekanntmachung

Deutschland-Bremen: Straßentransport/-beförderung 2016/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Ausschreibung versus Direktvergabe: Handlungsmöglichkeiten der Aufgabenträger. IHK Nürnberg 6. November 2014 RA Arnd Bühner RA Tobias Jordan

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Deutschland-Rotenburg an der Wümme: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

1. Nahverkehrsforum Ostalbkreis

Handreichung Barrierefreiheit im Verkehr: Was die Kommunen konkret tun können

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

ÖPNV-Gesamtbericht des Rhein-Sieg- Kreises. für das Kalenderjahr gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1370/2007 der Europäischen Union

Veröffentlichung der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an die

Das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa

3. Fortschreibung des Mainzer Nahverkehrsplans. Stadt Mainz 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans. 1.Nahverkehrsforum

Freie Hansestadt Bremen. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG) Vom 15. Mai 1995

Stadt Tagesordnungspunkt 2 Neubrandenburg

Direktvergaben im ÖPNV endlich rechtlich und wirtschaftlich absichern!

Mittelstandsfreundliche Vergaben Eine Überlebensfrage für das private Omnibusgewerbe

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6693. Beschlussempfehlung

Best Practice: Ausschreibung von ÖPNV- Leistungen im Landkreis Fürth. Landrat Matthias Dießl

Vergabe Stadtverkehr Rendsburg

Barrierefreiheit im Regionalverkehr

nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss

(Allgemeine Vorschrift) Präambel

Fortschreibung Berliner Nahverkehrsplan Perspektive des Aufgabenträgers

Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)

Dienstleistungsau

Deutschland-Düren: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2016/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Praxisfragen bei Direktvergaben nach Art. 5 (2) VO 1370/2007. Reinhold Jäger Jahrestagung PKF-IVT am 24./25. Juni 2016 in München

Deutschland-Bergisch Gladbach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Was die Bundesländer wollten und was sie erreicht haben

Begrifflichkeiten, Definitionen. Workshop Mobilitäts-Scouts 2016, Julia Walter

Antrag auf beschleunigte Umsetzung der Barrierefreiheit

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 1995, 180 Gliederungs-Nr: Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) vom 28. Juni 1995

Gesamtbericht der Stadt Heilbronn 2015

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Teil Grundfragen des Verhältnisses von Daseinsvorsorge und Wettbewerb 22. /. Kapitel Begriffsbestimmungen 22

ÖPNV-Gesamtbericht 2017 des Kreises Euskirchen gem. Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 1)

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Satzung. Präambel. Seite 1

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Perspektive der privaten VU Universität Jena Tagung

Barrierefreiheit Anspruch und Wirklichkeit im Nahverkehr Ralf Herthum Magdeburg, 01. Dezember 2015

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)

Öffentlich Nichtöffentlich VFA 09. Juli 2015 Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA

Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 2378,2395 FNA: FNA Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Handreichung Barrierefreiheit im Verkehr: Was die Kommunen konkret tun können

Gesamtbericht. nach Art. 7 Abs.1 Verordnung (EG) Nr.1370/2007. der Europäischen Union. der. RTV Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbh.

Im Jahr 2014 betrieb der PaderSprinter 13 Hauptlinien, 7 Nebenlinien und 8 Nachtlinien. Auf allen Buslinien kommen Niederflurbusse zum Einsatz.

Planungsziel Barrierefreiheit im ÖPNV bis 2022

Der öffentliche Personennahverkehr in Bayern

Die Notwendigkeit einer Finanz- und Organisationsreform des ÖPNV in Mecklenburg- Vorpommern im Lichte der demografischen Entwicklung

Wirtschaftliche Voraussetzungen für eigenwirtschaftliche Verkehre Ökonomische Erfordernisse

Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit im ÖPNV. Verfahrensrechtliche Aspekte und Genehmigungsfolgen

Werkstattbericht: Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis der Stadt Würzburg. 16. Dezember 2016 Seminarveranstaltung Beihilfenrecht Update 2017

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

ÖPNV im Landkreis Leer

MINISTERIUM FÜR VERKEHR. ÖPNV-Finanzreform. Baustein der ÖPNV-Offensive. Winfried Hermann MdL. Verkehrsminister

ÖPNV-Fachtagung 2015

Neue Mobilitätsangebote - Brauchen wir eine Änderung des Rechtsrahmens?

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Direktvergaben, Tarifbindung und Kosten von ÖPNV-Leistungen

Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)

Transkript:

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs - Überörtliche Kommunalprüfung - Kommunalbericht 2017

Kommunalbericht der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs - Überörtliche Kommunalprüfung - 2017

Übersandt an Nds. Landtag Nds. Landesregierung Nds. Landkreistag Nds. Städtetag Nds. Städte- und Gemeindebund Herausgeberin: Die Präsidentin des Nds. Landesrechnungshofs Justus-Jonas-Str. 4 31137 Hildesheim http://www.lrh.niedersachsen.de Copyright Die in diesem Bericht enthaltenen Texte, Grafiken und Tabellen unterliegen urheberrechtlichem Schutz und dürfen nur mit Einverständnis weiterverwendet werden. Die von mir erstellten Karten basieren auf den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung aus dem Jahr 2016.

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Kommunalbericht 2017 Seite: 40 5.4 ÖPNV Defizite bei der Erstellung eines leistungsfähigen ÖPNV Eine Prüfung des straßengebundenen ÖPNV offenbarte Schwächen bei der Erstellung des Nahverkehrsplans, der Schaffung barrierefreier Zugänge und der Vergabe von Verkehrsleistungen. Hintergrund und Ziel der Prüfung Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ( 2 Abs. 2 NNVG). Aufgabenträger des hier untersuchten straßengebundenen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und der Regionalverband Großraum Braunschweig. 9 Die Prüfung sollte einen Überblick darüber geben, ob es den Aufgabenträgern gelang, ihre Nahverkehrspläne rechtskonform aufzustellen und als Planungs- und Steuerungsinstrument zu nutzen. Darüber hinaus ging die Prüfung der Frage nach, ob die Aufgabenträger dem gesetzlichen Auftrag nachkamen, im vorgesehenen Zeitrahmen einen barrierefreien Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zu schaffen und dabei das Angebot und den entsprechenden Ausbau von Haltestellen konzeptionell steuerten. Die überörtliche Kommunalprüfung untersuchte zudem, inwieweit eine wettbewerbliche Vergabe der Verkehrsleistungen erfolgte. Die der Orientierung dienende Prüfung fand bei einer kreisfreien Stadt und drei Landkreisen statt. 10 haven. Nahverkehrsplan wichtiges Planungsund Steuerungsinstrument Die Aufgabenträger haben nach 6 NNVG einen Nahverkehrsplan aufzustellen, der u. a. Zielvorstellungen und zu deren Konkretisierung Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ÖPNV enthalten soll. Außerdem soll er Aussagen treffen zur Deckung der Finanzbedarfe im Falle von Investitionen und Betriebskostendefiziten. Der Gesetzgeber sieht den Nahverkehrsplan damit als grundlegendes Planungs- und Steuerungsinstrument zur Realisierung des ÖPNV. Die zum Prüfungszeitpunkt vorliegenden gültigen Nahverkehrspläne wiesen allesamt Schwächen auf. Maßnahmen, die die Zielvorstellungen zur weiteren Gestaltung des ÖPNV konkretisieren sollten, waren nicht mit Angaben zu ihrer Umsetzung unterlegt. Erforderliche Finanzbedarfe für Investitionen und zum Ausgleich von Betriebskostendefiziten fehlten in der Regel völlig. 9 4 Abs. 1 NNVG. 10 Geprüft wurden die Landkreise Cloppenburg, Nienburg/Weser und Rotenburg (Wümme) sowie die Stadt Wilhelms-

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Kommunalbericht 2017 Seite: 41 Um einen leistungsfähigen ÖPNV sicherzustellen, bedarf es eines gültigen Nahverkehrsplans. Mittels des Plans können die Aufgabenträger ihren Verkehr aber nur dann sinnvoll planen und steuern, wenn er mindestens die gesetzlichen Vorgaben enthält. Bei zwei Kommunen prüfte die überörtliche Kommunalprüfung den Bereich Haltestellen als besonderen Schwerpunkt. Beide Aufgabenträger verfügten über kein aktuelles Haltestellenkataster als Grundlage für eine langfristige Planung beim Haltestellenausbau. Haltestellen Die überörtliche Kommunalprüfung empfiehlt den Kommunen, ein Haltestellenkataster aufzubauen bzw. dieses zu aktualisieren. Es ermöglicht den Überblick über Ausstattung und Zustand der Haltestellen und gibt damit die notwendigen Informationen über Handlungsbedarfe. Aufbauend auf diesem Kataster sollten sie ein Haltestellenprogramm erstellen, in dem sie das Thema Barrierefreiheit besonders berücksichtigen. Nach 8 Abs. 3 S. 3 PBefG hat der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Der Aufgabenträger ist an die Frist nicht gebunden, wenn er im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benennt und begründet, was in den geprüften Kommunen nicht erfolgte. Umsetzung der Barrierefreiheit Nach den zum Prüfungszeitpunkt gewonnenen Erkenntnissen dürften es die geprüften Kommunen nicht schaffen, die vollständige Barrierefreiheit bis zum vorgegebenen Zeitpunkt zu erreichen. Sie sollten jedoch die konkrete Benennung von Ausnahmen nicht zur Regel werden lassen und die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, das gesetzgeberische Ziel alsbald zu erreichen. Die Verordnung (EG) 1370/2007 11 und das PBefG regeln den Marktzugang im Bereich des ÖPNV. Gemäß 8 Abs. 4 PBefG sind Verkehrsleistungen im ÖPNV vorrangig eigenwirtschaftlich zu erbringen, das heißt (mit Ausnahmen) ohne öffentliche Zuschüsse. Vergaben Soweit ein eigenwirtschaftlicher Betrieb nicht möglich ist, können die Aufgabenträger einen subventionierten gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsdienst im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge gem. der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 organisieren. Wenn der Aufgabenträger die Verkehrsleistungen nicht selbst erbringt oder nach den Vorschriften der genannten Verordnung nicht direkt vergeben darf, sind Dienstleistungs- 11 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates.

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Kommunalbericht 2017 Seite: 42 aufträge im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens zu vergeben. Abweichend davon sind Direktvergaben an externe Betreiber dann möglich, wenn öffentliche Dienstleistungsaufträge entweder einen Jahresdurchschnittswert von weniger als 1 Mio. oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 km aufweisen bzw. bei kleineren Auftragnehmern (nicht mehr als 23 Fahrzeuge) von 2 Mio. oder 600.000 km. Bei den geprüften Kommunen war eine Mischung verschiedener Verkehrsformen vorzufinden: o Eigenwirtschaftliche Personenverkehrsdienste, o eigenwirtschaftliche Personenverkehrsdienste, die wegen zu hoher Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nicht eigenwirtschaftlich waren 12, o scheinbarer Selbstbetrieb des Aufgabenträgers durch ein Unternehmen, bei dem er keine beherrschende Stellung hatte 13, o unzulässige Direktvergabe oder o gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienst ohne fehlerfreies wettbewerbliches Verfahren. Drei Kommunen beauftragten Verkehrsunternehmen mit der Durchführung von Verkehren in einer Weise, die nicht den Vergabevorschriften entsprachen. Sie ließen Vergabevorschriften unbeachtet und gingen das Risiko einer rechtlichen Überprüfung mit möglicher Aufhebung der Vergabeentscheidung ein. Aus wirtschaftlichen Gründen sollten die Aufgabenträger die Verkehrsleistungen nach Ansicht der überörtlichen Kommunalprüfung grundsätzlich öffentlich ausschreiben. Gegebenenfalls können sich Eigengesellschaften an einem Wettbewerb beteiligen. Fazit Den Nahverkehrsplan als wichtiges Planungs- und Steuerungsinstrument nutzten die Kommunen regelmäßig nicht. Die vollständige Barrierefreiheit werden Kommunen bis zur gesetzlichen Frist am 01.01.2022 nach ihren bisherigen Planungen nicht erreichen. 12 Art. 6 Verordnung Nr. 1370/2007. 13 Zum erlaubten Inhouse-Geschäft, s. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Abs. 2 j.