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Transkript:

U 12 C 3109/17 - Seite 6 - treiben kann und der Anschlussinhaber andererseits mit seinem Internetanschluss eine Quelle geschaffen hat, über die es zu Störungen von Urheberrechten kommen kann. Diese sog. sekundäre Darlegungslast führt allerdings nicht so weit, dass eine Beweislastumkehr eintreten würde. Der Anschlussinhaber muss daher insbesondere nicht durch eigene Nachforschungen beweisen, wer im konkreten Fall die Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat (LG München I, Urteil vom 22.03.2013, 21 S 28809/11). Legt der Anschlussinhaber Umstände dar, aus denen sich ergibt, dass ein abweichender Geschehensablauf in der Hinsicht ernsthaft in Betracht kommt, dass nicht er selbst Täter der Verletzungshandlung ist, so genügt er grundsätzlich seiner Obliegenheit. Hierzu hat der Anschlussinhaber - auch innerhalb familiärer Bindungen - vorzutragen, ob und falls ja, welche Personen Zugang zum Anschluss hatten und damit als Verletzter in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, jedoch erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Er hat hinsichtlich derjenigen Personen, die selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 -I ZR 48/15 -, juris). Der Bundesgerichtshof verlangt daher präzise Angaben darüber, welche Personen mitnutzungsberechtigt sind und auf welche Weise dies geschieht, beispielsweise über gemeinschaftliche Zugangsmittel oder eigene Geräte. Es ist Vortrag dahingehend erforderlich, warum es den Mitnutzern überhaupt hätte gelingen können, die Rechtsverletzung zu begehen - dazu ist insbesondere schlüssig vorzutragen, dass das übliche Nutzungsverhalten der Mitnutzer und ihre Kenntnisse die Rechtsverletzung durch diese plausibel erscheinen lässt. Der Anschlussinhaber muss auch vortragen, ob auf den von ihm genutzten Geräten sogenannte Tauschbörsenprogramme installiert sind. Weiterhin muss der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnungen Maßnahmen ergreifen und sich um Aufklärung des Sachverhalts bemühen - hierüber hat er schlüssig vorzutragen.

U 12 C 3109/17 - Seite 8 - Rechtfertigungsgründe oder andere Gründe, die die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, wurden vom Beklagten nicht vorgetragen. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, da er zumindest. fahrlässig LS.d. 276 Abs. 2 BGB war. Im Rahmen des Urheberrechts sind strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu stellen. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606). 4. Die Klägerin kann auch aufgrund der von ihr gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß 97 UrhG einen Betrag von 1.000,00 verlangen. Gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Gericht gemäß 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I). Dabei ist nicht rein auf den Preis abzustellen, der zum Erwerb des streitgegenständlichen Films zu leisten gewesen wäre. Der Verletzungsvorwurf ist dadurch gekennzeichnet, dass das Werk im Wege des Filesharing allen anderen Nutzern des Peer-to-Peer-Netzwerks gleichfalls zum Download angeboten wird und die Verletzungshandlung gerade nicht nur im reinen Download aus dem Internet besteht, sondern in der Mitwirkung der massenhaften Verbreitung des Werkes (LG Mannheim, Urteil vom 22.01.2016-7 S 5/14). Berücksichtigt werden musste vorliegend, dass es sich um einen bekannten, aufwändig und kostenintensiv produzierten Spielfilm handelt, der zum Zeitpunkt der urheberrechtlichen Verletzungshandlung aktuell war. Der vom Kläger begehrte Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 erscheint daher angemessen. Es ist im Rahmen der hier zulässigerweise gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie auch unerheblich, ob der Rechteinhaber durch die Verletzung einen konkreten Schaden erlitten hat (vgl. Wandtke/BullingerlWolff, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, 97, Rn. 58.). Bei der Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie geht es weniger um die Kompensation eines Vermögensnachteils beim Geschädigten als um die Herausgabe eines Vermögensvorteils seitens des Schädigers, den dieser dadurch erlangt hat, dass er die Verwertungshandlung ohne Eingehung einer Lizenzzahlungsverpflichtung begangen hat. Die Lizenzanalogie beruht auf dem Gedanken, dass der schuld haft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll, als der redliche Lizenznehmer (Meckel in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, 97, Rn. 73).

U 12 C 3109/17 - Seite 10 - (BGH, Urteil vom 12.05.2016 -I ZR 272/14). Insbesondere bei Rechtsverletzungen in Internet-Tausch börsen ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 -I ZR 272/14) bei der Bestimmung des angemessenen Wertes des Unterlassungsanspruchs dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen. Die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber vorgenommenen Auswertung ist zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Film nicht allzu lange nach seinem Erscheinungsdatum öffentlich zugänglich gemacht, ist der von der Klägerin angenommene Gegenstandswert von 1.000,00 in keiner Weise zu beanstanden. 111. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen aus 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Die bloße Zahlungsaufforderung mit einseitiger Fristbestimmung im Abmahnschreiben vom 29.01.2014 reicht nicht aus, um den Verzug des Gegners zu begründen, 286 Abs. 1 S. 1 BGB (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, 286 Rn. 18; BGH NJW 2008, 50, Rn. 7 [zitiert nach juris)), zumal im Rahmen des Abmahnschreibens nicht die vollen hier geltend gemachten Rechtanwaltskosten und Schadensersatzforderung eingefordert wurde. Das Vorliegen einer verzugsbegründenden Mahnung wurde nicht substantiiert vorgetragen. Ein Zinsanspruch besteht auch nicht bereits mit Zustellung des Mahnbescheids, da das Verfahren nach Widerspruch nicht alsbald abgegeben wurde. IV. Die KostenentSCheidung beruht auf 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Mannheim A 1,1 68159 Mannheim