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THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Transkript:

1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Tax free Shopping - Regelung... 2 Blockierung von F24 mit Guthabenverrechnung möglich... 3 Meldung Enea für Sanierungsarbeiten... 4 Fortbildung der Mitarbeiter im Bereich Industrie 4.0... 5 Neuerungen Absetzbarkeit Passivzinsen bei Kapitalgesellschaften... 5 Recht Was ist bei und nach Anfallen einer Erbschaft zu tun?... 6 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar Ausserhofer & Partner GmbH Freiberuflergesellschaft Nordring 25 I-39031 Bruneck www.ausserhofer.info kanzlei@ausserhofer.info Tel. +39 0474 572300 Fax +39 0474 572399

2 WIRTSCHAFT & STEUERN WIRTSCHAFT & STEUERN Tax free Shopping - Regelung Der Art. 38-quater DPR 633/1972 regelt das sogenannte "Tax Free Shopping". So können Privatverbraucher aus Nicht-EU Staaten unter folgenden Merkmalen Güter vom Inland ohne inländischer MwSt. einkaufen: Der Wert der Güter muss einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 154,94 Euro betragen; Die Güter müssen für den privaten oder familiären Gebrauch bestimmt sein; Die Güter müssen innerhalb des 3. darauffolgenden Monats nach dem Kauf ins Nicht-EU-Ausland transportiert werden. Der Einkauf muss von Detailhändlern erfolgen, oder, in Ausnahmefällen, auch von Engroshändlern, welche ebenfalls berechtigt sind, Detailverkäufe zu tätigen. Die Güter müssen in folgende Kategorien einordenbar sein: Liste der Güter Bekleidung, Schuhe u.ä. Möbel und Kleingegenstände Sportartikel Schmuck und Juwelen TV und Radio Lebensmittel Spielzeuge Computer und Zubehör Musikinstrumente Telefone Kosmetikartikel Autozubehör Alkohol und Weine Voraussetzung Unabdingbare Voraussetzung ist, dass die Güter anschließend ins Nicht-EU-Ausland transportiert werden. Die Ausfuhr muss innerhalb des dritten darauffolgenden Monats passieren und mittels eines Ausfuhrvermerks bestätigt werden, die auf der Rechnung angebracht wird. Anschließend muss der Käufer die Rechnung mit dem Vermerk dem Händler innerhalb des vierten Monats zurückschicken, damit er den Beweis erbracht hat, dass die Befreiung von der MwSt. gerechtfertigt ist. Rechnungsstellung Die Rechnung kann auf zwei verschiedene Arten ausgestellt werden: 1. Rechnung ohne Mehrwertsteuer Die Rechnung wird ohne MwSt. gemäß Art. 38-quater Abs. 1 DPR 633/1972 ausgestellt. In der Rechnung müssen die Daten des Reisepasses oder ähnlichem Dokument angegeben werden. Weiters muss die Rechnung in der Buchhaltung getrennt aufgezeichnet werden. Damit die Rechnung korrekt ausgestellt wurde, muss

3 WIRTSCHAFT & STEUERN der Käufer anschließend eine Kopie versehen mit dem Ausfuhrvermerk (visto) zurückschicken. Wenn dies nicht passiert, dann muss eine Lastschrift gemäß Art. 26 ausgestellt werden, damit die MwSt. nachgezahlt wird. Wenn dies nicht erledigt wird, dann droht eine empfindliche Verwaltungsstrafe von 50% bis 100% der nicht eingezahlten MwSt. 2. Rechnung mit Mehrwertsteuer Die Rechnung wird ganz normal mit Mehrwertsteuer ausgestellt. Sobald der Käufer die Güter ins Ausland transportiert hat und den Ausfuhrvermerk erbracht hat, kann eine Gutschrift über den MwSt.-Betrag ausgestellt werden und der Verkäufer kann dem Käufer die bereits bezahlte MwSt. zurücküberweisen. Neuerung: elektronische Rechnungslegung und digitaler Ausfuhrvermerk Ab 01. September 2018 ist es nun Pflicht, die Rechnungen in Zusammenhang mit dem "Tax Free Shopping" in elektronischer Form zu erstellen. Weiters ist der Ausfuhrvermerk nicht mehr mittels Abstempeln auf der Rechnung zu geben, sondern durch einen digitalen Vermerk in dem neu eingerichteten System OTELLO 2.0. Rechnungen welche bis 31. August 2018 ausgestellt wurden, können noch bis Ende November nach dem alten Modus abgestempelt werden und benötigen keinen digitalen Ausfuhrvermerk. OTELLO 2.0 Das System wird von der Zollagentur verwaltet und kann auf zwei Arten verwendet werden: System-to- System (S2S) oder User-to-System (U2S). Beim System-to-System werden die Daten der elektronischen Rechnung in das System eingegeben und nach erfolgter Registrierung wird ein Kodex ausgegeben, welcher in der Rechnung eingegeben werden muss. Anschließend sollte noch überprüft werden, ob der Ausfuhrvermerk gegeben wurde. Beim User-to-System müssen die Schritte über ein eigenes Portal erledigt werden. Blockierung von F24 mit Guthabenverrechnung möglich Bereits mit dem Bilanzgesetz wurde eingeführt, dass die Steueragentur bei bestimmten Risikosituationen F24 mit Guthabenverrechnungen bis zu 30 Tage lang blockieren kann, damit sie zusätzliche Kontrollen durchführen kann. Wenn nun die Guthaben nicht korrekt verrechnet wurden, kann das F24 abgelehnt werden. Die Bestimmung wurde noch nicht operativ umgesetzt. Kürzlich hat die Agentur nun die Verordnung 195385/2018 veröffentlicht, in welcher die Risikosituationen bestimmt werden, bei welchen die Agentur die Kontrollen durchführen kann. Die Auswahlkriterien für die Agentur sind folgende: Art der eingezahlten Schuld; Art des verrechneten Guthabens; die Schlüssigkeit der Angaben im F24;

4 WIRTSCHAFT & STEUERN Informationen in der Datenbank der Agentur oder welche von öffentlichen Körperschaften bereit gestellt werden; Gleiche oder ähnliche Verrechnungen von Guthaben, welche in der Vergangenheit durchgeführt wurden; Zahlungen von Steuerschulden, welche in Steuerrollen eingetragen sind (da Verrechnungen nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die Schulden in Steuerrollen mehr als 1.500 Euro ausmachen). Wenn das F24 abgelehnt wird, gilt die Zahlung in diesem Fall als nicht durchgeführt und kann nur mittels der freiwilligen Berichtigung nachgezahlt werden, wobei Strafen und Zinsen anfallen. Die Regelung betrifft alle eingezahlten F24 ab dem 29. Oktober 2018. Meldung Enea für Sanierungsarbeiten Um in den Genuss der Steuerabsetzbeträge bei energetischer Sanierung gemäß Gesetz 296/2006, Art. 1, Absatz 344-345-346-347 ("riqualificazione energetica") zu kommen, ist bereits seit mehreren Jahren nach Abschluss der Arbeiten die Tätigung einer Meldung bei der staatlichen Energiebehörde ENEA vorgesehen. Nun ist mit dem Bilanzgesetz 2018 (Gesetz 205/2017, Art. 1, Absatz 3) die Verpflichtung der Abgabe einer Meldung bei der Energiebehörde auch im Falle von Wiedergewinnungsarbeiten ("ristrutturazione edilizia") eingeführt worden, für welche der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 50% genutzt werden kann. In den Anwendungsbereich der Meldung fallen alle Arbeiten, welche im Jahr 2018 gezahlt wurden. Dafür wird auf dem Internet-Portal der Energiebehörde ENEA ein Dienst zur Verfügung gestellt, mit welchem die Mitteilung versendet werden kann. Dieser sollte bereits ab 1. September nutzbar sein, jedoch ist er bis zum heutigen Tag noch nicht in Betrieb. Deshalb hat die Energiebehörde klargestellt, dass die Meldung der Arbeiten innerhalb der Frist von 90 Tagen, ab Inbetriebnahme des Dienstes für die Versendung, auf dem Internet- Portal erfolgen soll, um den Steuerabsetzbetrag anwenden zu können. Wie genau die Meldung operativ aussehen soll und welche Arbeiten Gegenstand der Mitteilung sein sollen, wird veröffentlicht, sobald das Internet-Portal verfügbar sein wird. Wahrscheinlich wird die Mitteilungsverpflichtung nur jene Arbeiten betreffen, welche eine Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes mit sich bringen. Wir werden das Thema verfolgen, um Ihnen Bescheid zu geben, sobald der Internet-Dienst der Enea verfügbar sein wird, damit Sie Kontakt mit einem Techniker aufnehmen können, welcher die Meldung der Sanierungsarbeiten für Sie versenden wird.

5 WIRTSCHAFT & STEUERN Fortbildung der Mitarbeiter im Bereich Industrie 4.0 Mit dem Bilanzgesetz wird die Weiterbildung von Mitarbeiter in Industrie 4.0 gefördert. Unter Industrie 4.0 versteht man Projekte zur Digitalisierung von Unternehmen. Darunter fallen Datenanalysen, Clouds, Cyber Securitiy, Robotik, virtuelle Realität, Einführung der Technologien in die Betriebsprozesse etc. Mit der Ministerialverordnung vom 04. Mai 2018 sind die operativen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. So können den Bonus alle in Italien ansässigen Unternehmen anwenden. Die Förderung beträgt 40% der im jeweiligen Steuerjahr getragenen Lohnkosten bis zu einem Maximalbetrag von 300.000 Euro pro Betrieb. Das Steuerguthaben kann ausschließlich im F24 mit den fälligen Steuern und INPS Beitragszahlungen verrechnet werden, und zählt nicht zur Bemessungsgrundlage der IRES bzw. IRAP. Neuerungen Absetzbarkeit Passivzinsen bei Kapitalgesellschaften Die EU Verordnung 2016/1164/EU sieht eine Änderung des Art. 96 Einkommenssteuergesetz vor, welcher die Absetzbarkeit von Passivzinsen regelt. Der Grundsatz bleibt bestehen, dass die Passivzinsen im Ausmaß der Aktivzinsen und ein eventueller Restbetrag im Ausmaß von 30% des ROL ("reddito operativo lordo") abgesetzt werden können. Es sind aber 3 Änderungen vorgesehen: Die Passivzinsen sind nicht nur im Ausmaß der Aktivzinsen des jeweiligen Jahres absetzbar, sondern auch der Aktivzinsen der vorhergehenden Jahre, falls ein derartiger Überschuss bestehen sollte; Bisher konnte der ROL Überschuss eines Jahres unbefristet übertragen werden. Nun kann der Überschuss aber lediglich 5 Jahre vorgetragen werden. Falls dieser in den 5 Jahren nicht aufgebraucht wird, geht er verloren; Die Berechnung des ROL ändert sich, sodass nicht mehr die buchhalterischen Werte verwendet werden, sondern die steuerlichen Werte. Die Änderung gelten ab dem Steuerjahr 2019 für all jene mit normalem Geschäftsjahr, und für die unterjährigen Gesellschaften ab dem folgenden zum 31. Dezember 2018. Verfasser: dr. Markus Hofer

6 RECHT RECHT Was ist bei und nach Anfallen einer Erbschaft zu tun? (Auszug aus dem Artikel der Pustertaler Zeitung vom 11. Oktober 2018) Mit der Eröffnung einer Verlassenschaft gehen eine Reihe von Pflichten und Rechten für die jeweiligen Erben einher, welche innerhalb einer gewissen vom Gesetz vorgegebenen Frist erledigt werden sollten. Zunächst ist ein steuerrechtlicher Aspekt zu erwähnen: Innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Erbschaft (welche mit dem Todeszeitpunkt einhergeht), ist die Erbschaftsmeldung an die örtlich zuständige Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Konnte dies bisher in Papierform erledigt werden, kann die Erbschaftsmeldung ab 01.01.2019 ausschließlich telematisch an die zuständige Agentur der Einnahmen übermittelt werden. Die Erbschaftsmeldung hat alleinig steuerrechtliche Wirkung und bedingt laut einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Erbschaftsannahme. Aufgrund dieser einzureichenden Erbschaftsmeldung berechnet das Steueramt dann die entsprechend fälligen Erbschaftssteuern, immer unter Anwendung und Berücksichtigung der jeweiligen Steuerfreibeträge, z.b. für Kinder und Ehepartner gilt ein Steuerfreibetrag von einer Mio. Euro pro Erbe. Der alleinige Erbanfall bringt jedoch nicht automatisch die Erbschaftsannahme mit, sondern eine Erbschaft muss auch immer angenommen werden. Zwischen Eröffnung der Verlassenschaft und Erbschaftsannahme spricht man im technischen Sinn nicht von Erben sondern von zur Erbschaft Berufenen. Erst durch die Erbschaftsannahme wird der Berufene schließlich auch zum Erben. Diese Annahme kann ausdrücklich erfolgen, z.b. durch Erklärung vor einem Notar oder Mitarbeiter der Gerichtskanzlei, oder aber stillschweigend sein. Eine stillschweigende Annahme der Erbschaft liegt immer dann vor, wenn ein zur Erbschaft berufener Erbe Handlungen setzt, die er nur als Erbe setzen kann (z.b. Vorbringen einer Erbschaftsklage) oder eine mit einem Verzicht unvereinbare Handlung tätigt (z.b. Verkauf eines Erbschaftsgutes) oder aber sich im Besitz eines Erbschaftsgutes befindet, ohne innerhalb von 3 Monaten ab Eröffnung der Erbschaft ein Inventar zu errichten. Das Recht auf Annahme einer Erbschaft verjährt schließlich nach 10 Jahren nach Eröffnung der Verlassenschaft. Da der Erbe mit der jeweiligen Annahme der Erbschaft nicht bloß alleinig die Aktiva, sondern auch die Passiva annimmt, sollte die jeweilige Annahme nicht überhastet erfolgen, sondern es empfiehlt sich, die konkrete Situation sorgfältig zu prüfen. Allenfalls kann man eine Erbschaft mit dem Vorbehalt der Inventarerstellung annehmen, um dann nach entsprechender Erstellung des Inventars entscheiden zu können, ob man die Erbschaft schließlich annimmt oder auf dieselbe verzichtet.

7 RECHT Die Annahme einer Erbschaft mit Inventarvorbehalt ist in gewissen Fällen sogar unumgänglich, nämlich z.b. für den Fall, dass die zur Erbschaft Berufenen minderjährig (oder nicht handlungsfähig) sind. In einem solchen Fall muss vorab ein Antrag an das Vormundschaftsgericht gestellt werden, in welchem beantragt wird, dass der Vormundschaftsrichter den entsprechenden Vormund zur Annahme der Erbschaft ermächtigt. In jedem Fall wird die diesbezügliche Erbschaftsannahme für die Minderjährigen (oder Nicht- Handlungsfähigen) mit Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen. Schließlich gilt noch auf eine territoriale Besonderheit zur verweisen: da in der Provinz Bozen das Grundbuchsystem gilt, ist es bei Erbschaften, die auch Liegenschaften umfassen, notwendig, einen Antrag auf Erlass eines Erbscheines am Landesgericht Bozen einzureichen. In dem diesbezüglich zu erlassenden Erbschein wird der Richter dann feststellen, wer Erbe ist und für welche Quote. Dieser Erbschein kann anschließend beim Grundbuch vorgelegt und die entsprechende Eigentumsübertragung beantragt werden. Verfasser: RA Dr. Andreas Oberleiter TERMINE UND FÄLLIGKEITEN Montag, 1. Oktober 2018 Meldung Ein- und Ausgangsrechnungen - 1. Semester 2018 Dienstag, 16. Oktober 2018 MwSt. - Abrechnung für September MwSt. Split Payment für September (institutionell für öffentliche Körperschaften) Donnerstag, 25. Oktober 2018 Intrastat - Monatliche Meldung für September Intrastat Trimestrale Meldung für 3. Trimester